Beschluss
6a L 1135/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0805.6A.L1135.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 3399/14.A) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. 4 Der im Hinblick auf die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung nach Armenien allein statthafte Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 3399/14.A) anzuordnen, hat keinen Erfolg. 5 Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. 6 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 7 Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 –, juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 – 2 BvR2709/93 –, DVBl. 1994, 921. 8 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet drängte sich vorliegend auf. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 2. Juli 2014 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Der Antragsteller ist den Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid bisher auch nicht konkret entgegengetreten. Er hat insbesondere keine ihm drohende politische Verfolgung geltend gemacht. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. 9 Der Antragsteller hat Umstände, die sich als gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungshandlungen im oben genannten Sinn einordnen ließen, nicht vorgetragen. Soweit der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Insolvenz seines Schuldners stehenden Vorfälle geschildert hat – insbesondere den Umgang der Polizei mit der tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und seinem Schuldner wegen der nicht 10 beglichenen Darlehensforderung des Antragstellers und die Festsetzung eines Bußgeldes gegen den Antragsteller –, liegt hierin keine politische Verfolgung. Vielmehr handelt es sich dabei um staatliches Handeln im Rahmen der Strafverfolgung im Nachgang einer tätlichen Auseinandersetzung, der nach den Angaben des Antragstellers wiederum zivilrechtliche Beziehungen finanzieller Art zugrunde gelegen haben sollen. Eine Anknüpfung an Verfolgungsmerkmale ist insoweit nicht erkennbar. Gleiches gilt in Bezug auf die vom Antragsteller geschilderten Vorfälle und Probleme mit seinen Nachbarn im Zusammenhang mit dem zu seiner Eigentumswohnung gehörenden Garagengrundstück. 11 Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. 12 Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete. 13 Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54. 14 Eine entsprechende – individuelle oder allgemeine – Gefahr lässt sich im Hinblick auf Armenien vorliegend nicht feststellen. Im Hinblick auf die Russische Föderation sind Abschiebungshindernisse weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Abschiebungshindernisse regelmäßig nur hinsichtlich desjenigen Staates geprüft werden (müssen), in den die Abschiebung konkret angedroht wird. 15 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 42.99 –, BVerwGE 111, 343 ff. (zu § 50 AuslG), und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Mai 2007 – 2 M 153/07 –, juris. 16 Sollte die Ausländerbehörde in Zukunft eine Abschiebung in die Russische Föderation ins Auge fassen, wird das Bundesamt zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Bezug auf diesen Staat zu prüfen haben. 17 Der hilfsweise gestellte Antrag ist – soweit er Armenien betrifft – bereits unzulässig, da er nach § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft ist. Soweit sich der Hilfsantrag auf die Russische Föderation bezieht, bleibt er ebenfalls ohne Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob für ihn ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO besteht – dem Antragsteller ist eine Abschiebung in die Russische Föderation bislang nicht konkret angedroht worden – hat der Antragsteller – wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht – jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.