Beschluss
2 D 110/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0904.2D110.24.00
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Leitsätze
1. Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn einzig - hier: mangels Vorlage der erforderlichen Nachweise - das Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen verneint worden ist.(Rn.15)
2. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ändert nichts an dem gesetzlichen Beschwerdeausschluss, vgl. § 146 II VwGO.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.5.2024 - 6 K 708/22 - wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn einzig - hier: mangels Vorlage der erforderlichen Nachweise - das Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen verneint worden ist.(Rn.15) 2. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ändert nichts an dem gesetzlichen Beschwerdeausschluss, vgl. § 146 II VwGO.(Rn.17) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.5.2024 - 6 K 708/22 - wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht. Nachdem das Verwaltungsgericht dem Kläger zunächst mit Beschluss vom 15.2.2024 für das Verfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe gewährt hatte, hat es – auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin hin – mit Beschluss vom 28.5.2024 den Beschluss vom 15.2.2024 abgeändert und den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus formellen Gründen abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht A-Stadt gegen den Beschluss der Kammer vom 15.2.2024, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden sei, sei zulässig und begründet, sodass der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 15.2.2024 zurückzuweisen sei. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhalte eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen könne, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Dem Antrag seien gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 Alt. 2 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO lehne das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, soweit der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantworte. Anhand der übersandten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 5.2.2024 nebst den zu den Akten gereichten Nachweisen könne das Gericht die Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers nicht zuverlässig beurteilen. Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge habe er im Dezember 2023 Gehalt von der C-GmbH in Höhe von … € sowie im Januar in Höhe von … € erhalten. Angaben hierzu hätten sich in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gefunden. Insgesamt sei daher nicht feststellbar, welche monatlichen Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit der Kläger erhalte. Außerdem habe er allein im Januar insgesamt 390 € vom D. e.V. erhalten. Die Stellungnahme des Klägers hierzu, wonach er vierteljährlich 75 € für Trainingsstunden erhalte, lasse sich hiermit bereits rein rechnerisch nicht in Einklang bringen. Betreffend Kosten für Wohnung und Unterkunft ergebe sich aus den zu den Akten gereichten – unvollständigen – Kontoauszügen für den Zeitraum vom 1.4.2024 bis 1.5.2024 lediglich, dass ein monatlicher Abschlag für Gas in Höhe von 153 € gezahlt werde, dass drei weitere Personen dem Kläger monatlich einen Betrag in Höhe von 80 € überweisen sowie, dass er monatlich einen Betrag in Höhe von 209 € an die Vermieterin überweise, wohingegen nach den Angaben in der letzten PKH-Erklärung insgesamt 289 € Miete inklusive Nebenkosten anfallen sollen. Aus dem Mietvertrag wiederum ergebe sich lediglich eine Miete inklusive Nebenkosten in Höhe von 193 €. Auch hieraus lasse sich nicht nachvollziehen, welche Kosten für den Kläger monatlich für Miete und Mietnebenkosten anfielen.Trotz entsprechender Aufforderungen zur Klarstellung mit gerichtlicher Verfügung vom 26.4.2024 sowie vom 13.5.2024, unter Fristsetzung zuletzt bis zum 22.5.2024, sei keine weitere Stellungnahme zu den verbleibenden Unklarheiten erfolgt. Daher sei der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 15.2.2024 aus formellen Gründen zurückzuweisen. In der diesem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist als Rechtsmittel die – binnen zwei Wochen einzulegende – Beschwerde benannt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 14.6.2024 Beschwerde eingelegt und zur Begründung dieser Beschwerde mit Schriftsatz vom 27.6.2024 auf eine schriftliche Erklärung des Klägers bzw. Antragstellers vom 19.06.2024 verwiesen, in der dieser folgendes ausgeführt hat: „Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst bedanke ich mich für Ihren Brief und nutze hiermit meine Möglichkeit, Ihnen mögliche unterlaufene Fehler im Blick