Leitsatz
KZR 12/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:010920UKZR12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:010920UKZR12.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 12/15 Verkündet am: 1. September 2020 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stationspreissystem II AEUV Art. 102 Ein marktbeherrschendes Unternehmen, das mit dem Zugang zu wesentlichen Ein- richtungen in unterschiedlichen Gebieten weitgehend gleichartige Leistungen anbietet, diese Leistungen in einem komplexen Preissystem zusammenfasst und die Preise für einzelne Leistungen innerhalb dieses Systems nach Kategorien - einseitig - bestimmt, hat dafür Sorge zu tragen, dass dieses Preissystem die ihm unterworfenen Sachver- halte nachvollziehbar und diskriminierungsfrei regelt; insbesondere ist es ihm ver- wehrt, ohne sachlichen Grund unterschiedliche Preise für vergleichbare Leistungen zu fordern und damit einzelne Wettbewerber auf der nachgelagerten Marktstufe zu be- nachteiligen. BGH, Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15 - OLG Dresden LG Leipzig - 3 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Rombach und Dr. Linder für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Februar 2015 aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG, ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Sie unterhält etwa 5.400 Bahnhöfe (Verkehrsstatio- nen) in Deutschland. Die Klägerin ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 AEG und nutzt Verkehrsstationen der Beklagten im Rahmen des Schienenpersonennahverkehrs. Die Parteien streiten über die Höhe der da- für in der Vergangenheit entrichteten Entgelte. Die Beklagte schließt mit Eisenbahnverkehrsunternehmen, die die von ihr vorgehaltene Infrastruktur in Anspruch nehmen wollen, jeweils Rahmen- nutzungsverträge über die Stationsnutzung ab. Darin nimmt sie hinsichtlich der 1 2 - 4 - Höhe der Nutzungsentgelte Bezug auf ihre jeweils gültige Stationspreisliste. Die Einzelnutzungen der Bahnhöfe werden in gesonderten Stationsnutzungsverträ- gen geregelt. Die Parteien schlossen im November 1998 einen derartigen Rahmen- nutzungsvertrag. Zu diesem Zeitpunkt galt das Stationspreissystem 1999 ("SPS 99"), das Einzelpreise für jeden von der Beklagten betriebenen Bahnhof vorsah. Zum 1. Januar 2005 führte die Beklagte ein neues Stationspreissystem ("SPS 05") ein. Danach wurden die von den zugangsberechtigten Eisenbahnver- kehrsunternehmen zu zahlenden Entgelte nach bestimmten Preiskategorien und bezogen auf die jeweiligen Bundesländer pauschal ermittelt. Die Einordnung eines bestimmten Bahnhofs in eine der sechs Stationskategorien richtete sich nach einer Vielzahl von Faktoren, zu denen unter anderem die jeweils nach Fern- und Nahverkehr unterschiedlich gewichtete Anzahl der Reisenden und der Zug- halte zählte. Der sich daraus ergebende und nach Bundesländern unterschie- dene Grundpreis für einen Halt pro Stationskategorie wurde sodann unter Be- rücksichtigung eines Zuglängenfaktors berechnet, wobei Züge ab einer Länge von über 180 Metern den doppelten Preis pro Halt zu zahlen hatten. Die Klägerin, für die das neue System zu Preiserhöhungen führte, entrichtete die Erhöhungs- beträge ab dem 1. Januar 2005 nur noch unter Vorbehalt. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung von Teilbeträgen der für den Zeitraum von November 2006 bis Februar 2008 von ihr entrichteten Stations- entgelte. Die Klagforderung in Höhe von 747.057,74 € entspricht dem Teilbetrag, der über die nach dem Stationspreissystem 1999 berechneten Entgelte hinaus- geht. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 605.116,76 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Beru- fungsgericht die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zah- lung von 473.917,88 € verurteilt. Mit den vom erkennenden Senat zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien ihre ursprünglichen Begehren weiter. 3 4 - 5 - Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Juni 2016 (KZR 12/15, WuW 2016, 436) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Mit Urteil vom 9. November 2017 (C-489/15, EuZW 2018, 74 - CTL Logistics GmbH) hat der Gerichtshof über ein Vorabentscheidungsersu- chen des Landgerichts Berlin in einem vergleichbaren Fall entschieden. Darauf- hin hat der Senat sein an den Gerichtshof gerichtetes Vorabentscheidungsersu- chen zurückgenommen. Die Klägerin hat sodann bei der Bundesnetzagentur unter anderem die nachträgliche Überprüfung der Stationsnutzungsentgelte für den Zeitraum November 2006 bis Februar 2008 beantragt. Daraufhin hat der Senat mit Be- schluss vom 29. Januar 2019 (KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreis- system) das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung der Bundesnetzagen- tur über diesen Antrag ausgesetzt. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 hat die Bundesnetzagentur die Beschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen und darüber hinaus eine nachträgliche Überprüfung der Stationsentgelte von Amts wegen abgelehnt. Entscheidungsgründe: Die Revisionen haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungs- urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf anteilige Rückzahlung der geleisteten Stationsnutzungsentgelte teilweise zuerkannt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das SPS 05 sei zwischen den Parteien weder vereinbart noch von der Beklagten wirksam einseitig festgelegt worden. Die Regelungen des zwischen 5 6 7 8 9 - 6 - den Parteien geschlossenen Rahmennutzungsvertrags hätten der Beklagten zwar die Möglichkeit zur Anordnung eines bestimmten Stationspreissystems ein- geräumt. Das SPS 05 halte jedoch einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, welche weder durch die Vorschriften des Allgemeinen Eisen- bahngesetzes noch durch diejenigen der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsver- ordnung ausgeschlossen sei, nicht Stand und sei daher für die Klägerin nicht verbindlich. Entscheidend für eine der Billigkeit entsprechende Preiskalkulation sei, dass einzelne Nutzer oder Nutzergruppen nicht mit Kosten belastet würden, die keinen Bezug zu den von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen aufwie- sen. Diesem Maßstab werde das SPS 05 nicht gerecht. Der von der Beklagten zur Berechnung der Stationsentgelte vorgenommenen Kategorisierung der Per- sonenbahnhöfe lägen keine sachgerechten Kriterien zugrunde. So würden im Rahmen der Gewichtung zwischen Fern- und Nahverkehr die Zughalte des Fern- verkehrs viermal so stark wie diejenigen des Nahverkehrs und die Anzahl der Reisenden pro Tag für den Fernverkehr zehnmal so stark wie für den Nahverkehr gewichtet. Zudem differenziere das Preissystem im Hinblick auf den Zuglängen- faktor nur zwischen Zügen bis 180 Meter und längeren Zügen. Dies habe zur Folge, dass die Klägerin, die auch Stationen mit Fernverkehrshalten anfahre, den Teil der Anlagen mitfinanziere, der nur für den Fernverkehr vorgehalten werden müsse. Darüber hinaus glätte die Beklagte die nach den Stationskategorien ge- bildeten Nutzungsentgelte, um eine "abfallende Preistreppe" herzustellen und die Preissteigerung innerhalb der Bundesländer auf etwa 1,5 % zu begrenzen. Die Glättung des Preissystems führe zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die sachgerechte Kostenverteilung zulasten derjenigen Eisenbahnverkehrsun- ternehmen, die - wie die Klägerin - vorwiegend Personenbahnhöfe der unteren und zugleich teureren Kategorie anführen. Die Begrenzung der Kostensteigerung 10 - 7 - in Bezug auf einzelne Bundesländer führe zu einer Quersubventionierung zwischen unterschiedlichen Bundesländern. Grundsätzlich habe bei einer nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksamen Entgeltbestimmung das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB das billige Entgelt festzusetzen. Bei komplexen Entgeltbestimmungssystemen, die wie im Streitfall kollektive Wirkung hätten, sei dies aber nicht möglich. Das Gericht könne das geschuldete Entgelt vielmehr nur durch eine Fortschreibung der auf Grundlage des SPS 99 berechneten Entgelte festsetzen, die die Parteien in der Vergangen- heit für angemessen gehalten hätten. Der Beklagten habe auch nicht zunächst Gelegenheit zur erneuten Leistungsbestimmung gegeben werden müssen, da zwischen beiden Parteien mit dem SPS 99 ein ursprünglich akzeptiertes Entgelt- bestimmungssystem verwendet worden sei, welches die Beklagte durch das un- billige SPS 05 ersetzt habe. Mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen für eine exakte Preisermittlung sei es daher sachgerecht, die Stationsentgelte nach § 287 Abs. 2 ZPO durch eine Addition eines der allgemeinen Teuerungsrate ent- sprechenden Zuschlags auf die in das Jahr 2004 fortgeschriebenen Entgelte des SPS 99 zu schätzen. Dieser Berechnungsmethode stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die "stationsscharfen" Kosten der Nutzung offengelegt habe. Sie habe nicht dargelegt, dass bei der Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Verkehrsstationen dieselben Maßstäbe zugrunde gelegt worden seien wie bei der Ermittlung der Stationsentgelte des SPS 99. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in ent- scheidenden Punkten nicht stand. 1. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die vom Berufungsgericht am Maßstab der individuellen vertraglichen Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB vorgenommene Überprüfung der nach Maßgabe des SPS 05 ge- zahlten Stationsentgelte steht, wie der Gerichtshof der Europäischen Union 11 12 13 - 8 - (Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, EuZW 2018, 74 Rn. 70 ff. - CTL Logistics GmbH) sowie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 Rn. 34 - Trassenentgelte) nach Erlass des ange- fochtenen Urteils ausgesprochen haben - nicht in Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (im Folgenden: Richtlinie 2001/14/EG). a) Die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG, insbesondere deren Art. 4 Abs. 5 und deren Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6, stehen der Anwendung der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB entgegen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 70 ff. - CTL Logistics GmbH; zur Regulierung von Flug- hafenentgelten vgl. Urteil vom 21. November 2019 - C-379/18, NVwZ 2020, 48 Rn. 67 ff. - Deutsche Lufthansa AG/Land Berlin). b) Der danach bestehende Vorrang der sektorspezifischen Entgelt- kontrolle vor einer allgemeinen zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle ist nicht nur bei der Überprüfung von Wegeentgelten, sondern auch bei der im Streitfall maßgeb- lichen Kontrolle von Stationsentgelten zu beachten. Dabei braucht nicht entschie- den zu werden, ob - wofür der Senat in der Vergangenheit gehalten hat - die be- sonderen Regelungen der Richtlinie 2001/14/EG über die Entgeltkontrolle auch auf Entgelte für Serviceeinrichtungen wie die im Streitfall in Rede stehenden Per- sonenbahnhöfe Anwendung finden (BGH, WRP 2019, 470 Rn. 16 ff. - Stations- preissystem mwN). Jedenfalls kommt eine "gespaltene Auslegung" des nationa- len Rechts im Streitfall nicht in Betracht, weil der nationale Gesetzgeber bereits 2005 - ungeachtet der in § 14 Abs. 4, 5 AEG (in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27. April 2005, BGBl. I, S. 1138, nachfolgend: AEG aF) getroffenen Unterscheidung - die 14 15 - 9 - Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der Entgeltgrund- sätze sowie die Entgelthöhen im Wesentlichen demselben Regulierungsregime wie Trassenentgelte unterstellt hat (vgl. § 14f Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 3 AEG 2005 sowie ferner § 14d Satz 1 Nr. 6, § 14e Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 AEG aF). Besteht nach nationalem Recht ein Gleichlauf zwischen den Kontrollbefugnissen der Regulierungsstelle, ist eine einheitliche Handhabung auch dann geboten, wenn die durch diese Entscheidung vorgege- bene Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG nur für Trassenentgelte, nicht aber für die Nutzung von Serviceeinrichtungen Bedeutung hätte. c) Da das Berufungsgericht die von der Klägerin beanstandeten Ent- gelte allein am Maßstab des § 315 BGB geprüft hat, kann das Urteil keinen Be- stand haben. 2. Auch die Revision der Klägerin hat Erfolg. Zwar scheidet nach den vorstehenden Ausführungen eine am Maßstab der individuellen vertraglichen Bil- ligkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB vorgenommene Überprüfung der anhand des SPS 05 berechneten Stationsentgelte aus. Mit der vom Berufungsgericht ge- gebenen Begründung kann jedoch ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin in der geltend gemachten Höhe nicht verneint werden, soweit er auf einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 102 AEUV auf § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, § 33 Abs. 3 GWB in der bis zum 29. Juni 2013 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) gestützt wird. Dazu hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. a) Die Vorschrift des Art. 102 AEUV ist im Streitfall anwendbar. Nach ihr ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mit- gliedstaaten zu beeinträchtigen. 16 17 18 - 10 - aa) Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, folgt die Anwendbarkeit des Missbrauchsverbots bereits aus dem Vorrang des Primärrechts vor dem Sekundärrecht (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209, Rn. 18 ff. - Trassenentgelte). Im Übrigen sind dem Unionsrecht keine Vorschriften zu entnehmen, nach denen das Preissetzungsverhalten von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit sie den Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG und der zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Vorschriften unterliegen, der Missbrauchskontrolle nach Art. 102 AEUV entzogen wäre. Selbst wenn die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG auf die im Streitfall in Rede stehenden Stationsentgelte Anwendung fänden, sind auch dieser Richtlinie keine Vorschriften zu entnehmen, die einen Ausschluss oder eine Einschränkung der Anwendbarkeit des Art. 102 AEUV für die Zwecke der Überprüfung von Nutzungsentgelten begründeten (BGH, WuW 2020, 209 Rn. 22 - Trassenentgelte). bb) Eine Aussetzung des Verfahrens in (analoger) Anwendung des § 148 ZPO im Hinblick auf bislang nur angekündigte Vorabentscheidungsersu- chen des Landgerichts Berlin im Verfahren 16 O 556/16 Kart sowie des Kammer- gerichts im Verfahren 2 U 7/18 Kart ist ebenso wenig geboten wie mit Blick auf das noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren der Bundesnetzagentur zur nachträglichen Überprüfung der in Rede stehenden Stationsentgelte (Az. BK10-18-0265_E). (1) Der Senat hat ausführlich begründet, weshalb es im Hinblick auf die aus dem Primärrecht abgeleiteten subjektiven Rechte der Klägerin keinem ver- nünftigen Zweifel unterliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-282/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.), dass Art. 102 AEUV sowie die Anspruchsgrundlagen des nationalen Rechts, die zur Verwirklichung der aus dem Missbrauchsverbot abgeleiteten Rechte erforderlich sind, unabhängig davon Anwendung finden, ob die Richtlinie 2001/14/EG und in 19 20 21 - 11 - deren Umsetzung § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG aF die Beklagte zur Erhebung nicht- diskriminierender Entgelte verpflichtet und die von der Beklagten geforderten Entgelte einer Kontrolle durch die Bundesnetzagentur unterwirft (BGH, WuW 2020, 209, Rn. 29 ff., 48 f. - Trassenentgelte). Die aus der unmittelbaren An- wendbarkeit des Art. 102 AEUV in Verbindung mit § 33 Abs. 3 GWB aF, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB folgenden individuellen, zivilrechtlichen Ansprüche stehen aufgrund des Vorrangs der primärrechtlichen Vorschriften vor dem Se- kundärrecht (EuGH, Urteil vom 11. April 1989 - 66/86, Slg. 1989, 803 Rn. 45 = NJW 1989, 2192 - Ahmed Saeed Flugreisen) selbständig neben den Vorschrif- ten der sektorspezifischen Entgeltregulierung (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-280/08 P, Slg. 2010, I-9555 Rn. 80 ff. = WuW 2010, 1291 - Deutsche Telekom; Urteil vom 10. Juli 2014 - C-295/12, juris Rn. 128, 135 - Telefónica; EuG, Urteil vom 29. März 2012 - T-336/07, Rn. 299 ff. - Telefónica; s.a. Fuchs in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., Bd. 1, Art. 102 AEUV Rn. 404). Für die Entgeltkontrolle des Eisenbahnregulierungs- rechts gilt nichts anderes (vgl. BGH, WuW 2020, 209 Rn. 31 ff. - Trassenent- gelte). Deren Regelungen schränken die primärrechtlich begründeten subjekti- ven Rechte der Klägerin nicht ein und können dies auch nicht (BGH aaO Rn. 22, 26 - Trassenentgelte). Sie beschränken weder die Kompetenzen der Wettbewerbsbehörden zur Durchsetzung der Wettbewerbsregeln noch die un- mittelbar aus Art. 102 AEUV folgende und in Art. 6 VO Nr. 1/2003 ausdrücklich normierte Befugnis der Zivilgerichte zur Anwendung der Wettbewerbsregeln, wel- che dem Ziel der effektiven Durchsetzung primärrechtlich begründeter Ansprü- che derjenigen Marktteilnehmer dient, die von missbräuchlichen Verhaltenswei- sen marktbeherrschender Unternehmen betroffen sind (vgl. BGH aaO Rn. 36 ff. - Trassenentgelte; EuGH, Urteil vom 30. Januar 1974 - C-127/73, Slg. 1974, 51 Rn. 15, 17 - BRT/SABAM; Urteil vom 10. Juli 1980 - C-37/79, Slg. 1980, 2481 Rn. 13 = NJW 1980, 2632, 2633 - Marty/Estee Lauder). - 12 - (2) Die Revision meint zu Unrecht, es sei ein Vorabentscheidungser- suchen an den Gerichtshof der Europäischen Union mit der Frage zu richten, ob es mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG vereinbar sei, wenn innerstaat- liche Gerichte unabhängig von oder parallel zu der Überwachung durch die Re- gulierungsstelle über Einwände der Nutzer gegen von Infrastrukturbetreibern an- gewandte Entgelte im Einzelfall nach kartellrechtlichen Missbrauchsbestimmun- gen entschieden