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Urteil

1 U 43/23

OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2023:1025.1U43.23.00
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Leitsätze
1. Einem Versicherungsnehmer sind die Besonderheiten einer Altersabsicherung in Form einer Rürup-Rente (keine Kündbarkeit, keine Kapitalisierbarkeit, keine Vererbbarkeit) grundsätzlich mitzuteilen; insoweit handelt es sich um Spezifika, die von üblichen Altersvorsorge-Versicherungsprodukten abweichen, für den Versicherungsnehmer aber wesentlich und damit entscheidungserheblich sind.(Rn.27) 2. Bei einer fehlenden oder unzureichenden Dokumentation des Beratungsablaufs muss der Versicherer diejenigen Umstände nachweisen, die für die Erfüllung seiner Beratungspflichten maßgeblich sind. Die Pflichten des Versicherungsvermittlers beschränken sich grundsätzlich auf den vom Kunden genannten Versicherungsbedarf, also auf das dargestellte Risiko, um dessen Absicherung es geht, sowie die damit zusammenhängenden und dem Versicherungsvermittler erkennbaren Gefahren.(Rn.28) 3. Aus der Verwendung des Begriffs „Basisabsicherung“ seitens des Versicherungsnehmers lässt sich nicht schließen, dass dieser die Besonderheiten der Basisaltersabsicherung in Form einer Rürup-Rente bereits kennt.(Rn.28) 4. Beratungsfehler des Versicherungsunternehmers führen zu einer Beweislastumkehr bei der Frage der Kausalität. Es ist zu vermuten, dass sich der Versicherungsnehmer bei korrekter Beratung gegen eine Rürup-Rente entschieden hätte.(Rn.29) 5. Von einem anspruchsminderndem Mitverschulden des Versicherungsnehmers ist nicht auszugehen, wenn er es unterlässt, die ihm ausgehändigten Vertragsunterlagen durchzusehen, obgleich diese es ihm ermöglicht hätten zu erkennen, dass seine Vorstellungen von dem abgeschlossenen Vertrag unzutreffend ist.(Rn.29)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.03.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 15.03.2023, Az. 3 O 248/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die angefochtene Entscheidung nunmehr auch ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Versicherungsnehmer sind die Besonderheiten einer Altersabsicherung in Form einer Rürup-Rente (keine Kündbarkeit, keine Kapitalisierbarkeit, keine Vererbbarkeit) grundsätzlich mitzuteilen; insoweit handelt es sich um Spezifika, die von üblichen Altersvorsorge-Versicherungsprodukten abweichen, für den Versicherungsnehmer aber wesentlich und damit entscheidungserheblich sind.(Rn.27) 2. Bei einer fehlenden oder unzureichenden Dokumentation des Beratungsablaufs muss der Versicherer diejenigen Umstände nachweisen, die für die Erfüllung seiner Beratungspflichten maßgeblich sind. Die Pflichten des Versicherungsvermittlers beschränken sich grundsätzlich auf den vom Kunden genannten Versicherungsbedarf, also auf das dargestellte Risiko, um dessen Absicherung es geht, sowie die damit zusammenhängenden und dem Versicherungsvermittler erkennbaren Gefahren.(Rn.28) 3. Aus der Verwendung des Begriffs „Basisabsicherung“ seitens des Versicherungsnehmers lässt sich nicht schließen, dass dieser die Besonderheiten der Basisaltersabsicherung in Form einer Rürup-Rente bereits kennt.(Rn.28) 4. Beratungsfehler des Versicherungsunternehmers führen zu einer Beweislastumkehr bei der Frage der Kausalität. Es ist zu vermuten, dass sich der Versicherungsnehmer bei korrekter Beratung gegen eine Rürup-Rente entschieden hätte.(Rn.29) 5. Von einem anspruchsminderndem Mitverschulden des Versicherungsnehmers ist nicht auszugehen, wenn er es unterlässt, die ihm ausgehändigten Vertragsunterlagen durchzusehen, obgleich diese es ihm ermöglicht hätten zu erkennen, dass seine Vorstellungen von dem abgeschlossenen Vertrag unzutreffend ist.(Rn.29) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.03.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 15.03.2023, Az. 3 O 248/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die angefochtene Entscheidung nunmehr auch ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ist selbstständiger Schornsteinfegermeister. Er begehrt die Feststellung, dass ein von ihm mit der Beklagten geschlossener Rentenvertrag unwirksam ist, sowie die Rückzahlung bislang eingezahlter Beiträge. Der Versicherungsvertrag wurde am 08.03.2013 durch den zwischenzeitlich verstorbenen Versicherungsvertreter der Beklagten … vermittelt. Über das Beratungsgespräch wurde eine Dokumentation (Anl. K 2, Bl. 23 d.A.) gefertigt. In dieser heißt es unter Ankreuzen der entsprechenden Variante u.a.: „Ihre speziellen Vorgaben: [x] Sie haben die Versicherungsart Basisrente und die Versicherungshöhe 600,- EUR vorgegeben.“ Das Wort „Basisrente“ und die Zahl „600,-“ sind dabei handschriftlich eingetragen. Im Rahmen des Beratungsgesprächs erstellte der Vertreter einen Versicherungsvorschlag zum Abschluss einer … Basis Rente Klassik (Anl. BLD 1, Bl. 71 d.A.), die der Kläger - neben einer Berufsunfähigkeitsabsicherung - sodann beantragte (Anl. BLD 2, Bl. 73 d.A.) Bei der Versicherung handelt es sich um eine staatlich geförderte Basisrentenversicherung (sog. Rürup-Rente). Vor der Antragstellung hatte der Kläger das Produktionsinformationsblatt (Anl. BLD 3, Bl. 82 d.A.), die Versicherungsinformation und die Versicherungsbedingungen (Anl. BLD 4, Bl. 86 d.A.) erhalten. Die Beklagte policierte den Vertrag schließlich - nach Klärung diverser Gesundheitsfragen, die zu Haftungsausschlüssen führten - gemäß Versicherungsschein vom 31.10.2013 (Anl. BLD 8, Bl. 139 d.A.) Bis zum Februar 2022 erbrachte der Kläger auf den Vertrag Prämien- und Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt 77.176,96 €. Mit Anwaltsschreiben vom 21.02.2022 machte der Kläger gegenüber der Beklagten erfolglos Schadenersatz geltend und forderte unter Auflösung des Vertrages die Rückzahlung der Prämien für die Rentenversicherung. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe sich bei dem Beratungsgespräch über die Möglichkeiten für die Altersabsicherung informieren wollen. Der Versicherungsvertreter habe ihm die abgeschlossene Rürup-Rente angepriesen. Den Antrag habe er auf Empfehlung des Versicherungsvertreters gezeichnet. Dieser habe ihn jedoch nicht darauf hingewiesen, dass er die Versicherung nicht kündigen könne, die Auszahlung eines Rückkaufswerts ausgeschlossen sei, bei Renteneintritt kein Kapitalwahlrecht bestehe und die Versicherung nicht vererbbar sei. Wäre er über diese Nachteile aufgeklärt worden, hätte er die Rentenversicherung keinesfalls abgeschlossen. Erstmals im Oktober 2021 habe er beiläufig im Internet von den Nachteilen der Versicherung erfahren; den Versicherungsschein habe er nach Erhalt nicht gelesen. Er müsse sich nicht am Vertrag festhalten lassen. Die eingezahlten Prämien könne er als Schadensersatz zurückfordern. Zudem müssten ihm außergerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattet werden. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 77.176,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 zu bezahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.515,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 zu bezahlen; 3. festzustellen, dass der Basisrentenversicherungsvertrag mit der Vers.-Nr. 6/.../920 bei der Beklagten nicht mehr besteht. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich Verjährung eingewendet und vorgetragen, dass der Kläger im Beratungsgespräch ausdrücklich um die Vermittlung eines Basisrentenvertrages gebeten habe. Dabei sei es ihm ausschließlich darum gegangen, privat für sein Alter vorzusorgen; auf eine etwaige Kapitalisierbarkeit, Vererbbarkeit oder Kündbarkeit der Versicherung sei es ihm nicht angekommen. Dieses Ansinnen und diese Charakteristika der Rürup-Rentenversicherung ergäben sich auch aus dem Antrag, dem Produktinformationsblatt und dem Versicherungsschein. Der Vorderrichter hat die Klage abgewiesen. Eine Beratungspflichtverletzung als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs sei nicht festzustellen. Zwar müsse bei der Rürup-Rente der potentielle Kunde bzw. Versicherungsnehmer über die Besonderheiten des Vertragstyps aufgeklärt werden (keine vorzeitige Loslösung wegen der Steuervergünstigungen, keine Vererblichkeit, stattdessen Hinterbliebenenrente). Es sei aber naheliegend, dass der Kläger, der die Basisrente als gewünschtes Versicherungsprodukt vorgegeben habe, über diese Besonderheiten informiert