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Beschluss

2 D 113/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0904.2D113.24.00
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Leitsätze
1. Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn einzig hier: mangels Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen das Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen verneint worden ist.(Rn.2) 2. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ändert nichts an dem gesetzlichen Beschwerdeausschluss, vgl. § 146 Abs. 2 VwGO.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juni 2024 – 6 K 104/24 – wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn einzig hier: mangels Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen das Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen verneint worden ist.(Rn.2) 2. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ändert nichts an dem gesetzlichen Beschwerdeausschluss, vgl. § 146 Abs. 2 VwGO.(Rn.4) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juni 2024 – 6 K 104/24 – wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Sie ist in Anlehnung an § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft ist. Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Der Rechtsmittelausschluss erfasst auch Fälle, in denen das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein deshalb abgelehnt hat, weil der diese Begehrende die zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, § 188 Abs. 2 ZPO nicht vorgelegt hat.1vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2020 – 2 S 768/20 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5.9.2017 – 13 PA 235/17 –, juris, Rn. 2; Schoch/Schneider-Rudisile, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 146 Rn. 11 m. w. N.; Kopp/Schenke-W.-R. Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 146 Rn. 10 m. w. N.vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2020 – 2 S 768/20 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5.9.2017 – 13 PA 235/17 –, juris, Rn. 2; Schoch/Schneider-Rudisile, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 146 Rn. 11 m. w. N.; Kopp/Schenke-W.-R. Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 146 Rn. 10 m. w. N. § 146 Abs. 2 VwGO liegt nach Sinn und Zweck (auch) die Erwägung zugrunde, dass ein Antragsteller bei einer nur auf die Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützten Versagung regelmäßig einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag stellen und damit, soweit möglich, die Darlegung seiner Bedürftigkeit nachholen kann.2vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.4.2021 – 5 C 20.2891 –, juris, Rn. 3; siehe ferner auch: OVG NRW, Beschluss vom 24.7.2020 – 19 E 149/20 –, juris, Rn. 7 f.vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.4.2021 – 5 C 20.2891 –, juris, Rn. 3; siehe ferner auch: OVG NRW, Beschluss vom 24.7.2020 – 19 E 149/20 –, juris, Rn. 7 f. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann folglich mit der Beschwerde nur angefochten werden, wenn (zumindest auch) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden.3vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2024 – 18 E 3/24 –, juris, Rn. 4vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2024 – 18 E 3/24 –, juris, Rn. 4 Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ändert nichts am gesetzlichen Beschwerdeausschluss.4vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.4.2024 – 14 PA 61/24 –, juris, Rn. 3vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.4.2024 – 14 PA 61/24 –, juris, Rn. 3 Nach diesen Maßstäben ist die Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Denn dieses hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht (auch) unter Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abgelehnt, sondern allein deshalb, weil der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich entsprechender Belege nicht vorgelegt habe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO und § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG. Von einer Erhebung der Gerichtskosten nach Nr. 5502 KV GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts abzusehen.5vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.6.2016 – OVG 3 M 55.16 –, juris, Rn. 3 m. w. N.vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.6.2016 – OVG 3 M 55.16 –, juris, Rn. 3 m. w. N. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).