Beschluss
4 A 1670/24
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0227.4A1670.24.00
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Leitsätze
Ein Organisationsverschulden wird dadurch begründet, dass ein elektronisches Empfangsbekenntnis ohne vorherige Berechnung und Notierung der Frist durch einen Juristen versandt wird.
Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Organisationsverschulden wird dadurch begründet, dass ein elektronisches Empfangsbekenntnis ohne vorherige Berechnung und Notierung der Frist durch einen Juristen versandt wird. Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Berufung kann gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 und § 125 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 VwGO durch Beschluss verworfen werden, denn sie ist unzulässig. Hierzu sind die Beteiligten vorab gehört worden. Der Beklagte hat die Frist zur Begründung der Berufung versäumt und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt erfolglos. Der Beklagte hat die vom Senat mit Beschluss vom 26. August 2024 zugelassene Berufung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Der Zulassungsbeschluss ist dem Beklagten ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 2. September 2024 zugestellt worden. Die Berufungsbegründungsfrist, über die der Beklagte durch den dem Zulassungsbeschluss beigefügten Hinweis ordnungsgemäß belehrt worden war, endete mit Ablauf des 2. Oktober 2024 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB). Die Berufungsbegründung ist nicht innerhalb dieser Frist, sondern erst nach dem gerichtlichen Hinweis vom 30. Oktober 2024 am 26. November 2024, also verspätet, eingegangen. Dem Beklagten kann eine Wiedereinsetzung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 1 VwGO in die Berufungsbegründungsfrist nicht gewährt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 6. November 2024 ist zwar rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO gestellt worden, die mit Zustellung der Verfügung der Berichterstatterin vom 30. Oktober 2024 am 31. Oktober 2024 zu laufen begann. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil der Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO). Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich nicht, dass der Beklagte ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Entgegen der Auffassung des Beklagten beruht das Fristversäumnis nicht auf dem Verschulden einer Hilfsperson, der Frau T., für das der Beklagte nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1991 – 3 C 68.89 –, juris Rdnr. 12 m.w.N.). Die Schilderungen des Beklagten rechtfertigen vielmehr die Annahme eines ihm zurechenbaren Organisationsverschuldens. Denn es ist von ihm nicht hinreichend dafür Sorge getragen worden, dass vor Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses der Senatsbeschluss vom 26. August 2024 und damit der Lauf einer Berufungsbegründungsfrist einem mit der Bearbeitung betrauten juristischen Mitarbeiter überhaupt bekannt wurden. Der Beklagte trägt mit Schriftsatz vom 6. November 2024 im Wesentlichen vor, die Fristversäumnis beruhe auf einem Versehen der Verwaltungsfachangestellten Frau T., obwohl der Beklagte alles ihm Zumutbare getan habe, um seinen Sorgfalts- und Überwachungspflichten hinreichend Rechnung zu tragen. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung sei dem Beklagten am 2. September 2024 über das elektronische Behördenpostfach übersandt worden. Die Mitarbeiterin des Fachdienstes Recht und Kommunalaufsicht, Frau T., habe noch am selben Tag das elektronische Empfangsbekenntnis generiert und an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgesandt. Sie habe jedoch entgegen der ihr bekannten Verfahrensweise im Fachdienst Recht und Kommunalaufsicht den Beschluss und die dazugehörige Akte nicht einem Juristen vorgelegt, sodass es versäumt worden sei, innerhalb der Monatsfrist die Berufung zu begründen. Frau T. habe die Akte herausgesucht und den Beschluss in die jeweilige Akte abgeheftet. Aus für sie unerklärlichen Gründen habe sie jedoch die Akten – entgegen der ihr bekannten und bisher immer beachteten Verfahrensweise – nicht einem Juristen zur Bearbeitung vorgelegt (vgl. eidesstattliche Versicherung der Frau T. vom 6. November 2024). Frau T. sei eine langjährige Mitarbeiterin des Fachdienstes Recht und Kommunalaufsicht, die u.a. für die Organisation des Posteingangs sowie Postausgangs zuständig ist. Sie sei sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht worden, insbesondere sei ihr die Notwendigkeit der Vorlage anwaltlicher und gerichtlicher Schriftstücke samt zugehöriger Behördenakte an einen Juristen des Rechtsamtes erläutert worden. Hierbei handele es sich um eine Maßnahme, welche die Einhaltung von Fristen sicherstelle, da jeder Jurist die einzuhaltenden Fristen eigenverantwortlich berechne. Der Beklagte hat damit keine Tatsachen vorgetragen, die die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unverschuldet erscheinen lassen. Ein Verschulden im Sinne von § 60 Absatz 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 2 B 59/20 –, juris Rdnr. 3). Dabei gelten die für eine Prozessvertretung durch Rechtsanwälte entwickelten Rechtsgrundsätze sinngemäß auch für den Fall der Prozessvertretung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden durch den in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personenkreis. Das in dieser Vorschrift eingeräumte "Behördenprivileg" besteht ausschließlich darin, dass für die Behörde im Gegensatz zur Vertretung einer Privatperson neben Rechtsanwälten auch bestimmte eigene Bedienstete vertretungsberechtigt sind. Dagegen bezweckt es keine Besserstellung der Behörde im Hinblick auf die von einem Vertretungsberechtigten im Rahmen seiner Prozessführung zu wahrenden Sorgfaltspflichten (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 2 B 59.20 –, juris Rdnr. 