Urteil
19 U 48/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0119.19U48.23.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.03.2023 (30 O 421/21) abgeändert und – wie folgt – neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.525,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorprozessualen Tätigkeit des Rechtsanwalts Q. M. in Höhe von 1.021,00 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.525,37 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.03.2023 (30 O 421/21) abgeändert und – wie folgt – neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.525,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2021 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorprozessualen Tätigkeit des Rechtsanwalts Q. M. in Höhe von 1.021,00 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.525,37 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Von der Darstellung des zweitinstanzlichen Sachvortrages wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO). II. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte beruht auf Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verbraucher i.S.v. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO, da er die Verträge mit der Beklagten über die Teilnahme an Online-Sportwetten zur Deckung seines privaten Eigenbedarfs geschlossen hat und sie nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Zudem hat die Beklagte als anderer Vertragspartner gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO ihre gewerbliche Tätigkeit u.a. auf Deutschland ausgerichtet. So waren und sind ihre, den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Online-Sportwettenangebote auch in deutscher Sprache verfügbar. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (vgl. EuGH, Urt. v. 07.12.2010 – C-585/08 und C-144/09, juris Rn. 84). Vorliegend kommt durch das Angebot in deutscher Sprache die Absicht der Beklagten zum Ausdruck, in Deutschland ansässige Personen anzusprechen. Von der Regelung gemäß Art. 17, 18 EuGVVO erfasst sind auch Bereicherungsansprüche als Folge der Rückabwicklung von Verträgen zwischen dem Verbraucher und dem anderen Vertragspartner (vgl. Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, Art. 17 Brüssel Ia-VO Rn. 5). In der Rechtsfolge kann der Kläger als Verbraucher nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz wählen. 2. Die Klage ist auch begründet. a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 16.525,37 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. aa) Die Anwendung deutschen Sachrechts folgt aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom I-VO. Danach unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen sind bei Spielerklagen gegen ausländische Online-Glücksspielanbieter – entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu Art. 18 Abs. 1 EuGVVO – erfüllt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 31.10.2022 – 19 U 51/22, juris Rn. 48). bb) Die Beklagte hat einen Vermögensvorteil in Form der streitgegenständlichen Wetteinsätze durch Leistung(en) des Klägers erlangt. cc) Dies ist ohne Rechtsgrund geschehen. Die jeweiligen wetteinsatzbezogenen Verträge zwischen den Parteien sind gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen das gesetzliche Verbot in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen haben. Nach dieser Vorschrift war in dem Zeitraum, in dem die streitgegenständlichen Wetteinsätze erfolgten, das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. (1) Die Bestimmungen des GlüStV 2012 zum Verbot des Online-Glücksspiels waren in dem Zeitraum, in dem der Kläger die streitgegenständlichen Wetteinsätze bei der Beklagten tätigte, wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellten sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gem. Art. 56 AEUV dar (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.2011 – I ZR 92/09, juris Rn. 33 ff.; BGH, Urt. v. 22.07.2021 – I ZR 194/20, juris Rn. 45; BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 8 C 18/16, juris Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.04.2022 – 23 U 55/21, juris Rn. 48; OLG Köln, Urt. v. 10.05.2019 – 6 U 196/18, juris Rn. 70, 82; OLG Köln, Urt. v. 31.10.2022 – 19 U 51/22, juris Rn. 53; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.04.2023 – 14 U 256/21, juris Rn. 60-71; OLG Dresden, Urt. v. 31.05.2023 – 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231 Rn. 30ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 31.10.2016 (5 K 1388/14.WI). Darin werden zwar die Vorschrift des § 10a Abs. 3 GlüStV 2012 sowie die darauf bezogenen Vorschriften der §§ 4a Abs. 2 S. 2, 4b Abs. 5 GlüStV 2012 für unionsrechtswidrig und daher unanwendbar erklärt, nicht aber die Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sowie der in § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 vorgesehene