Urteil
S 8 SO 94/11
SG Rostock 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGROSTO:2014:1021.S8SO94.11.0A
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Leitsätze
Kostenerstattungsansprüche des örtlichen Trägers der Sozialhilfe gegen den überörtlichen Träger nach § 106 Abs 1 S 2 SGB 12 sind in Mecklenburg Vorpommern nicht nach § 112 SGB 12 landesrechtlich ausgeschlossen. (Rn.38)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für den Hilfeempfänger H., geboren am 00.00.1939, in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 10.03.2011 aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von insgesamt 79.443,52 € zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kostenerstattungsansprüche des örtlichen Trägers der Sozialhilfe gegen den überörtlichen Träger nach § 106 Abs 1 S 2 SGB 12 sind in Mecklenburg Vorpommern nicht nach § 112 SGB 12 landesrechtlich ausgeschlossen. (Rn.38) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für den Hilfeempfänger H., geboren am 00.00.1939, in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 10.03.2011 aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von insgesamt 79.443,52 € zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Klage hat - soweit sie in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten worden ist - in vollem Umfang Erfolg. Sie ist sowohl zulässig als auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 106 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Zwölfter Teil (SGB XII) einen Anspruch auf die geltend gemachte Kostenerstattung für den Hilfefall H.. In § 106 Abs. 1 Satz 2 (SGB XII) heißt es: Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört. Diese Voraussetzungen lagen für den Hilfefall H. vor. Zunächst steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfeempfängers vor der maßgeblichen erstmaligen Aufnahme in einer stationären Einrichtung (§ 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII nicht zu ermitteln ist. Für das Vorliegen der Voraussetzung, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, ist der örtliche Sozialhilfeträger darlegungspflichtig. An seine Ermittlungspflicht sind strenge Anforderungen zu stellen, lediglich pauschale Angaben reichen nicht aus. Die bloße Behauptung, ein gewöhnlicher Aufenthalt sei nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, genügt nicht, vielmehr sind - folgend aus dem Interessenwahrungsgrundsatz - ausreichende Ermittlungen erforderlich. Fehlende ausreichende Ermittlungen gehen zu Lasten des örtlichen Trägers und führen zur Ablehnung des Kostenerstattungsanspruchs (Klinge in: Hauck/Noftz, SGB XII K § 106 m.w.N.). Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Erster Teil (SGB I) jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er nicht nur vorübergehend verweilt. Zwar betrifft die vorgenannte Definition unmittelbar lediglich die Regelung des § 30 Abs. 1 SGB I über den räumlichen Geltungsbereich der Vorschriften des Sozialgesetzbuches. Mangels einer eigenständigen sozialhilferechtlichen Definition ist aber auch hier ergänzend auf § 30 Abs. 3 SGB I zurückzugreifen (einhellige Auffassung, so bereits das BVerwG für das BSHG: Urt. v. 18.03.1999 - 5 C 11.98 -; ebenso: BSG, Urt. v. 24.03.2009, - B 8/9b SO 17/07 R -). Ausgangspunkt für die Feststellung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist zunächst der tatsächliche Aufenthalt im Zeitpunkt des Eintritts des sozialhilferechtlichen Bedarfs. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an einem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Für einen letztlich zukunftsoffenen Verbleib ist einerseits der Wille des Betroffenen beachtlich, wobei es nicht auf den rechtlichen, sondern auf den tatsächlich zum Ausdruck kommenden Willen ankommt. Andererseits muss sich ein festgestellter Wille in den tatsächlichen Verhältnissen des Aufenthalts objektiv niederschlagen. Entscheidend sind insoweit die näheren Umstände der Unterkunft und des Aufenthalts sowie die Qualität und Quantität der am Aufenthaltsort entstandenen persönlichen Bindungen. Dabei ist das Vorhandensein einer Wohnung oder des Wohnsitzes in melderechtlicher Hinsicht nicht maßgebend. Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts muss es sich um einen Aufenthalt von voraussichtlich einer gewissen Dauer handeln. Es muss die Absicht bestehen, an diesem Ort nicht nur vorübergehend zu bleiben, auch wenn später unvorhergesehene Umstände die Aufgabe des Aufenthalts in kürzerer Zeit erfordern. Daher kann auch ein (erst) kurzer tatsächlicher Aufenthalt an einem Ort zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes führen. Der gewöhnliche Aufenthalt bei Kindern bestimmt sich in der Regel nach dem Aufenthalt der Eltern bzw. nach dem Aufenthalt des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Minderjährige einen davon abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt oder einen abweichenden tatsächlichen Aufenthalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - 5 C 46.01 -, NVwZ 2003, 616, zit. n. juris) genommen hat. Auch ansonsten kommt es grundsätzlich für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts von Kindern auf den Willen der Eltern bzw. des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten an, soweit der Ausführung des Willens nicht objektive Umstände entgegenstehen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.ß7.2013 – 1 L 76/09 –). Ob ein Aufenthalt an einem Ort zu einem gewöhnlichen Aufenthalt geführt hat, ist im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu entscheiden, wobei alle für die Beurteilung der zukünftigen Entwicklung bei Beginn eines streitigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.1988 - 8/5a RKn 11/87 -, BSGE 63, 93; ebenso BVerwG, Urt. v. 18.03.1999, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 08.02.2012 – L 8 SO 1/10 –). Nach diesen Maßstäben hält die Kammer die von der Klägerin angestellten Ermittlungen zu einem möglichen gewöhnlichen Aufenthalt vor erstmaliger Heimaufnahme des Hilfeempfängers für ausreichend. Es sind keine auch nur ansatzweise Erfolg versprechenden weiteren Ermittlungsmöglichkeiten ersichtlich, denen die Klägerin nicht nachgegangen ist. Auch der Beklagte hat weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten nicht mehr benennen können. Im Ergebnis der von der Klägerin durchgeführten Ermittlungen lässt sich hier zunächst schon nicht feststellen, wann der Hilfeempfänger H. in die stationäre Betreuung der Landesheil- und Pflegeanstalt S. in B-Stadt oder - falls davor in ununterbrochener Kette weitere Aufenthalte in anderen stationären Einrichtungen gelegen haben sollten - wann er erstmalig in eine stationäre Einrichtung aufgenommen worden war. Ebenso wenig lässt sich feststellen, ob der Hilfeempfänger aus der Obhut seiner Mutter oder aus der Obhut anderer Personen oder Einrichtungen erstmalig in eine stationäre Einrichtung aufgenommen worden war. Fest steht lediglich, dass der Hilfeempfänger 1939 in Tapiau in Ostpreußen geboren worden war. Wann und unter welchen Umständen er in die Landesheil- und Pflegeanstalt S. in B-Stadt gekommen ist, bleibt im Dunkeln. Die insoweit in Erfahrung zu bringenden Angaben zur Herkunft des Hilfeempfängers sind zudem widersprüchlich. In einem Schreiben des Direktors und Chefarztes der Heil- und Pflegeanstalt S. vom 07.03.1951 heißt es, dass der Hilfeempfänger aus Liessow im Kreis Güstrow stamme. In einer telefonischen Auskunft des Datenschutzbeauftragten der Helios-Klinik in B-Stadt als Betreuer des Archivs der früheren Heil- und Pflegeanstalt S. vom 15.05.2007 gab es den Hinweis, dass auf den damaligen Rechnungen an den Kreis Güstrow als alte Wohnanschrift Klein Roge im Kreis Güstrow vermerkt sei. Parallel dazu fanden sich im fraglichen Zeitraum vor März 1951 aber in den Meldearchiven keinerlei Hinweise auf einen Aufenthalt des Hilfeempfängers oder seiner Mutter an diesen Orten. Dies alles lässt die Möglichkeit offen, dass der Hilfeempfänger sich schon zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Obhut seiner Mutter befand, die zumindest ab 1951 ihren gewöhnlichen Aufenthalt offenbar in Bitterfeld gefunden hatte. Auch lässt sich nicht klären, ob an den angegebenen Orten (Liessow bzw. Klein Roge) ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfeempfängers selbst begründet worden war oder ob sich dort lediglich Personen (etwa Verwandte) oder Einrichtungen (etwa aus Ostpreußen im Zuge des Krieges evakuierte Kinderheime oder Pflegeeinrichtungen) befanden, die noch Kontakt zum Hilfeempfänger hielten. Auch ist es denkbar, dass der Hilfeempfänger mit einem aus Ostpreußen im Zuge des Krieges evakuierten Kinderheim oder einer solchen Pflegeeinrichtung nach Liessow oder Klein Roge gekommen ist und demzufolge bereits vor der Aufnahme auf dem S. eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung bestanden hat. Dementsprechend ist es nicht auszuschließen, dass der Hilfeempfänger bereits vor der Aufnahme in die Landesheil- und Pflegeanstalt S. in B-Stadt von seiner Mutter getrennt war und in einer anderen Einrichtung betreut worden ist. Von welchem gewöhnlichen Aufenthalt aus der Hilfeempfänger gegebenenfalls in eine solche andere Einrichtung gelangt ist, ist nicht ermittelbar. All diese Möglichkeiten bewegen sich im Bereich der Spekulation und bieten jede für sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine auch nur im Ansatz überzeugende Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Hilfeempfängers vor seiner Aufnahme in der Landesheil- und Pflegeanstalt S. oder einer gegebenenfalls noch früheren Aufnahme in einer zeitlich vorgelagerten anderen stationären Einrichtung. Weiter handelt es sich hier - wie von § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gefordert - auch um einen Fall des § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII.In dieser Vorschrift heißt es: Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach § 98 Abs. 2 Satz 1 oder 2 SGB XII begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach § 98 Absatz 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, weil - wie gezeigt - ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfeempfängers nicht zu ermitteln war und daher der Träger der Sozialhilfe am Ort des tatsächlichen Aufenthalts (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) - mithin die Klägerin - örtlich zuständig war. Die Klägerin war zudem nach § 97 Abs. 1 SGB XII für die Erbringung der Leistungen an den Hilfeempfänger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2007 bis 10.03.2011 als örtlicher Trägers der Sozialhilfe auch sachlich zuständig. In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass es für die Rechtsauffassung des Beklagten, dass der Bundesgesetzgeber im Rahmen des § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII lediglich auf die sachliche Zuständigkeit des § 97 Abs. 3 und 4 SGB XII Bezug genommen habe, da er die unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen nicht habe berücksichtigen können, im Gesetzeswortlaut keine Stütze findet. Auch der systematische Zusammenhang der sozialhilferechtlichen Zuständigkeitsvorschriften (§§ 97 ff. SGB XII) und der speziellen Kostenerstattungsregelungen des Sozialhilferechts (§§ 106 ff. SGB XII) spricht gegen die Rechtsauffassung der Beklagten. Der Bundesgesetzgeber hat gerade nicht den Weg gewählt, die bundesrechtlichen Kostenerstattungsvorschriften (§§ 106 ff. SGB XII) ausschließlich auf die bundesrechtlichen Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit in § 97 Abs. 3 und 4 SGB XII zu beziehen, sondern sich umgekehrt dafür entschieden, die bundesrechtlichen Kostenerstattungsregelungen generell auf die sachliche Zuständigkeit - sei es nach dem bundesrechtlichen § 97 SGB XII oder nach abweichendem Landesrecht - anzuwenden und zugleich neben landesrechtlichen Abweichungsmöglichkeit von der sachlichen Zuständigkeit in § 97 Abs. 2 SGB XII mit § 112 SGB XII die landesrechtliche Abweichung von den bundesrechtlichen Kostenerstattungsregelungen eröffnet. Damit ist den Ländern die Aufgabe übertragen, im Falle abweichender landesrechtlicher Bestimmungen über die Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe zugleich etwaige daraus folgende Abweichungserfordernisse bei den an die Zuständigkeit anknüpfenden Kostenerstattungsvorschriften zu regeln. Die sachliche Zuständigkeit der Klägerin folgt hier daraus, dass nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB XII der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, soweit nicht der überörtliche Träger zuständig ist. Nach § 97 Abs. 2 SGB XII bestimmt sich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach Landesrecht. In § 4 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII AG M-V) ist eine sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe für den Hilfefall des H. nicht geregelt. Insbesondere ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe danach nicht für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in stationären Einrichtungen zuständig. Schließlich war die Leistungserbringung durch die Klägerin an den Hilfeempfänger im fraglichen Zeitraum vom 01.01.2007 bis 10.03.2011 auch rechtmäßig (§ 110 Abs. 1 SGB XII). Angesichts der Beschreibung des Hilfeempfängers in dem Schreiben des Direktors und Chefarztes der Heil- und Pflegeanstalt S. vom 07.03.1951 liegt es auf der Hand, dass der Hilfeempfänger heimbetreuungsbedürftig war und lebenslang der Hilfe durch Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 19 Abs. 3, 53 ff. SGB XII und mangels Vermögen oder ausreichendem Einkommen auch der Hilfe durch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII bedurfte. Fehler bei der Leistungserbringung sind vom Beklagten weder gerügt noch für die Kammer bei Durchsicht der Verwaltungsvorgänge der Klägerin erkennbar. Die Bezifferung der zwischen 01.01.2007 und 10.03.2011 erbrachten Leistungen auf 79.443,52 € ist rechnerisch nicht zu beanstanden. Die Frist für die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen in § 111 Sozialgesetzbuch - Zehnter Teil (SGB X) ist hier mit dem Kostenerstattungsbegehren der Klägerin gegenüber dem Beklagten vom 01.02.2007 für den streitigen Zeitraum vom 01.01.2007 bis 10.03.2011 eingehalten. Die Verjährung (§ 111 Abs. 1 SGB XII) ist durch die Klageerhebung am 22.12.2011 (§ 111 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) gehemmt. Rechtsfolge des § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist die Kostenerstattung durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Dies ist nach § 2 Abs. 1 SGB XII AG M-V der Beklagte. Von § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII abweichende landesrechtliche Bestimmungen (§ 112 SGB XII) sind nicht ersichtlich. Nach § 3 Satz 1 SGB XII AG M-V ist den örtlichen Trägers der Sozialhilfe u.a. die Geltendmachung von Kostenerstattungen nach § 106 Abs. 1 und 3 SGB XII übertragen. Damit ist § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII aus der Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe gerade nicht landesrechtlich herausgenommen. Zudem ist in § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII AG M-V die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe - also des Beklagten - für die Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ausdrücklich landesrechtlich geregelt. Ergänzt wird diese Vorschrift durch § 4 Abs. 1 Sozialhilfefinanzierungsgesetz (SozhfinanzG M-V), der eine Erstattung der Aufwendungen des überörtlichen Sozialhilfeträgers für Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII durch das Land anordnet. Angesichts dieses Befundes kann aus den allgemeinen Finanzzuweisungen des Landes an die überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 1 SozhfinanzG M-V nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Zahlungen abschließend alle Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Erfüllung der Aufgaben, die bis zum 31.12.2001 dem Land als überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 100 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oblagen, abgelten und somit konkludent weitergehende bundesrechtliche Kostenerstattungsansprüche nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ausschließen sollten. Auch die Regelung in § 3 Abs. 3 SozhfinanzG M-V gibt für den hier vorliegenden Sachverhalt nichts her, weil sie nur Kosten für Hilfefälle betrifft, die von außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern nach dem 31.12.2001 übernommen wurden, was hier nicht der Fall war. Nach alledem war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für die dem Hilfeempfänger H. in der Zeit vom 01.01.2007 bis 10.03.2011 gewährten Leistungen der Sozialhilfe. Der am 00.00.1939 in Tapiau in Ostpreußen geborene Hilfeempfänger kam am 01.03.1951 aus der Landesheil- und Pflegeanstalt S. in B-Stadt in die Pflegeanstalt M. in A-Stadt. Dort war er bis zu seinem Tod am 10.03.2011 untergebracht. In einer Anmeldung bei der polizeilichen Meldestelle vom 09.03.1951 wird bescheinigt, dass der Hilfeempfänger am 01.03.1951 nach A-Stadt in den M. zugezogen ist und zuvor in B-Stadt, S., wohnhaft war. Angaben zu den Eltern des Hilfeempfängers finden sich dort nicht. In einem Schreiben des Direktors und Chefarztes der Heil- und Pflegeanstalt S. vom 07.03.1951 heißt es: „Bei H., geb. 0.0.39 aus Liessow Krs. Güstrow handelt es sich um einen scheuen Jungen, der sich absondert und in den Ecken herumsitzt. Körperlich ist er seinem Alter entsprechend entwickelt. Geistig ist der junge stumpf-idiotisch, ohne Sprachverständnis. Zeitweise unsauberer mit Kot und Urin. - Die Mutter des H. Frau Hö. befindet sich in M. Krs. Bitterfeld.“ Umfangreiche Recherchen der Klägerin zum gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers zwischen seiner Geburt und dem 01.03.1951 blieben erfolglos. Unterlagen zum gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers in dieser Zeit fanden sich weder im Archiv der Stadt L. noch im Archiv des Landkreises A-Stadt. Die Stadt Bitterfeld konnte mit Schreiben vom 17.08.2006 lediglich bestätigen, dass die Mutter des Hilfeempfängers von 1951-1975 in Bitterfeld wohnte und dann nach Wolfen verzog. Zum Hilfeempfänger selbst konnten keine Unterlagen gefunden werden. Auch im Archiv der Gemeinde Wolfen konnten keine Angaben zum Hilfeempfänger gefunden werden. Eine Anfrage beim Datenschutzbeauftragten der Helios-Klinik in B-Stadt als Betreuer des Archivs der früheren Heil- und Pflegeanstalt S. vom 15.05.2007 erbrachte die telefonische Auskunft, dass gleich nach Heimaufnahme des Hilfeempfängers in B-Stadt die Rechnungslegung an den Kreis Güstrow erfolgt sei. Warum, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Es werde vermutet, dass keine Angehörigen da waren beziehungsweise Leistungsunfähigkeit der Angehörigen vorlag. Als alte Wohnanschrift sei auf diesen Rechnungen Klein Roge, Krs. Güstrow, vermerkt. Eine weitere Anfrage beim Amt Mecklenburgische Schweiz erbrachte keine Meldeunterlagen zum Hilfeempfänger. Mit Schreiben vom 01.02.2007, beim Beklagten eingegangen am 06.02.2007, meldete die Klägerin beim Beklagten die Kostenerstattung für den Hilfefall des Hilfeempfängers gemäß § 106 Abs. 1 S. 2 SGB XII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AG SGB XII an und wies darauf hin, dass es nach umfangreicher Recherche nicht gelungen sei, den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers zu ermitteln. Mit Schreiben vom 07.02.2011 lehnte der Beklagte die Kostenerstattung für den Hilfefall ab. Mit ihrer Klage vom 22.12.2011 verfolgt die Klägerin ihr Kostenerstattungsbegehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, der Hilfeempfänger lebe seit dem 01.03.1951 ununterbrochen in der Pflegeeinrichtung M. in A-Stadt, davor habe er in der Heil- und Pflegeanstalt S. in B-Stadt gelebt. Der Hilfeempfänger habe der stationären Hilfe bedurft, weil er aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung schwer geistig behindert gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII an den Hilfeempfänger hätten vorgelegen. Daher habe sie die Kosten der Unterbringung und Betreuung aus Mitteln der Eingliederungshilfe erbracht. Für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.03.2011 beziffert die Klägerin die für die Hilfe an den Hilfeempfänger aufgewendeten Leistungen mit insgesamt 79.443,52 €. Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfeempfängers vor der erstmaligen Heimaufnahme habe nicht ermittelt werden können. Die Klägerin meint daher einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Beklagte aus § 106 Abs. 1 S. 2 SGB XII zu haben. Nachdem die Klägerin zunächst schriftsätzlich eine Kostenerstattung in Höhe von 80.814,78 € zuzüglich Zinsen begehrt hatte, beantragt sie nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die für den Hilfeempfänger H., geboren am 00.00.1939, in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 10.03.2011 aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von insgesamt 79.443,52 € zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Hilfefall aus § 106 Abs. 1 S. 2 SGB XII habe. Es könne offen bleiben, ob der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfeempfängers vor Heimaufnahme nicht habe ermittelt werden können. Vorliegend sei jedenfalls nicht der örtliche Träger der Sozialhilfe für die Leistungserbringung zuständig gewesen. Der Bundesgesetzgeber habe im Rahmen des § 106 Abs. 1 S. 2 SGB XII auf die sachliche Zuständigkeit des § 97 Abs. 3 und 4 SGB XII Bezug genommen, da er nicht die unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen berücksichtigen konnte. Nach § 97 Abs. 3 und 4 SGB XII wäre ohne landesrechtliche Regelung in § 3 AG SGB XII M-V für die Leistungserbringung in der stationären Einrichtung der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig gewesen. Das Land habe den örtlichen Träger der Sozialhilfe nach dem Konnexitätsprinzip Finanzzuweisungen für die ihm übertragenen Zuständigkeiten gewährt. Die Leistungen der Sozialhilfe an den Hilfeempfänger seien demzufolge über die Finanzzuweisungen nach dem Sozialhilfefinanzierungsgesetz (SozhfinanzG M-V) abgerechnet worden. Eine Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 S. 2 SGB XII scheide zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung aus. Bezug nehmend auf die Bezifferung der Klägerin könne die Kostenaufstellung für den Erstattungszeitraum rein rechnerisch nachvollzogen werden. Ob Sozialhilfe im betreffenden Zeitraum der Höhe nach rechtmäßig gewährt worden sei, könne hier jedoch nicht abschließend geprüft werden. Einkommens- und Vermögensnachweise lägen nicht vor. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.