3; Beschluss vom 22. Dezember 2000 – 11 C 10.00 –, juris Rdnr. 7 m.w.N.; NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2024 – 14 LB 115/23 –, juris Rdnr. 36; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2009 – 12 A 2310/08 –, juris Rdnr. 10). So hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Des Weiteren hat ein Prozessbevollmächtigter durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden, insbesondere, wenn im Fall der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis der Eingang der Entscheidung in der Kanzlei und die Entgegennahme durch den Rechtsanwalt zeitlich auseinanderfallen können (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 – 1 B 7.11 –, juris Rdnr. 5). Erfolgt die Zustellung einer fristenauslösenden gerichtlichen Entscheidung wie eines die Berufung zulassenden Beschlusses gegen Empfangsbekenntnis, darf ein Rechtsanwalt dieses erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 6 B 55.12 –, juris Rdnr. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - VI ZB 58/09 –, juris Rdnr. 6; NdsOVG, Beschluss vom 29. Juni 2012 – 2 LA 185/12 –, juris Rdnr. 7; Hoppe in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO, § 60 Rdnr. 14). Dies gilt auch im Falle der Rücksendung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2022 – 9 B 2.22 –, juris Rdnr. 22). Nach Überzeugung des Senats ist einer Behörde, nicht anders als dem von einem Beteiligten bevollmächtigten Rechtsanwalt, das Verschulden ihrer (nicht selbst vertretungsberechtigten) Bediensteten nur dann nicht zuzurechnen, wenn die Behörde diese mit der gehörigen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht und durch eine zweckmäßige Organisation das Notwendige zur Verhinderung von Fristversäumnissen getan hat (Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 60 Rdnr. 23). Hiervon ausgehend ist nicht dargetan, dass der Beklagte die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Überwachung der Berechnung und Eintragung der Berufungsbegründungsfrist eingehalten hat. Zur Fristenkontrolle ist insbesondere die Führung eines Fristenkalenders erforderlich, in den die Fristeintragungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen haben. Erfolgt die Zustellung einer fristauslösenden gerichtlichen Entscheidung wie eines die Berufung zulassenden Beschlusses gegen Empfangsbekenntnis, darf ein Rechtsanwalt dieses grundsätzlich erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2006 – 15 A 3600/05 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Mai 2024 – 14 LB 115/23 –, juris Rdnr. 38 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 6 B 55.12 –, juris Rdnr. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 – VI ZB 58/09 –, juris Rdnr. 6). Bescheinigt eine Behörde den Rechtsmittelfristen auslösenden Zugang einer gerichtlichen Entscheidung ohne vorherige Notierung der Frist im Fristenkalender, so erhöht sich das Risiko, dass die Fristeintragung unterbleibt und die Frist versäumt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1994 – VII ZB 197/94 –, juris). Dies zugrunde gelegt lässt sich den Ausführungen des Beklagten nicht entnehmen, dass er die Anforderungen, die mit der Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses und der Berechnung und Notierung von Rechtsmittelbegründungsfristen verbunden sind, im Allgemeinen und im konkreten Fall erfüllt hat. Die Schilderungen des Beklagten lassen ein Organisationsverschulden erkennen, da die Verwaltungsfachangestellte des Fachdienstes Recht und Kommunalaufsicht elektronische Empfangsbekenntnisse, wie im vorliegenden Fall auch geschehen, abgibt, ohne dass zuvor Rechtsmittelbegründungsfristen durch einen Juristen berechnet und auch notiert werden. Das Empfangsbekenntnis ist auch im konkreten Fall von dieser Mitarbeiterin erzeugt und an das Gericht zurückgesandt worden. Die Vorlage des Beschlusses und der dazugehörigen Akte an einen Juristen des Rechtsamts ist dann versehentlich unterblieben. Der Beklagte hätte erkennen müssen, dass seine Vorkehrungen für die Einhaltung von Rechtsmittelfristen unzureichend sind. Denn es ist von ihm nicht dafür Sorge getragen worden, dass vor Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses der Senatsbeschluss vom 26. August 2024 und damit der Lauf einer Berufungsbegründungsfrist einem Juristen des Fachbereichs überhaupt bekannt geworden ist. Wenn der Beklagte die Aufgabe der Erzeugung und Rücksendung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses einer in der Sache nicht zuständigen Mitarbeiterin (ggf. ohne juristische Fachkenntnisse) überträgt, ohne sichergestellt zu haben, dass vor der Rücksendung eine Person im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO die Frist für die Begründung der Berufung berechnet und elektronisch oder schriftlich festgehalten hat, trägt er auch das Risiko dafür, dass der Vorgang - aus welchen Gründen auch immer - außer Kontrolle gerät, bevor die Frist notiert ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Mai 2024 – 14 LB 115/23 –, juris Rdnr. 43; OVG MV, Beschluss vom 21. Oktober 2005 – 1 L 51/05 –, juris Rdnr. 12). Dass die Tätigkeit der zuständigen Mitarbeiterin - und die von dem Beklagten im Schriftsatz vom 6. November 2024 dargestellte allgemeine Verfahrensweise – bisher zu keinerlei Beanstandungen geführt hat, gebietet keine andere Beurteilung. Selbst wenn es bisher nicht zu Komplikationen bei Fristsachen gekommen sein mag, belegt dies die Tauglichkeit der Büroorganisation für eine zuverlässige Fristenkontrolle nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 9 B 55/11 –, juris Rdnr. 4). Vielmehr bestätigt der Umstand, dass der Beklagte erst durch die Verfügung der Berichterstatterin vom 30. Oktober 2024 Kenntnis von dem Fristversäumnis erlangt hat die Annahme, dass beim Beklagten keine effektive Organisation der Fristenkontrolle vorlag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG.