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Beschluss

4 ME 73/24

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0412.4ME73.24.00
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Leitsätze
1. Ein Absehen von einer Beteiligung von auf Landesebene anerkannten Naturschutzverbänden gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG durch Allgemeinverfügung erfordert eine Abwägung aller für und gegen den Verzicht auf die Beteiligung sprechenden Gesichtspunkte sowie einer Begründung durch die Naturschutzbehörde. 2. Die Anzahl und zeitliche Frequenz sowie der räumliche Zusammenhang von bisherigen Rissereignissen, die Anzahl und Art der dabei gerissenen Weidetiere (insbesondere Pferde und Rinder als große Weidetiere) und der wirtschaftliche Wert der gerissenen Tiere können für einen drohenden ernsten wirtschaftlichen Schaden im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG sprechen. 3. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ist eine abschließende individuelle Identifizierung des Tieres, von dem ein ernster wirtschaftlicher Schaden droht, nur dann geboten, wenn dies für den Zweck der Ausnahmeregelung wirklich erforderlich ist, und für die jeweilige Wildtierart in ihrem Lebensraum innerhalb der (Kultur-)Landschaft mit zumutbaren Aufwand geleistet werden kann. Ist das nicht der Fall, so genügt es, wenn sich die Ausnahmegenehmigung auf ein oder mehrere Tiere bezieht, von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr des ernsten wirtschaftlichen Schadens ausgeht. Bei § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG handelt es sich um keine abschließende Sondervorschrift zu § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für den Fall, dass der schadensverursachende Wolf nicht abschließend identifiziert werden kann. 4. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG darf eine letale Entnahme eines Wolfs nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und dies mit der Ausnahmegenehmigung ausreichend begründet und nachgewiesen ist. Hierzu muss sich die Behörde nachvollziehbar an den Vorgaben orientieren, die sich aus dem von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 beschlossenen Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45 a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen, ergeben.
Entscheidungsgründe
1. Ein Absehen von einer Beteiligung von auf Landesebene anerkannten Naturschutzverbänden gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG durch Allgemeinverfügung erfordert eine Abwägung aller für und gegen den Verzicht auf die Beteiligung sprechenden Gesichtspunkte sowie einer Begründung durch die Naturschutzbehörde. 2. Die Anzahl und zeitliche Frequenz sowie der räumliche Zusammenhang von bisherigen Rissereignissen, die Anzahl und Art der dabei gerissenen Weidetiere (insbesondere Pferde und Rinder als große Weidetiere) und der wirtschaftliche Wert der gerissenen Tiere können für einen drohenden ernsten wirtschaftlichen Schaden im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG sprechen. 3. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ist eine abschließende individuelle Identifizierung des Tieres, von dem ein ernster wirtschaftlicher Schaden droht, nur dann geboten, wenn dies für den Zweck der Ausnahmeregelung wirklich erforderlich ist, und für die jeweilige Wildtierart in ihrem Lebensraum innerhalb der (Kultur-)Landschaft mit zumutbaren Aufwand geleistet werden kann. Ist das nicht der Fall, so genügt es, wenn sich die Ausnahmegenehmigung auf ein oder mehrere Tiere bezieht, von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr des ernsten wirtschaftlichen Schadens ausgeht. Bei § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG handelt es sich um keine abschließende Sondervorschrift zu § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für den Fall, dass der schadensverursachende Wolf nicht abschließend identifiziert werden kann. 4. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG darf eine letale Entnahme eines Wolfs nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und dies mit der Ausnahmegenehmigung ausreichend begründet und nachgewiesen ist. Hierzu muss sich die Behörde nachvollziehbar an den Vorgaben orientieren, die sich aus dem von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 beschlossenen Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45 a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen, ergeben.