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Beschluss

14 PA 61/24

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0402.14PA61.24.00
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Leitsätze
1. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, wenn der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen fehlender Glaubhaftmachung der finanziellen Verhältnisse abgelehnt worden ist. 2. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ändert nichts am gesetzlichen Beschwerdeausschluss.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, wenn der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen fehlender Glaubhaftmachung der finanziellen Verhältnisse abgelehnt worden ist. 2. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ändert nichts am gesetzlichen Beschwerdeausschluss.