und unter Anwendung von Schadensersatzvorschriften des nationalen Kartellrechts oder Vorschriften über die ungerechtfertigte Berei- cherung im Einzelfall zu Entgelten gelangten, die von den regulierten Entgelten abwichen. Weder steht eine von der Überwachung durch die Regulierungsstelle un- abhängige oder zu dieser parallele Entscheidung über Entgelte in Rede, die im Ergebnis zu Abweichungen von regulierten Entgelten führte (zu (a)), noch wäre eine Vorgabe der Richtlinie zur Abhängigkeit der Durchsetzung kartellrechtlicher Ansprüche der Eisenbahnverkehrsunternehmen von regulatorischen Entschei- dungen im Streitfall entscheidungserheblich (zu (b)). (a) Die Ziele der Richtlinie 2001/14/EG decken sich mit den Zielen des aus Art. 102 AEUV folgenden Missbrauchsverbots jedenfalls insoweit, als sie da- rauf gerichtet sind, einen fairen und unverfälschten Wettbewerb bei der Erbrin- gung von Eisenbahnverkehrsleistungen und einen diskriminierungsfreien Zu- gang zur Schieneninfrastruktur zu gewährleisten. (aa) Ziel der Richtlinie 2001/14/EG ist die Gewährleistung eines diskri- minierungsfreien Zugangs zur Schieneninfrastruktur unter transparenten Bedin- gungen und eines fairen Wettbewerbs bei der Erbringung von Eisenbahnver- kehrsleistungen sowie die Förderung eines effizienten Infrastrukturbetriebs (vgl. Erwägungsgründe 5, 11, 16 Richtlinie 2001/14/EG; EUGH, C-489/15, EuZW 2018, 74 Rn. 36 ff. - CTL Logistics GmbH). Dementsprechend verpflichtet Art. 4 22 23 24 25 - 13 - Abs. 5 der Richtlinie die Infrastrukturanbieter darauf, dass die Anwendung der Entgeltregelungen zu gleichwertigen und nichtdiskriminierenden Entgelten für unterschiedliche Eisenbahnverkehrsunternehmen führt, die gleichwertige Dienste in ähnlichen Teilen des Marktes erbringen (vgl. auch EuGH aaO Rn. 45 - CTL Logistics GmbH), wobei die Signale, die von den Entgeltregelungen aus- gehen, auch widerspruchsfrei sein sollen (EUGH aaO Rn. 54 - CTL Logistics GmbH). Art. 102 AEUV verpflichtet Inhaber wesentlicher Infrastruktureinrichtun- gen, soweit sie marktbeherrschend sind, Zugang zur Infrastruktur zu gewähren, wenn dieser für die Erbringung von Dienstleistungen auf einem nachgelagerten Markt unerlässlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - C-7/97, WRP 1999, 167 Rn. 47 - Oscar Bronner/Mediaprint; Kommission, Entscheidung vom 21. Dezember 1993, ABl. 1994 Nr. L 55, 52 Rn. 12 f. - Hafen von Rødby). Im Übrigen ist es einem marktbeherrschenden Unternehmen unter den näheren Voraussetzungen des Art. 102 Abs. 2 Buchst. a, c AEUV untersagt, unangemes- sene oder diskriminierende Bedingungen zu fordern. Vor diesem Hintergrund wird in materiell-rechtlicher Hinsicht ein Zielkon- flikt zwischen der nach der Richtlinie 2001/14/EG der Regulierungsbehörde zu- gewiesenen, am Diskriminierungsverbot ausgerichteten regulatorischen Entgelt- kontrolle und der Anwendung des primärrechtlichen Missbrauchsverbots aus Art. 102 AEUV durch die Zivilgerichte im Ausgangspunkt typischerweise nicht be- stehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wertungen des sektorspezifischen Regulierungsrechts - wie der Senat bereits ausgesprochen hat - bei der Anwen- dung des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots zu berücksichtigen sind (BGH, WuW 2020, 209 Rn. 44 - Trassenentgelte). Der Grundsatz, wonach bei der An- wendung des Art. 102 AEUV den Zwecken und Wirkungen der sektorspezifi- schen Regulierung Rechnung zu tragen ist, wird dadurch gewahrt, dass sich die Zivilgerichte - im Sinne der Pflicht der das Unionsrecht anwendenden Institutio- nen zu loyaler Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV - zu dem Ergebnis 26 - 14 - einer von der Regulierungsbehörde durchgeführten Überprüfung der Nutzungs- entgelte grundsätzlich nicht ohne Weiteres in Widerspruch setzen können (vgl. BGH, aaO Rn. 44 - Trassenentgelte). Zudem sind die Zivilgerichte gegebenen- falls gehalten, dem Ergebnis laufender Verfahren vor der Regulierungsbehörde oder den Verwaltungsgerichten, die sich auf einen dem Zivilgericht zur Entschei- dung unterbreiteten Sachverhalt beziehen, nach den Grundsätzen des § 148 ZPO Rechnung zu tragen (BGH, aaO Rn. 44 - Trassenentgelte mwN). Die Durchsetzung der aus Art. 102 AEUV folgenden Schadensersatz- oder Berei- cherungsansprüche der Zugangsberechtigten darf dadurch jedoch nicht prak- tisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (BGH, aaO Rn. 30 - Trassenentgelte mwN). Auch wenn die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG danach die Anwen- dung des Missbrauchsverbots beeinflussen, berühren sie den aus dem Anwen- dungsvorrang abgeleiteten Geltungsanspruch des Art. 102 AEUV jedoch nicht. Aus diesem Grund ist es ausgeschlossen, dass die Richtlinie 2001/14/EG oder das Allgemeine Eisenbahngesetz alter Fassung ein Marktverhalten des Infra- strukturunternehmens rechtfertigen, welches auch unter Berücksichtigung der besonderen regulierungsrechtlichen Wertungen nach Art. 102 AEUV miss- bräuchlich und daher verboten ist. (bb) Darüber hinaus ergibt sich in kompetenzrechtlicher Hinsicht kein Widerspruch zwischen der Anwendung des materiellen Eisenbahnrechts durch die Regulierungsbehörde und der Anwendung des Art. 102 AEUV durch die Zivilgerichte. Dies folgt aus der Systematik der jeweiligen Regelungsmaterien. i. Für die Zwecke eines diskriminierungsfreien Zugangs zur Schie- neninfrastruktur unter transparenten Bedingungen und zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen gewährleistet die Regulierungsstelle nach Art. 30 Abs. 3 Richtlinie 2001/14/EG, dass die vom 27 28 29 - 15 - Betreiber der Infrastruktur festgesetzten Entgelte dem Kapitel II der Richtlinie ent- sprechen und nichtdiskriminierend sind. Die Regulierungsstelle hat in diesem Rahmen nicht nur die im Einzelfall anwendbaren Entgelte zu beurteilen, sondern hat zudem dafür Sorge zu tragen, dass die Gesamtheit der Entgelte mit der Richt- linie in Einklang steht (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 57, 61 - CTL Logistics GmbH). Art. 30 Abs. 3 Richtlinie 2001/14/EG weist der Regulierungsstelle allerdings nur die Befugnis zur Überprüfung von Entgelten zu, die ein Zugangsberechtigter zu zahlen hat oder - in Ermangelung einer vertraglichen Regelung - zu zahlen hätte (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi, 24. November 2016, C- 489/15, Rn. 58 - CLT Logistics GmbH). Dem entspricht die Auffassung der Bundesnetzagentur, dass Entgelte für bereits erbrachte Leistungen nach § 66 Abs. 4 EReg kein tauglicher Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens sind (vgl. BNetzA, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - BK10-18-0265_E, S. 23). Sie sind, wie die Bundesnetzagentur in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals verdeutlicht hat, auch niemals Gegenstand einer solchen Nachprüfung gewesen. Die Richtlinie 2001/14/EG enthält hingegen keine Vorgaben für das natio- nale Recht zu Schadensersatzansprüchen oder bereicherungsrechtlichen Er- satzansprüchen einzelner Zugangsberechtigter im Hinblick auf in der Vergangen- heit stattgefundene Verstöße gegen sektorspezifische Entgeltgrundsätze. Ebenso wenig macht sie dem hierzu berufenen nationalen Gesetzgeber Vorga- ben zur Zuerkennung oder Feststellung zivilrechtlicher Ansprüche der Zugangs- berechtigten, die in der Folge von Verstößen gegen Art. 102 AEUV entstehen. Gleichermaßen sind der Bundesnetzagentur nach nationalem Recht im Rahmen der Entgeltkontrolle nach § 14f AEG aF weder Befugnisse zur Anwendung des Art. 102 AEUV noch zur Gewährung oder Feststellung individueller Ausgleichs- ansprüche wegen Verstößen gegen Vorschriften des Eisenbahnrechts oder des 30 - 16 - Art. 102 AEUV zugewiesen. Vielmehr beschränkt sich ihre Kompetenz im Rah- men eines nachträglichen Überprüfungsverfahrens nach dem im Streitfall an- wendbaren § 14f Abs. 1 AEG aF darauf, Entgelte anhand des Maßstabs der Vor- schriften des Eisenbahnrechts lediglich mit Wirkung für die Zukunft und - wie sich aus Art. 30 Abs. 5 Richtlinie 2001/14/EG ergibt (EuGH aaO Rn. 61, 96 - CTL Logistics GmbH) - für alle Zugangsberechtigten (erga omnes) für ungültig zu er- klären (vgl. BNetzA, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - BK10-18-0265_E, S. 26, 31 mwN). ii. Vor dem Hintergrund eines in die Zukunft gerichteten, für alle Zu- gangsberechtigten gleichermaßen wirkenden Regulierungsregimes hat der Ge- richtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG der Anwendung einer nationalen Regelung wie § 315 BGB entgegenstehen, wonach die vertraglich vereinbarten Wegeentgelte im Eisen- bahnverkehr von den ordentlichen Gerichten im Einzelfall auf Billigkeit überprüft und gegebenenfalls unabhängig von der in Art. 30 der Richtlinie 2001/14/EG vor- gesehenen Überwachung durch die Regulierungsstelle abgeändert werden kön- nen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 103 - CTL Logistics GmbH). Um eine - in die Zukunft gerichtete - Abänderung vertraglich vereinbarter Entgelte im Einzelfall nach individuellen Billigkeitserwägungen handelt es sich bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen wegen Verstößen gegen das Missbrauchsverbot des Art. 102 AEUV indes nicht. Vielmehr dient der in Rede stehende Anspruch nach Art. 102 AEUV, § 33 Abs. 3 GWB aF dazu, die Schäden zu ersetzen, die Zugangsberechtigten oder sonstigen von dem missbräuchlichen Verhalten betroffenen Dritten aus einem in der Vergangenheit begangenen Ver- stoß gegen das unmittelbar anwendbare und subjektive Rechte begründende Missbrauchsverbot erwachsen sind; gleiches gilt entsprechend für die in Rede stehenden Bereicherungsansprüche. Das Missbrauchsverbot des Art. 102 AEUV 31 32 - 17 - orientiert sich nach seinen Tatbestandsvoraussetzungen am Schutz des unver- fälschten Wettbewerbs und abstrahiert damit zwingend von Billigkeitserwägun- gen, die sich an individuellen Interessen der Vertragsparteien orientieren. Die kartellzivilrechtlichen Schadensersatzansprüche beziehen sich zudem in aller Regel auf bereits entrichtete Entgelte, die auf Grundlage von Preissystemen er- hoben werden, die zum Zeitpunkt ihrer Überprüfung nicht mehr gelten. Weil die Zuerkennung dieser kartellzivilrechtlichen Ansprüche keinen unmittelbaren Ein- fluss auf die von der Regulierungsstelle zu überwachenden gegenwärtigen Marktbedingungen hat, sondern die Kompensation wegen abgeschlossener Sachverhalte betrifft, erfordert sie regelmäßig keine Reaktion der Regulierungs- behörde. Die Zivilgerichte greifen mit der retrospektiven Zuerkennung von Aus- gleichsansprüchen folglich in die ausschließliche Kompetenz der Regulierungs- behörde nicht ein. Daher handelt es sich bei der den Zivilgerichten zugewiesenen Prüfung von Schadensersatzansprüchen oder Ansprüchen wegen ungerechtfer- tigter Bereicherung im Hinblick auf Verstöße gegen das Missbrauchsverbot des Art. 102 AEUV nicht um eine gerichtliche Regulierung vertraglich vereinbarter Infrastrukturentgelte. Aus diesem Grund verstieße die Beklagte dadurch, dass sie der primärrechtlichen Pflicht zur Kompensation nachkäme und zivilrechtliche Ansprüche der Zugangsberechtigten bediente, nicht gegen das regulierungs- rechtliche Gleichbehandlungsgebot. iii. Gegen eine parallele Anwendung des primärrechtlichen Miss- brauchsverbots nach Art. 102 AEUV durch die Zivilgerichte einerseits und des sektorspezifischen Regulierungsrechts durch die Regulierungsbehörde anderer- seits sprechen schließlich nicht die Wirkungen zivilrechtlicher Schadensersatz- ansprüche. Dass wegen etwaiger kartellzivilrechtlicher Kompensationszahlun- gen des Infrastrukturbetreibers die Gesamtkosten für Betrieb und Unterhaltung der Infrastruktur in der Vergangenheit möglicherweise nicht vollständig gedeckt werden, ist Folge eines - regulierungsrechtlich möglicherweise ungeprüften - 33 - 18 - rechtswidrigen Preissetzungsverhaltens des marktbeherrschenden Infrastruktur- betreibers und von diesem als immanente Wirkung kartell(zivil)rechtlicher Rechtsfolgen hinzunehmen. Dies folgt unmittelbar daraus, dass das marktbeherr- schende Infrastrukturunternehmen ungeachtet der eisenbahnrechtlichen Vor- schriften über die Entgeltgrundsätze und ungeachtet der Überwachung durch die Regulierungsbehörde verpflichtet ist, Entgelte zu erheben, die mit Art. 102 AEUV in Einklang stehen. Angesichts des nach der Richtlinie 2001/14/EG ihm durch die Entgeltregulierung zu gewährenden Handlungsspielraums ist dem Infrastruktur- unternehmen dies auch ohne Weiteres möglich. Weder der Vorschrift des Art. 102 AEUV noch der Richtlinie 2001/14/EG ist ein Rechtssatz zu entnehmen, wonach die subjektiven Rechte einzelner Zugangsberechtigter aus Verstößen zugunsten der Interessen des marktbeherrschenden Unternehmens an einem auskömmlichen Betrieb der Infrastruktur oder an einer gleichmäßigen Belastung des Kollektivs der Zugangsberechtigten untergeordnet wären (vgl. BGH, WuW 2020, 202 Rn. 40 - Trassenentgelte). Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG Wirkungen ausschließen wollen, die sich daraus erge- ben, dass einzelne Zugangsberechtigte ihnen zustehende Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche nicht geltend machen, sind angesichts des in die Zu- kunft gerichteten Rechtsschutzsystems der Richtlinie nicht ersichtlich. iv. Die hiernach bestehenden kategorialen Unterschiede zwischen kartell(zivil)rechtlichen Ansprüchen einerseits und regulierungsrechtlicher Ent- geltüberwachung andererseits verdeutlichen ihre sich ergänzenden Funktionen. Die zivilrechtlichen Ansprüche tragen neben sektorspezifischen Vorgaben dazu bei, den auf die Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs gerichteten Zielen der Wettbewerbsregeln zu einer effektiven Durchsetzung zu verhelfen (BGH, WuW 2020, 209 Rn. 29 ff. - Trassenentgelte mwN). Indem sie deren marktordnende Wirkung reflektieren und zugleich individuelle Handlungsfreihei- ten der Zugangsberechtigten in den Blick nehmen, kommt ihnen insbesondere 34 - 19 - dann Bedeutung zu, wenn - wie im Streitfall - die Ausgestaltung oder Anwendung der regulierungsrechtlichen Entgeltkontrolle zu Ergebnissen führt, die auch unter Berücksichtigung der sektorspezifischen Besonderheiten in Widerspruch zum Gewährleistungsgehalt des Art. 102 AEUV stehen. (cc) Dementsprechend steht die Prüfung von Schadensersatz- oder Be- reicherungsansprüchen im Hinblick auf einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 102 AEUV auch im Streitfall nicht im Widerspruch zu einer Entscheidung der Bundesnetzagentur und kann auch nicht zu einer Abänderung bereits regulierter Entgelte führen. i. Kompetenz- oder Wertungswidersprüche sind im Streitfall schon deshalb nicht zu besorgen, weil es sich entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten bei dem in Rede stehenden Stationspreissystem nicht um behörd- lich geprüfte, mithin auch nicht um regulierte Entgelte handelt. Zwar hat die Be- klagte das Stationspreissystem der Bundesnetzagentur gemäß § 14d AEG aF angezeigt. Diese hat das Entgeltsystem jedoch keiner abschließenden und be- standskräftigen Kontrolle im Hinblick auf eine Übereinstimmung mit den Entgelt- grundsätzen nach §§ 14, 14f AEG aF unterzogen. Vielmehr hat die Bundesnetz- agentur, wie sich dem nicht bestandskräftigen Bescheid vom 10. Dezember 2009 entnehmen lässt und sie in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert hat, im Rahmen ihres regulierungsbehördlichen Aufgreifermessens auf einen Wider- spruch nach § 14e AEG aF gegen die für die Jahre 2007 und 2008 gültigen Ent- geltsysteme allein mit Rücksicht darauf verzichtet, dass eine umfassende Prü- fung des Stationspreissystems zum damaligen Zeitpunkt bevorstand oder bereits begonnen hatte. Aus einem solchen Verzicht der Bundesnetzagentur auf die ge- setzlich vorgesehene Nachprüfung lässt sich weder eine abschließende noch rechtsförmige Billigung des Stationspreissystems der Beklagten durch die Regu- lierungsbehörde ableiten. Nichts anderes ergibt sich aus dem zwischen der Bun- 35 36 - 20 - desnetzagentur und der Beklagten am 31. August 2012 ohne Beteiligung der Zu- gangsberechtigten und mit Wirkung für die Zukunft geschlossenen öffentlich- rechtlichen Vertrag, da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt das vorliegend in Streit stehende Stationspreissystem 2005 bereits durch das neue, von der Bundes- netzagentur nur im Hinblick auf den Zuglängenfaktor beanstandete Stationspreis- modell 2011 ersetzt hatte. ii. Der Zuerkennung eines etwaigen auf einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV gestützten Schadensersatz- oder Erstattungsanspruchs durch die Zivilgerichte steht weiterhin nicht entgegen, dass die Bundesnetzagentur den An- trag der Beklagten auf nachträgliche Überprüfung der Stationsentgelte für den streitbefangenen Zeitraum als unzulässig verworfen hat. Nach § 14f Abs. 1 AEG aF ist es der Bundesnetzagentur nicht gestattet, in der Vergangenheit ge- forderte Entgelte einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Die Befugnisse der Bundesnetzagentur sind jedenfalls nach dem Wortlaut der Bestimmung viel- mehr darauf beschränkt, Entgelte mit Wirkung für die Zukunft zu verwerfen (vgl. BGH, WuW 2020, 209 Rn. 46 - Trassenentgelte). Anderes macht auch die Be- klagte nicht geltend. Insofern ist es im Streitfall nicht geboten, die Verhandlung nach § 148 ZPO im Hinblick auf das noch anhängige Verwaltungsverfahren aus- zusetzen. Die Entscheidung durch die Bundesnetzagentur ist, da ihr die Befugnis zur Anwendung des Art. 102 AEUV nicht zusteht, bereits nicht vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO. Zudem kann die Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit zwischen den das Unionsrecht anwendenden Gerichten und Behörden im Streit- fall nicht dazu zwingen, wie der Senat im Hinblick auf eine vergleichbare Sach- verhaltsgestaltung bereits ausgesprochen hat, der Klägerin einen weiteren Still- stand bei der gerichtlichen Prüfung ihres Schadensersatzbegehrens abzuver- langen; es ist nicht zu erwarten, dass die Bundesnetzagentur - wenn überhaupt - in absehbarer Zeit in eine Sachprüfung der hier beanstandeten Stationsentgelte eintritt (BGH, WuW 2020, 209 Rn. 45 ff. - Trassenentgelte). 37 - 21 - (b) Selbst wenn die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber - wie nicht - vorgäbe, die Durchsetzung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs gegen ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen von einer vorherigen Entschei- dung der Regulierungsbehörde abhängig zu machen, die feststellt, dass ein ge- fordertes Entgelt den Vorschriften des Eisenbahnregulierungsrechts wider- spricht, wäre dies nicht entscheidungserheblich. Denn eine entsprechende Vor- schrift enthält das für den Streitfall maßgebliche deutsche Recht weder im Allge- meinen Eisenbahngesetz noch an anderer Stelle. Die Richtlinie selbst kann den Schadensersatzanspruch eines Eisenbahn- verkehrsunternehmens weder ausschließen, noch kann sie unmittelbar weitere materiell- oder verfahrensrechtliche Voraussetzungen für seine Geltendmachung und Durchsetzung begründen, erst recht nicht solche, die wie im Streitfall auf den faktischen Anspruchsausschluss hinauslaufen. Denn eine Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten und kann unter bestimmten Umständen zwar unmittelbare Ansprüche eines Privaten gegen den Staat, aber keine Verpflichtungen Privater begründen und ihnen keine Ansprüche nehmen, die ihnen das nationale Recht einräumt (BGH, WuW 2020, 209 Rn. 38 mwN - Trassenentgelte). Mit der Kom- petenzordnung der Europäischen Union und den sich daraus ergebenden Zu- ständigkeiten der Union einerseits und der Mitgliedstaaten andererseits wäre dies unvereinbar. (3) Es besteht hiernach kein Zweifel, dass eine in der Vergangenheit rechtlich gegebene, tatsächlich aber von der Bundesnetzagentur nicht ausge- schöpfte Möglichkeit zur Überprüfung der in Rede stehenden Entgeltregelung der Wahrnehmung der primärrechtlich begründeten und in Art. 6 VO Nr. 1/2003 aus- drücklich konkretisierten Befugnis der Zivilgerichte zur Anwendung des Art. 102 AEUV weder grundsätzlich entgegenstehen, noch diese beschränken kann. 38 39 40 - 22 - Weder ist ein solcher Anwendungsausschluss den primärrechtlichen Vor- gaben des Art. 102 AEUV zu entnehmen, noch geben die Vorschriften der Richt- linie 2001/14/EG dem nationalen Gesetzgeber dergleichen vor oder hätte der deutsche Gesetzgeber gar einer solchen vermeintlichen Vorgabe entsprochen. Ein Zustand, der angesichts eines in der Vergangenheit nur schwach ausgepräg- ten eisenbahnrechtlichen Überwachungssystems, das dem verwaltungsrechtli- chen Opportunitätsprinzip unterworfen war und den Zugangsberechtigten nach § 14f Abs. 2 AEG aF nur in sehr begrenztem Umfang Rechtsschutz gewährte, eine völlige Kontrollfreiheit der von der Beklagten in der Vergangenheit erhobe- nen Entgelte für den Zugang zu ihrer Infrastruktur bedeutete, stünde sowohl dem Ziel der Wettbewerbsregeln als auch dem der Richtlinie 2001/14/EG entgegen, einen diskriminierungsfreien Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen des marktbeherrschenden Infrastrukturunternehmens sicherzustellen. Ein solcher Ausschluss der Befugnisse der Zivilgerichte zur Anwendung des Art. 102 AEUV stünde auch ohne Weiteres in Widerspruch zur unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 102 AEUV und dem daraus abgeleiteten System zur effektiven Durchsetzung der Wettbewerbsregeln mit Hilfe kartellzivilrechtlicher Ansprüche, wie es in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig anerkannt ist (s.o. Rn. 21; BGH, WuW 2020, 209 Rn. 30, 36 f. - Trassenentgelte). Ebenso stünde ein sol- cher Zustand angesichts der unzureichend ausgeprägten Rechtsschutzmöglich- keiten des Allgemeinen Eisenbahngesetzes alter Fassung in Widerspruch zu den Rechtsweggarantien des Art. 47 ChGr-EU wie des § 19 Abs. 4 GG (vgl. BGH, aaO Rn. 39 - Trassenentgelte; WRP 2019, 470 Rn. 28 - Stationsentgelte). b) Die Beklagte ist Normadressatin des Missbrauchsverbots nach Art. 102 AEUV. Die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG über die Entgeltre- gulierung, sofern sie für die in Rede stehenden Stationsentgelte für anwendbar erachtet werden (s.o. Rn. 15), und die in ihrer Umsetzung ergangenen Regelun- 41 42 - 23 - gen der §§ 14 ff. AEG 2005 belassen den Betreibern von Eisenbahninfrastruktur- einrichtungen unternehmerische Handlungsspielräume bei der Festsetzung der Stationsentgelte (vgl. BGH, WuW 2020, 209 Rn. 25 - Trassenentgelte), die der Kontrolle des Art. 102 AEUV nicht entzogen sind. Aus Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/14/EG folgt, dass die Mitgliedstaaten den Betreibern der Eisenbahninfra- struktur bei der Entgeltrahmenregulierung Unabhängigkeit in der Geschäftsfüh- rung zu gewähren haben (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 77 f. - CTL Logistics GmbH). Insbesondere muss dem Infrastrukturbetreiber ein gewisser Spielraum bei Berechnung der Entgelthöhe verbleiben (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 77 f. - CTL Logistics GmbH). Diese Erwägungen gelten nach den vorstehenden Aus- führungen (Rn. 15) für die Berechnung der Stationsentgelte entsprechend. c) Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist für die Zwecke des Revisionsverfahrens zu unterstellen, dass die Beklagte über eine beherrschende Stellung auf den Märkten für Serviceeinrichtungen für den Schienenpersonenverkehr verfügt, deren räumliche Abgrenzung im Einzel- nen hier offenbleiben kann. Für die Zwecke des Revisionsverfahrens ist ebenso zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten einen Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung darstellt. Zu- gunsten der Klägerin ist schließlich auch zu unterstellen, dass dieses Verhalten der Beklagten geeignet ist, den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beein- trächtigen. d) Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin bereicherungs- und schadensersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB und nach § 33 Abs. 3 GWB aF zustehen, soweit sie der Klägerin Erstattungsansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Miss- brauchsverbot nach Art. 102 AEUV gewähren (BGH, WuW 2020, 209 Rn. 27 ff. - Trassenentgelte). Soweit das Entgelt missbräuchlich überhöht ist, fehlt es an einem rechtlichen Grund für die Leistung an das marktbeherrschende Unter- 43 44 - 24 - nehmen und ist das Entgelt an den Vertragspartner herauszugeben. Des Weiteren gewährt § 33 Abs. 3 Satz 1 GWB aF dem Betroffenen Schadensersatz- ansprüche gegen denjenigen, der einen Verstoß gegen Art. 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 102 AEUV) oder gegen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorsätzlich oder fahrlässig begeht. e) Es kann im Streitfall auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin ein Zahlungsanspruch zusteht, der über den vom Berufungsgericht zu- erkannten Betrag hinausgeht. Der Umfang des Anspruchs richtet sich grundsätz- lich nach dem Schaden, der durch das missbräuchliche Verhalten verursacht worden ist (vgl. Eilmansberger/Bien in MünchKommWettbewerbR, 3. Aufl., Bd. 1, Art. 102 AEUV Rn. 867; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht 5. Aufl., Bd. 2, § 33 GWB Rn. 56 ff.). Insofern ist er durch einen Vergleich zwi- schen den von der Klägerin tatsächlich gezahlten Stationsentgelten und den hypothetischen Entgelten zu bestimmen, die die Klägerin zu zahlen gehabt hätte, hätte die Beklagte nicht gegen das Verbot verstoßen, ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich auszunutzen. Da das Berufungsgericht zur Frage, ob das Stationspreissystem der Be- klagten oder die der Klägerin auf Grundlage des SPS 05 in Rechnung gestellten Entgelte als missbräuchlich überhöht oder diskriminierend im Sinne des Art. 102 AEUV zu bewerten sind, keine Feststellungen getroffen hat, ist für die Zwecke des Revisionsverfahrens zu unterstellen, dass der Schaden in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe entstanden ist. Die Entgelte, die das Be- rufungsgericht nach § 315 Abs. 3 BGB als der Billigkeit entsprechend bestimmt hat, können den Anspruch der Klägerin nicht ohne Weiteres der Höhe nach be- schränken, weil sich das Berufungsgericht insoweit nicht hinreichend mit dem Vorbringen der Parteien zu der tatsächlichen Kostenstruktur auseinandergesetzt 45 46 - 25 - hat. Während die Beklagte unter Darlegung einer "stationsscharfen" Kostenbe- rechnung geltend gemacht hat, dass die von der Klägerin unter Anwendung des SPS 99 berechneten Entgelte die ihr entstandenen Kosten nicht deckten, hat die Klägerin behauptet, bereits das vom Landgericht festgesetzte billige Entgelt nach § 315 Abs. 3 BGB berücksichtige nicht, dass die Beklagte Kosteneinsparungen zu verzeichnen gehabt habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts musste die Klägerin nicht näher vortragen, wie sich die Entwicklung der Auf- wandspositionen auf die nach dem SPS 99 berechneten Entgelte auswirkt. Inso- fern ist zu berücksichtigen, dass Kosteneinsparungen, die gegebenenfalls höher ausfallen als inflationsbedingte Preissteigerungen, in einem Markt mit hinrei- chend wirksamem Wettbewerb typischerweise auch niedrigere Angebotspreise nach sich ziehen. III. Da sich das Urteil des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO), ist es aufzuheben (§ 562 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte gegen das Missbrauchsverbot gemäß Art. 102 AEUV verstoßen hat und gegebenenfalls in welcher Höhe die gezahlten Entgelte miss- bräuchlich überhöht gewesen sind. Der Senat kann diese Feststellungen nicht selbst treffen, weshalb die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). IV. Für das wiederzueröffnende Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Es bestehen keine Zweifel, dass die Beklagte im Hinblick auf das Angebot von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen und Servicestationen für den Schienenpersonenverkehr auf den jeweils räumlich abzugrenzenden Märkten über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, weil es sich bei den Stationen 47 48 49 - 26 - der Beklagten um unverzichtbare Einrichtungen für die Erbringung von Dienst- leistungen im Schienenpersonenverkehr handelt. Die Personenbahnhöfe der Be- klagten stellen für die Klägerin und andere Eisenbahnverkehrsunternehmen wesentliche Einrichtungen dar (vgl. Monopolkommission, 69. Sondergutachten "Bahn 2015: Wettbewerbspolitik aus der Spur?" Tz. 60; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - KVR 7/12, WuW 2013, 505 Rn. 15 - Fährhafen Puttgarden II). 2. Das Berufungsgericht wird in Betracht zu ziehen haben, dass bereits das von der Beklagten verwendete Stationspreissystem missbräuchlich im Sinne des Art. 102 Abs. 1 AEUV ist. a) Nach dieser Vorschrift kann die Weigerung eines marktbeherr- schenden Unternehmens, einem anderen Unternehmen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu einer wesentlichen Einrichtung zu gewähren, der für die Ausübung der Tätigkeit des anderen Unternehmens un- erlässlich ist, einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (vgl. EuGH, WRP 1999, 167 Rn. 47 - Oscar Bronner/Mediaprint; zu § 19 GWB vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2002 - KVR 15/01, BGHZ 152, 84 Rn. 35 - Fährhafen Puttgarden I; Beschluss vom 11. Dezember 2012 - KVR 7/12, WuW 2013, 505 Rn. 15 - Fährhafen Puttgarden II). Daraus folgt, dass auch eine - wie im Streitfall - erfolgte Gewäh- rung des Zugangs missbräuchlich sein kann, wenn die geforderten Bedingungen unangemessen oder diskriminierend sind. Insofern ist auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen. aa) Ein Preisverhalten ist danach missbräuchlich, mit dem das markt- beherrschende Unternehmen unterschiedliche Preise bei gleichwertigen Leistun- gen anwendet und dadurch Handelspartner im Wettbewerb benachteiligt werden (vgl. das Regelbeispiel nach Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV). Lässt sich eine 50 51 52 - 27 - unterschiedliche Behandlung zwischen gleichartigen Handelspartnern feststel- len, ist es - ebenso wie bei der Überprüfung der Bestimmung des billigen Entgelts nach § 315 Abs. 3 BGB - grundsätzlich Sache des marktbeherrschenden Unter- nehmens, solche Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich eine objektive Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1964 - KZR 10/62, BGHZ 41, 271, 279 - Werkmilchab- zug, zum Verhältnis des Diskriminierungsverbots des § 26 Abs. 2 GWB aF zur zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB; vgl. auch EuG, Urteil vom 9. September 2009 - T-301/04, Slg. 2009 II-3155 Rn. 185 - Clearstream, zum Verwaltungsverfahren). bb) Allerdings stellt nicht jede Ungleichbehandlung unterschiedlicher Abnehmer eine missbräuchliche Diskriminierung dar. Vielmehr ist die Frage, ob die Voraussetzungen des Verbotstatbestands erfüllt sind, aufgrund einer umfas- senden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung der Wettbewerbsregeln zu be- antworten (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - C-52/09, EuZW 2011, 339 Rn. 21 ff. - TeliaSonera; zum Missbrauchsverbot des § 19 GWB; s. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67, 77 - Standard-Spundfass; Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, WRP 2011, 257, 260 - Entega II; Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, WuW 2016, 427 Rn. 48 - NetCologne I; Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17, WuW 2020, 327 Rn. 37 - NetCologne II; s.a. Fuchs in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., Art. 102 AEUV Rn. 130). Dementsprechend ist eine missbräuchliche Diskriminierung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dann gegeben, wenn das Verhalten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls da- rauf gerichtet ist, die Wettbewerbsbeziehung der Handelspartner des marktbe- herrschenden Unternehmens auf dem vor- oder nachgelagerten Markt zu beein- trächtigen (EuGH, Urteil vom 15. März 2007 - C-95/04 P, EuZW 2007, 306 53 - 28 - Rn. 144 - British Airways/Kommission; Urteil vom 19. April 2018 - C-525/16, WuW 2018, 320 Rn. 24 f. - Meo mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17, WuW 2020, 327 Rn. 37 - NetCologne II, zu § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB aF). Dabei sind auch die Wertungen der sektorspezifischen Vorga- ben der Richtlinie 2001/14/EG zu berücksichtigen (oben Rn. 26). Danach haben die Infrastrukturunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2001/14/EG dafür Sorge zu tragen, dass die Entgeltregelung in ihrem gesamten Netz auf denselben Grundsätzen beruht. Zudem muss die Anwendung der Entgeltregelung nach Art. 4 Abs. 5 Richtlinie 2002/14/EG zu gleichwertigen und nichtdiskriminierenden Entgelten für unterschiedliche Eisenbahnunternehmen führen, die Dienste gleichwertiger Art in ähnlichen Teilen des Marktes erbringen, wobei die Entgelt- regelungen nach Erwägungsgrund 35 der Richtlinie widerspruchsfreie "Signale" geben sollen, um den Eisenbahnunternehmen rationale Entscheidungen zu er- möglichen. Dem entspricht es, dass nach § 14 Abs. 5 AEG aF Eisenbahn- infrastrukturunternehmen ihre Entgelte für den Zugang zu Serviceeinrichtungen so zu bemessen haben, dass die Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsbe- rechtigten nicht missbräuchlich beeinträchtigt werden; zudem dürfen einzelnen Zugangsberechtigten ohne sachliche Rechtfertigung keine Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten gewährt werden. cc) Für die Annahme eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsver- bot des Art. 102 AEUV genügt bereits die Eignung einer Wettbewerbsbeeinträch- tigung. Dass diese Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist, braucht hingegen nicht festgestellt zu werden (EuGH, EuZW 2007, 306 Rn. 145 - British Airways/Kommission; WuW 2018, 320 Rn. 27 - Meo). Eine Spürbarkeit der Wett- bewerbsbeeinträchtigung setzt die Vorschrift des Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls nicht voraus (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - C-23/14, WuW 2016, 19 Rn. 73 - Post Danmark). 54 - 29 - b) Nach diesen Grundsätzen wird das Berufungsgericht im wiederer- öffneten Berufungsrechtszug Folgendes zu berücksichtigen haben: aa) Das Berufungsgericht wird eine sachlich ungerechtfertigte Un- gleichbehandlung nicht ohne Weiteres verneinen können. (1) Bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 315 BGB hat das Berufungsgericht festgestellt, dass aufgrund der Faktoren für die Grundkategorisierung des SPS 05 die Zughalte des Fernverkehrs überpro- portional bewertet werden und auf diese Weise - in Kombination mit dem Zuglän- genfaktor - die Klägerin, soweit sie Stationen mit Fernverkehrshalten anfährt, den Teil der Eisenbahnverkehrsanlagen mitfinanziert, die für den Fernverkehr vorge- halten werden. Zudem hat es festgestellt, dass das Preissystem die Klägerin we- gen der von der Beklagten angestrebten "abfallenden Preistreppe" und der sich daraus ergebenden höheren Preise für kleinere Bahnhöfe, die die Klägerin vor- wiegend anfährt, besonders belastet. Das Berufungsgericht hat weiterhin festge- stellt, dass das Preissystem durch die Zusage gegenüber den Bundesländern, die Stationspreise um nicht mehr als 1,5 Prozent zu erhöhen, zu einer Quersub- ventionierung des Betriebs der Beklagten zwischen einzelnen Bundesländern führt. Darüber hinaus wird das Berufungsgericht weiteren Feststellungen, wie sie die Bundesnetzagentur im Bescheid vom 10. Dezember 2009 getroffen hat, indizielle Bedeutung beimessen können. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte für gleiche Bahnhofskategorien je nach Bundesland höchst unterschiedliche Preise forderte, wobei die Preise der eigentlich höherwertigen Kategorie 1 in einigen Bundesländern unter denen der geringer bewerteten Kategorie 2 in anderen Bundesländern lagen. Bezogen auf das Jahr 2008 habe die Beklagte in 55 56 57 58 - 30 - einigen Bundesländern mit Kostenunter- und in anderen mit Kostenüberdeckun- gen geplant. Auch zwischen einzelnen Kategorien von Bahnhöfen hätten sich je nach Fall mal positive, mal negative Ergebnisse eingestellt. (2) Für die Frage, ob sich die bestehenden Preisunterschiede rechtfer- tigen lassen, wird den Feststellungen der Bundesnetzagentur im Bescheid vom 10. Dezember 2009 ebenfalls indizielle Bedeutung zukommen können. Die Bun- desnetzagentur hat bei der Überprüfung des Stationspreissystems der Beklagten eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedlichen Kategoriepreise nicht er- mitteln können. Insbesondere lasse das Preissystem - wie die Beklagte im Ver- waltungsverfahren selbst eingeräumt habe - keinen Bezug zu den Kosten der Leistungserbringung erkennen, die die Beklagte ausweislich ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur von Personenbahnhö- fen (ABP) selbst als Berechnungsgröße benennt (vgl. nur Nr. 7 (1) Nr. 3 ABP 06). Auch eine gezielte Mischfinanzierung zwischen ertragsschwächeren und ertrags- starken Regionen sei nicht ersichtlich und scheide für eine Rechtfertigung der mal positiven, mal negativen Deckungsbeiträge aus. Weder die Zusage gegen- über den Bundesländern, bei der Umstellung vom Einzelpreismodell auf das Kategoriepreismodell eine Preissteigerung von mehr als 1,5 Prozent zu vermei- den, noch der Wunsch der Beklagten nach Abbildung einer abfallenden Preistreppe im Preissystem könnten die Unterschiede der einzelnen Kategorie- preise erklären. Gleiches gelte für eine vermeintliche Orientierung an öffentlichen Regionalisierungsmitteln. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass sich die Be- klagte an regional unterschiedlichen Marktgegebenheiten, insbesondere an regionalen Unterschieden bei der Preiselastizität der Nachfrage, der Zahlungs- bereitschaft oder der Wirtschaftskraft der Aufgabenträger, orientiert habe. (3) Eine Unausgewogenheit des auf Kategoriepreisen beruhenden ge- samten Stationspreissystems wird die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht mit Verweis auf eine "stationsscharfe" Kostenbetrachtung rechtfertigen können, 59 60 - 31 - insbesondere nicht mit einer gesonderten Betrachtung der von der Klägerin an- gefahrenen Stationen. Eine solche Betrachtung würde den Wirkungen des Preis- systems auf die Bedingungen aller von ihm betroffenen Märkte nicht gerecht. (4) Einer Berücksichtigung der Feststellungen der Bundesnetzagentur im Bescheid vom 10. Dezember 2009 steht nicht entgegen, dass das zuständige Oberverwaltungsgericht auf den Antrag der Beklagten die aufschiebende Wir- kung des Widerspruchs gegen den Bescheid angeordnet hat und der Bescheid in der Folge nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Die Beklagte ist nicht gehindert, im wiedereröffneten Berufungsverfahren Einwände gegen die von der Bundes- netzagentur in ihrem Bescheid vom 10. Dezember 2009 angenommene rechtlich relevante Ungleichbehandlung zu erheben (vgl. BGH, WuW 2020, 209 Rn. 52 - Trassenentgelte). Dass sich jenes Verfahren auf das Stationspreissystem 2010 (SPS 10) bezog, steht einer Berücksichtigung der Erwägungen der Bundesnetz- agentur ebenfalls nicht entgegen. Dem SPS 10 liegen, wie dem Bescheid zu ent- nehmen ist, im Wesentlichen dieselben Entgeltregelungen zugrunde wie dem SPS 05. In eine weitergehende Sachprüfung ist die Bundesnetzagentur auf den Antrag der Klägerin vom 7. November 2018 nicht eingetreten. Vielmehr hat sie diesen Antrag mit Bescheid vom 11. Oktober 2019 als unzulässig verworfen und ausgesprochen, dass ein Verfahren von Amts wegen nicht eingeleitet wird. bb) Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsrechts- zug eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung feststellen, wird es auch die erforderliche Eignung zur Behinderung von Handelspartnern auf nach- gelagerten Märkten nicht ohne Weiteres verneinen können. Hat die Beklagte ein komplexes und intransparentes Preissystem verwen- det, das preisliche Differenzierungen vorsieht, die sich nicht auf unterschiedliche Kosten der Leistungserbringung zurückführen lassen und für die auch eine an- derweitige sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich ist, folgt bereits hieraus eine 61 62 63 - 32 - sachlich nicht gerechtfertigte und willkürliche Benachteiligung einzelner Schie- nenverkehrsunternehmen, die ihre Verkehrsleistungen in Märkten oder Teilen von Märkten erbracht haben, in denen nach dem SPS 05 höhere Preise zu ent- richten waren. Da diese zugangsberechtigten Schienenverkehrsunternehmen, wie sich aus dem Bescheid der Bundesnetzagentur vom 10. Dezember 2009 ergibt, potentiell bundesweit im Wettbewerb um Aufträge für die Erbringung von Verkehrsleistungen stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - KVR 5/05, WuW 2006, 509 Rn. 38 ff. - DB Regio/üstra), war die Anwendung des SPS 05 geeignet, deren Position im Wettbewerb zu beeinträchtigen. Die Be- klagte wird daher nicht mit Erfolg geltend machen können, ihr Preissystem habe innerhalb eines Bundeslandes zu keiner Ungleichbehandlung geführt. cc) Ein derartiges Preissystem ist unter Berücksichtigung der Schutz- zwecke des Art. 102 AEUV sowie der Wertungen des eisenbahnrechtlichen Dis- kriminierungsverbots als missbräuchlich zu beurteilen, weil es zu willkürlichen und sachlich nicht gerechtfertigten Preisspaltungen führt. Ein marktbeherrschen- des Unternehmen, das mit dem Zugang zu wesentlichen Einrichtungen in unter- schiedlichen Gebieten weitgehend gleichartige Leistungen anbietet, diese Leis- tungen in einem komplexen Preissystem zusammenfasst und die Preise für ein- zelne Leistungen innerhalb dieses Systems nach Kategorien - einseitig - be- stimmt, hat dafür Sorge zu tragen, dass dieses Preissystem die ihm unterwor- fenen Sachverhalte nachvollziehbar und diskriminierungsfrei regelt. Insbeson- dere ist es ihm verwehrt, ohne sachlichen Grund unterschiedliche Preise für ver- gleichbare Leistungen zu fordern und damit einzelne Wettbewerber auf der nach- gelagerten Marktstufe zu benachteiligen. Dem Verbot eines solchen Preisstruk- turmissbrauchs entsprechen die sektorspezifischen Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG (oben Rn. 25) ebenso wie diejenigen des § 14 Abs. 5 AEG aF, nach denen die Entgeltregelungen der Beklagten als Infrastrukturunternehmen nicht- 64 - 33 - diskriminierend und widerspruchsfrei zu gestalten sind. Danach ist dem marktbe- herrschenden Unternehmen ein willkürliches Preisverhalten unabhängig davon verboten, ob sich nachweisen lässt, dass es mit einem solchen Preissystem die eigenen Konzernunternehmen, die auf dem nachgelagerten Markt tätig sind, be- vorzugt. Dies beruht darauf, dass sich die besondere Verantwortung des Inha- bers der wesentlichen Einrichtung nicht nur auf das Wettbewerbsverhältnis der Zugangsberechtigten zu den eigenen Konzernunternehmen, sondern insgesamt auf die Wahrung eines unverfälschten Wettbewerbs auf von ihm beherrschten Märkten bezieht, für die die Einrichtungen wesentlich sind. Ungeachtet dessen werden sich derartige Wirkungen eines komplexen und zugleich intransparenten Preissystems weder zuverlässig feststellen noch ausschließen lassen. Vor die- sem Hintergrund wird sich nicht ohne Weiteres verneinen lassen, dass das Ver- halten der Beklagten nach den Gesamtumständen darauf gerichtet ist, die Wett- bewerbsbeziehung der Handelspartner auf dem vor- oder nachgelagerten Markt zu beeinträchtigen. c) Ohne dass es im Streitfall für das nach Art. 102 Abs. 1 AEUV zu fällende Unwerturteil notwendigerweise darauf ankommt, kann es ebenfalls Be- rücksichtigung finden, wenn die von der Klägerin zu entrichtenden Stationsent- gelte missbräuchlich übersetzt waren. aa) Ein Preis ist missbräuchlich überhöht im Sinne des Art. 102 AEUV, wenn der Inhaber einer marktbeherrschenden Stellung die sich daraus ergeben- den Möglichkeiten genutzt hat, um geschäftliche Vorteile zu erhalten, die er bei hinreichend wirksamem Wettbewerb nicht erhalten hätte, und daher Preise durchsetzen konnte, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaft- lichen Wert der erbrachten Leistung stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - Rs. 27/76, Slg. 1978, 207 Rn. 248, 257 - United Brands; Urteil vom 11. November 1986 - C-226/84, Slg. 1986, 3263 Rn. 27 - British Leyland; Urteil vom 16. Juli 2009, Rs. C-385/07 P, Slg. 2009 I 6155 Rn. 142 - Duales System 65 66 - 34 - Deutschland/Kommission). Ob ein solches Missverhältnis zwischen dem gefor- derten Preis und dem wirtschaftlichen Wert der angebotenen Leistung besteht, kann durch einen Vergleich zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem tatsächlich verlangten Preis bestimmt werden (EuGH, aaO Rn. 248, 257 - United Brands; Urteil vom 14. September 2017 - C-177/16, WuW 2017, 547 Rn. 36 - AKKA/LAA). Dieser Maßstab steht nicht in Widerspruch zu den Kriterien der sektorspezifischen Entgeltregulierung (vgl. § 14 Abs. 5 AEG aF). Zur Feststellung eines Preishöhenmissbrauchs im Sinne des Art. 102 AEUV kann die Höhe der Stationsentgelte daher