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Beschluss

5 Ws 54/22, 5 Ws 54/22 - 121 AR 64/22

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0525.5WS54.22.00
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Leitsätze
1. Dissoziale Persönlichkeitsanteile des Untergebrachten stehen der nach § 64 Satz 2 StGB erforderlichen Erfolgsaussicht nicht zwingend entgegen.(Rn.10) 2. Zwar kann es die Erfolgsaussicht der Therapie mindern, wenn bei dem Betroffenen „primär“ eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und (nur) „sekundär“ eine Drogenabhängigkeit vorliegt. Solange jedoch der Hang erfolgreich behandelt werden kann und die konkrete Aussicht besteht, den Betroffenen jedenfalls für erhebliche Zeit von weiteren erheblichen Hangtaten abzuhalten, ist es ohne Belang, wenn nicht konkret zu erwarten ist, dass auch die dissozialen Persönlichkeitsanteile durch die Behandlung (vollständig) beseitigt werden können und diese später maßgeblicher Grund für neue Straftaten des Betroffenen sein könnten.(Rn.10) 3. Ein erstmaliger Rückfall, der zum Krankheitsbild eines Abhängigen gehört, legt allein betrachtet noch nicht das Vorliegen einer grundsätzlich therapie-feindlichen Einstellung nahe. Ebenso rechtfertigt ein Missbrauch von Vollzugslockerungen erst bei konkretem Anlass für die Aussichtslosigkeit eines Therapiererfolgs die Erledigung der Unterbringung. Das gilt selbst dann, wenn Rückfall oder Lockerungsmissbrauch im Zusammenhang mit der Begehung einer neuen Straftat stehen.(Rn.11)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 14. Februar 2022 aufgehoben. 2. Die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt dauert fort. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dissoziale Persönlichkeitsanteile des Untergebrachten stehen der nach § 64 Satz 2 StGB erforderlichen Erfolgsaussicht nicht zwingend entgegen.(Rn.10) 2. Zwar kann es die Erfolgsaussicht der Therapie mindern, wenn bei dem Betroffenen „primär“ eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und (nur) „sekundär“ eine Drogenabhängigkeit vorliegt. Solange jedoch der Hang erfolgreich behandelt werden kann und die konkrete Aussicht besteht, den Betroffenen jedenfalls für erhebliche Zeit von weiteren erheblichen Hangtaten abzuhalten, ist es ohne Belang, wenn nicht konkret zu erwarten ist, dass auch die dissozialen Persönlichkeitsanteile durch die Behandlung (vollständig) beseitigt werden können und diese später maßgeblicher Grund für neue Straftaten des Betroffenen sein könnten.(Rn.10) 3. Ein erstmaliger Rückfall, der zum Krankheitsbild eines Abhängigen gehört, legt allein betrachtet noch nicht das Vorliegen einer grundsätzlich therapie-feindlichen Einstellung nahe. Ebenso rechtfertigt ein Missbrauch von Vollzugslockerungen erst bei konkretem Anlass für die Aussichtslosigkeit eines Therapiererfolgs die Erledigung der Unterbringung. Das gilt selbst dann, wenn Rückfall oder Lockerungsmissbrauch im Zusammenhang mit der Begehung einer neuen Straftat stehen.(Rn.11) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 14. Februar 2022 aufgehoben. 2. Die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt dauert fort. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen. I. Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 verhängte das Landgericht Berlin gegen den Beschwerdeführer wegen besonders schweren Raubes sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Urkundenfälschung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen und eine isolierte Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis an. Zugleich bestimmte das Gericht, dass elf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die sachverständig beratene Strafkammer war trotz eines dem Beschwerdeführer diagnostizierten langjährigen Hanges zum Konsum von Tilidin und Kokain, der eine Betäubungsmittelabhängigkeit nicht als ausgeschlossen erscheinen lasse, mangels einer bei Begehung der Taten akuten Intoxikation oder ausgeprägten Depravation der Persönlichkeit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schuldfähigkeit des damaligen Angeklagten, dem durch die Sachverständige auch dissoziale Persönlichkeitsanteile bescheinigt wurden, (jedenfalls) in Folge der Suchmittelproblematik nicht relevant beeinträchtigt gewesen sei, auch wenn er die Raubtat zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums begangen habe. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 21. Dezember 2018 wurde der bezeichnete Strafteil vorweg vollzogen, nachdem sich der Beschwerdeführer zuvor seit dem 8. Mai 2018 – zwischenzeitlich unterbrochen zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe – für dieses Verfahren in Untersuchungshaft befunden hatte. Am 23. Juli 2019 wurde er zur Vollstreckung der Maßregel in das Krankenhaus des Maßregelvollzugs aufgenommen. Mit Urteil vom 30. Oktober 2019 verhängte das Landgericht Berlin gegen den Beschwerdeführer wegen schweren Raubes, begangen am 31. März 2018, unter Auflösung der durch das Urteil vom 13. Dezember 2018 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen eine (neue) Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt und die Fahrerlaubnissperre wurden aufrechterhalten und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Das Landgericht war – ohne sachverständige Hilfe – zu der Einschätzung gelangt, dass eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des damaligen Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat aufgrund einer akuten Kokain- bzw. Mischintoxikation nicht ausgeschlossen werden könne. Dieses Urteil ist seit dem 5. Februar 2020 rechtskräftig. Nachdem er mittlerweile im Rahmen der Lockerungserprobung in eine externe Wohneinrichtung verlegt worden war, wurde der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2021 vorläufig festgenommen. Am Folgetag erging gegen ihn ein Haftbefehl wegen des Vorwurfs des versuchten besonders schweren Raubes, aufgrund dessen er sich bis zu seiner Rückverlegung in den geschlossenen Bereich des Krankenhauses des Maßregelvollzugs am 7. Januar 2022 in Untersuchungshaft befand. Der Beschwerdeführer hat gegenüber den Behandlern des Maßregelvollzugs angegeben, im Rahmen des ihm zu den Feiertagen gewährten Ausgangs am Vortag der ihm vorgeworfenen Tat kokain- und tilidinrückfällig geworden zu sein, da er sich in einer akuten Überforderungssituation befunden habe. Zu dem Tatvorwurf hat er keine Angaben tätigen wollen. Mit Beschluss vom 14. Februar 2022 hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – nach mündlicher Anhörung des Verurteilten die Unterbringung für erledigt erklärt und den Vollzug der restlichen (Gesamt-)Freiheitsstrafe angeordnet, deren Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung es abgelehnt hat. Außerdem hat die Kammer es abgelehnt, die Höchstdauer der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht abzukürzen, hat den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers unterstellt und ihm Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 8 und 9 StGB erteilt. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Tenor und die Gründe des Beschlusses. Gegen diesen richtet sich die durch eigenes Schreiben vom 17. Februar 2022 und Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Februar 2022 erhobene sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit welcher er sich gegen die Erledigung der Maßregel wendet. Seinen mit der sofortigen Beschwerde gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 24. Februar 2022 abgelehnt. Eine Überstellung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug ist bislang unterblieben. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. April 2022 hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel begründet. Er rügt insbesondere, die Strafvollstreckungskammer habe in unzulässiger Weise entscheidend auf die unzureichende Behandlungsmöglichkeit einer neben der Sucht bestehenden dissozialen Persönlichkeitsstörung abgestellt, wobei bereits die Diagnose nicht gesichert sei, da sie nicht auf einer fachärztlichen Einschätzung beruhe. Ein Missbrauch von Vollzugslockerungen, so wie er in dem Vorwurf, der dem neuen Strafverfahren zugrundeliegt, zum Ausdruck komme, beseitige nicht die einer Erledigung entgegenstehende Aussicht auf einen Therapieerfolg. Der dem bis zu dem Rückfall im Maßregelvollzug abstinent gebliebenen Beschwerdeführer insgesamt als günstig bescheinigte bisherige Verlauf der Unterbringung spreche vielmehr für eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg. Soweit die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung auch damit begründet habe, dass die Erprobung gescheitert sei, obwohl der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, bereits über den vom Gesetzgeber als Regelbehandlungszeit angesehenen Zeitraum von zwei Jahren hinaus von den intramuralen Therapiemöglichkeiten zu profitieren, verkenne sie, dass nach geltender Rechtslage maßgeblich auf die nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB verlängerte Höchstfrist abzustellen sei. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB getroffene Entscheidung und die – deklaratorische (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Januar 2022 – 5 Ws 226/21 – und 24. September 2018 – 5 Ws 96-97/18 –, jeweils m. w. Nachw.) – Anordnung des Vollzugs der restlichen (Gesamt-)Freiheitsstrafe ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 463 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO und fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Anordnung der Unterbringungsfortdauer. Die Voraussetzungen für eine Beendigung des Maßregelvollzugs liegen nicht vor. 1. a) Nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB erklärt das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB nicht mehr vorliegen, wenn also keine hinreichend konkrete Aussicht mehr besteht, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Die Entscheidung hierüber steht nicht im Ermessen des Gerichts. Die Maßregel darf von Verfassungs wegen nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Erwartung eines Behandlungserfolgs keine hinreichende Aussicht hierfür mehr besteht (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2022 – 5 Ws 244/21 – und 3. Januar 2022, a. a. O., jeweils m. w. Nachw.). Dies bedeutet, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erst dann abzubrechen ist, wenn sie sich als zweifelsfrei aussichtslos erwiesen hat, sondern dass ihr weiterer Vollzug bereits dann unzulässig wird, wenn aus Gründen in der Person des Verurteilten eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht seiner Behandlung im Maßregelvollzug nicht mehr erkennbar ist (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). Eine Maßregel nach § 64 StGB behält ihre auf Resozialisierung zielende Zweckrichtung nur so lange, als therapeutische Bemühungen in absehbarer Zeit einen Erfolg möglich erscheinen lassen. Scheitert dieser Zweck, so ist die Maßregel für erledigt zu erklären. Dies ist auch im Interesse des Untergebrachten zu beachten; denn die Fortdauer des Vollzugs der Maßregel ist aufgrund ihrer beschränkten Anrechenbarkeit (§ 67 Abs. 4 StGB) geeignet, in Addition mit Freiheitsstrafe die gesamte Dauer der Freiheitsentziehung zu verlängern. Sie verletzt das Freiheitsrecht des Verurteilten unabhängig von dessen Wünschen und Vorlieben, wenn sie mangels einer konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht geeignet ist, den Schutz der Allgemeinheit zu bewirken (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). b) Für die Frage des Zeitraums, in welchem mit hinreichend konkreter Aussicht ein Behandlungserfolg zu erwarten sein muss, ist auf die Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB oder – wie hier – im Falle des Vollzugs der Maßregel vor einer daneben verhängten Freiheitsstrafe auf die verlängerte Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB abzustellen (§ 64 Satz 2 StGB in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 14. August 2019 – 4 StR 147/19 –, NStZ-RR 2020, 38 und 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17 –, NStZ-RR 2017, 310; Fischer, StGB 69. Auflage, § 64 Rn. 19a; Ziegler in BeckOK StGB, 52. Edition Stand: 01.02.2022, § 64 Rn. 12, jeweils m. w. Nachw.). Dabei steht der Verlängerung der Höchstfrist nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB nicht entgegen, dass ein Teil der Strafe gemäß einer Anordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StGB vorab zu vollziehen ist, auch wenn dieser vor der Maßregel vollzogene Strafteil bei der Berechnung der Höchstfrist keine Berücksichtigung findet (vgl. BT-Drucksache 18/7244 S.25; Veh in MüKo-StGB 4. Auflage, § 67d Rn. 7; Ziegler, a. a. O. Rn. 12.1, jeweils