gewesen sei. In der Beratungsdokumentation und im Produktinformationsblatt sei aufgeführt, dass eine Kapitalwertauszahlung nicht möglich sei, sondern nur die Beitragsfreistellung. Der Kläger habe seinerseits nicht bewiesen, dass er nur eine generelle Beratung zur Altersvorsorge gewünscht habe. Der Versicherungsvertreter stehe wegen Versterbens nicht mehr als Zeuge zur Verfügung. Eine Vernehmung des Klägers als Partei scheide aus, da kein Anbeweis erbracht worden sei. Hiergegen wendet sich der Kläger. Er macht geltend, dass er am 08.03.2013 keinesfalls ordnungsgemäß vom Versicherungsvertreter beraten worden sei. Wegen der Verletzung der Dokumentationspflichten müsse die Beklagte beweisen, dass ordnungsgemäß beraten worden sei; die Beweislast kehre sich um. Dieser Beweis sei der Beklagten indes nicht gelungen. Das Produktinformationsblatt gebe nichts her über den Inhalt des Beratungsgesprächs mit dem Vertreter. Die Behauptungen der Beklagten zum Inhalt des Gesprächs erfolgten ins Blaue hinein; sie sei nicht vor Ort gewesen. Einen solchen ungünstigen Vertrag habe der Kläger nicht abschließen wollen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 77.176,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 zu bezahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.515,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 zu bezahlen; 3. festzustellen, dass der Basisrentenversicherungsvertrag mit der Vers.-Nr. 6/.../920 bei der Beklagten nicht mehr besteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft hierzu ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Beratungsdokumentation sei zu entnehmen, dass lediglich eine Basisrente mit monatlicher Rente von 600 € gewünscht gewesen sei. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden, da er die gewünschte Altersabsicherung erhalten habe. Ein solcher Vertrag wäre vom Kläger auch bei - hier ohnehin erfolgter - umfassender Beratung abgeschlossen worden. Unterstelle man eine Falschberatung, müsse ein erhebliches Mitverschulden des Klägers berücksichtigt werden, da er den Vertrag anscheinend blind unterschrieben und zudem nicht fristgerecht widerrufen habe. Ansprüche des Klägers seien jedenfalls verjährt, da dieser bereits seit dem Jahr 2013 Kenntnis von allen Umständen gehabt habe, jedenfalls hätte haben müssen. Der Feststellungsantrag sei mangels besonderen, über den Zahlungsantrag hinausgehenden Interesses nicht zulässig. Der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten könne mangels Verzuges nicht verlangt werden, außerdem sei weder ordnungsgemäß Rechnung ordnungsgemäß gestellt noch die Höhe der eingeklagten Gebühren sachangemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung des Klägers führt in der Sache nicht zum Erfolg. Zwar ist entgegen der Annahme des Vorderrichters mangels ordnungsgemäßer Dokumentation des Gesprächs vom 08.03.2013 davon auszugehen, dass die Beratung durch den Versicherungsvertreter der Beklagten fehlerhaft erfolgt ist, so dass die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 1, 63 Satz 1 VVG, §§ 249 ff. BGB grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dem Kläger kann insoweit weder gemäß § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ein haftungsbeschränkendes Mitverschulden angelastet werden noch müssen die während der Laufzeit des Vertrages gezogenen Steuervorteile anspruchsmindernd gegengerechnet werden. Allerdings kann die Beklagte die Leistung dauerhaft verweigern, da der Schadensersatzanspruch des Klägers verjährt ist (§ 214 Abs. 1 BGB). 1. Die Beklagte ist grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Kläger durch den Abschluss des streitbefangenen Rürup-Rentenvertrags entstanden ist. Zwar ist - entgegen der Behauptung des Klägers - nicht davon auszugehen, dass dieser sich mit dem Wunsch an den Versicherungsvermittler gewendet hatte, umfassend zu einer Altersvorsorge beraten zu werden. Denn im unstreitigen Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ist festgehalten, dass der Kläger mittels des Begriffs „Basisrente“ diesen Beratungsbedarf vorgegeben hatte. Eine Tatbestandsberichtigung ist vom Kläger nicht beantragt worden, so dass er an diese Feststellung gebunden