Beschluss
2 U 7/18
OLG Zweibrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2018:0622.2U7.18.00
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Leitsätze
Die Berufungsschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Zudem muss, wenn das angefochtene Urteil nicht beigefügt ist, die Berufungsschrift erkennen lassen, gegen wen sich die Berufung richten soll.(Rn.4)
(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Berufungsschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Zudem muss, wenn das angefochtene Urteil nicht beigefügt ist, die Berufungsschrift erkennen lassen, gegen wen sich die Berufung richten soll.(Rn.4) (Rn.7) 1. Die als Berufung auszulegende sofortige Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde des Rechtsmittelführers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern (4 O 17/18) vom 30. April 2018 wird als unzulässig verworfen. Das als sofortige Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist zu Gunsten des Rechtsmittelführers als die gegen erstinstanzliche Endurteile statthafte Berufung (§ 511 Abs. 1 ZPO) auszulegen. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt worden ist. Die Berufung gegen ein erstinstanzliches Endurteil ist binnen eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils durch Einreichung der Berufungsschrift beim Berufungsgericht einzulegen (§§ 517, 519 Abs. 1 ZPO). Weil sich die Parteien im Zivilprozess durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO), muss die Berufungsschrift durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Hierüber hat das Erstgericht den Beklagten in der dem Urteil beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend belehrt. Wenn das angefochtene Urteil nicht beigefügt ist, muss die Berufungsschrift zudem erkennen lassen, gegen wen sich die Berufung richten soll. Diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen genügen weder die am 8. Juni 2018 beim Berufungsgericht eingegangene vom Bevollmächtigten zu 1 unterzeichnete Rechtsmittelschrift vom 7. Juni 2018 noch die inhaltlich gleichlautende, ebenfalls auf den 7. Juni 2018 datierte, vom Bevollmächtigten zu 2 unterzeichnete und beim Erstgericht am 6. Juni 2018 eingegangene Rechtsmittelschrift. - Beide sind nicht durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet. - Der hier eingegangenen Schrift war das angefochtene Urteil nicht beigefügt; aus ihr ist nicht zu erkennen, gegen wen die Berufung sich richten soll. Dies konnte der Senat erst der am 21. Juni 2018 vom Erstgericht übersandten Verfahrensakte entnehmen. - Die Einlegung zum Erstgericht entsprach nicht den Vorgaben des § 519 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat den Rechtsmittelführer mit Verfügung vom 12. Juni 2018 auf die Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels hingewiesen und ihm anheim gestellt, innerhalb der zum damaligen Zeitpunkt noch laufenden Berufungsfrist - das Urteil wurde dem Beklagten am 15. Mai 2018 zugestellt - eine den gesetzlichen Vorgaben genügende Berufungsschrift einzureichen. Das ist nicht geschehen und kann nach zwischenzeitlich eingetretenem Fristablauf auch nicht mehr fristwahrend nachgeholt werden. 2. Der Rechtsmittelführer hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). 3.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.000,00 € festgesetzt.