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Urteil

3 LB 720/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:0328.3LB720.21OVG.00
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Leitsätze
1. Die für Fälle zeitlich beschränkter Eigennutzungsmöglichkeit der Zweitwohnung im Veranlagungsjahr in der Satzung zu regelnde Ermäßigung der Zweitwohnungssteuer ist auch dann rechtmäßig, wenn der Zweitwohnungssteuerpflichtige sie in einem gesonderten Verwaltungsverfahren befristet und antragsabhängig im Folgejahr geltend zu machen hat. (Rn.40) 2. Ein Zweitwohnungssteuersatz von 20 % des jährlichen Mietaufwands ist noch als angemessen anzusehen. (Rn.43) 3. Zweitwohnungssteuer und Kurabgabe können nebeneinander erhoben werden. (Rn.45) 4. Es steht fest, dass der Inhaber ein Ferienhaus für die persönliche Lebensführung und nicht zur ausschließlichen Kapitalanlage vorhält, wenn er sie nicht ausschließlich ganzjährig zur Vermietung anbietet, sondern sie nach eigenen Angaben auch für mehrere Wochen selbst nutzt. (Rn.47)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Berufungsurteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für Fälle zeitlich beschränkter Eigennutzungsmöglichkeit der Zweitwohnung im Veranlagungsjahr in der Satzung zu regelnde Ermäßigung der Zweitwohnungssteuer ist auch dann rechtmäßig, wenn der Zweitwohnungssteuerpflichtige sie in einem gesonderten Verwaltungsverfahren befristet und antragsabhängig im Folgejahr geltend zu machen hat. (Rn.40) 2. Ein Zweitwohnungssteuersatz von 20 % des jährlichen Mietaufwands ist noch als angemessen anzusehen. (Rn.43) 3. Zweitwohnungssteuer und Kurabgabe können nebeneinander erhoben werden. (Rn.45) 4. Es steht fest, dass der Inhaber ein Ferienhaus für die persönliche Lebensführung und nicht zur ausschließlichen Kapitalanlage vorhält, wenn er sie nicht ausschließlich ganzjährig zur Vermietung anbietet, sondern sie nach eigenen Angaben auch für mehrere Wochen selbst nutzt. (Rn.47) Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Berufungsurteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat keinen Erfolg. I. Soweit in die Berufung auch die Verpflichtungsklage gegen die im Bescheid vom 16. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2022 getroffene – aus klägerischer Sicht zu niedrige – Ermäßigungsregelung einbezogen worden sein sollte, ist sie unzulässig. Der Einbeziehung in das vorliegende Berufungsverfahren steht die Rechtshängigkeit der noch nicht vom Verwaltungsgericht Greifswald entschiedenen Klage in der Sache 3 A 608/22 HGW entgegen. Allerdings ist der Senat nicht gehindert, sondern gehalten, den vom Kläger im dortigen Verwaltungsverfahren erreichten tatsächlichen Stand der Ermäßigung der Zweitwohnungssteuer für das hier streitbefangene Heranziehungsjahr im Rahmen der Streitwertbemessung – zu berücksichtigen, da er dort einen Großteil seines hiesigen Begehrens inzwischen erreicht hat. II. Im Übrigen ist die Berufung zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 9. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2021zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Der insoweit noch angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten kann sich auf die wirksame Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Baabe vom 30. November 2006 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20. Juni 2014 (im Folgenden: Satzung) stützen. Die Satzung ist rechtmäßig. Neben den gesetzlichen Vorgaben in § 3 Abs. 1 Sätze 5 und 6 KAG M-V, die mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung rechtmäßig umgesetzt werden, weist die Satzung den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V für kommunale Abgabensatzungen erforderlichen Mindestinhalt in rechtlich einwandfreier Weise auf. Dies gilt auch für die Höhe des Steuersatzes. a) Auch der die Abgabe begründende Tatbestand als ein Bestandteil des Mindestinhalts