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Beschluss

5 U 72/19

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei offensichtlicher Erfolglosigkeit der Berufung kann das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückweisen. • Bei einem individuell angepassten Heizkamin liegt kein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB vor; § 649 BGB a.F. ist folglich anwendbar. • Kündigt der Besteller den Werkvertrag, kann der Unternehmer die vereinbarte Vergütung verlangen; er hat die ersparten Aufwendungen vertragsbezogen darzulegen, der Besteller trägt die Beweislast für höhere ersparte Aufwendungen. • Ein Messestand kann als Geschäftsraum i.S.d. § 312b BGB gelten; der Verbraucher trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Entstehen eines Widerrufsrechts bei Außengeschäftsraumverträgen. • Ein bloßes Angebot, einen Sachverständigen zu bestellen, rechtfertigt keinen Ausforschungsbeweis, wenn das bestreitende Vorbringen unsubstantiiert bleibt.
Entscheidungsgründe
Kündigung Werkvertrags über individuellen Heizkamin; Anspruch auf Vergütung nach § 649 BGB a.F. • Bei offensichtlicher Erfolglosigkeit der Berufung kann das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückweisen. • Bei einem individuell angepassten Heizkamin liegt kein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB vor; § 649 BGB a.F. ist folglich anwendbar. • Kündigt der Besteller den Werkvertrag, kann der Unternehmer die vereinbarte Vergütung verlangen; er hat die ersparten Aufwendungen vertragsbezogen darzulegen, der Besteller trägt die Beweislast für höhere ersparte Aufwendungen. • Ein Messestand kann als Geschäftsraum i.S.d. § 312b BGB gelten; der Verbraucher trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Entstehen eines Widerrufsrechts bei Außengeschäftsraumverträgen. • Ein bloßes Angebot, einen Sachverständigen zu bestellen, rechtfertigt keinen Ausforschungsbeweis, wenn das bestreitende Vorbringen unsubstantiiert bleibt. Die Klägerin, eine Fachfirma für Kachelofen- und Kaminbau, und der Beklagte schlossen auf einer Messe am 05.03.2017 einen Vertrag über Planung, Lieferung und brennfertige Montage eines individuell angepassten wassergeführten Heizkamins zum Preis von 16.900 EUR brutto. Der Beklagte erklärte kurz darauf per Schreiben vom 11.03.2017 den Rücktritt und ließ anwaltlich widerrufen, kündigen und hilfsweise anfechten. Die Klägerin verlangte daraufhin Vergütung nach § 649 BGB a.F. in Höhe von 6.471,77 EUR netto und legte eine detaillierte Abrechnung vor, aus der ersparte Material- und Montagekosten sowie ersparte Nebenkosten hervorgehen. Das Erstgericht gab der Klage vollumfänglich statt; es hielt den Vertrag nicht für wirksam anfechtbar, verneinte ein Widerrufsrecht und erklärte die Abrechnung der Klägerin für substantiell. Der Beklagte rügte vor allem die aus seiner Sicht unzureichende Substantiierung der ersparten Aufwendungen und begehrte einen Sachverständigenbeweis. Das Berufungsgericht hielt die Berufung für offensichtlich aussichtslos und plante deren Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. • Berufung ohne hinreichende Erfolgsaussicht; keine grundsätzliche Bedeutung oder Erfordernis einer Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs.2 ZPO). • Vertragsgegenstand war ein individuell anzupassender, nicht vertretbarer Heizkamin; daher ist kein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) und vielmehr Anwendung von § 649 BGB a.F. (ggfs. i.V.m. § 651 Satz 3 BGB a.F.) gegeben. • Der Beklagte hat den Vertrag nicht wirksam angefochten; die Anwaltsschrift nannte keine Anfechtungsgründe und es lagen keine Inhalts- oder Erklärungsirrtümer vor. Werbehinweis auf Messe-Sonderkonditionen begründet keine Drohung i.S.d. § 123 BGB. • Ein Widerrufsrecht nach §§ 312b, 312g, 355 BGB stand dem Beklagten nicht zu, weil der Messestand unter Berücksichtigung aller Umstände als Geschäftsraum im Sinne der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zu qualifizieren ist; der Beklagte hat hierzu keine substantiierten Umstände vorgetragen. • Bei Kündigung nach § 649 BGB a.F. kann der Unternehmer die Vergütung verlangen, muss sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen; der Unternehmer trägt die rechnerische und vertragsbezogene Darlegung der Ersparnisse vor, der Besteller muss konkrete Gegenbelege vorbringen. • Die Klägerin hat die ersparten Aufwendungen substantiiert vorgetragen und durch ein Angebot zur Montage belegt; der Beklagte hat dies nicht ausreichend bestritten, sondern nur pauschal und unsubstantiiert behauptet, höhere Ersparnisse lägen vor. • Der Antrag des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war verspätet bzw. ein Ausforschungsbeweis, da kein konkreter substantiierten Tatsachenvortrag vorlag; das Erstgericht durfte den Beweis ablehnen. • Die Berufungsbegründung benennt keine Rechtsfehler des Erstgerichts und weist keine konkreten Anhaltspunkte für notwendige weitere Feststellungen auf; daher ist die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung des Beklagten ist offensichtlich erfolglos und kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden. Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung, dass der Beklagte den auf einem individuell gestalteten Werkvertrag beruhenden Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach § 649 BGB a.F. nicht wirksam verhindert hat. Widerruf und Anfechtung sind nicht gegeben; der Messestand stellt keinen Außengeschäftsraum im Sinne eines Widerrufsrechts dar und die Anfechtung wurde nicht substantiiert begründet. Die Klägerin hat die ersparten Aufwendungen hinreichend substantiiert vorgetragen, der Beklagte hat hierzu keine konkreten Gegenangaben gemacht; ein Sachverständigenbeweis war daher nicht erforderlich. Insgesamt hat die Klägerin somit Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung, weil die vertraglich vereinbarte Vergütung nach Kündigung zu zahlen ist, abzüglich der von der Klägerin dargelegten ersparten Aufwendungen, und der Beklagte hierfür keinen durchgreifenden Gegenbeweis erbracht hat.