m. w. Nachw.). c) Ob der Versuch, den Untergebrachten von seinem Suchtverhalten abzubringen, tatsächlich fehlgeschlagen ist oder ob es sich nur um eine zu überwindende Krise in seiner Entwicklung handelt, hat das Vollstreckungsgericht auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage sorgfältig zu prüfen, da die Entscheidung für den Untergebrachten von weitreichender Bedeutung sein kann. Denn die ihm von den Ärzten und Gerichten bescheinigte Aussichtslosigkeit der Behandlung ist regelmäßig dazu angetan, in ihm die Vorstellung zu verfestigen, dass weitere Bemühungen, von der Sucht loszukommen, sinnlos sind (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). Zudem kann der Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in diesem Verfahren nicht erneut angeordnet werden, wenn zuvor rechtskräftig gemäß § 67d Abs. 5 StGB entschieden wurde, dass die Maßregel nicht weiter zu vollziehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2022, a. a. O., m. w. Nachw.). d) Bei der Prüfung der Frage, ob keine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg mehr besteht, ist entscheidend, ob bei der gebotenen Gesamtschau des bisherigen Behandlungsverlaufs eine mit therapeutischen Mitteln des Maßregelvollzugs nicht mehr „aufbrechbare“ Behandlungsunwilligkeit oder Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten besteht, dieser mithin mit therapeutischen Mitteln nicht mehr zu erreichen ist (vgl. Senat, a. a. O. und Beschluss vom 3. Januar 2022, a. a. O., jeweils m. w. Nachw.). Dissoziale Persönlichkeitsanteile des Betroffenen stehen einer Erfolgsaussicht dabei nicht zwingend entgegen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2015 – 2 Ws 6/05 –, BeckRS 2005, 2361; Veh, a. a. O., Rn. 42). Zwar kann es die Erfolgsaussicht der Therapie mindern, wenn bei dem Betroffenen „primär“ eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und (nur) „sekundär“ eine Drogenabhängigkeit vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 – 5 StR 37/14 –, NStZ 2014, 315; Ziegler, a. a. O., Rn. 12) oder die problematischen Persönlichkeitsanteile jedenfalls so ausgeprägt sind, dass sie der für eine hinreichende Behandlungsaussicht erforderlichen Therapiemotivation oder Therapiefähigkeit in Form eines gewissen Maßes an Ansprechbarkeit, Introspektions- und Empathiefähigkeit sowie Kränkungs- und Frustrationstoleranz (vgl. Senat, a. a. O.; Fischer, a. a. O., Rn. 20, m. w. Nachw.) entgegenstehen. Solange jedoch der Hang erfolgreich behandelt werden kann und eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Betroffenen nach abgeschlossener Behandlung – wie es § 64 Satz 2 StGB erfordert – jedenfalls für erhebliche Zeit von weiteren erheblichen Hangtaten abzuhalten, ist es für die zu treffende Prognoseentscheidung ohne Belang, wenn nicht konkret zu erwarten ist, dass auch die dissozialen Persönlichkeitsanteile durch die Behandlung (vollständig) beseitigt werden können und diese später maßgeblicher Grund für neue Straftaten des Betroffenen sein könnten (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.). e) Eine (zeitweilige) Krise im Rahmen der Entziehungsbehandlung rechtfertigt noch nicht ohne weiteres die Annahme einer therapeutischen Unerreichbarkeit des Betroffenen und eine Beendigung der Maßregel, ebenso wenig die bloße Feststellung der Therapieunwilligkeit oder -unfähigkeit, solange Möglichkeiten der Abhilfe bestehen, insbesondere eine – vorübergehende – mangelnde Therapiemotivation wieder geweckt werden kann. Zeitlich unbegrenzt müssen sich die Therapeuten um die Mitwirkung des Untergebrachten jedoch nicht bemühen (vgl. Senat, a. a. O.). Entsprechendes gilt für einen bloßen Rückfall, der zum Krankheitsbild eines Abhängigen gehört und allein betrachtet noch nicht das Vorliegen einer grundsätzlich therapiefeindlichen Einstellung nahelegt (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 17. März 2011 – 2 Ws 53/11 –, NStZ-RR 2011, 388; Senat, Beschluss vom 3. November 2016 – 5 Ws 197/16 –), sowie für einen Missbrauch von Vollzugslockerungen, der erst bei konkretem Anlass für die Aussichtslosigkeit eines Therapiererfolgs die Erledigung der Unterbringung rechtfertigt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 2 Ws 41/10 – juris Rn. 9), selbst dann, wenn Rückfall oder Lockerungsmissbrauch im Zusammenhang mit der Begehung einer neuen Straftat stehen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 Ws 596/02 -, NStZ-RR 2003, 157 [158]). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Strafvollstreckungskammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die für eine Behandlung des Beschwerdeführers im Maßregelvollzug nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht nicht mehr besteht. Bei der gebotenen Gesamtschau des bisherigen Behandlungsverlaufs ist eine mit den therapeutischen Mitteln des Maßregelvollzugs nicht mehr „aufbrechbare“ Behandlungsunwilligkeit oder Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten nicht belegt. a) Zwar ist bei dem Beschwerdeführer, der im Krankenhaus des Maßregelvollzugs unter den Diagnosen einer Tilidin- (ICD-10: F11.2) und Kokainabhängigkeit (ICD-10: F14.2) sowie eines chronischen Alkoholmissbrauchs (ICD-10: F10.2) behandelt wird, bereits nach den Feststellungen des Urteils vom 13. Dezember 2018 von dem zusätzlichen Vorliegen dissozialer Persönlichkeitsanteile auszugehen. Bestätigung hat diese Einschätzung durch sein Verhalten im Maßregelvollzug gefunden, wie ihm durch die ärztlich-therapeutischen Stellungnahmen der Klinik fortwährend bescheinigt worden ist. Seit der schriftlichen Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 sehen die Behandler sogar die Annahme einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) als gerechtfertigt an. Trotz dieser für die Behandlung der Sucht grundsätzlich nicht förderlichen Problematik, die sich im Verhältnis zu der Abhängigkeitserkrankung vorliegend jedoch nicht als vorrangig erweist, hat der Beschwerdeführer im Rahmen des bisherigen Maßregelvollzugs die für eine hinreichende Behandlungsaussicht erforderliche Therapiemotivation und Therapiefähigkeit unter Beweis gestellt. Auch wenn seine dissozialen Persönlichkeitsanteile mit den Mitteln des Maßregelvollzugs nicht ausreichend behandelt werden können sollten, stehen diese entgegen der Annahme der Strafvollstreckungskammer der erforderlichen Erfolgsaussicht der Suchtbehandlung nicht entscheidend entgegen. b) Die Kammer hat bei ihrer Prognoseentscheidung den bisherigen Therapieverlauf in seiner Gesamtheit nicht hinreichend gewürdigt (zu diesem Erfordernis vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juli 2019 – III-3 Ws 240 – 241/19 –, juris Rn. 16 ff.). Auch wenn sich der Vollzug der Maßregel insbesondere zu seinem Beginn noch als problembehaftet darstellte, ist in den insgesamt fünf Überprüfungszeiträumen, dokumentiert durch die jeweiligen schriftlichen ärztlich-therapeutischen Stellungnahmen des Krankenhauses des Maßregelvollzugs, ein schrittweiser deutlicher Fortschritt in der Suchtbehandlung zu erkennen. Angesichts mehrerer Regelverstöße und seines Fernbleibens von der Ergotherapie stellte sich die Behandlungsmotivation des Untergebrachten anfangs als fraglich dar. In den bereits zu dieser Zeit regelmäßig wahrgenommenen Einzelgesprächen erschien er jedoch motiviert und offen, wenn auch noch externalisierend und skeptisch, sobald sich Probleme im Stationsalltag ergaben. An der Gruppentherapie nahm der Beschwerdeführer überwiegend teil; im weiteren Verlauf der Behandlung gelang es ihm zunehmend, sich auch auf die ergotherapeutischen Angebote einzulassen. Seit September 2019 besuchte er die Suchtgruppe. Nach seiner Verlegung von der Aufnahmestation auf eine weiterführende Station im Januar 2020 wurde er im Rahmen der Arbeitstherapie eingesetzt, und es gelang ihm, sich angepasster in den Stationsalltag einzufügen. Auch wenn er gelegentlich noch mit impulsivem Verhalten auffällig wurde, nahm die Zahl der disziplinarischen Vorkommnisse ab. Er wirkte auf die Ärzte und Therapeuten deutlich ruhiger und authentischer. Da verstärkt prosoziale Verhaltensweisen sichtbar wurden, erschien der Untergebrachte nach Einschätzung der Behandler in seinen dissozialen Denkmustern trotz aller Schwierigkeiten noch nicht verfestigt und auch angesichts seines vergleichsweise noch jungen Alters ausreichend entwicklungsfähig, weshalb ihm in weiterer Folge ein eindeutig positiver Behandlungsverlauf bescheinigt wurde. Seit seiner Verlegung von