Teilurteil
19 U 162/06
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2007:0209.19U162.06.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 29.06.2006 - AZ.: 2 O 305/05 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf eine Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutragenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 29.06.2006 - AZ.: 2 O 305/05 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutragenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger, aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden vom 15.08.2004 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma X, nimmt die Beklagte auf Rückerstattung von im Wege der Verrechnung empfangener Beträge in Anspruch. In ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma X vom 01.04.2004 (Anl. K 2, Bl. 18 ff) erklärte die Beklagte u.a.: „Als Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes sind wir verpflichtet, die einzuziehenden Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben, damit die Y (Y) ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber den Baubetrieben erfüllen kann. .... Diese Verpflichtungen werden seit geraumer Zeit nicht erfüllt. Die Forderungen des Gläubigers belaufen sich per 31.08.2003 auf 92.535,49 Euro. …“ Mit Schreiben vom 01.07.2004 (Anl K 4 = Blatt 12 der Akten) teilte die Beklagte dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - mit, aufgrund Überweisungen der Y (i.F.: Y) der Bauwirtschaft habe sich die Antragsforderung reduziert auf 41.008,48 Euro. Mit Schreiben vom 29.11.2004 (Anl. K 5 = Blatt 13 f der Akte) erklärte der Kläger die Anfechtung der Verrechnung von 51.527,01 Euro durch die Y gemäß § 129 ff InsO gegenüber der Beklagten und forderte diese zur Rückerstattung des genannten Betrages bis 15.12.2004 auf. Gestützt auf seine Aufstellung K 3 (Blatt 11 der Akten) errechnet der Kläger eine zu Unrecht erfolgte Verrechnung der Leistungen der Y mit eigenen Beitragsanteilen der Beklagten in Höhe von 27.719,00 Euro. Außerdem macht der Kläger gegenüber der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadenersatzes eine halbe nicht anrechenbare Geschäftsgebühr geltend. Die Beklagte hat die Richtigkeit der von der Klägerin gefertigten Aufstellung K 3 und die Verrechnung der Y-Zahlungen von 51.527,01 Euro mit eigenen Beitragsforderungen bestritten und geltend gemacht, die Beitragsforderungen der Y gegen die Schuldnerin hätten die Erstattungen der Y überschritten. Das Landgericht hat durch Urteil vom 29.06.2006 der Klage stattgegeben. Gegen dieses ihr am 06.07.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.07.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 20.09.2006 an diesem Tage begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie rügt, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast fälschlicherweise auf ihrer, der Beklagten, Seite gesehen. In der Aufstellung K 3 habe der Kläger fälschlich in Zeile 3 die ZVK-Beiträge, deren Höhe sie, die Beklagte, in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben habe, mit der Y zustehenden Beiträgen zusammengefasst. Daher sei die Beitragsschuld der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Y höher als bisher vorgetragen gewesen. Eine Verrechnung mit eigenen Beitragsforderungen der Beklagten gegenüber dem Erstattungsanspruch der Schuldnerin sei nicht erfolgt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29.06.2006 - Aktenzeichen: 2 O 305/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Auch er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, er verteidigt das Urteil des Landgerichts und beruft sich wegen der Darlegungs- und Beweislast auf das eingereichte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2004 in dem Verfahren IX ZR 71/02. Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im Übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hatte auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von 28.221,79 Euro gegen die Beklagte zu. Er kann von dieser insbesondere nicht die Rückerstattung von 27.719,00 Euro verlangen, weil die Beklagte diesen Betrag in anfechtbarer Weise durch Verrechnung von eigenen Beitragsansprüchen gegen die Schuldnerin mit einem dieser gegen die Y zustehenden Erstattungsanspruch für die ihren Arbeitnehmern gezahlten Urlaubsvergütungen erlangt hätte (§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Denn die von der Beklagten am 01.07.2004 erklärte Aufrechnung mit Beitragsansprüchen, die der Y gegen die Schuldnerin zustanden, gegen den Anspruch der Schuldnerin auf Erstattung der von ihr an ihre Arbeitnehmer gezahlten Urlaubsvergütungen ist wirksam (§ 387 BGB). Zwar enthält das Schreiben der Beklagten vom 01.07.2004 weder eine ausdrückliche Aufrechnungserklärung der Beklagten, noch wird in ihm mitgeteilt, mit welcher (Beitrags-)Forderung die Beklagte aufrechnen will. Indessen braucht die Aufrechnungserklärung nicht ausdrücklich abgegeben zu werden; vielmehr genügt die klare Erkennbarkeit des Aufrechnungswillens (BGH NJW 1958 S. 666 ; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 388 BGB Rdn. 1 m.w.N.). Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ist es unstreitig, dass die Erklärung der Beklagten vom 01.07.2004, aufgrund von Überweisungen der Y habe sich ihre Antragsforderung auf 41.008,48 Euro reduziert, eine Aufrechnungserklärung darstellt. Anders kann diese Erklärung ihrem Sinn und Zweck nach in diesem Zusammenhang auch nicht ausgelegt werden (§ 157 BGB). Laut Erklärung der Beklagten vom 01.07.2004 hatte sich ihre Antragsforderung durch die Überweisungen der Y reduziert. In dem Insolvenzantrag der Beklagten vom 01.04.2004 (Anl. K 2 = Blatt 8 f) hatte die Beklagte allein Beitragsrückstände der Schuldnerin gegenüber der Y, nicht etwa eigene Beitragsansprüche, geltend gemacht. Dies ergibt sich aus der Formulierung auf Seite 2 dieses Schreibens „als Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes sind wir verpflichtet, die einzuziehenden Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben, damit der Y (Y) ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Baubetrieben erfüllen kann... Diese Verpflichtungen werden seit geraumer Zeit nicht erfüllt. Die Forderungen des Gläubigers belaufen sich per 31.08.2003 auf 92.535,49 Euro...“Wenn sich laut Aufrechnungserklärung der Beklagten vom 01.07.2004 „unsere Antragsforderung" durch die Überweisungen der Y reduziert hat, so folgt daraus, dass die Beklagte mit Ansprüchen der Y gegen die Schuldnerin gegenüber deren Erstattungsansprüchen aufrechnete. Hierzu war die Beklagte als Einzugsstelle von Sozialkassenbeiträgen der Arbeitgeber des Baugewerbes auch aufgrund tarifvertraglicher Regelung berechtigt. Sind die verrechneten Ansprüche auf Rückerstattung von Urlaubsvergütungen gegen die Y und auf rückständige, der Y zustehende Beiträge vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, so steht einer Aufrechnung § 96 Insolvenzordnung nicht entgegen (BSG ZIP 1995 2001 Seite 396 ff, 400; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl., § 96 InsO, Rdn. 9; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 28 SGB IV Rn 3). So liegen die Dinge hier: Die Ansprüche der Y gegen die Schuldnerin in Höhe von 92.535,49 Euro waren laut Insolvenzantrag der Beklagten vom 01.04.2004 bis 31.08.2003 entstanden. Der Anspruch der Schuldnerin auf Rückerstattung gezahlter Urlaubsvergütungen in Höhe von 51.527,01 Euro gegen die Y entstand spätestens in dem Zeitpunkt, da die Y eine entsprechende Abrechnung der der Schuldnerin zustehenden Erstattungsbeiträge vornahm. Durch die Überweisungen der Erstattungsbeiträge an die Beklagte und die von dieser vorgenommene Verrechnung mit den Beitragsforderungen der Y gegen die Schuldnerin kann die Gläubigergesamtheit danach in diesem Umfange keine Benachteiligung erfahren haben (§ 129 Abs. 1 InsO). Da dem Kläger kein Rückerstattungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, die Beklagte daher mit der Rückzahlung nicht in Verzug geriet (§ 286 BGB), scheidet ein Anspruch auf Erstattung der nicht anrechenbaren hälftigen Geschäftsgebühr gemäß der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RV Vorbemerkung 2.4 (3) vor Nummer 2400 VV RVG als Anspruch auf Ersatz von Verzögerungsschaden aus (§§ 280, 286 BGB). Die Kosten des Rechtsstreits muss der Kläger tragen, weil er unterliegt (§ 91 ZPO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.