ist. Indes ist für den Streitfall davon auszugehen, dass die Beklagte auch insoweit Beratungspflichten verletzt hat. Denn einem Versicherungsnehmer sind die Besonderheiten einer Altersabsicherung in Form einer Rürup-Rente (keine Kündbarkeit, keine Kapitalisierbarkeit, keine Vererbbarkeit) grundsätzlich mitzuteilen; insoweit handelt es sich um Spezifika, die von üblichen Altersvorsorge-Versicherungsprodukten abweichen, für den Versicherungsnehmer aber wesentlich und damit entscheidungserheblich sind (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2021, Az. 9 U 97/19; vgl. generell auch BGH, Beschluss vom 07.09.2016, Az. IV ZR 370/13; jeweils Juris). Dass dem Kläger die Besonderheiten der Rürup-Rente vom Versicherungsvertreter … ausdrücklich genannt worden waren, lässt sich der Beratungsdokumentation nicht entnehmen. Bei einer fehlenden oder unzureichenden Dokumentation des Beratungsablaufs muss nach herkömmlicher Rechtsprechung der Versicherer diejenigen Umstände nachweisen, die für die Erfüllung seiner Beratungspflichten maßgeblich sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2014, Az. III ZR 544/13, Juris). Dieser Nachweis ist der Beklagten nicht gelungen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Klägers. Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren. Aufklärungs- und/oder Beratungspflichten entstehen für Versicherungsvermittler lediglich „anlassbezogen“. Andernfalls bestünden nahezu grenzenlos Aufklärungs- und Beratungspflichten, die zudem auch nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Vergütung des Versicherungsvermittlers stünden. Dementsprechend beschränken sich die Pflichten des Versicherungsvermittlers grundsätzlich auf den vom Kunden genannten Versicherungsbedarf, also auf das dargestellte Risiko, um dessen Absicherung es geht, sowie die damit zusammenhängenden und dem Versicherungsvermittler erkennbaren Gefahren. Dass indes der Kläger die Besonderheiten der Basisaltersabsicherung in Form einer Rürup-Rente bereits kannte, hat die Beklagte nicht nachzuweisen vermocht. Namentlich lässt sich eine solche Kenntnis - wie dem Senat aus vielzähligen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist - nicht bereits aus der Verwendung des Begriffs „Basisabsicherung“ schließen. 2. Die Beratungsfehler der Beklagten führen zu einer Beweislastumkehr bei der Frage der Kausalität. Es ist zu vermuten, dass sich der Kläger bei korrekter Beratung gegen eine Rürup-Rente entschieden hätte (vgl. nochmals OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2021, Az. 9 U 97/19, Juris). Dem Kläger ist ein Schaden in Höhe der gezahlten Versicherungsprämien entstanden. Ohne Abschluss des Vertrages hätte er diese Beiträge nicht an die Beklagte gezahlt. Steuervorteile muss sich der Kläger nicht gegenrechnen lassen (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2019, Az. 6 U 173/18, Juris). Auch liegt kein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers vor. Ein solches lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass der Kläger es ersichtlich unterlassen hatte, die ihm ausgehändigten Vertragsunterlagen durchzusehen, obgleich diese es ihm ermöglicht hätten zu erkennen, dass seine Vorstellungen von dem abgeschlossenen Vertrag unzutreffend waren. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 13.01.2004, Az. XI ZR 355/02, Juris) kann der Informationspflichtige dem Geschädigten nicht entgegenhalten, er habe dessen Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich. Eine entsprechende Annahme stünde im Widerspruch zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht. 3. Die Beklagte kann Schadensersatz gemäß § 214 Abs. 1 BGB allerdings dauerhaft verweigern; sie hat die Einrede der Verjährung auch erhoben. Der durch eine Beratungspflichtverletzung entstandene Schadensersatzanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Diese Frist war mit Ablauf des 31.12.2016 verstrichen. Die im April 2022 eingereichte und am 10.05.2022 der Beklagten zugestellte Klage war nicht geeignet, den Ablauf der Verjährungsfrist zu hemmen. Denn die Verjährungsfrist begann - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem er Kenntnis von den Besonderheiten der Rürup-Rente erlangt haben will (d.h. im Jahr 2021), sondern bereits ab dem 01.01.2014. a) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die im Rahmen des § 199 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist im Übrigen allein die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen; dementsprechend kann dahinstehen, ob der Kläger die ihm bekannten Tatsachen rechtlich zutreffend bewertet hat (BGH, Urteil vom 29.01.2008, Az. XI ZR 160/07, Juris). Bei Schadensersatzansprüchen bedarf es der Kenntnis von der Person des Schädigers, von der Pflichtverletzung oder einer gleichstehenden Handlung, vom Eintritt des Schadens und der Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.1995, Az. VI ZR 246/94, Juris), Irrelevant ist demgegenüber, ob der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und/oder den maßgeblichen Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH, Urteil vom 03.03.2005, Az. III ZR 353/04, Juris). Für Schadensersatzansprüche gilt der Grundsatz der Schadenseinheit. Der aus dem behaupteten Beratungsfehler dem Geschädigten erwachsene Schaden ist als einheitliches Ganzes aufzufassen. Daher läuft für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiterer adäquat verursachter, zurechenbarer oder voraussehbarer Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 01.07.2010, Az. IX ZR 117/09, Juris). Ist im Falle fehlerhafter Aufklärung und Beratung bereits die Eingehung einer Verbindlichkeit der Schaden, entsteht der Anspruch bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az. XI ZR 498/11; BGH, Urteil vom 10.11.2009, Az. XI ZR 252/08; jeweils Juris). Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich groben Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2019, Az. VI ZR 1118/20, Juris). Insbesondere liegt eine grobe Fahrlässigkeit dann vor, wenn der Geschädigte, der sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könnte, die auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht ausnutzt (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2010, Az. III ZR 249/09; OLG Köln, Urteil vom 23.03.2007, Az. 19 U 162/06; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06. 05.2008, Az. 4 U 484/07; jeweils Juris). b) An diesen Grundsätzen gemessen, lagen im Streitfall nicht nur die objektiven, sondern auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns bereits mit dem Wirksamwerden des Versicherungsvertrages - durch Annahme des Versicherungsantrages des Klägers - im Jahr 2013 vor. Denn mit der Übersendung des Versicherungsscheines wurden dem Kläger der Umfang und die Besonderheiten des Versicherungstyps Rürup-Rente deutlich vor Augen geführt. Dort lautete es wörtlich u.a. wie folgt: „Für die Bildung der Rente steht ein Kapital zur Verfügung in Höhe von 190.777,00 EUR. Da es sich um einen Tarif der Basisvorsorge handelt, ist die Auszahlung des genannten Kapitalbetrags nicht möglich.... Versichert sind [der Kläger] und Frau … Hinterbliebenenrente bei Tod [des Klägers] ab Rentenbeginn lebenslange Garantierente vom monatlich 616,18 EUR... Hinterbliebenenrente bei Tod [des Klägers] vor Rentenbeginn lebenslange Garantierente von monatlich 616,18 EUR... Empfänger der Versicherungsleistungen ... solange der Versicherungsnehmer lebt: der Versicherungsnehmer. Bei Tod der versicherten Person: ... der zum Zeitpunkt des Todes mit dem Versicherungsnehmer in gültiger Ehe lebende Ehegatte. Ist zum Zeitpunkt des Todes kein Ehegatte vorhanden, jedes Kind, für das eine Rente gezahlt wird.“ Hieraus hätte der Kläger - gleichsam auf ersten Blick und ohne größeren Aufwand - die von ihm reklamierten „Nachteile“ der Rürup-Rente erkennen können, nämlich deren Unvererblichkeit (stattdessen eine Rente an die Ehefrau), deren fehlende Kündbarkeit und damit deren fehlende Kapitalisierbarkeit. Selbst bei leichter Aufmerksamkeit hätte ihm ersichtlich werden können und müssen, dass und inwieweit das erworbene Versicherungsprodukt ggfl. von seinen Vorstellungen und Wünschen abwich. Den Versicherungsschein zu lesen, lag nicht nur auf der Hand, sondern war ersichtlich im ureigenen Interesse auch geboten. Die Informationen waren dem Kläger leicht zugänglich; den Versicherungsschein unbeachtet zu lassen, stellt