Urteil
AN 16 K 23.2402, AN 16 K 23.2403
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren. Die jagdrechtliche Klage AN 16 K 23.2402 ist sowohl hinsichtlich des gestellten Hauptantrags als auch des Hilfsantrags unzulässig (im Folgenden: Ziffer 1). Die Klage AN 16 K 23.2403, die sich gegen die waffenrechtlichen Anordnungen des Bescheides wendet, ist zulässig, jedoch nicht begründet (im Folgenden: Ziffer 2). 1. a) Soweit sich der Kläger gegen die in Ziffer 1 des Bescheides verfügte Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins Nr. … wendet, ist die Klage bereits unzulässig. Da das Klageverfahren sich erledigt hat, fehlt dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der dem Kläger befristet erteilte Dreijahresjagdschein ist mit Ablauf des 31. März 2025 unwirksam geworden (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Die gegen die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins sowie die diesbezüglichen Nebenanordnungen gerichtete Klage geht damit seit Fristablauf zum Ablauf des 31. März 2025 ins Leere und bringt dem Kläger keinen Nutzen mehr (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2019 – 21 CS 18.2623 – juris Rn. 6 ff.; a.A. wohl: BayVGH, B.v. 29.1.2025 – 24 CS 25.1 – juris Rn. 26). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger am 3. Juni 2025, mithin einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, beim Landratsamt die Verlängerung des abgelaufenen Jagdscheins Nr. … beantragt hat. Dieser Umstand verschafft dem Kläger kein Rechtschutzbedürfnis für das streitgegenständliche Klageverfahren. Dieses zielt auf Aufhebung der wegen Unzuverlässigkeit gegen den Kläger verfügten jagdrechtlichen Anordnungen im Bescheid vom 26. Oktober 2023. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ist auf Grund der Anfechtungssituation die letzte Behördenentscheidung des Landratsamtes im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 26. Oktober 2023. Streitgegenständlich ist hingegen nicht die Klärung anderer Rechtsverhältnisse, insbesondere der Frage, ob der Kläger die für die jüngst beantragte Verlängerung bzw. Neuerteilung des Jagdscheins nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG vorausgesetzte Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 5, 6 WaffG besitzt (vgl. BayVGH, a.a.O.). b) Soweit der Kläger für den Fall, dass das Gericht hinsichtlich des Jagdscheins von einem erledigenden Ereignis ausgeht, hilfsweise die Feststellung begehrt, die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins Nr. … sei rechtswidrig gewesen, ist dieser Hilfsantrag ebenfalls unzulässig. Die Anfechtungsklage gegen die jagdrechtlichen Anordnungen im Bescheid vom 26. Oktober 2023 kann seitens des Klägers zulässigerweise nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fortgeführt werden. Hierfür fehlt dem Kläger das gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung (sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse). Für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse genügt nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wenn es geeignet ist, die Position des Klägers zu verbessern. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat diesbezüglich verschiedene Fallgruppen entwickelt, bei deren Vorliegen sie ein Feststellungsinteresse bejaht. Zu diesen gehören eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, die Präjudizialität von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen (Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses) sowie ein Genugtuungs- oder Rehabilitationsinteresse bei diskriminierender Wirkung des Verwaltungsaktes oder ein Verfahren mit tiefgreifender Grundrechtsverletzung (vgl. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 46. EL August 2024, § 113 Rn. 121 ff.). Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn in absehbarer Zeit bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer gleichartigen negativen Entscheidung zu rechnen ist oder sich die in Bezug auf den erledigten Verwaltungsakt kontroversen Rechtsfragen zwischen den Beteiligten in anderer Weise erneut stellen werden. Die gerichtliche Entscheidung muss für die künftige behördliche Entscheidungspraxis von „richtungsweisender“ Bedeutung sein können. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung (bzw. bei der Verpflichtungsklage einer erneuten Ablehnung des Begehrens) bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Nicht ausreichend ist die vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung (vgl. Heinrich Amadeus Wolff in NK-VwGO, 5. Auflage 2018, VwGO § 113 Rn. 271, beck-online). Vorliegend ist ein solch anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der jagdrechtlichen Anordnungen im Bescheid vom 26. Oktober 2023 nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere scheidet eine konkrete Wiederholungsgefahr durch die jüngst beantragte Verlängerung des Jagdscheins aus, da die gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers für die beantragte Verlängerung des Jagdscheins von der Behörde neu zu prüfen ist und dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Prüfung (2025) zugrunde zu legen ist, sodass – auch wenn die Vorfälle am 21. Juli 2023 für die Behörde zwar rein tatsächlich eine Rolle spielen mögen – jedenfalls nicht von einer konkreten Wiederholungsgefahr im Sinne einer richtungsweisenden Bedeutung ausgegangen werden kann. Zudem wird sich die Frage, ob die jagdrechtlichen Anordnungen im Bescheid vom 26. Oktober 2023 rechtswidrig waren, in dieser Weise in dem Neuerteilungsverfahren bzgl. des Jagdscheins nicht stellen. Darüber hinaus dürfte dem Hilfsantrag schon wegen der im Folgenden unter Ziffer 2 ohnehin stattfindenden Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Bescheidserlasses das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. 2. Die Klage AN 16 K 23.2403, die sich gegen die waffenrechtlichen Anordnungen im Bescheid vom 26. Oktober 2023 richtet, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten ist insofern rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der unter Ziffer 2 des Bescheides verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarten Nrn. …, … und … ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach sind Erlaubnisse nach dem Waffengesetz, hier die Waffenbesitzkarten, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Die dafür anzustellende Prognose muss ausweislich des Wortlauts stets auf „Tatsachen“ gestützt sein. Bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 10.10.2017 – 1 S 1470.17 – juris Rn. 26; Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 18). Bei Verstößen gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflichten reicht grundsätzlich bereits ein einmaliges Fehlverhalten für die Annahme der Unzuverlässigkeit aus. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinne bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht. Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden (vgl. OVG NRW, U.v. 30.8.2023 – 20 A 2384.20 – juris Rn. 37, BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12). Bei gemeinsamer Aufbewahrung von Waffen und Munition (Verwahrungs- und Zugriffsgemeinschaft) liegt grundsätzlich keine durch wechselseitige Zurechnung begründete Verantwortungsgemeinschaft vor. Eine wechselseitige Zurechnung von nachgewiesenen (Sorgfaltspflicht-)Verstößen unter den Beteiligten einer Verwahrungs- und Zugriffsgemeinschaft sowie eine kollektive Gesamthaftung für unaufklärbare Verhaltensverantwortlichkeiten findet nicht statt (vgl. zu alledem: BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – juris Rn. 30). Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es auf den Zeitpunkt des Bescheidserlasses an (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 13). Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. In § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) ist die Aufbewahrung von Waffen und Munition näher spezifiziert. Danach sind Waffen oder Munition ungeladen und in besonderen, im Einzelnen festgelegten Sicherheitsbehältnissen (Waffenschränke) aufzubewahren. Hinsichtlich des Schlüssels der besonderen Sicherheitsbehältnisse sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (vgl. OVG Nds., U.v. 27.5.2024 – 11 LB 508.23 – juris Rn. 64, strenger: OVG NRW, U.v. 30.8.2023 – 20 A 2384.20 – juris). Vorliegend besitzt der Kläger die für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. Die Polizei hat im Juli 2023 bei einer Hausdurchsuchung im Haus des Klägers zahlreiche Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften von Waffen und Munition gemäß § 13 AWaffV festgestellt: Zwei Langwaffen des Klägers wurden außerhalb des abgeschlossenen