Endurteil
31 O 16477/20
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein „Ausrichten“ gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit auf den Verbraucherstaat iSd Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO liegt vor, wenn der offenkundige Wille des Vertragspartners festgestellt werden kann, Verbraucher in diesem Staat als Kunden zu gewinnen, er also zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 4 Abs. 4 GlüStV ist eine Verbotsnorm iSd § 134 BGB. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 4 Abs. 4 GlüStV verstößt nicht gegen Art. 56 AEUV. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
4. § 762 BGB greift nur ein, wenn ein wirksamer Spiel- oder Wettvertrag vorliegt. Ist der Vertrag nichtig, bleibt es bei den allgemeinen Regeln. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein „Ausrichten“ gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit auf den Verbraucherstaat iSd Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO liegt vor, wenn der offenkundige Wille des Vertragspartners festgestellt werden kann, Verbraucher in diesem Staat als Kunden zu gewinnen, er also zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. § 4 Abs. 4 GlüStV ist eine Verbotsnorm iSd § 134 BGB. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. § 4 Abs. 4 GlüStV verstößt nicht gegen Art. 56 AEUV. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 4. § 762 BGB greift nur ein, wenn ein wirksamer Spiel- oder Wettvertrag vorliegt. Ist der Vertrag nichtig, bleibt es bei den allgemeinen Regeln. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.230,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 14.230,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO. 1. Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist in sachlicher sowie räumlich-persönlicher und zeitlicher Hinsicht eröffnet (Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 EuGVVO). 2. Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO liegen vor. a. Der Kläger hat den Vertrag über die Teilnahme an den Online-Glücksspielen der Beklagte als Verbraucher abgeschlossen. Der Vertragsschluss stand nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers. b. Die Beklagte übt mit dem Angebot der Online-Glücksspiele eine gewerbliche Tätigkeit aus und richtet diese unter anderem auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Ein „Ausrichten“ gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit auf den Verbraucherstaat liegt vor, wenn der offenkundige Wille des Vertragspartners festgestellt werden kann, Verbraucher in diesem Staat als Kunden zu gewinnen, er also zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit ist (Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 18. Aufl. 2021, Art. 17 EuGVVO Rn. 8). Dies ergibt sich hier unter anderem daraus, dass die Bundesrepublik Deutschland in Ziffer 2.9 der von der Beklagten vorgelegten Nutzungsbedingungen nicht genannt ist. c. Erfasst sind insoweit auch Bereicherungsansprüche als Folge der Rückabwicklung des Vertrages (Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl. 2020, Art. 17 EuGVVO Rn. 17). II. Die Klage ist auch begründet. 1. Die Anwendbarkeit des deutschen materiellen Zivilrechts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom. I-VO. a. Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 Rom. I-VO ist eröffnet. Ein Fall des Art. 1 Abs. 2 Rom. I-VO ist nicht eröffnet. b. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom. I-VO liegen vor. Der Kläger handelte als Verbraucher (s.o.). Die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit unter anderem auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet (s.o.). 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Einsätze in Höhe von 14.230,00 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. a. Die mit Anlage K1 belegten Überweisungen stellen Leistungen i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB dar. b. Durch die streitgegenständlichen Überweisungen hat sich das Vermögen der Beklagten in entsprechender Höhe gemehrt. Einer präziseren Bestimmung des erlangten Etwas bedarf es an dieser Stelle nicht. c. Die Leistungen des Klägers erfolgten ohne Rechtsgrund. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Teilnahme des Klägers an den Online-Glücksspielen der Beklagten ist wegen Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag (namentlich § 4 Abs. 4 GlüStV) gemäß § 134 BGB nichtig. § 4 Abs. 4 GlüStV stellte im streitgegenständlichen Zeitraum April 2020 für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ein gesetzliches Verbot auf. Der Kläger hat nur virtuelle Automatenspiele (sog. „Slots“) auf der Homepage www.twin.com gespielt (vgl. Bl. 48 d.A.). Solche Automatenspiele sind - wegen ihres erhöhten Suchtpotentials - als eine Art des Glücksspiels zu qualifizieren, die nach dem GlüStV gerade verboten werden sollte. Der Einzelrichter schließt sich der verbreiteten Ansicht in der Rechtsprechung an, wonach es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV um eine Verbotsnorm i.S.d. § 134 BGB handelt (vgl. u.a. LG Mainz, Urteil vom 14.07.2021 - 9 O 65/20; LG Mainz, Urteil vom 14.07.2021 - 9 O 65/20; LG München I, Urteil vom 13.04.2021 - 8 O 16058/20). Der Einzelrichter vermag insoweit auch nicht eine Unionsrechtswidrigkeit zu erkennen. Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV liegt im Ergebnis nicht vor, da mit § 4 Abs. 4 GlüStV insbesondere die Suchtbekämpfung bezweckt wird, was zwar eine Beeinträchtigung darstellen mag, allerdings gemäß Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV gerechtfertigt ist. Aufgrund des allgemeinen Verbots von Glücksspielen im Internet liegt insofern auch die erforderliche Kohärenz vor (vgl. zu diesem Absatz u.a.: KG, Urteil vom 06.10.2020 - 5 U 72/19). d. Gemäß § 818 BGB hat die Beklagte daher die Einsätze zurück zu gewähren. e. § 817 S. 2 BGB ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Es fehlt bereits an der Voraussetzung, dass dem Kläger gleichermaßen ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz zur Last fällt. aa. Die umfangreiche informatorische Anhörung des Klägers im - mit Einverständnis aller Beteiligten über die Videokonferenzanlage durchgeführten (vgl. S. 2 des Protokolls, Bl. 131 d.A.) - Termin ergab keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, die Aussage des Klägers, er habe zum Zeitpunkt der Einsätze keine Kenntnis vom Verbot seiner Teilnahme am Online-Glücksspiel gehabt, in Zweifel zu ziehen. Dieses Ergebnis geht zu Lasten der Beklagten, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt. bb. Der Verweis der Beklagten auf ihre Nutzungsbedingungen führt zu keinem anderen Ergebnis. Darauf, dass die Beklagte in der Klageerwiderung den Text der Nutzungsbedingungen unrichtig wiedergegeben hat („Du musst“ statt „Sie sollten“), wurde bereits mit Verfügung vom 18.03.2021 (Bl. 44 d.A.) hingewiesen. Es hätte im Übrigen an der Beklagten gelegen, ihre Nutzungsbedingungen auch entsprechend umzusetzen. Aus dem im Tatbestand wiedergegebenen Inhalt der Nutzungsbedingungen ergibt sich eindeutig, dass sich die Beklagte sämtliche relevanten Daten mit Belegen hat vorlegen lassen. Die Beklagte hatte demnach zum Zeitpunkt der Einsätze Kenntnis vom Wohnsitz des Klägers in München, so dass die Beklagte die in der Nutzungsbedingungen ausdrücklich angekündigte Prüfung entweder unterlassen hat oder den (hier nur objektiven, nicht auch subjektiven) Verstoß des Klägers offensichtlich in Kauf genommen hat, um von den Einsätzen zu profitieren. cc. Auf die Frage einer teleologischen Reduktion des § 817 S. 2 BGB kommt es daher nicht an. f. § 762 Abs. 1 S. 2 BGB betrifft eine andere Konstellation. § 762 greift nur ein, wenn ein wirksamer Spiel- oder Wettvertrag vorliegt. Ist der Vertrag nichtig, bleibt es bei den allgemeinen Regeln (BeckOGK/Haertlein, Stand: 01.06.2021, § 762 BGB Rn. 114; BeckOK-BGB/Janoschek, 58. Ed. - Stand: 01.05.2021, § 762 BGB Rn. 18; MüKo-BGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, § 762 BGB Rn. 13). 3. Der Zinsanspruch ergibt sich §§ 286, 288 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. Die Klage wurde der Beklagten am 02.02.2021 zugestellt (Bl. 31 d.A.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wurde nach § 3 ZPO festgesetzt.