auf meine Ein- und Ausgaben zu erklären. Bezüglich meiner Gehälter ist zu nennen, dass ich ein festes Einkommen im Rahmen meines Ausbildungsvertrages bekomme. Meine zwei weiteren Einkommen sind sehr unregelmäßig, da ich nur nach Bedarf in der Gastronomie arbeite und auch nur bei zeitlicher Flexibilität als Schwimmtrainer tätig bin. Dies überschreitet jedoch nie die Minijob-Basis. Aufgrund dessen hatte ich es nicht im Formular angegeben und bitte diesen Fehler zu entschuldigen. Im Bezug auf meine Mietausgaben ist zu erläutern, dass mein Mietvertrag nicht mehr der aktuellen Kaltmiete entspricht, mittlerweile bezahle ich an meine Vermieterin 209 Euro. Da ich bereits mehrere Jahre in der WG lebe, kam es zwischenzeitlich zu verschiedenen Mieterhöhungen, die dort nicht verzeichnet sind. Zudem wird die restliche Miete, nämlich Gas, Internet, GEZ und Strom (insgesamt 80 Euro) separat von der WG bezahlt. Meine Mitbewohnerinnen und Mitbewohner überweisen mir dieses Geld monatlich, welches ich dann weiter überweise. Ich möchte Sie bitten die genannten Gründe in Erwägung zu ziehen, um eine erneute Entscheidung zu treffen. Ich bedanke mich im Vorhinein für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen […]“ II. Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist in Anlehnung an § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft ist. Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Dabei erfasst der Rechtsmittelausschluss auch den Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe infolge fehlender oder unzureichender Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.1Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.4.2024 – 14 PA 61/24 –, juris, Rn. 2, m.w.N.Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.4.2024 – 14 PA 61/24 –, juris, Rn. 2, m.w.N. Dieser gesetzlichen Regelung liegt nach Sinn und Zweck (auch) die Erwägung zugrunde, dass ein Antragsteller bei einer nur auf die Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützten Versagung regelmäßig einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag stellen und damit, soweit möglich, die Darlegung seiner Bedürftigkeit nachholen kann.2Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.4.2021 - 5 C 20.2891 -, juris, Rn. 3; siehe ferner auch: OVG NRW, Beschluss vom 24.7.2020 - 19 E 149/20 -, juris, Rn. 7 f.Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.4.2021 - 5 C 20.2891 -, juris, Rn. 3; siehe ferner auch: OVG NRW, Beschluss vom 24.7.2020 - 19 E 149/20 -, juris, Rn. 7 f. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann folglich mit der Beschwerde nur angefochten werden, wenn (zumindest auch) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden.3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2024 – 18 E 3/24 –, juris, Rn. 4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2024 – 18 E 3/24 –, juris, Rn. 4 Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ändert nichts am gesetzlichen Beschwerdeausschluss.4Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.4.2024 – 14 PA 61/24 –, juris, Rn. 3Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.4.2024 – 14 PA 61/24 –, juris, Rn. 3 Vorliegend greift der Ausschluss der Beschwerde nach § 146 Abs. 2 VwGO, weil das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein deshalb abgelehnt hat, weil der Kläger seine finanzielle Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Er hat dem Gericht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung lediglich eine unvollständige Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse und auch auf Nachforderung seitens des Gerichts keine entsprechenden Belege vorgelegt. Zu den Erfolgsaussichten der Klage hat sich das Verwaltungsgericht nicht verhalten. Ungeachtet dessen gibt auch die nachträgliche Einlassung des Klägers, die zur Begründung der Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt worden ist, keinen Anlass, an der Bewertung des Verwaltungsgerichts zu zweifeln. Die erläuternden Ausführungen des Klägers zu seinen Einkünften ersetzen nicht die im Prozesskostenhilfeverfahren erforderlichen Nachweise und können im Übrigen auch die durch das Verwaltungsgericht aufgezeigten Widersprüche betreffend die verschiedenen Einkünfte sowie die Mietbelastungen nicht auflösen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen grundsätzlich kostenpflichtig. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.5Vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.9.2022 – 10 C 22.896 –, juris, Rn. 18Vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.9.2022 – 10 C 22.896 –, juris, Rn. 18 Von einer Erhebung der Gerichtskosten ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzusehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).