i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V liegt mit Blick auf die Regelung des Steuergegenstands in § 2 der Satzung vor. Danach ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. Der Begriff des Innehabens einer Zweitwohnung lässt sich durch Auslegung hinreichend klar bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1986 – 2 BvR 36/86 –, juris Rn. 2) und verstößt deshalb nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot von Normen (VGH München, Urteil vom 24. November 2022 – 4 N 20.2783 –, juris Rn. 20 m. w. N.; OVG Münster, Urteil vom 23. April 1993 – 22 A 3850/92 –, juris Rn. 30 m. w. N.; Holz, in: Aussprung/Seppelt/ders., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 3 Erl. 3.4.4 m. w. N., Stand: Dezember 2016). Soweit der Kläger einwendet, es sei zweifelhaft, ob das „Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet“ bereits eine hinreichende Begründung darstelle, ist er offenbar der Auffassung, dass der Satzungsgeber, wie er ausführt, verdeutlichen müsse, welche ungedeckten Aufwendungen dazu führten, eine Zweitwohnungssteuer erheben zu müssen. Dergleichen wird jedoch weder vom Kommunalabgabengesetz noch von der Rechtsprechung bei einem Steuergesetz gefordert, schon gar nicht im Gesetzestext selbst. Ohnehin geht es bei dieser örtlichen Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG nicht um die Einhaltung eines Kostendeckungsprinzips, sondern um die Besteuerung auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende (besondere) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich hier im Innehaben einer Zweitwohnung offenbart (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 529/09 –, BVerfGK 17, 44 ff. = juris Rn. 32 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 5.13 –, NVwZ 2015, 376 = juris Rn. 12 m. w. N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 1 LZ 764/17 –, S. 4 des amtlichen Umdrucks; OVG Greifswald, Urteil vom 24. März 2015, a. a. O. Rn. 24; OVG Münster, Urteil vom 23. April 1993, a. a. O., Rn. 13 m. w. N.). b) Mit der 2. Änderungssatzung enthält die Satzung in § 5 Abs. 5 ff. zudem für Fälle zeitlich beschränkter Eigennutzungsmöglichkeit der Zweitwohnung den von der Rechtsprechung geforderten verhältnismäßigen Steuermaßstab (OVG Greifswald, Urteil vom 24. März 2015 – 1 L 90/13 –, NVwZ-RR 2015, 710 = juris Rn. 23, 26 f. unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 9 C 1.01 –, BVerwGE 115, 165 = juris Rn. 36). In welcher Weise die Steuererhebung für Zeiträume einer möglichen Eigennutzung von weniger als zwei Monaten gestaffelt wird, unterliegt der Satzungsautonomie der steuererhebenden Gemeinde. Bundesverfassungsrecht erfordert auch insoweit keine "tagesgenaue" Verteilung, sondern erlaubt eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte pauschalierende Aufsplittung des Jahresbetrags in wenigen Stufen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2001, a. a. O. Rn. 36). Daran gemessen begegnet die Regelung in der Satzung keinen rechtlichen Bedenken. Da die Dauer der rechtlichen Verfügungsmöglichkeit über die Zweitwohnung im (Veranlagungs-)Jahr im Zeitpunkt der Entstehung der Zweitwohnungssteuer als Jahressteuer am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres nicht stets feststeht (sie kann grundsätzlich selbst bei vertraglichen Regelungen mit Fremdvermietungsunternehmen im laufenden Jahr durch Vertragsänderung geändert werden), ist es zulässig, dies nicht bereits bei der Heranziehung zu Zweitwohnungssteuern, sondern erst in einem gesonderten Verfahren zu berücksichtigen. Dies ist durch § 5 Abs. 5 der Satzung erfolgt. Danach wird die Steuerschuld auf Antrag bei Vermietung und einer Eigennutzung oder einer von vornherein vertraglich begrenzten Verfügbarkeit für die persönliche Lebensführung um – abhängig von der Dauer der Eigennutzungsmöglichkeit – 25 bis 75 % des jährlichen Mietaufwands verringert. Das Verfahren ist in § 5 Abs. 6 der Satzung geregelt; es handelt sich um ein selbstständiges Erstattungsverfahren, das nicht Bestandteil des Steuerfestsetzungsverfahrens ist. Die genannten Regelungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere steht dem Ortsgesetzgeber im Hinblick auf die Höhe der Ermäßigung ein Gestaltungsspielraum zu, der vorliegend nicht zu beanstanden ist. Denn die Jahressteuerschuld wird schon bei unter einem Monat liegender Vermietung, von vornherein vertraglich begrenzter Verfügbarkeit für die persönliche Lebensführung oder Eigennutzung auf 25 % des jährlichen Mietaufwands reduziert, wobei der Satzungsgeber für längere Zeiträume sogar weitere Ermäßigungen bis zu 75 % des jährlichen Mietaufwands geregelt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der nach Maßgabe in § 5 Abs. 5 ff. der Satzung dargestellte Steuermaßstab nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil schon die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung oder der Aufenthalt für Abstimmungen zu am Haus notwendigen Baumaßnahmen die Steuerpflicht begründeten. Diese Fragen betreffen die konkrete Rechtsanwendung der Satzung, insbesondere die Frage, ob die Zweitwohnung konsumtiven Zwecken (als „private Nutzung“, wie der Kläger schreibt) oder der ausschließlichen Kapitalanlage bzw. Kapitalrendite dient (dazu für den vorliegenden Sachverhalt weiter unten). Die Durchführung von Renovierungsarbeiten und die Teilnahme an Eigentümerversammlungen dienen der Erhaltung beziehungsweise der Verwaltung der Zweitwohnung und sind damit der Einkommenserzielung zuzuordnen. Ob auch der Aufenthalt des Wohnungsinhabers in der Zweitwohnung aus Anlass dieser Tätigkeiten der Einkommenserzielung dient, ist anhand der konkreten Fallumstände zu beurteilen. Das gilt auch dann, wenn der Aufenthalt in der Zweitwohnung die Dauer eines Tages überschreitet (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2008 – 9 C 16.07 –, juris Rn. 15; VG Schleswig, Beschluss vom 27. Juni 2022 – 4 B 14/22 –, juris Rn. 48). c) Der anhand der Jahresnettokaltmiete festgestellte Mietaufwand ist eine anerkannte Bemessungsgrundlage für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 –, BVerwGE 117, 345 = juris, Rn. 22 f.). Auch § 5 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 der Satzung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Da für un- oder selbstgenutzte, unentgeltlich oder zum vorübergehenden Gebrauch überlassene Zweitwohnungen keine Miete des Steuerpflichtigen zu zahlen ist, kann darauf in diesen Fällen nicht zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003, a. a. O., Rn. 29), sondern ist ein anderer generalisierender, aber realitätsnaher Maßstab zu finden. Hierbei ist es sachgerecht, dann auf die übliche Miete zurückzugreifen. Insofern ist der Satzungsgeber nicht verpflichtet, bei vermieteten oder (auch) eigengenutzten Ferienwohnungen die übliche Miete anhand der Mietpreise für Ferienwohnungen zu bestimmen. Auf welche Weise der entsprechende fiktive Mietwert ermittelt wird, ist gesetzlich nicht vorgegeben, sondern liegt im Ermessen der Gemeinde (VGH München, Beschluss vom 4. März 2021 – 4 ZB 20.246 –, juris Rn. 14 m. w. N.). Vor allem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durfte sie den zu besteuernden besonderen Aufwand der Lebensführung bei Eigen- oder Mischnutzung der Zweitwohnung in der in § 5 Abs. 3 der Satzung geschehenen Weise pauschalierend erfassen. Dies gilt auch für die in § 5 Abs. 3 Satz 2 der Satzung normierte Schätzung der üblichen Miete in Anlehnung an die Jahresrohmiete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Aus Gründen der rechtsstaatlichen Bestimmtheit und der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung muss der Satzungsgeber allerdings – wie hier geschehen – die Parameter festlegen, an denen sich die Schätzung zu orientieren hat (VGH München, Beschluss vom 4. März 2021, a. a. O., Rn. 15). d) Die Satzung enthält in § 6 auch einen grundsätzlich zulässigen prozentualen Steuersatz des jährlichen Mietaufwands, der Jahresrohmiete bzw. üblichen Miete. In der Rechtsprechung sind insoweit Steuersätze, die zwischen 10 und 20 % des jährlichen Mietaufwands liegen, als rechtlich unbedenklich/angemessen angesehen worden (Holz, in: Aussprung/Seppelt/ders., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Februar 2021, § 3 Erl. 3.4.7 m. N., S. 120u, Stand: Dezember 2016). Hierbei mag auch eine Rolle spielen, dass der Ortsgesetzgeber neben der Einkommenserzielung auch andere (Lenkungs-)Zwecke verfolgen darf (vgl. Holz, a. a. O., Erl. 3.4.2 S. 73 m. w. N. und 3.4.7 S. 120v f.). Der vorliegend vom Satzungsgeber normierte Steuersatz von 20 % des jährlichen Mietaufwands hält sich (noch) in diesem beanstandungsfreien Rahmen, den auch der Senat teilt. e) Soweit der Kläger satzungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den für die Zweitwohnungssteuer geltenden Begriff der „Aufwandsteuer“ erhebt, gehen sie ins Leere. Es geht nicht um „umlagefähigen“ Aufwand der Kommune, der – auch das nicht – durch die Gemeinde trotz anderer Einnahmen nicht gedeckt werden kann. Insoweit bedarf es im Steuerrecht keiner Abgabenkalkulation. f) Eine Zweitwohnungssteuersatzung, die auch nicht ortsansässige Vermieter betrifft, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn solche Zweitwohnungsinhaber im Gegensatz zu ortsansässigen Zweitwohnungsvermietern zugleich kurabgabepflichtig sind (ebenso VGH München, Urteil vom 24. November 2022 – 4 N 21.1172 –, juris, Rn. 17 f.). Es bedarf keiner Satzungsregelung zur Entbindung dieses Personenkreises von der Zweitwohnungssteuerpflicht. Eine ungleiche Belastung von Wesentlich Gleichem ist angesichts der unterschiedlichen Regelungsgegenstände der Besteuerung bzw. Abgabenerhebung bereits nicht ersichtlich. Die diesen Abgabenarten zugrundeliegenden Abgabentatbestände sind nicht gleichartig. Mit der Zweitwohnungsteuer als örtlicher Aufwandsteuer im Sinne des § 3 Abs. 1 KAG M-V und Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG wird die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert, die im Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung zum Ausdruck. Dagegen schöpft die Kurabgabe als Sonderlast die wirtschaftlichen bzw. (Gebrauchs-)Vorteile ab, die den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der dortigen Kur- und Erholungseinrichtungen oder -veranstaltungen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V) erwachsen. Während diese Abgaben spezielle Entgelte darstellen, deren Aufkommen ausschließlich der Deckung des gemeindlichen Aufwands für die Aufrechterhaltung der Kureinrichtungen dient, besteht bei der Zweitwohnungsteuer nach der Definition des § 3 Abs. 1 Satz 1 AO kein Zusammenhang mit einer Gegenleistung und auch keine gesetzliche Zweckbindung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AO). Angesichts dieser unterschiedlichen abgabenrechtlichen Begründung und Ausgestaltung schließen Zweitwohnungsteuer und Kurabgabe einander nicht aus; sie können vielmehr nebeneinander erhoben werden (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 15. November 2006 – 1 L 38/05 –, juris Rn. 34 m. w. N.; VGH München, Urteil vom 2. Mai 2016 – 4 BV 15.2777 –, juris Rn. 54 m. w. N.). Es bedarf auch keiner Ermäßigung, wenn neben der Kurabgabe zugleich eine Zweitwohnungssteuer erhoben wird (Holz, in: Aussprung/Seppelt/ders., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 11 Erl. 1.2.2, Stand: Januar 2017). 2. Die Rechtsanwendung im vorliegenden Fall ist ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger hält die Zweitwohnung in der amtsangehörigen Gemeinde nicht nur als Kapitalanlage, sondern auch für die persönliche Lebensführung inne. a) Für die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung der Wohnung auch für die persönliche Lebensführung sowie für die Frage, ob die Zweitwohnungssteuer mit dem vollen Jahresbetrag oder nur anteilig erhoben werden darf, ist nicht auf das Ausmaß der tatsächlichen Vermietung, sondern allein darauf abzustellen, welche Dauer die rechtlich realisierbare Eigennutzungsmöglichkeit aufweist (BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 9 C 1.01 –, BVerwGE 115, 165-173 = juris Rn. 32). Im Rahmen der Abgrenzung kommt es dabei grundsätzlich auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls an. Das gilt allerdings unbeschadet der Fälle von Mischnutzungen, in denen die Zweitwohnung sowohl für die eigene Lebensführung als auch zur Kapitalanlage vorgehalten wird. In diesen Fällen, in denen die Nutzung zumindest auch zur persönlichen Lebensführung feststeht, bedarf es der einzelfallbezogenen Abgrenzung zur „reinen Kapitalanlage“ nicht (mehr). Für diese Fälle ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Bundesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr fordert, um eine, gemessen an der Eigennutzungsmöglichkeit, unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 5.13 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Aufgrund der Einlassung des Klägers, sein Ferienhaus jährlich für drei Wochen in den sächsischen Sommerschulferien zu nutzen, steht die Eigennutzungsmöglichkeit der Zweitwohnung fest, mag er sie im Übrigen auch zur Vermietung anbieten. Es liegt ein Fall von vornherein feststehender Mischnutzung der Zweitwohnung vor. Der Kläger hält die Zweitwohnung – was genügt – nach eigenen Angaben auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vor. Ob darüber hinaus auch die – tatsächlich offenbar häufig sehr geringen – Leerstandszeiten der Wohnung in der Zeit, in der der Kläger sie im Veranlagungsjahr zur Vermietung anbietet, kann dahinstehen (vgl. allerdings BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 5.13 –, juris Rn. 13 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 26. September 2001, a. a. O. Rn. 29, BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 10 C 2.04 –, juris Rn. 21 f.). b) Auch die Ermittlung der Steuerschuld anhand einer Schätzung des jährlichen Mietaufwands durch den Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger als Vermieter und Eigennutzer der Zweitwohnung hat selbst keinen jährlichen Mietaufwand bzw. eine Jahresrohmiete i. S. des § 5 Abs. 1 und 2 der Satzung. An Stelle dieses Betrags gilt nach § 5 Abs. 3 der Satzung als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für vergleichbare Wohnungen. Auch die Heranziehung eines Mietspiegels, in dem sich nicht nur die Mietzinsen für Ferienwohnungen/-häuser, sondern auch die Mieten für dauerbewohnten Wohnraum widerspiegeln, ist dann rechtlich möglich (vgl. bei vollständig selbstgenutzten/leerstehenden Zweitwohnungen VGH München, Beschluss vom 4. März 2021, a. a. O., Rn. 15). Soweit der Kläger sich dagegen wehrt, weil der Mietspiegel auch Dauermietverhältnisse umfasst, wirkt sich dies jedenfalls ohnehin nicht zu seinen Lasten aus. Die Einbeziehung von dauervermietetem Wohnraum in der Gemeinde, der bei gleicher Ausstattung und Lage weniger Mieteinnahmen als die Ferienwohnungsvermietung generiert, lässt den Mietspiegel der Höhe nach sinken. Gegen einzelne Merkmale der entsprechenden Bewertung seiner Zweitwohnung gemäß der Anlage zum Abgabenbescheid wendet sich der Kläger nicht, so dass der Senat sich nicht auf ungefragte Fehlersuche begibt. c) Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist vorliegend auch nicht verwirkt oder verstößt sonst gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, soweit sie bereits seit vielen Jahren vom Kläger hätte erhoben werden können. Jedenfalls das erforderliche Umstandsmoment, das ein Vertrauen des Klägers, er werde nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen, begründen könnte, ist durch bloße Untätigkeit des Beklagten in dieser Hinsicht nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger ficht einen Zweitwohnungssteuerbescheid an. Der Kläger, der in A-Stadt wohnt, ist Eigentümer des Ferienhauses „Kinderlieb“ in der Gemeinde Ostseebad Baabe, E-Straße. Er vermietet das Objekt ganzjährlich über diverse Internetportale selbst, nutzt aber das Ferienhaus mit seiner Familie jährlich drei Wochen auch selbst. Mit Bescheid vom 9. Februar 2021 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Zweitwohnungssteuer für 2021 auf 1.789,08 Euro fest. Auf den Widerspruch des Klägers verringerte er mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2021 die Festsetzung auf 1.617,72 Euro und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Wegen der Herabsetzung der Steuer fügte er einen entsprechenden neuen Bescheid gleichen Datums bei. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 27. Juli 2021 hat der Kläger am 25. August 2021 Klage erhoben. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid vom 9. Februar 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2021 in Verbindung mit dem geänderten Abgabenbescheid vom 22. Juli 2021 aufzuheben. Der Beklagte hat sinngemäß beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Oktober 2021 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Er finde seine Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Baabe in der Fassung vom 20. Juni 2014. Es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Ferienhaus des Klägers eine Zweitwohnung darstelle. Es sei nicht erforderlich, dass die Wohnung tatsächlich für den persönlichen Lebensbedarf genutzt worden sei.Das Innehaben der (Zweit-)Wohnung setze voraus, dass der Steuerpflichtige über die Zweitwohnung rechtlich verfügungsbefugt sei und auch tatsächlich über die Zweitwohnung verfügen könne. Die Kammer sei davon überzeugt, dass diese Wohnung von dem Kläger für den persönlichen Lebensbedarf gehalten worden sei. Sie verliere die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken nutze. Es komme deshalb nicht darauf an, dass der Kläger sie (auch) vermiete. Nur Wohnungen, die ausschließlich der Einkommenserzielung dienen, seien nicht zweitwohnungssteuerpflichtig. Nach Zustellung des Urteils am 26. Oktober 2021 hat der Kläger am 23. November 2021 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 23. März 2022 nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen. Nach beantragter und bewilligter Fristverlängerung hat der Kläger am 23. Mai 2022 die Berufung begründet. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 beantragte der Kläger die Ermäßigung der Zweitwohnungssteuerschuld für das Kalenderjahr 2021. Er gehe davon aus, dass 75 % der Steuerschuld erlassen werde. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. Februar 2022 ab. Auf den Widerspruch des Klägers berechnete der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2022 die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2021 sinngemäß mit 50 % des jährlichen Mietaufwands und setzte sie mit geändertem Abgabenbescheid gleichen Datums auf 808,86 € fest; im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ging er von einer Eigennutzung von 41 Tagen (365 Tage minus 324 Vermietungstage) aus. Dagegen erhob der Kläger am 14. April 2022 Klage beim Verwaltungsgericht Greifswald (Az. 3 A 608/22 HGW), über die noch nicht entschieden worden ist. Der Kläger trägt vor: Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V müsse eine Satzung „den die Abgabe begründeten Tatbestand“ aufweisen. Er habe Zweifel, ob das „Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet“ bereits eine hinreichende Begründung darstelle. Vielmehr müsste der Satzungsgeber verdeutlichen, welche ungedeckten Aufwendungen dazu führten, eine Zweitwohnungssteuer erheben zu müssen. Die Satzung verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit der Satzungsänderung im Jahre 2014 habe der Beklagte die Handhabe bekommen, dass bereits ab dem ersten Tag einer privaten Nutzung 25 % des jährlichen Mietaufwands zur Zahlung fällig gestellt werden könnten. Dies gelte auch bei Teilnahme an einer Eigentümerversammlung (vor Ort) oder bei Abstimmungen zu am Haus notwendigen Baumaßnahmen. Die Staffelung zur möglichen Reduzierung der Steuerschuld aus der Erhebung der Zweitwohnungsteuer gemäß § 5 Abs. 5 der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Baabe vom 20. Juni 2014 sei zudem sittenwidrig, da diese nicht einmal annähernd in einem Verhältnis zur Nutzungszeit stehe. Es sei anhand der nachgewiesenen Belegung und Vermietungsabsicht eine zweitwohnungssteuerfreie Kapitalanlage gegeben. Es handle sich bei dem Objekt nicht um ein Ferienhaus zur persönlichen Lebensführung, bei dem auch nebenbei eine Vermietung an Dritte stattfinde, sondern es liege – dargelegt anhand einer Übersicht für die Zeit von 2014 bis 2021 – eine über die Jahre erfolgreich gewachsene, professionell betriebene Vermietung vor. Er nutze in der Regel sein Ferienhaus im Jahr drei Wochen selbst. Dass der Beklagte die Leerstandszeiten im Nachhinein als solche werte, sei ungerechtfertigt, weil diese sich aus dem Vermietungsgeschäft ergeben hätten und nicht von vornherein für eine private Nutzung freigehalten worden seien. Der Aufwand für den Betrieb des Ferienhauses zur Erreichung des Vermietungserfolgs unterscheide sich nicht wesentlich von dem eines externen Dienstleisters, einer Vermittlungsagentur oder eines Reisebüros. Nach Recherchen des Klägers seien schon die Eigentümer von der Erhebung der Zweitwohnungssteuer befreit, deren Gäste von einer Agentur vermittelt worden seien. Der Eigentümer, der mittels einer Agentur sein Ferienhaus vermarkte, habe nach wie vor die Schlüsselgewalt über sein Eigentum und könne es nach Belieben nutzen. Er müsse dazu nur der Agentur mitteilen, dass er selbst im Ferienhaus sein möchte, gleichsam einer touristischen Nutzung mit sich selbst. Dann werde die angefragte Woche als belegt gebucht. Es gebe auch – wie er näher darlegt – Möglichkeiten einer lückenlosen Nachverfolgung der privaten Nutzung seines Ferienhauses für die persönliche Lebensführung Die Zweitwohnungssteuer sei eine verfassungsrechtlich anerkannte Verbrauch- und Aufwandssteuer mit örtlich beschränktem Wirkungskreis. Dabei handle es sich um eine Steuer der Gemeinde, deren Aufwand sich aus ihren regionalen Aufgaben zur Herstellung aller möglichen öffentlichen Einrichtungen in den ortsnahen Verhältnissen ergebe. Gegenstand der Besteuerung sei der örtlich in Erscheinung tretende Aufwand des Steuerpflichtigen, der sich in der Zweitwohnung und der dafür vom Steuerpflichtigen verbrauchten objektiven wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dokumentiere. Es solle dem Steuerpflichtigen ausschließlich der gemeindliche Aufwand „überwälzt“ werden, für den der Steuerpflichtige als Aufwandsverursacher aufkommen solle, da er mit dem von ihm verursachten Aufwand den Haushalt der Gemeinde belastet habe. Die Zweitwohnungssteuer solle mithin nur soweit erhoben werden, als die sonstigen Einnahmen der Gemeinde vom Steuerpflichtigen zur Deckung der Ausgaben der Gemeinde für den Steuerpflichtigen nicht ausreichten. Die Gemeinde habe mit einer Bemessung der Zweitwohnungssteuer in Höhe von 20 v. H. des jährlichen Mietaufwands einen sehr hohen Ansatz gewählt. Der Durchschnitt liege zwischen 5 % und 15 %. Der Beklagte lege der Erhebung der Zweitwohnungssteuer eine „Schätzung der Jahresrohmiete nach Mietspiegel“ zugrunde. Der Mietspiegel umfasse sämtliche Vermietungen im Amtsgebiet, also auch und im wesentlichen Dauermietverhältnisse. Mithin sei der erhobene Mietspiegel nicht repräsentativ für die zugelassene Nutzung als Ferienhaus. Jedenfalls seien Zweitwohnungssteuerpflichtige gleichzustellen wie in der Gemeinde gemeldete Einwohner. Insoweit sei von einer Erhebung einer Kurtaxe bei Zweitwohnungssteuerpflichtigen abzusehen. Ansonsten verstoße die Gemeinde Ostseebad Baabe gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG. Alternativ sei die Erhebung der Zweitwohnungssteuer für nicht ortsansässige Vermieter und eine zusätzliche Erhebung einer Jahreskurabgabe sittenwidrig. Damit verstoße die Gemeinde Ostseebad Baabe gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Es sei nach 14 Jahren Satzung nunmehr eine Zweitwohnungssteuer festgesetzt worden, obgleich sich insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht geändert hätten. Der Kläger sei unregelmäßig vom Beklagten aufgefordert worden, Angaben zur Nutzung des Ferienhauses vorzunehmen. Er habe sich regelmäßig in Form eines Datenblattes gegenüber dem Eigenbetrieb Kurverwaltung zur Nutzung erklärt. Mittels des Datenblattes habe der Eigenbetrieb auch hier relevante Daten erhoben. Der Beklagte habe bisher die Nachweisführung der Vermietung über Belegungspläne als ausreichend für die Befreiung gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung angesehen. Jedenfalls habe der Kläger sich darauf verlassen können, dass es – wie in den Vorjahren – ausreiche, dass er gegenüber der Kurverwaltung erkläre, sein Ferienhaus zu vermieten. Mit der unerwarteten Erhebung der Zweitwohnungssteuer sei es dem Kläger auch nicht mehr möglich, die unerwartet entstandenen Kosten in die Erhebung der Mieten für die gewerbliche Vermietung einzupreisen. Mit der 2. Änderungssatzung seien dem Amt Gestaltungsspielräume gegeben worden, die es nun erstmals im Jahr 2021 gegenüber ihm, dem Kläger, als einem Vermieter in Eigenregie ausübe. Es habe keinerlei Ermittlung von Amts wegen stattgefunden. Im Rahmen der Anhörung habe der Beklagte lediglich die Ermittlung der Höhe der zu erhebenden Zweitwohnungssteuer verfolgt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 9. Februar 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2021 in Verbindung mit dem geänderten Abgabenbescheid vom 22. Juli 2021 in der Fassung des Bescheids vom 6. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2022 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Oktober 2021 – 2 A 1454/21 HGW – aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen, und trägt vor: Der Kläger sei zweitwohnungssteuerpflichtig. Werde eine Zweitwohnung für Wohnungsinhaber sowohl selbst genutzt als auch vermietet, seien die Zeiten des Wohnungsleerstands, für die eine Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen sei, grundsätzlich den Zeiträumen zuzurechnen, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten werde. Da die Zweitwohnungssteuer gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres entstehe, komme es auf den Rechtsstand zu diesem Zeitpunkt an. Es sei daher auch nicht möglich, über eine Anfrage bei der Kurverwaltung die Auslastung des Ferienhauses festzustellen. Allerdings würden bei der Beantragung der Ermäßigung gemäß § 5 Abs. 5 und 6 der Satzung als Nachweis regelmäßig die Abrechnungen der Kurabgabe durch die Kurverwaltung mit den Vermietern anerkannt. Vorliegend verfüge der Inhaber uneingeschränkt über die Zweitwohnung, sodass eine Reduzierung des Jahressteuer von vornherein entsprechend den Regelungen nach § 5 Abs. 5 der Satzung nicht geboten sei. Insbesondere erscheine es unter dem Gesichtspunkt abwegig, einen Leerstand – wie hoch er sich am Ende des Kalenderjahres auch tatsächlich darstellen sollte – bereits bei der Steuersetzung außen vor zu lassen und so zu tun, als wenn der Steuerpflichtige nur für die geplante Zeit der Eigennutzung über die Zweitwohnung verfüge, denn der Kläger vermiete die Zweitwohnung in Eigenregie. Die Bemessung der Zweitwohnungssteuer erfolge gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung. Die übliche Miete werde in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt werde. Als Hilfsmittel sei vorliegend der (qualifizierte) Mietspiegel 2019 des Amtes Mönchgut-Granitz genutzt worden.