ein erhebliches Verschulden gegen sich selbst dar. Der Senat würdigt die Nichtzurkenntnisnahme dieser Informationen als grob fahrlässig i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. insoweit auch OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2023, Az. 20 U 342/22; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.01.2022, Az. 3 U 288/21; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2015, Az. 17 U 8/14; jeweils Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.08.2020, Az. 3 U 28/20 [bestätigt vom BGH durch Nichtannahmebeschluss vom 09.06.2021, Az. IV ZR 222/20, Anl. BLD 10). c) Der Senat setzt sich mit seiner Beurteilung nicht in Widerspruch zur einschlägigen Judikatur des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte. Danach kann in Prospekthaftungs-, Anlageberatungs- und Versicherungsvermittlungsfällen eine grob fahrlässige Unkenntnis des Nachfragers im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Allgemeinen nicht schon dann angenommen werden, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt, den Produktinformationen und/oder den Versicherungsbedingungen ergeben, der Anleger bzw. Versicherungsnehmer es aber unterlassen hat, durch die Lektüre dieser Unterlagen die Auskünfte, Ratschläge und Empfehlungen des Beraters oder Vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren (BGH, Urteil vom 14.05.2012, Az. II ZR 69/12; BGH, Urteil vom 08.07.2010, Az. III ZR 249/09; OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019, Az. 20 U 185/18; OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.02.2014, Az. 5 U 64/13; jeweils Juris). Im Streitfall geht es indes nicht um die gebotene, jedoch unterlassene Lektüre eines umfassenden, detailreichen Klausel- oder Erläuterungswerkes, sondern um den sechsseitigen Versicherungsschein, der dem Kläger zuvorderst überlassen worden war, der auf ersten Blick alle maßgeblichen Umstände des erworbenen Versicherungsprodukts kurz, übersichtlich und leicht verständlich zusammenfasste und von dem ganz generell erwartet werden kann, dass er vom Versicherungsnehmer zur Kenntnis genommen und gelesen wird (so ausdrücklich auch für den vergleichbaren Fall einer Beitrittserklärung/ eines Zeichnungsscheins OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2015, Az. 17 U 8/14, Juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2023, Az. 20 U 342/22 [für den Versicherungsschein]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.01.2022, Az. 3 U 288/21 [für den Versicherungsschein und das Beratungsprotokoll]; jeweils Juris). Entgegen der Auffassung des Klägers werden damit die Beratungs- und Dokumentationsverpflichtung eines Versicherers nicht entwertet oder gar konterkariert. Der Senat verlangt gerade nicht, dass ein unzureichend beratener Versicherungsnehmer im Nachgang auf eigene Faust aus den vielzähligen und zumeist vielseitigen Vertragswerken erkennt, dass seine Vorstellungen möglicherweise nicht zutreffend im erworbenen Versicherungsprodukt abgebildet sind. Von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer darf und muss allerdings erwartet werden, dass der in der Police zusammengefasste Vertragstext lesend zur Kenntnis genommen und im Fall entstehender Zweifel nochmals hinterfragt wird. 4. Die beantragte Feststellung, dass der Rentenversicherungsvertrag nicht fortbestehe, kann nicht getroffen werden, da entsprechende rechtsgestaltende Erklärungen nicht abgegeben wurden; die Vertragsaufhebung - als Teil des Schadensersatzes - kann die Beklagte dauerhaft verweigern. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich - wie eingehend unter II.3.c) dargestellt - um eine Einzelfallentscheidung, die weder von höchstrichterlicher noch von obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht. Zu beurteilen waren im Streitfall die vom Kläger nicht zur Kenntnis genommenen, indes unmissverständlichen Hinweise auf die besonderen Produkteigenschaften der Rürup-Rente im Versicherungsschein selbst, nicht indes Erläuterungen, die sich erst aus Produktinformationen und/oder Versicherungsbedingungen ergaben. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch keine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts.