Urteil
1 L 71/09
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Veraltungsgerichts Schwerin vom 25. März 2009 – 6 A 3383/04 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Gegenstand des Verfahrens ist die Forderung des Klägers, der Beklagte solle in Zusammenhang mit seiner rechtskräftig feststehenden Verpflichtung zur Kostenerstattung nach § 89c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86d SGB VIII für Aufwendungen für Jugendhilfemaßnahmen zu Gunsten des Hilfeempfängers C. H. (Urt. des VG Schwerin vom 12.05.2004 - 6 A 2381/99 -, bestätigt durch den die Berufungszulassung ablehnenden Beschluss des Senats vom 28.05.2008 - 1 L 523/04 -) auch einen so genannten Verwaltungskostenzuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII in Höhe von 49.395,27 EUR nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage zahlen. Diesen Anspruch machte der Kläger unter Berufung auf den beim Beklagten dem Grunde nach mit Schreiben vom 22. Juni 1999 erhobenen Anspruch auf Übernahme des Hilfefalles und Kostenerstattung – der Gegenstand des genannten, inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beim VG Schwerin war – am 24. Dezember 2004 klageweise geltend, ohne sich zuvor deswegen (nochmals) ausdrücklich an den Beklagten gewendet zu haben; diesem wurde die Klage am 15. Februar 2005 zugestellt (- 6 A 3383/04 -). Zur Begründung trug der Kläger vor, der Beklagte habe sich mehrfach pflichtwidrig verhalten, weil er zwar zunächst seit dem 14. September 1998 im Rahmen der Heimunterbringung des Hilfeempfängers C. H. tätig gewesen sei, dann aber statt der gebotenen weiteren stationären Unterbringung nur dessen ambulante Betreuung in der Wohnung der im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnenden Kindesmutter befürwortet und dieser gegenüber ferner den Kläger als zuständig bezeichnet habe; die Kindesmutter habe sich danach nur noch an ihn, den Kläger, gehalten. Wegen der Vorgeschichte des Falles (sexuelle Übergriffe des Hilfeempfängers) und der Familiensituation (Scheidung der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die jeweils mit neuen Partnern mit Kindern zusammenlebten) sei diese Art der Hilfe aber nicht angemessen gewesen. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. März 2009 abgewiesen. Es hat dabei offen gelassen, ob überhaupt das Verhalten des Beklagten angesichts des bestehenden Streits über die Zuständigkeit und die Art der Hilfeleistung zum einen als pflichtwidrig und zum anderen auch als kausal im Sinne der Vorschrift gewertet werden könnte und damit der Tatbestand des § 89c Abs. 2 SGB VIII als erfüllt anzusehen wäre. Denn ein möglicherweise bestehender Anspruch sei nach § 111 SGB X ausgeschlossen, weil er nicht innerhalb der in Satz 1 dieser Vorschrift genannten Frist von 12 Monaten geltend gemacht worden sei. Diese Vorschrift finde auch in einem Fall wie dem vorliegenden Anwendung, in dem es materiell nicht um einen Kostenerstattungsanspruch gehe, sondern um einen pauschalen Verwaltungskostenzuschlag, der aber vom Gesetzgeber als Kostenerstattungsanspruch bezeichnet und so ausgestaltet sei. 3 Der Kläger habe den Anspruch erstmals mit der Klage am 24. Dezember 2004 und damit angesichts der letzten Jugendhilfeleistung im Juni 2003 erst mehrere Monate nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist geltend gemacht. Entgegen der Auffassung des Klägers könnten seine Schreiben vom Juni 1999 nicht als hinreichende Geltendmachung auch des Anspruchs aus § 89c Abs. 2 SGB VIII – selbst wenn man diesen als bloßen „Annexanspruch“ ansehen wollte – angesehen werden. Aus Sicht des Empfängers eines derartigen Anmeldungsschreibens müsse der Erstattungsberechtigte auch auf diese Anspruchsgrundlage und auf die das darin zusätzlich geforderte Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit begründenden Umstände hinweisen. Die Schreiben des Klägers vom 22. und 29. Juni 1999 stellten nur auf die geleistete bzw. noch zu leistende Jugendhilfe ab, ohne ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten oder den Anspruch nach § 89c Abs. 2 SGB VIII anzusprechen. Auch die Klageschrift zum Verfahren 6 A 2381/99 sei wegen einer Weitergewährung der Jugendhilfe nach § 86c SGB VIII nur von einem Anspruch nach § 89c Abs. 1 SGB VIII ausgegangen. § 111 Satz 2 SGB X finde – insbesondere aus systematischen Gründen – hier keine Anwendung. 