Urteil
6a K 936/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0826.6A.K936.15A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am °°. ° °° geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger christlich-orthodoxen Glaubens. Er ist ledig. Seine Mutter, sein Bruder und weitere Verwandte leben in Georgien. Im August 2014 reiste der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Bei der am 15. Januar 2015 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: „Bundesamt“) gab er an: Er sei spielsüchtig gewesen und habe in Georgien in Casinos gespielt und auf der Straße Wetten abgeschlossen. Er habe dadurch 22.000 Lari (ca. 10.000,- €) verloren, die er nicht habe zahlen können. Er sei daher verprügelt und mit dem Tode bedroht worden. Im November 2010 sei er in die Türkei ausgereist, um dort Arbeit zu finden. Man habe ihn aber auch dort gefunden und die Bezahlung der Spielschulden verlangt. Mit Bescheid vom 3. Februar 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte den Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihm die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde aus: Der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er aufgrund politischer Verfolgung sein Heimatland habe verlassen müssen. Am 25. Februar 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Er habe bei der Anhörung durch das Bundesamt „nicht alle erforderlichen Tatsachen angegeben“, weil ihm dies peinlich gewesen sei. Die tatsächlichen Gründe für seine Flucht aus Georgien seien andere. Er habe im Herbst 2012 eine Stelle als Chauffeur bei dem Polizeidirektor der Stadt S. , Herrn L. , angetreten. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er auch häufig die Ehefrau des Polizeidirektors chauffiert. Zu ihr habe sich eine freundschaftliche, später dann auch eine sexuelle Beziehung entwickelt. Sie hätten sich mehrere Monate lang heimlich getroffen, bis Herr L. eine SMS von ihm auf dem Mobiltelefon seiner Frau gefunden habe. Er, der Kläger, sei auf eine entsprechende Warnung hin untergetaucht. Herr L. habe ihn anschließend gesucht. Einmal seien sie sich auch begegnet; dabei habe Harr L. versucht, ihn zu erschießen. Er habe aber fliehen können und sei in die Türkei ausgereist. Auch dort hätten die Männer von Herrn L. versucht, seiner habhaft zu werden. Sie hätten auch bei seinen Verwandten nach ihm geforscht. Er sei daher nach Deutschland ausgereist; dem Machteinfluss des Herrn L. könne er sich in Georgien nicht entziehen. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2015 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2015 zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 26. März 2015 (6a L 366/15) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten (der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte) ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. Im Übrigen betrachtet die Kammer die Prozessbevollmächtigte des Klägers nach wie vor als bevollmächtigt, so dass auch Zustellungen gemäß § 67 Abs. 6 S. 5 VwGO an sie zu richten sind. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, das Mandatsverhältnis sei „beendet“. Von einer Beendigung des Mandatsverhältnisses ist aber – abgesehen davon, dass sie nicht automatisch das Erlöschen der Bevollmächtigung im Außenverhältnis nach sich ziehen würde – derzeit nicht auszugehen, weil die Prozessbevollmächtigte des Klägers über keine aktuelle Anschrift des Klägers verfügt und eine etwaige „Mandatsniederlegung“ demnach dem Kläger nicht hat zugehen können. Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 - 9 CB 1092/81 -, NVwZ 1985, 337; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 67 Rdnr. 46. Die Klage ist sowohl unzulässig als auch unbegründet. Die Klage ist unzulässig, weil dem Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Das geltend gemachte Klagebegehren setzt voraus, dass der Kläger am Fort- und Ausgang seines Verfahrens ernsthaft interessiert ist. Gerade dieses Interesse hat der Kläger offensichtlich nicht (mehr). Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Eine aktuelle ladungsfähige Anschrift hat er nicht, auch nicht bei seiner Bevollmächtigten, hinterlassen. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dient dem Zweck, den Kläger zu individualisieren und dessen Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. § 10 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) sieht daher ausdrücklich vor, dass der Asylbewerber für die angerufenen Gerichte stets erreichbar sein muss und er jeden Wechsel seiner Anschrift mitzuteilen hat. Kommt der Asylbewerber dieser Pflicht nicht nach, deutet dies regelmäßig darauf hin, dass er am Fortgang seines Verfahrens nicht interessiert ist. Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 169.95 -, BVerwGE 101, 323; OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 - und Beschluss vom 1. Februar 2002 - 21 A 1550/01.A -; BayVGH, Beschluss vom 10. September 2001 - 21 B 00.31685 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 2 M 153/07 -, alle bei juris veröffentlicht. Die Kammer hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 5. August 2015 aufgefordert, eine aktuelle Anschrift des Klägers mitzuteilen. Der Prozessbevollmächtigten ist es nicht gelungen, entsprechende Informationen beizubringen. Sie hat vielmehr erklärt, sie habe den Kläger nicht erreichen können; sie habe über einen Bekannten des Klägers in Erfahrung gebracht, dass dieser nach Georgien abgeschoben worden sein solle. Die Klage ist im Übrigen auch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 3 Februar 2015 (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) sowie auf die Begründung des Beschlusses der Kammer vom 26. März 2015 (6a L 366/15.A) betreffend den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.