gegebenenfalls mit Blick auf die angefallenen Kosten für den Stationsbetrieb und in Abhängigkeit von der Nutzung dieser Infrastruktur durch die Klägerin überprüft werden. Da sich das Verhältnis zwischen dem Wert einer Leistung und ihrem Preis unter Berücksich- tigung der Kosten einer effizienten Leistungserbringung ebenso wie ein hypothe- tischer Marktpreis nur mit erheblichen Schwierigkeiten objektiv bestimmen lässt, kann es - wovon auch das Berufungsgericht für die Zwecke der Bestimmung des billigen Entgelts nach § 315 BGB mit Recht ausgegangen ist - für die Ermittlung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Preis und Kosten angesichts der nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehenden alternativen Berechnungs- methoden zulässig sein, einen Vergleich mit Marktergebnissen durchzuführen, wie sie sich auf dem relevanten Markt in der Vergangenheit oder auch zu nach- folgenden Zeitpunkten ergeben haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zum einen die in der Vergangenheit praktizierten Preise von den Vertragspartnern als ange- messen betrachtet worden sind und sich zum anderen die Abnehmer des markt- beherrschenden Unternehmens sprunghaften und erheblichen Preissteigerun- gen ausgesetzt sehen. Ebenso wie bei der räumlichen Vergleichsmarktmethode erheblich höhere - einseitig festgesetzte - Entgelte als diejenigen, die in den an- deren Mitgliedstaaten gefordert werden, als Indiz für einen Missbrauch der be- herrschenden Stellung anzusehen sind (EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 67 - 35 - - C-395/87 Slg. 1989 I 2521 Rn. 38 - Tournier; Urteil vom 14. September 2017 - C-177/16, WuW 2017, 547 Rn. 38 - AKKA/LAA), kann eine sprunghafte Preis- erhöhung von einigem Gewicht ein bedeutsames Indiz für die missbräuchliche Ausnutzung von Handlungsspielräumen des marktbeherrschenden Unterneh- mens darstellen, die durch Wettbewerb nicht hinreichend kontrolliert sind. Eine Mindestschwelle für die Erheblichkeit der Preisdifferenz besteht nicht; allerdings muss der Unterschied unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ebenso wie beim räumlichen Vergleichsmarktkonzept von einigem Gewicht sein. Kann eine solche Differenz auf Grundlage eines einheitlichen Vergleichs, der die Unterschiede zwischen den Märkten berücksichtigt, festgestellt werden, so obliegt es dem marktbeherrschenden Unternehmen, gegenläufige Indizien vor- zutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die den Preisanstieg rechtfertigen (EuGH, WuW 2017, 547 Rn. 57 - AKKA/LAA mwN, zur Beibringungslast im Ver- waltungsverfahren). bb) Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht die unter Anwen- dung des SPS 99 berechneten Entgelte im Ausgangspunkt mit Recht - wenn auch unter dem nicht maßgeblichen Gesichtspunkt des § 315 Abs. 3 BGB - be- rücksichtigt. Die Klägerin hat vorgetragen, dass nach ihrer Auffassung das SPS 99 "marktfähig" und die "stationsscharfe" Kalkulation der Entgelte von Eisenbahnverkehrsunternehmen akzeptiert gewesen sei. Auf dieser Grundlage kann für die Zwecke der Prüfung eines Preishöhenmissbrauchs in den Blick zu nehmen sein, dass die Klägerin nach Einführung des SPS 05, wie auch das Kam- mergericht in einem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit über Rückfor- derungen bezüglich eines vorangehenden Zeitraums festgestellt hat, erheblich höhere Stationsentgelte zu zahlen hatte als unter Geltung des SPS 99. Die Klä- gerin hat auch im vorliegenden Verfahren eine erhebliche Preissteigerung durch die Einführung des SPS 05 geltend gemacht und vorgetragen, dass sich die Sta- tionsentgelte für die von ihr angefahrenen Bahnhöfe um 35 % erhöht hätten; im 68 - 36 - Extremfall sei eine Kostensteigerung von über 1.000 % je Zughalt zu verzeichnen gewesen. Eine derart deutliche und sprunghafte Erhöhung der Serviceentgelte stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Beklagte Handlungsspielräume ausgenutzt hat, die vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrolliert sind. Insofern wird auch die im Streitfall praktisch nicht gegebene Preiselastizität bei den Zu- gangsberechtigten zu berücksichtigen sein. cc) Sollte das Berufungsgericht hinreichende Anhaltspunkte für einen Preishöhenmissbrauch feststellen, wird es Sache der Beklagten sein, die Gründe näher darzulegen, die die festgestellte Preisanhebung objektiv rechtfertigen. Eine solche Preisanhebung wird - auch unter Berücksichtigung der sektorspezifischen Entgeltgrundsätze - in der Regel voraussetzen, dass die Preissteigerung auf eine Steigerung der Kosten des marktbeherrschenden Unternehmens zurückzuführen ist. Waren die vor der Preissteigerung geforderten Entgelte - aus welchen Grün- den auch immer - nicht kostendeckend kalkuliert, wird weiterhin zu berücksichti- gen sein, dass ein Marktteilnehmer bei hinreichend wirksamem Wettbewerb durch die Umstellung seines Preissystems eine Anpassung seiner bislang gefor- derten Entgelte nicht ohne Weiteres wird vornehmen können, die einen gra- vierenden und sprunghaften Preisanstieg für seine Kunden nach sich zieht, wenn er nicht die Abwanderung von Kunden in Kauf nehmen will. Mit der Umstellung des Einzelpreissystems (SPS 99) auf das Kategorienpreissystem (SPS 05) wird die Beklagte die geltend gemachte Preissteigerung allerdings nicht rechtfertigen können, wenn die Verwendung des neuen Preissystems als solche und unge- achtet der jeweiligen Preishöhe bereits gegen Art. 102 AEUV verstößt. 3. Für die Beurteilung, ob das beanstandete Verhalten der Beklagten geeignet ist, den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinträchtigen, wird das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Beklagten in Rechnung stel- len müssen, dass es angesichts des flächendeckend anwendbaren Stations- 69 70 - 37 - preissystems der Beklagten nicht fern liegt, dass ein wettbewerbswidriges Preis- setzungsverhalten der Beklagten den Zugang von Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erschweren und damit zu beeinflussen geeignet war (vgl. dazu Bekanntmachung der Kommission, Leit- linien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags, Rn. 23, 97, ABl. 2004, C 101, 81 vom 27. April 2004, S. 1 ff.). Die Klägerin ist Teil eines Konzerns, der in mehreren Mit- gliedstaaten Verkehrsdienstleistungen anbietet. 4. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe die Beklagte aufgrund der Anwendung des Stationspreis- systems 05 ungerechtfertigt bereichert oder der Klägerin ein Schaden entstan- den ist. a) Soweit die zwischen den Parteien geschlossenen Rahmennut- zungsverträge für die Zwecke der Entgeltberechnung auf die jeweils gültigen Trassen- und Anlagenpreislisten verweisen, kann sich die Beklagte nicht auf die auf Grundlage des Stationspreissystems 05 berechneten Entgelte berufen. Falls die einseitige Bestimmung des Entgelts gegen Art. 102 AEUV verstößt, kann es, da Art. 102 AEUV Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ist, jedenfalls keine schuldrechtliche Wirkung entfalten. b) Fehlt es danach an einer wirksamen Preisbestimmung, so bemisst sich der nach dem Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO festzustellende Schaden der Klägerin nach § 33 Abs. 3 GWB aF ebenso wie eine nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermittelnde ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB danach, welchen Preis die Klägerin ohne das missbräuch- liche Preisverhalten der Beklagten zu zahlen gehabt hätte. aa) Dieser hypothetische Preis kann sich zum einen aus einer (ergän- zenden) Auslegung des Rahmennutzungsvertrages ergeben, soweit sich hieraus 71 72 73 74 - 38 - eine Regelung für den Fall der Unwirksamkeit des für den in Rede stehenden Zeitraum geltenden Preissystems ergibt. bb) Zum anderen wird sich das Berufungsgericht zum Zweck der Be- rechnung des wettbewerbsanalogen Preises, der auch den nach § 818 Abs. 2 BGB herauszugebenden Wert des Zugangs zur Infrastruktur und deren Nutzung darstellt, gegebenenfalls auf die Marktergebnisse stützen können, die sich auf Vergleichsmärkten ergeben haben. Auch dabei können mangels ander- weitiger geeigneter Anhaltspunkte die der Klägerin in der Vergangenheit auf Basis des Stationspreissystems 99 in Rechnung gestellten und von ihr bis zuletzt hingenommenen Stationspreise von Bedeutung sein. cc) In jedem Fall werden etwaige Veränderungen bei den Kosten der Leistungserbringung im Hinblick auf die von der Klägerin genutzten Stationen zu berücksichtigen sein. Dabei wird das Berufungsgericht - falls entgegen der Be- hauptung der Klägerin eine Kostensteigerung in Betracht kommt - auf eine allge- 75 76 - 39 - meine Teuerungsrate nur dann abstellen können, wenn sich Feststellungen zu spezifischeren Kostenentwicklungen nicht oder nur mit unverhältnismäßig gro- ßem Aufwand treffen lassen. Meier-Beck Kirchhoff Tolkmitt Rombach Linder Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 07.02.2014 - 4 HKO 3065/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 11.02.2015 - U 3/14 Kart -