Beschluss
6 W 9/16
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO ist von Amts wegen vorzunehmen und erfolgt nicht auf Betreiben der Partei.
• Für die von Amts wegen vorzunehmende Zustellung der Eintragungsanordnung fällt nach dem Kostenverzeichnis keine Gebühr an; eine in Rechnung gestellte Zustellungsgebühr ist zu erstatten.
• Bei Wegfall der Gebühr ist die anteilige Auslagenpauschale entsprechend zu berichtigen.
• Die Entscheidung stützt sich auf die Zweckbestimmung des Schuldnerverzeichnisses und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Eintragungsverfahren ein amtliches Folgeverfahren im öffentlichen Interesse ist.
Entscheidungsgründe
Zustellung der Eintragungsanordnung (§ 882c ZPO) ist Amtszustellung, keine Gebühr • Die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO ist von Amts wegen vorzunehmen und erfolgt nicht auf Betreiben der Partei. • Für die von Amts wegen vorzunehmende Zustellung der Eintragungsanordnung fällt nach dem Kostenverzeichnis keine Gebühr an; eine in Rechnung gestellte Zustellungsgebühr ist zu erstatten. • Bei Wegfall der Gebühr ist die anteilige Auslagenpauschale entsprechend zu berichtigen. • Die Entscheidung stützt sich auf die Zweckbestimmung des Schuldnerverzeichnisses und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Eintragungsverfahren ein amtliches Folgeverfahren im öffentlichen Interesse ist. Die Gläubigerin beauftragte im Zwangsvollstreckungsverfahren den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher stellte für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO eine Zustellungsgebühr von 10,00 € sowie eine anteilige Auslagenpauschale in Rechnung. Die Gläubigerin machte geltend, die Zustellung erfolge von Amts wegen und sie dürfe für das Amtsverfahren nicht in Anspruch genommen werden. Amtsgericht und Landgericht wiesen ihre Erinnerung und Beschwerde zurück; die Gläubigerin legte weitere Beschwerde ein. • Statthaftigkeit des Rechtsmittels: Die weitere Beschwerde war zulässig (§§ 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG). • Wortlaut und Zweck des § 882c ZPO sprechen dafür, dass die Eintragungsanordnung nicht auf Antrag der Partei, sondern von Amts wegen zuzustellen ist; der Gebührentatbestand der Nr. 100 KVGvKostG setzt hingegen eine parteiinitiierte Zustellung voraus. • Die Änderungsvorhaben des Gesetzgebers bezwecken keine Änderung der gegenwärtigen Rechtslage, sondern Klarstellung und einheitliche Handhabung; daraus lässt sich nicht ableiten, dass bisher Parteibetrieb üblich war. • Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das Schuldnerverzeichnis dem Schutz des Rechtsverkehrs als Allgemeininteresse dient und das Eintragungsverfahren ein amtliches Folgeverfahren ist; daraus folgt, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung als Amtszustellung vorzunehmen ist. • Folgerung für die Kosten: Da die Zustellung von Amts wegen erfolgt, ist der Gebührentatbestand der Zustellungsgebühr nicht erfüllt und die in Rechnung gestellte Gebühr sowie die anteilige Auslagenpauschale sind zu berichtigen und zu erstatten. Die Beschwerde der Gläubigerin hat Erfolg. Die angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts und Landgerichts werden aufgehoben; der Gerichtsvollzieher ist anzuweisen, die in Rechnung gestellte Zustellungsgebühr von 10,00 € und die anteilig berechnete Auslagenpauschale von 2,00 € auf Grundlage einer zu berichtigenden Kostenrechnung zu erstatten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergeht gerichtsgebührenfrei; Erstattungsansprüche für Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen. Begründend liegt zugrunde, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO ein von Amts wegen vorzunehmender Akt im öffentlichen Interesse ist, sodass hierfür keine Gebühr anfällt und die Kostenrechnung entsprechend zu berichtigen ist.