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Urteil

11 LB 508/23

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0527.11LB508.23.00
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Leitsätze
1. Werden Waffen aus einem Waffenschrank entwendet, ohne dass Aufbruchspuren vorliegen, indiziert dies einen Verwahrverstoß, der als relevante Prognosetatsache ein Unzuverlässigkeitsurteil tragen kann, soweit keine gegenläufigen Anhaltspunkte bestehen. 2. Der Senat lässt offen, ob er der nunmehrigen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 30. August 2023 (- 20 A 2384/20 - juris) folgt, wonach Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren seien, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen.
Entscheidungsgründe
1. Werden Waffen aus einem Waffenschrank entwendet, ohne dass Aufbruchspuren vorliegen, indiziert dies einen Verwahrverstoß, der als relevante Prognosetatsache ein Unzuverlässigkeitsurteil tragen kann, soweit keine gegenläufigen Anhaltspunkte bestehen. 2. Der Senat lässt offen, ob er der nunmehrigen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 30. August 2023 (- 20 A 2384/20 - juris) folgt, wonach Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren seien, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen.