Beschluss
2 M 153/07
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes bleibt zurückgewiesen, wenn die Beschwerdebegründung die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert angreift.
• Bei Besetzungen von Funktionsstellen kann der Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz fehlen, wenn eine Wiederholung der Auswahlentscheidung das Ergebnis rückgängig machen könnte; anders kann es sein, wenn die bisherige Tätigkeit des Gewählten bei einer Wiederwahl berücksichtigt werden würde.
• Die Bestimmung eines Anforderungsprofils, das Bewerberkreis und Eingruppierung begrenzt, ist zulässig, solange sie sachlich gerechtfertigt ist und nicht willkürlich darauf zielt, einen bestimmten Bewerber auszuschließen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes bei Besetzung einer Funktionsstelle • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes bleibt zurückgewiesen, wenn die Beschwerdebegründung die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert angreift. • Bei Besetzungen von Funktionsstellen kann der Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz fehlen, wenn eine Wiederholung der Auswahlentscheidung das Ergebnis rückgängig machen könnte; anders kann es sein, wenn die bisherige Tätigkeit des Gewählten bei einer Wiederwahl berücksichtigt werden würde. • Die Bestimmung eines Anforderungsprofils, das Bewerberkreis und Eingruppierung begrenzt, ist zulässig, solange sie sachlich gerechtfertigt ist und nicht willkürlich darauf zielt, einen bestimmten Bewerber auszuschließen. Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz gegen die in Aussicht gestellte Besetzung der Funktionsstelle des Schulleiters an einem Gymnasium mit der Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht Schwerin lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Der Antragsteller erhob fristgerecht Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht und rügte u. a., es gehe ihm um die Sicherung eines Versetzungsbegehrens aus einer Bewerbung sowie um Rechtsschutz gegen die Verwendung anderer Bediensteter; außerdem beanstandete er das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung. Der Antragsteller machte geltend, das Auswahlverfahren sei verfahrens- und materiellrechtlich fehlerhaft und könne ursächlich für das Auswahlergebnis gewesen sein. Der Dienstherr hielt die Beschränkung des Bewerberkreises für sachgerecht und verwies auf haushalts- und personalwirtschaftliche Erwägungen. • Prüfungsumfang der Beschwerde nach §146 Abs.4 S.6 VwGO beschränkt sich auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe; die Beschwerde muss die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts konkret angreifen. • Die Beschwerde genügt diesen Darlegungsanforderungen teilweise nicht; sie nimmt nicht substantiiert zu den zentralen Erwägungen des erstinstanzlichen Beschlusses Stellung, insbesondere zu früheren Entscheidungen und Schreiben, die das Fehlen einer Zusicherung oder Versetzung belegen. • Anordnungsgrund: Bei Dienstpostenkonkurrenz ist regelmäßig kein Anordnungsgrund gegeben, wenn die Besetzung im Obsiegen des Antragstellers wieder rückgängig gemacht werden kann; ein Anordnungsgrund besteht jedoch, wenn die gegenwärtige Tätigkeit des Gewählten bei einer Wiederholung der Auswahlentscheidung berücksichtigt würde und dadurch ein irreversibler Nachteil droht. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass das Auswahlverfahren verfahrens- oder materiellrechtswidrig war und dass solche Fehler ursächlich für das Ergebnis gewesen sein könnten; pauschale Rügen und fehlende Substanziierung genügen nicht. • Anforderungsprofil: Die Beschränkung des Bewerberkreises auf bestimmte Eingruppierungen oder vergleichbar besoldete Beamte ist verfassungskonform, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist; hier sprach vieles dafür, dass auch vergleichbar besoldete Beamte berücksichtigt werden sollten und die Einschränkung sachgerecht erfolgte. • Keine Willkür: Es liegen keine tragfähigen Anhaltspunkte vor, dass das Anforderungsprofil willkürlich zur Ausschaltung des Antragstellers eingeführt wurde; personal- und haushaltswirtschaftliche Erwägungen sind ebenfalls berücksichtigungsfähig. • Keine individuelle Vergleichspflicht: Es kommt auf den individuellen Vergleich zwischen Beteiligten nicht an, solange das Anforderungsprofil und Verfahren nicht fehlerhaft sind. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Begründend hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Beschwerde enthalte keine hinreichende sachliche Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Beschlusses und habe keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch dargelegt. Soweit der Antragsteller das Anforderungsprofil und das Auswahlverfahren beanstandet, ließen die vorgetragenen Umstände keine hinreichende Substantiierung erkennen; die vom Antragsgegner vorgenommenen Begrenzungen des Bewerberkreises erscheinen sachlich vertretbar und nicht willkürlich. Der Beschluss ist unanfechtbar.