der Haft in den Maßregelvollzug hat er über einen Zeitraum von zwei Jahren und fünf Monaten nachgewiesen suchtmittelfrei gelebt. Nachdem der Beschwerdeführer, mit dem Ziel den Hauptschulabschluss zu erwerben, den intramuralen Schulunterricht besucht hatte und er sich in den mit ihm geführten Einzelgesprächen ernsthaft um die Festigung seiner Abstinenzmotivation bemüht hatte sowie eine selbstkritische Auseinandersetzung mit seinen persönlichkeitsimmanenten Risikofaktoren zu erkennen war, wurde er im Februar 2021 zu ersten Lockerungen zugelassen, die stufenweise erweitert wurden. Ende Mai 2021 wurde er im Rahmen der Lockerungsstufe 4 zum Zwecke einer externen Erprobung in Form einer Dauerbeurlaubung in eine betreute Wohneinrichtung verlegt. Obwohl er sich seit Juni 2021 im Rahmen von durchweg beanstandungsfrei gebliebenen Ausgängen auch ohne Begleitung häufig außerhalb der Krankenhauses des Maßregelvollzugs und später der extramuralen Wohneinrichtung, auch zum Zweck der Durchführung eines Praktikums bei einer Firma für Reinigungsdienste und Haushaltsauflösungen, aufgehalten hat und jedenfalls dabei die Möglichkeit bestand, sich mit Betäubungsmitteln zu versorgen, konnte er seine Abstinenz bis Ende 2021 weiter durchgängig unter Beweis stellen. In ihrer Stellungnahme vom 14. September 2021 im letzten Überprüfungszeitraum bescheinigten die Ärzte und Therapeuten der Maßregelklinik dem Beschwerdeführer, der sich auch im Übrigen absprachefähig gezeigt hatte, trotz eines vermissten Bemühens um ein Ausbildungsverhältnis seiner Entwicklung entsprechend eine insgesamt positive Behandlungsprognose. Dieser Therapieverlauf spricht insbesondere angesichts seiner problematischen Persönlichkeitsstruktur und des zuvor praktizierten langjährigen und eingeschliffenen Suchtmittelmissbrauchs für einen bereits weitreichenden Fortschritt der Behandlung. c) Der von dem Beschwerdeführer eingestandene einschlägige Substanzmittelmissbrauch zum Jahreswechsel und der damit mutmaßlich in Zusammenhang stehende dringende Verdacht der Begehung einer neuen schweren Straftat vermögen diese hinreichende Aussicht auf einen Therapieerfolg nicht zu beseitigen. Es handelt sich um den ersten Rückfall des langjährig suchtkranken Untergebrachten im Rahmen des Maßregelvollzugs, der sich zudem als Lockerungsmissbrauch darstellt, welcher aber zum Krankheitsbild gehört und selbst im Falle des Erwiesenseins des neuerlichen Tatvorwurfs, zu dem sich der Beschwerdeführer bislang – soweit für den Senat ersichtlich – nicht geäußert hat, keinen ausreichenden Grund für die Annahme eines gänzlichen Scheiterns der Suchtbehandlung darstellt. Soweit das Krankenhaus des Maßregelvollzugs in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2022, gestützt auf den vorbezeichneten Rückfall, die Erledigung der Unterbringung anregt, sieht der Senat hierin bei der gebotenen kritischen Würdigung (vgl. OLG Zweibrücken a. a. O.) keine ausreichende Erkenntnisgrundlage für einen Behandlungsabbruch. Erst der genannte Rückfall bot den verantwortlichen Therapeuten Veranlassung, die Therapie als gescheitert zu betrachten und dies entscheidend darauf zu stützen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner tiefgreifenden dissozialen Persönlichkeitsanteile mit den Möglichkeiten des Maßregelvollzugs nicht ausreichend beeinflussbar. Trotz seiner zweieinhalbjährigen Unterbringung habe der Beschwerdeführer keine Strategien erarbeitet, um Krisensituationen erfolgsreich zu bewältigen. Die Erprobung in Lockerungen sei gescheitert und die Möglichkeiten einer Entwöhnungsbehandlung im Maßregelvollzug seien erschöpft. Diese Einschätzung der Klinik, welcher der Senat entgegentritt, steht – auch in Ansehung der in dem Bericht weiter geschilderten „Reihe kleiner Vorkommnisse“, die insbesondere Unregelmäßigkeiten bezüglich des gewährten Ausgangs betreffen – im Widerspruch zu dem beschriebenen Therapieverlauf und dem Ergebnis der letzten therapeutischen Stellungahme vom 14. September 2021. Eine grundsätzlich therapiefeindliche Einstellung oder eine Therapieunfähigkeit ist durch den erstmaligen Rückfall, den der Untergebrachte mit einem nachvollziehbaren Überforderungsempfinden infolge einer entgegen seiner Erwartung eingetretenen akuten