4 Seine vom Senat mit Beschluss vom 07. März 2011, zugestellt am 14. März 2011, wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassene Berufung begründet der Kläger mit seinem am 14. April 2011 eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen damit, dass ihm der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Strafzuschlags nach § 89c Abs. 2 SGB VIII in Höhe eines Drittels der aufgewendeten Heimkosten von 148.185,82 EUR zustehe. Er sei vom Beklagten pflichtwidrig zur Vorleistung der Heimkosten für den Hilfeempfänger gezwungen worden; die Verpflichtung zur Zahlung des Strafzuschlags sei gesetzliche Folge daraus. 5 Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 89c Abs. 2 SGB VIII seien erfüllt; der Beklagte sei – wozu das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht habe Stellung nehmen müssen – auch pflichtwidrig im zugrunde liegenden Hilfefall nicht tätig geworden. Dies wird im Einzelnen unter ausführlicher Darstellung der Entwicklung des Hilfefalles sowie Bezugnahme auf die Entscheidungen im Verfahren 1 L 523/04 näher ausgeführt. Hierfür reiche fahrlässiges rechtswidriges Verhalten jedweder Art aus. Dieses bestehe hier sowohl in einem zusätzlichen Verhalten, wie es nach der früheren Fassung des § 107 BSHF a.F. erforderlich gewesen sei, als auch in der Art und Weise der Behandlung des Erstattungsanspruchs in Form der falschen Bearbeitung; das entsprechende Beklagtenvorbringen sei zudem widersprüchlich. § 89c Abs. 2 SGB VIII wolle die örtlichen Träger generalpräventiv dazu motivieren, die gesetzlich vorgegebene Zuständigkeitsordnung nach § 76 SGB VIII zu beachten. 6 Der Anspruch sei auch nicht nach § 111 Abs. 1 SGB X verfristet. Zwar habe er, der Kläger, in seinen Aufforderungsschreiben vom 22. Juni, 29. Juni und 08. Juli 1999 ausdrücklich nur die von ihm nach § 86d SGB VIII verauslagten Heimkosten genannt, als Annex umfasse dieses Geltendmachen automatisch aber auch den unselbständigen gesetzlichen Folgeanspruch eines Kostenzuschlags auf die Heimkosten bei Pflichtwidrigkeit, zumal sich dessen Höhe in Gestalt eines bestimmten Prozentsatzes unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergebe und er bei Vorliegen der Voraussetzungen gleichsam automatisch („zusätzlich“) entstehe. Es handele sich hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht um einen eigenständigen Anspruch, sondern um einen Bestandteil des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Diese Vorschrift wirke als lex specialis auf die Bestimmung des „Geltendmachens“ im Sinne des § 111 SGB X ein. Es bedürfe daher für das Geltendmachen insoweit weder einer ausdrücklichen Erwähnung noch einer Bezifferung. 7 Der Kläger beantragt, 8 das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 49.395,27 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 9 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der zum Verfahren vorgelegten Behördenakten sowie der beigezogenen Akten des Verfahrens VG Schwerin 6 A 2381/99 nebst Beiakten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe 12 Die nach Zulassung durch den Senat insbesondere fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. 13 Dabei war das Rubrum auf Beklagtenseite nach der durch Gesetz vom 12. Juli 2010 vorgenommenen Kreisstrukturreform (GVOBl. M-V 2010 S. 366 ff.) von Amts wegen umzustellen auf den ab 04. September 2011 neu gebildeten Landkreis Ludwigslust-Parchim (§ 8 LNOG), vertreten durch den Landrat, da dieser Verwaltungsvorgänge, die am Tag der Auflösung eines der früheren Landkreise noch nicht abgeschlossen sind, als Funktionsnachfolger fortführt (§ 11 LNOG). 14 Dem Kläger steht, wie das Verwaltungsgericht Schwerin im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, der unter Berufung auf § 89c Abs. 2 SGB VIII geltend gemachte Anspruch auf einen pauschalen Verwaltungskostenzuschlag in Höhe eines Drittels der ihm vom Beklagten zu erstattenden Jugendhilfekosten für den Hilfeempfänger C. H. nicht zu. Dementsprechend sind auch keine Prozesszinsen zuzusprechen. 15 Zwar ist der Erstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII als solcher, der Grundlage für die Berechnung auch eines pauschalen Verwaltungskostenzuschlags nach § 89c Abs. 2 SGB VIII bildet, rechtskräftig festgestellt (siehe Urt. des VG Schwerin v. 12.05.2004 - 6 A 2381/99 -, bestätigt durch den die Zulassungsanträge beider Beteiligter ablehnenden Beschl. des Senats v. 28.05.2008 - 1 L 523/04 -); nach § 89c Abs. 2 SGB VIII hat dann, wenn der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet hat, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro zu erstatten. Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht und im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die Ausschlussfrist des § 111 SGB X grundsätzlich auch auf Erstattungsansprüche der §§ 89 ff. SGB VIII Anwendung findet (siehe etwa zu § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII BVerwG, Urt. v. 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 13 ff.) und somit also auch auf solche aus § 89c Abs. 2 SGB VIII. Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (§ 111 Satz 2 SGB X). 16 Jedoch liegen nach Auffassung des Senats schon die in der Vorschrift des § 89c Abs. 2 SGB VIII zusätzlich genannten Voraussetzungen nicht vor; es fehlt vorliegend – was das Verwaltungsgericht offen gelassen hat – am hinreichend belegten Nachweis eines pflichtwidrigen Verhaltens (hierzu I.). Auf eine verspätete Geltendmachung kommt es somit an sich schon nicht an. 17 Selbst dann aber, wenn man eine Pflichtwidrigkeit bejahen wollte und ferner die Auffassung des Klägers zum Verständnis des Anspruchs aus § 89c Abs. 2 SGB VIII als eines bloßen „Annexanspruchs“, der schon mit der Geltendmachung eines auf § 89c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII gestützten Kostenerstattungsanspruchs spätestens im Jahr 1999 auch ohne ausdrückliche Erwähnung als „mit angemeldet“ anzusehen war und somit rechtzeitig geltend gemacht worden ist, teilt (hierzu II.), hätte die Berufung keinen Erfolg. Denn dann hätte die Bejahung der „Annexeigenschaft“ im Sinne des Klägers nach Auffassung des Senats die zwingende Konsequenz, dass sein Anspruch nach § 89c Abs. 2 SGB VIII auch ohne ausdrückliche Erwähnung und betragsmäßige Bezifferung schon Gegen-stand des früheren Rechtsstreits über die Kostenerstattung (6 A 2381/99 = 1 L 523/04) war und, wenn nicht schon von der Beschränkung der Bezifferung des geforderten Zahlungsbetrages im Klageantrag in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2004 und damit sinngemäß von der Rücknahme, dann spätestens aber von der „Klageabweisung im Übrigen“ im Urteil des Verwaltungsgerichts von diesem Tag erfasst war; er könnte dann nicht mehr mit Erfolg in einem späteren gesonderten Verwaltungsstreitverfahren geltend gemacht werden (hierzu III.), nachdem jene Entscheidung inzwischen rechtskräftig ist. 18 I. Ob ein pflichtwidriges Verhalten vorgelegen hat, lässt sich schwerlich nach allgemeinen objektiven Merkmalen abstrakt festlegen, sondern ist abhängig von den Gegebenheiten des konkreten Falles, also von der Bewertung des zugrunde liegenden Sachverhalts im Zusammenspiel mit den maßgeblichen verfahrensmäßigen und materiell-rechtlichen Vorgaben der jeweils einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften. Eine Rolle kann dabei auch die von ihm im Laufe des Verfahrens zum Ausdruck gebrachte subjektive Einschätzung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers spielen. 