Waffenschrankes frei zugänglich im Schlafzimmer an einen Schrank gelehnt aufgefunden. Die beiden Waffen befanden sich entgegen der Regelung des § 13 AWaffV zudem in einem unterladenen Zustand. Auch im Waffenschrank befanden sich zwei Waffen im unterladenen Zustand. Darüber hinaus konnte die Polizei eine Vielzahl an Munition an mehreren Stellen im Wohnhaus teils lose verteilt sicherstellen. Der Schlüssel für den Waffenschrank wurde ohne jegliche Sicherungsvorkehrungen gegen ein Abhandenkommen oder Auffinden durch andere Personen im Nachtkästchen des unabgeschlossenen Schlafzimmers des Hauses aufgefunden. Die Verstöße sind u.a. durch polizeiliche Bildnachweise im Einzelnen dokumentiert: - zwei unterladene Waffen frei zugänglich im Schlafzimmer neben dem Kleiderschrank (Bl. 65 der elektronischen Behördenakte), - zwei unterladene Waffen im Waffenschrank (vgl. Sicherstellungsprotokoll S. 31 der elektronischen Behördenakte), - zahlreiche Munition freizugänglich im Haus (vgl. Bl. 61, 63, 75, 87 ff., 99 ff. 109 der elektronischen Behördenakte) und - Aufbewahrung des Schlüssels für den Waffenschrank im Nachtkästchen (Bl. 66 ff. der elektronischen Behördenakte) des unabgeschlossenen Schlafzimmers (Bl. 56 ff. der elektronischen Behördenakte). Die Kammer rechnet diese Aufbewahrungsverstöße dem Kläger zu. Sie erachtet es als nicht glaubhaft, sämtliche vorgenannten Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften seien mutwillig aus Rache durch die Ehefrau des Klägers begangen bzw. inszeniert worden, ggf. „um im Scheidungsverfahren besser dazustehen“. Das Gericht hält die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers für reine Schutzbehauptungen. Belege dafür, dass die Aufbewahrungsverstöße der Ehefrau des Klägers zuzurechnen seien, liegen der Kammer nicht vor. Im Einzelnen: Die entsprechenden klägerischen Ausführungen blieben sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren äußerst knapp. Eine zusammenhängende schlüssige Schilderung, wie sich die Situation rund um die Aufbewahrungsverstöße aus klägerischer Sicht zugetragen haben könnte, blieb der Kläger schuldig. Die wenigen Ausführungen, die der Kläger zum Sachverhalt gemacht hat, erachtet die Kammer als nicht stimmig. So deckt sich beispielsweise die klägerische Behauptung, das Schlafzimmer, in dem sich der Schlüssel zum Waffenschrank im Nachtkästchen befunden habe, sei abgeschlossen gewesen und die Polizei habe beim Kläger erst den Schlüssel erfragen müssen, nicht mit den polizeilichen Feststellungen in der Behördenakte. Zum einen finden sich keinerlei polizeiliche Feststellungen dazu, dass die Tür zum Schlafzimmer verschlossen gewesen wäre (vgl. auch Bilder auf Bl. 56 ff. der elektronischen Behördenakte, hier: Tür offen und keinerlei Hinweise oder ein polizeilicher Vermerk bzgl. einer abgeschlossenen Tür) und der Schlüssel beim Kläger hätte erfragt werden müssen. Zum anderen trug der Kläger den Schlüssel zum Schlafzimmer entgegen seiner Ausführungen nicht bei sich (vgl. Aktenvermerk vom 24.11.2023, Bl. 90 der elektronischen Strafakte, wonach der Kläger lediglich ein Ausweisdokument bei sich geführt habe). Des Weiteren ist nicht erklärlich, warum der Kläger, wenn er tatsächlich erst im Rahmen seiner Festnahme durch die Polizei von den Aufbewahrungsverstößen erfahren haben will, nicht unverzüglich oder wenigstens später auf der Polizeiwache gegenüber den Beamten versucht hat, zur Klärung der Situation beizutragen und seine Sichtweise zu Protokoll zu geben. Die polizeilichen Zeugenaussagen der Ehefrau des Klägers (vgl. Bl. 12 ff. der elektronischen Strafakte) dagegen sind umfassend, detailliert und in sich schlüssig. Letzterer Einschätzung steht nicht entgegen, dass sich die Ehefrau des Klägers sowie deren Kinder im gegen den Kläger geführten Strafverfahren wegen Körperverletzung (Az. …*) laut Urteil vom 4. Juni 2024 (vgl. Bl. 270 ff. der elektronischen Strafakte) in Widersprüche verstrickt haben, weshalb der Kläger letztlich („in dubio pro reo“) freigesprochen wurde. Da der Sachverhalt um die waffenrechtlichen Aufbewahrungsverstöße bzw. waffenrechtlichen Verfehlungen des Klägers (vgl. Strafvorschriften in §§ 51, 52 WaffG) nicht angeklagt und damit nicht streitgegenständlich (vgl. Bl. 139 ff. der elektronischen Strafakte) war, beziehen sich die im Strafverfahren gezeigten Widersprüchlichkeiten