beruflichen Perspektivlosigkeit zu erklären versucht hat, nicht belegt. Der Rückfall rechtfertigt zwar den Widerruf gewährter Lockerungen sowie die Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Bewährungsaussetzung von Maßregel und Restfreiheitsstrafe gegenwärtig nicht vorliegen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13. November 2020 – 5 Ws 162/20 –, juris Rn. 8 ff.), bietet jedoch keinen ausreichenden Grund für eine Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB. Gleiches gilt in der gebotenen Gesamtschau für den in der Stellungnahme der Klinik vom 14. Januar 2022 dokumentierten Quarantäneverstoß, auf den die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung mitbestimmend abgestellt hat. Dieser ist offensichtlicher Ausfluss der nach wie vor bestehenden dissozialen Persönlichkeitsproblematik des Untergebrachten und steht der erforderlichen hinreichenden Behandlungsaussicht ebenfalls nicht entscheidend entgegen. Der bisherige Therapieverlauf spricht vielmehr dafür, dass der Beschwerdeführer durch die therapeutischen Maßnahmen im Rahmen des Maßregelvollzugs weiterhin in hinreichendem Maße erreichbar bleibt. Vor diesem Hintergrund ist der – allein betrachtet unbeachtliche – von dem Untergebrachten geäußerte Wunsch zur Fortführung der Behandlung als Ausdruck einer intrinsischen Therapiemotivation zu werten (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Januar 2022, a. a. O.). Bei der Frage der fortdauernden Erfolgsaussicht der Suchtbehandlung ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um den ersten ernstzunehmenden Therapieversuch des Beschwerdeführers handelt (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014, a. a. O.; Ziegler, a. a. O. Rn. 14). Auch in Ansehung der mit einer Erledigung der Maßregel verbundenen Gefahr eines endgültigen Scheiterns seiner Bemühungen, von der Sucht loszukommen, und des anzulegenden, oben (siehe unter II. 1. c. – e.) dargelegten strengen Maßstabs für eine Erklärung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB ist dem Beschwerdeführer weiter Gelegenheit zu geben, die seine Delinquenz jedenfalls mitbedingende Betäubungsmittel- und Alkoholproblematik nachhaltig zu bewältigen. d) Es ist aus Sicht des Senats verständlich, dass sich die Maßregelklinik enttäuscht darüber gezeigt hat, dass es dem Untergebrachten trotz anderweitiger Bekundungen offensichtlich bislang nicht gelungen ist, ausreichende Strategien für einen erfolgreichen Umgang mit Krisensituationen zu erarbeiten. Dafür bietet der für die Therapie noch zur Verfügung stehende Zeitrahmen jedoch genügend Raum. Die Behandlung bewegt sich weiter innerhalb der nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB verlängerten und bis zum 9. September 2025 errechneten Höchstfrist. Auch ihre gegenwärtige Dauer begegnet im Hinblick auf die fortdauernden Erfolgsaussichten in Anbetracht des Umstandes, dass selbst der Zeitraum des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB mit etwa 2 Jahren und zehn Monaten noch nicht wesentlich überschritten ist und gerade bei Straftätern, bei denen – wie bei dem Beschwerdeführer – über die langjährige Suchtmittelabhängigkeit hinaus eine verfestigte und die Entwöhnungstherapie erschwerende Persönlichkeitsproblematik besteht, regelmäßig von einer längeren Unterbringungsdauer auszugehen ist (vgl. BT-Drucksache, a. a. O. S.24), zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keinen tiefgreifenden Bedenken. e) Nach alledem war durch den Senat (§ 309 Abs. 2 StPO) die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, wodurch den in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Entscheidungen zur Führungsaufsicht die Grundlage entzogen ist. Die Prüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB beginnt bei der vorliegenden Fallkonstellation mit der Beschwerdeentscheidung von neuem zu laufen (§ 67 e Abs. 4 Satz 2 StGB; vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 5 Ws 8/21 –; Rissing-van Saan/Peglau in LK-StGB, 12. Auflage, § 67e Rn. 22). III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Landeskasse Berlin zu tragen, weil kein anderer für sie haftet. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 5 Ws 78/18 –, juris Rn. 36, m. w. Nachw.).