Beschluss
1 U 191/22
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2023:0417.1U191.22.00
10Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einer Lebensversicherung steht dem Versicherungsnehmer im Fall einer Vertragsbeendigung eine Beteiligung u.a. an den Bewertungsreserven des Versicherers zu. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus der Berechnung für den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung.(Rn.4)
2. Vorherige, nach dem verursachungsorientierten Verfahren vorzunehmende rechnerische Zuordnungen der Bewertungsreserven bewirken keine unwiderrufliche Gutschrift. Sie stellen nur eine Information über die Höhe der zugeordneten Bewertungsreserve für den genannten Zeitpunkt dar. (Rn.4)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 141/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.05.2023.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Lebensversicherung steht dem Versicherungsnehmer im Fall einer Vertragsbeendigung eine Beteiligung u.a. an den Bewertungsreserven des Versicherers zu. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus der Berechnung für den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung.(Rn.4) 2. Vorherige, nach dem verursachungsorientierten Verfahren vorzunehmende rechnerische Zuordnungen der Bewertungsreserven bewirken keine unwiderrufliche Gutschrift. Sie stellen nur eine Information über die Höhe der zugeordneten Bewertungsreserve für den genannten Zeitpunkt dar. (Rn.4) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 141/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.05.2023. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Kammer hat die Klage verfahrensfehlerfrei und im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Eine weitere Beweisaufnahme, insbesondere die Einholung eines Obergutachtens gemäß § 412 ZPO, war nicht geboten. Die Berufungsangriffe führen zu keiner anderen Beurteilung. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung mittels Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 - 4 ZPO) liegen vor. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. Nach § 153 Abs. 1 VVG - der gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 EGVVG auf den Altverträge Anwendung findet, soweit (wie im Streitfall) eine Überschussbeteiligung nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2015, Az. IV ZR 213/14, Rn. 14, Juris) - steht dem Versicherungsnehmer bei Vertragsbeendigung eine Beteiligung u.a. an den Bewertungsreserven des Versicherers zu. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus der Berechnung für den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung; d.h. im Streitfall zum 01.09.2018. Vorherige, nach dem verursachungsorientierten Verfahren vorzunehmende rechnerische Zuordnungen der Bewertungsreserven (vgl. § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG) bewirken - wie der Begriff „rechnerisch“ verdeutlicht - keine unwiderrufliche Gutschrift, sondern stellen lediglich eine Information über die Höhe der zugeordneten Bewertungsreserve für den genannten Zeitpunkt dar (vgl. z. B. Prölss/Martin/Reiff, VVG, 31. Aufl. 2021, § 153 Rn. 23). Liegen das Vertragsende und die nach § 153 Abs. 3 Satz 2 VVG vorzunehmende Zuteilung des Anteils des Versicherungsnehmers an den Bewertungsreserven in der Zeit nach dem 07.08.2014, bestimmt sich die Berechnung der Beteiligung nach dem am 07.08.2014 in Kraft getretenen § 153 Abs. 3 Satz 2 und 3 VVG i.V.m. § 139 Abs. 3 und Abs. 4 VAG (den § 56a VAG a.F. seit 01.01.2016 ersetzend). Danach sind Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie übersteigen. Der Sicherungsbedarf errechnet sich nach § 139 Abs. 4 VAG aus der Differenz von zwei mit unterschiedlichen Zinssätzen ermittelten Werten der Zinsverpflichtungen aus den Versicherungen mit Zinsgarantie. Bezugszins ist der Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserve (Prölss/Martin/Reiff, VVG, 31. Aufl. 2021, § 153 Rn. 28 c). 2. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die Beteiligung des Klägers an den Bewertungsreserven zum Zuteilungszeitpunkt (01.09.2018) für den Vertrag mit der Nr. … auf 7.517,75 € und für den Vertrag mit der Nummer … auf 5.151,02 € berechnet. Dass diese Beträge - wegen eines überhaupt bzw. eines zu hoch angesetzten Sicherungsbedarfs der Beklagten für die bei ihr weiterhin bestehenden Verträge mit Zinsgarantie - zu niedrig angesetzt worden sind und dem Kläger weitere 9.753,95 € für den erstgenannten und 6.683,23 € für den zweitgenannten Vertrag (insgesamt 16.437,18 €) zustehen, steht nicht fest. Das geht zu Lasten des hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2021, Az. IV ZR 318/19; BGH, Beschluss vom 01.06.2016, Az. IV ZR 507/15; jeweils Juris). a) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) vom 01.08.2014 teilt der Senat nicht (vgl. Hinweisbeschluss vom 13.09.2016, Az. 1 U 122/15; s. auch BGH, Urteil vom 27.06.2018, Az. IV ZR 201/17, Juris). Die mit dem Gesetz verbundenen Auswirkungen auf die Berechnung des Anteils des Klägers an den Bewertungsreserven im Rahmen der Ermittlung der ihm zustehenden Überschussbeteiligung zum Zuteilungszeitpunkt am 01.09.2018 sind verfassungsrechtlich unbedenklich (zur Zulässigkeit unechter Rückwirkungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.03.2021, Az. 2 BvL 1/11, Juris; zur Begründung des Gesetzentwurfs zum LVRG s. BT-Drucks. 