auch nicht auf die den waffenrechtlichen Verstößen zugrunde liegenden Sachverhalte. Anlass, von einer pauschalen Unglaubwürdigkeit der Ehefrau des Klägers auszugehen, hat die Kammer nicht. Dass die Ehefrau des Klägers die Aufbewahrungsverstöße zu verantworten hat, ist weder deren Zeugenaussagen noch den beigezogenen strafrechtlichen Verfahrensakten zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich dies nicht, wie klägerseitig behauptet, aus dem Whatsapp-Verlauf der Ehefrau des Klägers mit der dritten Person, die am 21. Juli 2023 die Polizei alarmiert hat (vgl. Bl. 115, 120 ff. der elektronischen Strafakte). In den in der Akte verschriftlichten Unterhaltungen der beiden schildert die Ehefrau des Klägers vielmehr, inwieweit sie sich durch diesen bedroht fühle bzw. in der Vergangenheit bereits bedroht gefühlt hat. Dass sich in der Strafakte keine den Kläger entlastenden Ermittlungsergebnisse hinsichtlich etwaiger waffenrechtlicher Verstöße finden, ist vor dem Hintergrund, dass waffenrechtliche Verstöße nicht streitgegenständlich waren, auch schlüssig. Auch im Protokoll der Zeugenbefragung der Ehefrau des Klägers finden sich keinerlei Indizien dafür, dass die Ehefrau die Aufbewahrungsverstöße inszeniert haben soll, um dem Kläger zu schaden. Ein übermäßiger Belastungseifer ist in den Aussagen nicht zu erkennen. Im Ergebnis ist damit der hohe Beweiswert der polizeilichen Feststellungen bzgl. der Aufbewahrungsverstöße des Klägers hinsichtlich seiner Waffen und der Munition nicht erschüttert. Der Kläger ist den Ermittlungsergebnissen der Polizei, die auf Grund der Neutralität der Sicherheitsbehörden und der vorliegend ausführlichen Dokumentation in der Verfahrensakte einen hohen Beweiswert haben, nicht im Ansatz substantiiert entgegengetreten. Mangels konkreter Ausführungen des Klägers war die Kammer im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht auch nicht gehalten, selbst weitere Aufklärungen anzustellen. Ein förmlicher Beweisantrag auf Vernehmung der Ehefrau des Klägers wurde nicht gestellt. Die polizeilich festgestellten und dem Kläger zuzurechnenden waffenrechtlichen Aufbewahrungsverstöße sind vielfältiger und schwerwiegender Natur. Sie betreffen Waffen (hier sowohl Aufbewahrungsort als auch -zustand), Munition im großen Umfang und den Schlüssel des Waffenschranks und wiegen umso schwerer, als in dem Wohnhaus des Klägers auch die drei minderjährigen Kinder seiner Ehefrau gelebt haben. Nach den Gesamtumständen der festgestellten Aufbewahrungsverstöße handelt sich nicht um ein Augenblicksversagen oder ein lediglich situativ nachlässiges Verhalten des Klägers. Vielmehr ist auf Grund des Gesamteindrucks der durch zahlreiche Bilder belegten Auffindesituation anzunehmen, dass die Aufbewahrungsverstöße, insbesondere in Bezug auf die Art der Lagerung der aufgefundenen Munition (an mehreren Stellen im Wohnhaus wahllos verstreut), bereits seit längerem gegeben sind. Unter Einbezug der Aussagen der Ehefrau des Klägers im Rahmen der Zeugenbefragung, wonach der Kläger in der Vergangenheit auch mit Waffengewalt gegenüber ihr oder auch sich selbst gedroht habe (vgl. z.B. Bl. 14 ff. der elektronischen Strafakte), deutet das in der Gesamtschau auf eine insgesamt nachlässige Einstellung des Klägers zum verantwortlichen Umgang mit Waffen, zu deren Gefährlichkeit und zu den erforderlichen Vorkehrungen nach dem Waffengesetz bzw. der Allgemeinen Waffengesetzverordnung hin. Bei verständiger Würdigung aller tatsächlichen Umstände bietet das Verhalten des Klägers im Ergebnis damit keinerlei Gewähr dafür, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird. Vielmehr sieht die Kammer eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen auch künftigen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition. Nachdem bereits die Voraussetzungen für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers gemäß § 5 Abs. 2 b WaffG vorliegen, kann dahinstehen, ob der Kläger – wie von der Behörde im Bescheid geltend gemacht – durch andere Verhaltensweisen noch weitere Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 WaffG erfüllt. Rechtliche Bedenken gegen die in den Ziffern 3 bis 7 getroffenen Nebenentscheidungen bestehen nicht und wurden seitens des Klägers auch nicht geltend gemacht. 3. Die Klagen waren daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.