19 Pflichtwidrigkeit wird in der Regel angenommen, wenn der erstattungspflichtige Träger seine Zuständigkeit erkannt hat bzw. bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen und dennoch die Hilfeleistung ablehnt, verzögert oder unzureichend gewährt (vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 89c Rn. 8; Fieseler/Schleicher/ Busch/ Wabnitz, GK-SGB VIII, § 89c Rn.10, beide m.w.N.). In der Rechtsprechung ist allerdings auch anerkannt, dass dann, wenn der ersatzpflichtige Träger auf Grund einer schwierig zu beurteilenden rechtlichen Situation seine Ersatzpflicht ablehnt bzw. im Kompetenzkonflikt mit einem anderen Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit aus rechtlichen Erwägungen heraus verneint, pflichtwidriges Verhalten ausscheiden kann (BayVGH, Beschl. v. 18.07.2005 - 12 B 02.1197 -, juris Rn 24; Beschl. v. 09.12.2003 - 12 ZB 03.2166 -, juris Rn. 2; Fieseler/Schleicher/ Busch/ Wabnitz, a.a.O., Rn. 12 f. unter Hinweis auf VG Hamburg, Urt. v. 12.08.2009 – 13 K 1979/08); nicht jeder Rechtsirrtum ist pflichtwidrig. 20 Nach diesen Kriterien vermag der Senat die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Pflichtwidrigkeit“ hier nicht zu bejahen. Unstreitig hat der Kläger selbst im Verwaltungsverfahren bei Erheben seiner Forderungen auf Übernahme des Hilfefalles und Kostenerstattung im Juni 1999 weder auf die Vorschrift des § 89c Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich Bezug genommen – wobei die „Drohung“ mit dem allgemeinen Verwaltungskostenzuschlag durchaus als Druckmittel hätte dienen können (siehe Wiesner, a.a.O., § 89c Rn. 11 zum „general- und spezialpräventiven Charakter“ der Vorschrift; auch OVG Lüneburg, Urt. v. 13.02.2006 - 12 LC 12/05 -, juris Rn. 44 ) – noch hat er sich in der Folgezeit im Rahmen des im September 1999 anhängig gemachten Klageverfahrens (VG Schwerin - 6 A 2381/99 -) gegenüber dem Beklagten hierauf oder auf den Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens berufen. 21 Als entscheidend sieht der Senat an, dass dem Streit schon hinsichtlich des Grundanspruchs auf Erstattung und damit der Frage, welcher Leistungsträger überhaupt für den Hilfefall zuständig war, ein sehr komplexer Sachverhalt zugrunde lag, dessen rechtliche Einordnung in die einschlägigen sozialrechtlichen Zuständigkeitsregelungen sich als ausgesprochen schwierig erwiesen hat. Umstritten war die Frage, welcher Leistungsträger gegebenenfalls zuständig war, bereits seit August/September 1998, als die Eltern des Hilfeempfängers bei beiden Leistungsträgern Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung für ihren zunächst im Juli 1998 in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebrachten Sohnes beantragten, der Beklagte (in dessen Zuständigkeitsbereich der Vater lebte) lediglich ambulante Hilfen anbot und sich die Mutter des Hilfeempfängers, in deren Haushalt dieser entlassen wurde und die im Zuständigkeitsbereich des Klägers lebte, daraufhin ausschließlich nur noch an den Kläger wandte, der letztlich die Kosten einer Heimunterbringung übernahm, ohne sie darauf zu verweisen, ihren Anspruch dem Beklagten gegenüber durchzusetzen. Festzuhalten ist auch, dass der Beklagte zunächst im Jahre 1998 keineswegs jede Hilfe rundweg abgelehnt hat, sondern immerhin zu einer Hilfegewährung in bestimmter Form (ambulante Hilfe) bereit war, mögen auch die Eltern des Hilfeempfängers – und so offenbar auch der Kläger – diese nicht für geeignet gehalten haben. 22 II. Selbst dann aber, wenn man die Pflichtwidrigkeit bejahen wollte, könnte der Kläger seinen Anspruch auf Erstattung auch des pauschalen Verwaltungskostenzuschlags nicht erfolgreich durchsetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob man in diesem Zusammenhang eine ausdrückliche gesonderte Geltendmachung verlangt – dieser Auffassung ist der Senat – oder den pauschalen Verwaltungskostenzuschlag als bloßen „Annex“ des Erstattungsanspruchs nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in dem Sinne ansieht, dass er gleichsam automatisch immer schon als mit diesem selbst angemeldet anzusehen ist. 23 Für das Erfordernis einer eigenständigen Geltendmachung spricht, dass die Vorschrift des § 89c Abs. 2 SGB VIII ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal benennt, nämlich ein „pflichtwidriges“ Verhalten. Berücksichtigt man zudem den Sinn und Zweck des „Geltendmachens“ im Sinne einer „Warnfunktion“, die den Erstattungsverpflichteten auch zur Prüfung veranlassen soll, wie er sein weiteres Verhalten angesichts drohender Erstattungsansprüche gestaltet (Übernahme des Hilfefalles oder deren Ablehnung), kann die Wirksamkeit dieser Drohung gerade bei laufenden, noch nicht übernommenen Hilfefällen durchaus von der Höhe der insgesamt drohenden Verpflichtungen abhängen. 