18/1772 S. 1). b) Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Bereits in der Klageerwiderung gab sie die Höhe ihrer Bewertungsreserven (insgesamt und anteilig aus festverzinslichen Anlagen), den tariflichen Rechnungszins und den Bezugszins des Jahres der Vertragsbeendigung (0,87%), den von ihr errechneten Sicherungsbedarf, die danach verteilungsfähigen Bewertungsreserven und die Deckungskapitalsummen an. Zudem hat sie den auf den einzelnen Vertrag bezogenen Zuteilungsfaktor angegeben. Weitere Angaben sind für eine gutachterliche Plausibilitätsprüfung nicht erforderlich und daher von der Beklagten nicht zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2019, Az. 7 U 12/18, Rn. 63, Juris). Das Informationsinteresse des Versicherungsnehmers begründet grundsätzlich nicht die Verpflichtung des Versicherers zur Vorlage der (fiktiven) versicherungstechnischen Bilanzen, anderer Geschäftsunterlagen oder Berechnungen und statuiert auch kein Einsichtsrecht in weitere Geschäftsunterlagen (BGH, Beschluss vom 01.06.2016, Az. IV ZR 507/15, Rn. 7, Juris. Ebenso wenig schuldet der Versicherer eine Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB oder die Überlassung des Algorithmus zur Ermittlung des Sicherungsbedarfs und der zugrundeliegenden Einzelwerte. c) Dass die von der Beklagten beigebrachten rechnerischen Werte für den bei ihr bestehenden Sicherungsbedarf unplausibel sind, steht nach dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … nicht fest. Die übrigen Berechnungsgrundlagen hatte der Kläger bereits erstinstanzlich unstreitig gestellt, also insbesondere die Bezifferung der Bewertungsreserven und die angesetzten Deckungskapitalsummen nicht in Frage gestellt. Nach § 139 Abs. 4 VAG ergibt sich der Sicherungsbedarf aus der Summe der Sicherungsbedarfe der einzelnen Versicherungsverträge mit Zinsgarantie, deren Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zins-Swapsatz (Bezugszins) zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven liegt. Der Sicherungsbedarf eines Versicherungsvertrages ist dabei die versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrages, vermindert um die Deckungsrückstellung. Hinsichtlich des für die Berechnung erforderlichen Bezugszinssatzes hat der Sachverständige auf der Grundlage der Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank nachvollziehbar erläutert, dass dieser im maßgeblichen Zeitpunkt 0,87% betrug. Aus allgemein zugänglichen Quellen (den Geschäftsberichte der Beklagten) konnte er zudem ermitteln, dass im Jahr 2018 im Bestand der Beklagten Verträge mit Zinsgarantien von 0,9% bis zu 4% vorhanden waren, wobei ihm die genaue Zusammensetzung nicht vorlag und eine Verifizierung angesichts der - zudem noch als Geschäftsgeheimnis geschützten - Datenmenge auch nicht in Betracht kam. Schon aus diesen Angaben ergibt sich nachvollziehbar, dass ein Sicherungsbedarf bestanden hat, um die gewährten Zinsgarantien auch zukünftig erfüllen zu können, da jedenfalls eine Differenz zwischen Bezugszinssatz und Rechnungszinssätzen vorlag. Die Höhe des von der Beklagten angegebenen (Gesamt-)Sicherungsbedarfes hat der Sachverständige aufgrund seiner Berechnungen im Schätzverfahren als plausibel angesehen; nach Anwendung des sog. Durationsverfahrens ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sicherungsbedarf zum Nachteil des Klägers fehlerhaft (zu hoch) angesetzt worden ist. Der Einwand des Klägers, eine Plausibilitätsprüfung des beklagtenseits angegebenen Sicherungsbedarfs anhand des vom Sachverständigen ermittelten Durationswertes von 7,84 sei nicht möglich, da dieser keine Spanne angegeben habe und auch nicht anzugeben vermöge, innerhalb derer der Durationswert auf einen angemessenen Sicherungsbetrag schließen lasse, ist jedenfalls für den Streitfall unbehelflich. Denn aus dem Finanzstabilitätsbericht der Deutschen Bundesbank 2015 (dort S. 46 f.) lässt sich folgendes entnehmen: „Gemäß der erweiterten Prognoserechnung der BaFin überstieg im Jahr 2014 der aggregierte Sicherungsbedarf die aggregierten Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren deutlich. Nur bei 10% der Lebensversicherer waren die Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren höher als der Sicherungsbedarf (Schaubild 1.3.5). Da zwischen dem Jahr 2015 und dem Jahr 2018 der Aufbau der Zinszusatzreserve stille Lasten reduziert, sinkt der aggregierte Sicherungsbedarf erheblich. Dennoch gehen die Bewertungsreserven bis zum Jahr 2018 schneller zurück als der Sicherungsbedarf. Die meisten Lebensversicherer dürfen damit voraussichtlich bis mindestens zum Jahr 2018 ausscheidende Kunden nicht an Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren beteiligen. Es verbleibt eine Beteiligung an Bewertungsreserven von nicht festverzinslichen Wertpapieren.“ Bis 2018 war es demnach die Regel und damit im Rechtssinn plausibel, dass Versicherungsnehmer wegen eines übersteigenden Sicherungsbedarfs gar nicht an Bewertungsreserven des Versicherers aus festverzinslichen Wertpapieren zu beteiligen waren. Zwangsläufig kann es dann nicht unplausibel sein, dass die Beklagte für diesen Zeitraum einen Sicherungsbedarf benannt hat, der die Bewertungsreserven lediglich angegriffen, nicht aber aufgezehrt hat. Mit anderen Worten: Jeder Durationswert, der auf Sicherungsbedarfe gleichgroß oder größer als die Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren schließen ließ, war damit als plausibel einzuordnen. d) Soweit der Kläger zur Begründung eines Anspruchs auf weitergehende Beteiligung an den Bewertungsreserven der Beklagten dennoch einen (deutlich) geringeren als den beklagtenseits angegebenen Sicherungsbedarf behauptet, war eine weitere Beweiserhebung nicht anzeigt. Zwar ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und/oder Einblick in die Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe des Verfahrensgegners keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Die Partei muss sich i.d.R. nicht Spezialkenntnisse aneignen, die zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlich sind (BGH, Urteil vom 10.10.2006, Az. VI ZR 74/05, Juris). Namentlich ist die Partei grundsätzlich auch nicht verpflichtet, im Wege eines Privatgutachtens eine vorgerichtliche Aufklärung zu betreiben. Indes ist auch insoweit der den Zivilprozess beherrschende Beibringungsgrundsatz zu beachten und sind Ausforschungen des Verfahrensgegners (namentlich im Rahmen der diesen treffenden sekundären Darlegungslast) grundsätzlich unzulässig. Dementsprechend muss sich die Partei auf konkrete Tatsachen bzw. Anhaltspunkte stützen, die zumindest nachvollziehbar eine bestimmte Behauptung stützen. Eine Behauptung ist dementsprechend dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl" oder „ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 26.04.2018, Az. VII ZR 139/17, Juris). Hiervon ist für den Streitfall auszugehen. Der Kläger vermag keinerlei Umstände aufzuzeigen, die Anhaltspunkte dafür darstellen könnten, dass die Angaben der Beklagten zu ihren Sicherungsbedarfen - den Kläger benachteiligend - falsch sind. 3. Unbehelflich ist letztlich der Einwand des Klägers, die Beklagte habe möglicherweise nicht ein von der BaFin vorgeschlagenes, sondern ein eigenes Schlüsselungsverfahren zur Ermittlung der einzelvertraglich zuzuteilenden Bewertungsreserve verwendet, die der Sachverständige indes nicht ermittelt habe, so dass auch insoweit bislang keine Plausibilitätsprüfung erfolgt sei. Unstreitig ist das für beide streitgegenständlichen Versicherungsverträge von der Beklagten verwendete Schlüsselungsverfahren der BaFin mitgeteilt und von dieser im Rahmen des Geschäftsplans der Beklagten geprüft und genehmigt worden. Dies wiederum setzt(e) voraus, dass das tatsächlich verwendete mit den behördlich vorgeschlagenen Schlüsselungsverfahren insoweit vergleichbar war, dass es zu einer Verteilung der Bewertungsreserven entsprechend den gesetzlichen Vorgaben führt(e). Unter dieser Prämisse teilt der Senat die Feststellung der Kammer, dass dahinstehen konnte und nicht vom Sachverständigen zu prüfen war, welches konkrete Schlüsselungsverfahren die Beklagte verwendete; die Überprüfung dessen Geeignetheit und Rechtskonformität oblag aufsichtsrechtlich allein der BaFin und ist nicht von den Zivilgerichten zu überprüfen. 4. Ein Eingehen auf den erstinstanzlichen Vortrag, dass wegen eines bestehenden Gewinnabführungsvertrages im Konzern der Beklagten kein Sicherungsbedarf geltend gemacht werden dürfe, erübrigt sich angesichts der auch zu dieser Thematik ergangenen, diese Argumentation verneinende Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 20.01.2021 (Az. IV ZR 318/19, Juris), der sich der Senat uneingeschränkt anschließt. Im Übrigen wurde erstinstanzlich durch Vorlage der Geschäftsberichte der Beklagten belegt, dass zum Ende des Jahres 2017 die Gewinnabführungsvereinbarung ausgelaufen war und folglich in 2018 nicht mehr galt. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat dem Kläger aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im diesem Falle ermäßigen sich die für das Verfahren anfallenden Kosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 KV GKG).