Erlaubnisvorbehalt. Dass der von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bewirkte Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV gerechtfertigt ist, wird nicht dadurch infrage gestellt, dass das Verbot im GlüStV 2021 zu Gunsten eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt entfallen ist. Denn aus der Öffnung des Onlinemarkts für Glücksspiele mit dem GlüStV 2021 ergibt sich nicht, dass sich die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit des Online-Glücksspiels nicht bewahrheitet hätte. Die Neuregelung stellt sich vielmehr als eine Reaktion auf eine nach Inkrafttreten des GlüStV 2012 zu verzeichnende Entwicklung dar, dass das Verbot von Online-Glücksspielen den (insbesondere vom Ausland aus operierenden) Schwarzmarkt nicht eindämmen konnte, sondern dieser sogar angewachsen ist mit der Folge, dass die weiterhin geltenden Ziele des § 1 S. 1 GlüStV 2012 nicht effektiv verwirklicht werden konnten; darauf, dass das Internetverbot zur Erreichung dieser Ziele von vornherein ungeeignet war, kann hieraus nicht geschlossen werden (vgl. hierzu ausführlich OLG Brandenburg, Urt. v. 16.10.2023 – 2 U 36/22, juris Rn. 45 ff.). (2) Der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB steht nicht entgegen, dass sich die Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nur an die Beklagte, nicht jedoch an den Kläger richtete. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 22.05.1978 – III ZR 153/76, juris Rn. 17; BGH, Urt. v. 12.05.2011 − III ZR 107/10, juris Rn. 12 m.w.N.). Sinn und Zweck der Verbote des GlüStV 2012 und insbesondere auch des § 4 Abs. 3 GlüStV 2012 war vor allem die Verhinderung der Entstehung von Spielsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.04.2023 – 14 U 256/21, juris Rn. 59). Diesen Zielen liefe es zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (vgl. Vossler in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.12.2023, § 134 Rn. 219; Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 134 Rn. 175). Aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2022 (XI ZR 515/21) und 19.09.2023 (XI ZR 343/22) kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn der Bundesgerichtshof hat sich darin ausschließlich zu der Wirksamkeit des zivilrechtlichen Schuldverhältnisses zwischen Zahlungsdienstleister und Spieler geäußert. Vorliegend richtet sich die Klage aber nicht gegen einen Zahlungsdienstleister, sondern gegen einen Online-Sportwettenanbieter. Entscheidend sind daher nicht die Auswirkungen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GlüStV 2012 auf das Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Spieler, sondern die eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 auf das Schuldverhältnis zwischen Online-Sportwettenanbieter und Spieler. Insoweit hatte der Bundesgerichtshof bereits einen anderen Sachverhalt zu beurteilen und eine andere Frage zu entscheiden. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs lassen sich auch nicht übertragen. Denn § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 stellt nicht lediglich einen bloßen Annex zu § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2012 dar, sondern hat einen eigenen Regelungs- und insbesondere Schutzcharakter. Während § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 das Veranstalten oder Vermitteln öffentlicher Glücksspiele regelt, bezieht sich § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 auf öffentliche Glücksspiele im Internet. Diesen öffentlichen Glücksspielen im Internet ist nicht nur das übliche Zufallsrisiko immanent, sondern darüber hinaus eine besondere Manipulationsanfälligkeit. Bei dem grundsätzlichen Verbot in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sowie dem in § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 vorgesehenen Erlaubnisvorbehalt geht es – anders als bei § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2012 – somit auch um den Schutz der Spieler vor Manipulationen bei Glücksspielen gerade im Internet (vgl. dazu auch OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023 – 9 U 3/22, juris Rn. 94 ff.). (3) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Online-Sportwetten gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 ein Erlaubnisvorbehalt geregelt war, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten erteilt werden konnte. Denn die Beklagte verfügte über eine solche Erlaubnis in Nordrhein-Westfalen im hier streitgegenständlichen Zeitraum gerade nicht, auch wenn ihr in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 31.10.2016 (5 K 1388/14.WI) ein Anspruch auf Erteilung einer für sieben Jahre gültigen Erlaubnis zuerkannt wurde. Diesem Urteil lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Online-Sportwetten auch ohne eine solche Erlaubnis zulässig gewesen wäre. Vielmehr geht auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden davon aus, dass es der Erteilung einer Erlaubnis bedurfte, um Online-Sportwetten anzubieten. Im Übrigen liefen Sinn und Zweck des Erlaubnisvorbehalts leer, wenn in einem zivilrechtlichen Verfahren, in dem es um die Durchsetzung der Rechtsfolgen formal illegalen Verhaltens geht, nicht allein das Vorliegen einer Erlaubnis, sondern deren Unionsrechtskonformität zu prüfen wären. Wären von den Zivilgerichten die einschlägigen Erlaubnisvoraussetzungen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen, käme es zudem zu einer Verschiebung der gesetzlichen Prüfungs- und Entscheidungszuständigkeiten von den (spezialisierten) Verwaltungsbehörden und -gerichten auf Zivilgerichte (vgl. BGH, Beschl. v. 08.11.2023 – I ZR 148/22, juris Rn. 15 f.). (4) Ein abweichendes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache „Ince“ (Urt. v. 04.02.2016 – C-336/14). Aus dieser Entscheidung ergibt sich nur, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat, nicht aber, dass er bei einer derartigen Verletzung des Unionsrechts verpflichtet wäre, die fragliche Tätigkeit zu dulden oder zu genehmigen. Er ist lediglich gehalten, über Anträge auf Erlaubnis der fraglichen Tätigkeit auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien zu entscheiden. Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht dagegen nicht vor (vgl. BGH, Beschl. v. 26.01.2023 – I ZR 79/22, juris Rn. 29; BGH, Beschl. v. 26.01.2023 – I ZR 148/22, juris Rn. 16). Dementsprechend kann der Entscheidung auch nicht entnommen werden, dass die zivilrechtlichen Schuldverhältnisse zwischen Online-Sportwettenanbieter und Spieler als wirksam anzusehen sein sollen. (5) Das Nichtigkeitsverdikt wird schließlich durch eine etwaige (passive oder aktive) Duldung des Online-Sportwettenangebots der Beklagten durch die für eine etwaige Ahndung zuständigen Behörden ebenso wenig in Frage gestellt wie durch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, kraft derer eine Einschätzung der Beklagten, es sei mit behördlichen Maßnahmen gegen ihr Online-Sportwettenangebot nicht zu rechnen, gerechtfertigt gewesen sein mag. Die Frage der Duldung durch Verwaltungsbehörden kann deshalb dahinstehen, weil der durch zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen gewährte Schutz privater (natürlicher oder juristischer) Personen einerseits und die Frage der verwaltungsbehördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits grundsätzlich unabhängig voneinander zu beantworten sind. Der Bestand und die Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Anspruchs (hier aus § 812 Abs. 1 BGB) hängt nicht davon ab, ob mit einer Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten seitens der zuständigen Behörden zu rechnen ist, sodass eine Berufung darauf, die zuständige Verwaltungsbehörde sei gegen einen Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, zivilrechtlich nicht verfängt und insbesondere der Anwendung von § 134 BGB nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2021 – I ZR 194/20, juris Rn. 53; KG, Urt. v. 06.10.2020 – 5 U 72/19, juris Rn. 53; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.04.2022 – 23 U 55/21, juris Rn. 49; OLG Dresden, Urt. v. 27.10.2022 – 10 U 736/22, juris Rn. 48 ff.; OLG Köln, Urt. v. 17.11.2023 – 19 U 123/22, juris Rn. 32 ff.). Selbst wenn im Zusammenhang mit einer Duldung öffentlich-rechtliche Sanktionen nicht hätten erfolgen können und ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis bestand, so führte dies demgemäß nicht dazu, dass ohne tatsächliche Erlaubniserteilung oder in der Zeit davor in dem allein zivilrechtlich zu bewertenden Verhältnis zum spielenden Verbraucher zu dessen Nachteil der Schutz des GlüStV 2012 entfiele und aus dem verbotenen Angebot eines Online-Glücksspiels bereits ein erlaubtes Online-Glücksspiel würde (vgl. LG Köln, Urt. v. 30.03.2023 – 36 O 290/20, juris Rn. 46). Abweichendes lässt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung herleiten, da dieser einer unterschiedlichen Erfassung eines Lebenssachverhaltes im öffentlich-rechtlichen Regelungskontext gegenüber der Behandlung in Zusammenhang mit der Frage des Eingreifens einer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage nicht entgegensteht. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips verpflichtet die rechtsetzenden Organe des Bundes und der Länder, die Inhalte von Rechtssätzen so aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten keine gegenläufigen Regelungen erreichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 07.05.1998 – 2 BvR 1991/95, juris Rn. 58; s. ferner Ossenbühl in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage 2007, § 100 Rn. 85 ff.). Dieser Grundsatz ist jedoch nicht verletzt, wenn der Normgeber mit abweichenden Regelungen der Eigenart der verschiedenen Regelungsbereiche Rechnung trägt, was insbesondere unterschiedliche Wertungen im Zivilrecht gegenüber dem öffentlichen Recht rechtfertigen kann (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1969 – 1 BvR 457/66, juris Rn. 21 zu unterschiedlichen Wertungen im Steuer- und Handelsrecht). Mit diesem Gehalt ist der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung von der fachgerichtlichen Rechtsprechung aufgegriffen worden (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 – 11 C 9/99, juris Rn. 20 ff.; BSG, Urt. v. 24.10.2019 – B 9 SB 1/18 R, juris Rn. 27). Im zivilrechtlichen Kontext ist er insbesondere dafür herangezogen worden, um im Rahmen einer systematischen Auslegung zur Bestimmung des objektiven Willens des Gesetzgebers auf Normen anderer Gesetze zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.06.2006 – II ZB 21/05, juris Rn. 10; BGH, Urt. v. 06.12.2017 – XII ZR 95/16, juris Rn. 22; BGH, Urt. v. 13.10.2021 – VIII ZR 91/20, juris Rn. 73), wobei abweichende Wertungen im öffentlichen Recht gegenüber dem Zivilrecht insbesondere mit den Aspekten der schon im Grundsatz nach Sachbereichen differenzierten Rechtsordnung sowie der unterschiedlichen Zielsetzungen in den jeweiligen Regelungszusammenhängen als gerechtfertigt bewertet worden sind (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 13.10.2021 – VIII ZR 91/20, juris Rn. 73 zu unterschiedlichen Wertungen im Sozialrecht und Mietrecht). Vorliegend stellte sich demgegenüber kein Auslegungsproblem. Vielmehr ist das Rechtswidrigkeitsverdikt des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 eindeutig. Ferner ergibt sich auch kein Wertungswiderspruch, da sich nicht nur die Wirkung der Duldung, sondern auch der Aussagegehalt der sie tragenden Erwägungen auf den öffentlich-rechtlichen Bereich und die Frage des Drohens einer öffentlich-rechtlichen Sanktionierung beschränkt. dd) Die Rückforderung ist vorliegend nicht gemäß § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Regelung nur dann anzuwenden ist, wenn der Spiel- oder Wettvertrag wirksam ist (vgl. Haertlein in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.01.2024, § 762 Rn. 116). Verstößt der Spiel- oder Wettvertrag dagegen – wie vorliegend – gegen ein gesetzliches Verbot, ist der Rückforderungsausschluss nach § 762 Abs. 1 S. 2 BGB nicht anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.1962 – VII ZR 28/61, juris, Rn. 15; Laukemann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 14.07.2023, § 762 Rn. 42). ee) Der Rückforderung steht auch nicht die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB entgegen. Der Ausschluss der Rückforderung nach dieser Vorschrift greift nur ein, wenn der Leistende vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt oder sich der Einsicht in das Verbots- oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.2006 – IX ZR 225/04, juris Rn. 28; BGH, Urt. v. 14.12.2016 – IV ZR 7/15, juris Rn. 43; BGH, Urt. v. 01.10.2020 – IX ZR 247/19, juris Rn. 33). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Wendet der Bereicherungsschuldner ein, dass dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, so trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, da es sich bei § 817 S. 2 BGB um eine rechtshindernde Einwendung handelt (vgl. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 817 Rn. 89). Ihrer Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf einen Gesetzesverstoß des Klägers ist die Beklagte indes nicht nachgekommen. Insbesondere kann von einem Verstoß des Klägers gegen § 285 StGB nicht ausgegangen werden. Dieser erfordert zumindest bedingten Vorsatz (vgl. Schönke/Schröder/Heine/Hecker, StGB, 30. Aufl. 2019, § 285 Rn. 4). Einen solchen hat die Beklagte indes nicht hinreichend dargetan. Demgegenüber ist der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er vorgetragen hat, von der Tatsache, dass die Beklagte über keine für das Land Nordrhein-Westfalen gültige Erlaubnis für ihr Glücksspielangebot verfügte, sowie der darauf beruhenden Bewertung ihres Angebotes als rechtswidrig erst Endes des Jahres 2021 und damit nach seinen bei der Beklagten getätigten Wetteinsätzen erfahren zu haben (vgl. Bl. 288 LGeA). Der Kläger hat sich auch nicht der Erkenntnis der Unerlaubtheit des Glücksspielangebotes der Beklagten leichtfertig verschlossen. Ein leichtfertiges Verschließen stünde der vorhandenen Kenntnis gleich (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2021 – IX ZR 111/20, juris Rn. 31). Von Leichtfertigkeit des Klägers kann indes nicht ausgegangen werden. Insbesondere kann der Inhalt von § 4 GlüStV 2012, zumal bei einem juristischen Laien, nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Jedenfalls aber wäre – wollte man Vorsatz oder ein leichtfertiges Sich-Verschließen auf Seiten des Klägers annehmen – eine teleologische Reduktion von § 817 S. 2 BGB vorzunehmen. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des in Rede stehenden Verbotsgesetzes kann eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten sein (vgl. BGH, Urt. v. 31.05.1990 – VII ZR 336/89, juris Rn. 14 f.; BGH, Urt. v. 10.11.2005 – III ZR 72/05, juris Rn. 11-13), da der Schutzzweck der jeweiligen nichtigkeitsbegründenden Norm innerhalb der Leistungskondiktion nicht dadurch konterkariert werden darf, dass der durch sie zu verhindernde sittenwidrige Zustand über § 817 S. 2 BGB perpetuiert wird, wodurch überdies womöglich weiterem sitten- oder verbotswidrigen Handeln Vorschub geleistet würde (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.2008 – III ZR 282/07, juris Rn. 10; BGH, Urt. v. 18.12.2008 – III ZR 132/08, juris Rn. 14). Die Regelungen des GlüStV 2012 sind u.a. dazu bestimmt, dem Schutz der Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels zu schützen. Auch die konkret einschlägige Verbotsnorm gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verfolgt jedenfalls u.a. den Zweck des Spielerschutzes. Diese Intention des Verbotsgesetzes würde jedoch unterlaufen, wenn die Spieleinsätze kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verblieben (so auch OLG Köln, Urt. v. 31.10.2022 – 19 U 51/22, juris Rn. 67; OLG Köln, Urt. v. 17.11.2023 – 19 U 123/22, juris Rn. 43; OLG Dresden, Urt. v. 27.10.2022 – 10 U 736/22, juris Rn. 56 ff.; OLG Dresden, Urt. v. 31.05.2023 – 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231 Rn. 51; OLG München, Beschl. v. 20.09.2022 – 18 U 538/22, juris Rn. 24). ff) Der Rückzahlungsanspruch ist ferner nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Interessen auch nicht als vorrangig schutzwürdig i.S.v. § 242 BGB. Hinzu kommt, dass die Beklagte es unterließ, einen ihr ohne weiteres möglichen deutlichen Hinweis dahin zu erteilen, dass ihr Online-Sportwettenangebot in Nordrhein-Westfalen wegen Fehlens einer Lizenz unzulässig war oder sein könnte. Dass das Behalten von Geldern, die die Beklagte durch die unerlaubte Veranstaltung von Online-Sportwetten eingenommen hat, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist die Zurückforderung der Wetteinsätze nicht treuwidrig (so auch OLG Köln, Urt. v. 31.10.2022 – 19 U 51/22, juris Rn. 72; OLG Köln, Urt. v. 17.11.2023 – 19 U 123/22, juris Rn. 45; OLG Braunschweig, Beschl. v. 03.12.2021 – 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956 Rn. 17; OLG Hamm, Beschl. v. 12.11.2021 – 12 W 13/21, BeckRS 2021, 37639 Rn. 23; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.04.2023 – 14 U 256/21, juris Rn. 107-109; OLG Dresden, Urt. v. 31.5.2023 – 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231 Rn. 52). gg) Ansprüche des Klägers sind schließlich auch nicht verjährt. Der Kläger hat schlüssig vorgetragen und im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2023 überzeugend bestätigt, erst kurz vor bzw. im Zusammenhang mit der Mandatierung seines damaligen Prozessbevollmächtigten, d.h. erst Ende des Jahres 2021, erfahren zu haben, dass die Beklagte für seine Spielzeit über keine für das Land Nordrhein-Westfalen gültige Lizenz für ihr Online-Sportwettenangebot verfügte (vgl. Bl. 288, 86 LGeA, Bl. 351 OLGeA). Entscheidend ist nicht die dadurch vermittelte Rechtsansicht der Rechtswidrigkeit des Online-Sportwettenangebots, sondern die darin enthaltene Mitteilung über den Lebenssachverhalt der nicht vorhandenen Lizenz für das Land Nordrhein-Westfalen. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) hat folglich gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am 31.12.2021 begonnen und ist dementsprechend ersichtlich noch nicht abgelaufen. b) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1 und 2, 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. c) Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 3 ZPO, 47, 48 GKG. IV. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Die Annahme der Kondizierbarkeit von Spieleinsätzen wegen der Annahme einer mit Verstößen gegen den GlüStV 2012 begründeten Nichtigkeit der zugrundeliegenden Verträge nach § 134 BGB entspricht gefestigter und einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschl. v. 12.11.2021 – 12 W 13/21, juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.04.2022 – 23 U 55/21, juris; OLG München, Beschl. v. 20.09.2022 – 18 U 538/22, juris; OLG Köln, Urt. v. 31.10.2022 – 19 U 51/22, juris; OLG Köln, Urt. v. 17.11.2023 – 19 U 123/22, juris; OLG Dresden, Urt. v. 27.10.2022 – 10 U 736/22, juris und Urt. v. 31.05.2023 – 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231; OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023 – 9 U 3/22, juris; OLG Hamm, Urt. v. 21.03.2023 - 21 U 116/21, juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.04.2023 – 14 U 256/21, juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.12.2023 – 19 U 48/23, juris; OLG Brandenburg, Urt. v. 16.10.2023 – 2 U 36/22, juris, Rn. 42).