24 Verlangt § 89c Abs. 2 SGB VIII somit auf jeden Fall eine ausdrückliche gesonderte Geltendmachung – mag auch bei Konkretisierung der Anforderungen hierfür im Sinne der neuesten Rechtsprechung (siehe jüngst BVerwG, Urt. v. 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, juris; zur bisherigen Senatsrechtsprechung siehe Urt. v. 28.07.2007 - 1 L 300/05 -, NordÖR 2008, 31, 34 m.w.N.) der besondere Charakter dieses Anspruchs zu beachten sein, der sich jedenfalls der Höhe nach unmittelbar aus dem Gesetz ergibt –, ist festzustellen, dass der Kläger diesen pauschalen Verwaltungskostenzuschlag vor seiner Klageerhebung am 24. Dezember 2004 zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Beklagten angemeldet hat, und zwar weder im Verwaltungsverfahren noch – auch nicht wenigstens andeutungsweise – im damals laufenden Klageverfahren 6 A 2381/99. Dann muss sich der Kläger § 111 Satz 1 SGB X unmittelbar entgegenhalten lassen, denn jedenfalls ist die letzte Leistung mit Ende des Monats Mai 2003 erbracht worden. Die erstmalige Geltendmachung könnte dann nur in der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren liegen und wäre damit verspätet. 25 Für die Bejahung der bloßen „Annexeigenschaft“ mag demgegenüber sprechen, dass die Höhe des pauschalen Verwaltungskostenzuschlags keinerlei eigenständige Ermittlungen mehr erfordert, sondern sich kraft Gesetzes aus dem festgestellten Erstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII berechnen lässt (ein Drittel dieses Betrages), und dass das unabhängige Bestehen eines Anspruchs ausschließlich auf pauschalen Verwaltungskostenzuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII schwerlich denkbar ist (in diesem Sinne dürften die Ausführungen des OVG Lüneburg, Urt. v. 13.02.2006 – 12 LC 12/05 – zur Annexeigenschaft gemeint sein, auf die sich der Kläger ganz wesentlich beruft). Dann aber könnte der Kläger diese beiden Ansprüche nicht je nach dem, wie es für ihn heute prozessual günstiger ist, einmal als notwendig einheitlichen (in Zusammenhang mit der Berufung auf die Anmeldung beim Beklagten im Jahr 1999), dann aber wieder als getrennte (Klageerhebung teils 1999, teils 2004) betrachten. 26 III. Ginge man daher mit dem Kläger davon aus, dass eine Geltendmachung auch des pauschalen Verwaltungskostenzuschlags nach § 89c Abs. 2 SGB VIII gleichsam automatisch immer schon dann anzunehmen ist, wenn der Inhaber des Anspruchs nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auf Erstattung seiner tatsächlich entstandenen Aufwendungen diesen Anspruch gegenüber dem erstattungspflichtigen Kostenträger geltend macht – auch wenn der pauschale Verwaltungskostenzuschlag dabei überhaupt keine Erwähnung findet und erst recht nicht beziffert wird –, müsste sich der Kläger entgegen halten lassen, dass dies dann aber auch für die Klagerhebung im Verfahren VG Schwerin 6 A 2381/99 gegolten hat. Das „Annexverhältnis“ wäre konsequenter Weise auf die damalige Klageerhebung in jenem Verfahren zu erstrecken, unabhängig davon, dass der Kläger selbst seinerzeit nach diesen unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen an keiner Stelle unterschieden hatte, demzufolge in Bezug auf einen eventuellen Anspruch nach § 89c Abs. 2 SGB VIII jede Bezifferung unterlassen hatte und auch nicht mit einem Verschuldensvorwurf bzw. dem der Pflichtwidrigkeit argumentiert hatte. 27 Der Kläger hatte zunächst mit der Klageschrift vom 01. September 1999 beantragt, den Beklagten zur Übernahme des Jugendhilfefalls sowie zur Erstattung von aufgewendeten Kosten in Höhe von 46.406,03 DM (Zeitraum 25.10.1998 bis 30.06.1999), 6.597,84 DM (Zeitraum 01.07.1999 bis 31.08.1999) und weiterer noch „bis zur Übernahme des Hilfefalles in die eigene Zuständigkeit“ entstehender Kosten zu verurteilen. Unter diesen „entstehenden weiteren Kosten“ könnte durchaus dann auch der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende pauschale Verwaltungskostenzuschlag zu verstehen sein. Der Kläger hat dann im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2003 eine aktualisierte Berechnung über die „seit 25. Oktober 1998 bis einschließlich November 2002“ angefallenen Kosten (zunächst 130.287,16 Euro, dann korrigiert auf 175.403,38 Euro) vorgelegt, anschließend mit Schriftsatz vom 14. August 2003 mitgeteilt, dass sich „die insgesamt entstandenen Kosten auf 172.920,10 Euro beliefen und nunmehr geltend gemacht würden, ebenso die Verzinsung dieses Betrages“; in der Folgezeit hat man sich über geringste Kleinbeträge gestritten (wie z.B. Kosten für Klassenfahrt 395,00 DM; Taschengeld; Weihnachtsbeihilfe 61,00 DM), schließlich wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2004 nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich der Übernahme des Hilfefalles ein Klageantrag gestellt auf „Verurteilung zur Zahlung eines Erstattungsbetrages für die Zeit vom 25. Oktober 1998 bis Ende Mai 2003 in Höhe von 171.912,85 Euro nebst Prozesszinsen“ unter Rücknahme, „soweit die Klageforderung zunächst höher lag als heute geltend gemacht“, und schließlich hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Mai 2004 nach Abtrennung des Verfahrens bezüglich der Prozesszinsen einen Betrag von 148.185,82 Euro zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zu keinem Zeitpunkt wurde die Frage des pauschalen Verwaltungskostenzuschlags aufgeworfen. 28 Der Senat sieht sich in seiner Auffassung bestätigt durch den Umstand, dass verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen aus den letzten Jahren, die sich zum pauschalen Verwaltungskostenzuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII verhalten, immer zu entnehmen ist, dass der Kostenerstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII als solcher mit Gegenstand der Klage war bzw. im Klageverfahren oder noch vor Klageerhebung vom Erstattungsverpflichteten anerkannt worden ist (vgl. etwa VG Würzburg, Urt. v. 29.04.2010 - W 3 K 09.126 -, juris; VG Frankfurt, Urt. v. 22.04.2009 - 7 K 3711/07.F -, juris; VG Hannover, Urt. v. 17.12.2007 - 3 A 655/05 -, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.12.2007 - 3 Q 161/06 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.09.2006 - 4 LA 505/04 -, juris; VG Lüneburg, Urt. v. 30.05.2006 - 4 A 535/04 -, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.02.2006 - 12 LC 12/05 -, juris; BayVGH, Urt. v. 01.09.2005 - 12 B 02.2455 -, juris; BayVGH, Urt. v. 18.07.2005 - 12 B 02.1197 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 09.12.3003 - 12 ZB 03.2166 -, juris). 29 Wäre dies nach dem Verständnis, das der Kläger selbst im Berufungsverfahren seinem eigenen Handeln beimessen will, doch anders gewesen, könnte er sich nunmehr wegen der dann auch insoweit rechtskräftigen Entscheidung vom 12. Mai 2004 nicht gleichzeitig mit Erfolg darauf berufen, in seinen Schreiben von 1999 an den Beklagten, die den Anspruch nach § 89c Abs. 2 SGB VIII in keiner Weise erwähnen, sei dieser aber jedenfalls schon „mit geltend gemacht“ gewesen. 30 IV. Da die Berufung des Klägers keinen Erfolg hat, hat dieser gemäß § 154 Abs. 2 VwGO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Aufgrund von § 194 Abs. 5 i.V.m. § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) ist das nach dem 01. Januar 2002 beim Oberverwaltungsgericht anhängig gewordene Zulassungsantrags- bzw. später Berufungsverfahren nicht gerichtskostenfrei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.05.2004 - 5 KSt 1/04 u.a. -, juris). Das Urteil war lediglich hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO). 31 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).