OffeneUrteileSuche
Urteil

1 U 122/15

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2017:0503.1U122.15.0A
2mal zitiert
22Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Abgrenzung Diagnosefehler zum Befunderhebungsfehler.(Rn.34) 2. Ein Diagnosefehler wird nicht dadurch zum Befunderhebungsfehler, dass bei objektiv zutreffender Diagnosestellung noch weitere Befunde zu erheben gewesen wären bzw. solche hätten empfohlen werden müssen.(Rn.36)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. September 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 16 O 3/15 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung einschließlich derjenigen des Streithelfers werden der Klägerin auferlegt. III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung Diagnosefehler zum Befunderhebungsfehler.(Rn.34) 2. Ein Diagnosefehler wird nicht dadurch zum Befunderhebungsfehler, dass bei objektiv zutreffender Diagnosestellung noch weitere Befunde zu erheben gewesen wären bzw. solche hätten empfohlen werden müssen.(Rn.36) I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. September 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 16 O 3/15 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung einschließlich derjenigen des Streithelfers werden der Klägerin auferlegt. III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin macht gegen die Beklagten unter dem rechtlichen Aspekt der Arzthaftung Schmerzensgeld- und Feststellungsansprüche mit der am 11.02.2015 der Beklagten zu 1. und am 16.04.2015 dem Beklagten zu 2. zugestellten Klage geltend. Die Klägerin begab sich im November 2009 in die Behandlung eines niedergelassenen Augenarztes, des Streithelfers. Dieser stellte eine Netzhautprominenz fest und überwies die Klägerin zur weiteren Diagnostik in die von der Beklagten zu 1. getragene Augenklinik im K…krankenhaus A-Stadt. Nach entsprechenden Untersuchungen in der Ambulanz des Beklagten zu 2., insbesondere einer Fluoreszenzangiographie, wurden die (Verdachts-)Diagnose Hämangiom gestellt und regelmäßige Kontrollen im Hinblick auf eine etwaige Größenzunahme empfohlen. Eine erste Kontrolluntersuchung bei dem Streithelfer fand im Januar 2010 statt, bei der sich keine Veränderungen ergaben. Da die Klägerin befürchtete, die Erkrankung könne vom Kopf her kommen, ließ sie eine MRT-Untersuchung durchführen. Den Befund legte sie dem Streithelfer bei der weiteren Kontrolluntersuchung am 25. Mai 2010 vor. In diesem ist eine 9 x 4 mm große hypointense Formation der linken lateralen Retina beschrieben. Die für den 9. September 2010 vorgesehene Kontrolluntersuchung konnte nicht unter Weitstellung der Pupille – getropftes Auge – erfolgen, da die Klägerin mit dem eigenen PKW angereist war. Im Rahmen der nächsten Folgeuntersuchung am 4. November 2010 äußerte der Streithelfer den Verdacht auf das Vorliegen eines Aderhauttumors und verwies die Klägerin zur weiteren Diagnostik an die Augenklinik in A-Stadt. Da die Klägerin dort kurzfristig keinen Termin bekam, stellte sie sich am 12. November 2010 in der Augenklinik des U…klinikums des S… in B-Stadt vor. Dort wurde der Verdacht auf einen bösartigen Netzhauttumor gestellt und die Klägerin in das U...klinikum C-Stadt überwiesen, wo sie sich am 17. November 2010 vorstellte. Es erfolgte eine sog. Brachy-Therapie mit Ruthenium zur Behandlung des Tumors. Das Augenlicht des linken Auges der Klägerin konnte nicht mehr erhalten werden. Auf Veranlassung des ärztlichen Dienstes des Bundeseisenbahnvermögens wurde im Sommer 2012 ein augenfachärztliches Gutachten durch Dr. K. eingeholt, bezüglich dessen Inhalts auf Bl. 70 ff. d.A. Bezug genommen wird. Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, der Beklagte zu 2. habe im November 2009 nicht die alleinige Diagnose „Hämangiom“ stellen dürfen, vielmehr habe er auch die Differentialdiagnose „malignes Aderhautangiom“ erwähnen müssen. Da zum damaligen Zeitpunkt eine sichere Diagnosestellung noch nicht möglich war, habe kurzfristig eine Kontrolluntersuchung durch den Beklagten zu 2. etwa in Form einer erneuten Fluoreszenzangiographie angewiesen werden müssen. Aufgrund der damit verbundenen Messung der Größe des Tumors habe eine frühzeitigere Behandlung stattfinden können. Sie hält aufgrund der von ihr erlittenen und noch möglicherweise eintretenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro sowie den Feststellungantrag hinsichtlich zukünftiger Schäden für gerechtfertigt. Die Beklagte zu 1. hat vorab ihre Passivlegitimation gerügt, da die Klägerin in der Ambulanz des Beklagten zu 2. behandelt und lediglich mit diesem ein Behandlungsvertrag geschlossen worden sei. Die Beklagten haben ferner Fehler im Rahmen der Behandlung der Klägerin im November 2009 in Abrede gestellt, abgesehen davon, dass die Ansprüche auch insgesamt verjährt seien, da der Klägerin der gesamte Sachverhalt, auf den sie ihre Klage stützt, bereits im Jahr 2010 bekannt gewesen sei. Mit am 30.09.2015 verkündetem Urteil, auf das wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird (Bl. 111 ff. d.A.), hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche der Klägerin die Verjährungseinrede entgegenstehe. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Sachanträge weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die Auffassung, die den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis sei erst mit Vorlage des im Auftrag der Krankenkasse eingeholten Gutachtens, mithin im Juni bzw. September 2012, gegeben gewesen. Vor Erhalt des Gutachtens habe sie keine Kenntnis davon gehabt, welche Untersuchungsmöglichkeiten zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hätten. Die Ärzte des U...klinikums C-Stadt hätten lediglich den Misserfolg mitgeteilt und keine medizinisch fundierten Auskünfte erteilt. Erst durch das Ergänzungsgutachten des Dr. Krahnert vom 23.09.2012 (Bl. 90 ff. d.A.) habe sie erfahren, dass der Beklagte zu 2. im November 2009 nicht die alleinige Diagnose „Aderhaut-Hämangiom“ habe stellen dürfen. Ihr sei auch nicht bereits im November 2010 bekannt gewesen, wann genau die richtige Diagnose habe gestellt werden können. Die lediglich pauschalen Äußerungen der Ärzte in C-Stadt änderten daran nichts. Die Klägerin beantragt (Bl. 144, 152, 181, 261 d.A.), 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 30.09.2015, Az: 16 O 3/15, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab dem 18.01.2014 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen künftigen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf gesetzliche Versicherungsträger übergegangen ist. Die Beklagten und der auf Seien der Beklagten beigetretene Streithelfer beantragen (Bl. 138, 181, 261, 271 d.A.), die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und halten an ihrem Rechtsstandpunkt fest, dass die Beklagte zu 1. schon nicht passivlegitimiert sei und dem Beklagten zu 2. kein Behandlungsfehler vorgeworfen werden könne, einer Haftung jedenfalls aber die Einrede der Verjährung entgegenstehe, da bei der Klägerin bereits infolge der ersten Überweisung in die Klinik nach A-Stadt Kenntnis von alternativen Untersuchungsmethoden bestanden habe. Die Akten des Senats 1 U 121/15 (16 O 72/15 Landgericht Saarbrücken), waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12.04.2017 (Bl. 261 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Senat hat zweitinstanzlich ergänzend Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 06.07.2016 (Bl. 184 ff. d.A.) und vom 12.04.2017 (Bl. 262 d.A.) durch Einholung eines augenärztlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. K. W., Ludwigshafen und mündlicher Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 31.10.2016 (Bl. 228 ff. d.A.) und das Sitzungsprotokoll vom 12.04.2017 (Bl. 262 ff. d.A.) verwiesen. B. Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel auch unter Berücksichtigung der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme jedoch keinen Erfolg. Die Tatsachen, die der Senat gemäß den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zu Grunde zu legen hat, rechtfertigen im Ergebnis keine der Klägerin rechtlich vorteilhaftere Entscheidung, § 513 ZPO. Der Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche der Klägerin steht nicht bereits – was der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2016 (Bl. 182 d.A.) eingehend erläutert hat - die Einrede der Verjährung entgegen, § 214 BGB (I.). Die Beklagten haften der Klägerin jedoch unabhängig davon weder auf vertraglicher noch auf deliktischer Grundlage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für sämtliche Zukunftsschäden (§§ 611- jetzt § 630a - 280 Abs. 1, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2, 3, 278, 823 Abs. 1, 253, 831 BGB) (I., II.). I. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lag die für den Beginn der 3-jährigen Verjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB maßgebende Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erst nach Vorlage des Gutachten des Dr. K. im Juni/September 2012 vor, mit der Folge, dass die im Jahre 2015 gegen die Beklagten erhobenen Klagen die Verjährung noch rechtzeitig gehemmt haben, § 204 Abs.1 Nr. 1 BGB. 1. Die Kenntnis des Geschädigten ist erst vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden bzw. die erforderliche Folgebehandlung als naheliegend erscheinen zu lassen. Denn nur dann wäre dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08 –, juris, Rn. 6, mwN, MDR 2010, S. 81). Die hiernach maßgebenden Umstände kannte die Klägerin in dafür hinreichender Form nicht bereits im November 2010, als sie sich im U...klinikum C-Stadt behandeln ließ (vgl. hierzu, BGH, Urteil vom 23. April 1985 – VI ZR 207/83 –, juris, Rn. 8, MDR 1985, S. 834). Der Klägerin waren durch die Diagnose eines bösartigen Aderhaut-Melanoms in den Universitätskliniken B-Stadt und C-Stadt, der Erblindung sowie der Durchführung der von ihr selbst vorgetragenen zahlreichen Untersuchungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht diejenigen Behandlungstatsachen positiv bekannt, die ein ärztliches Fehlverhalten und eine ursächliche Verknüpfung der Schadensfolgen mit dem etwaigen Diagnosefehler darlegen. Im vorliegenden Fall kann nicht wie in dem Parallelverfahren des Senats 1 U 121/15 darauf abgestellt werden, dass der Klägerin das Abweichen vom ärztlichen Standard, die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt, hinreichend durch den nachbehandelnden Arzt deutlich gemacht wurde (vgl. zu der Maßgeblichkeit von Äußerungen nachbehandelnder Ärzte, BGH, Urteil vom 20. September 1983 – VI ZR 35/82 –, juris, Rn. 11 und 13, NJW 1984, S. 661, 662; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. 2014, Rn. V 26b). Im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung vor dem Landgericht Saarbrücken am 5. August 2015 (Bl. 66 d.A.) gab die Klägerin an, man habe ihr in C-Stadt gesagt, dass man nicht mehr so viel machen könne, weil sie so spät komme und der Tumor schon so groß sei. Die Klägerin selbst hat aus dieser Äußerung aber nur auf ein mögliches Fehlverhalten des Streithelfers geschlossen, wenn sie entgegnete, dass sie seit einem Jahr in A-Stadt und bei Dr. K. deswegen untersucht worden sei und ihr „dieses Ding ja ein Jahr lang wachsen gelassen wurde“. Die Aussage des dort behandelnden Arztes, „dem gehört in den Arsch getreten“, bezog sich im Übrigen auch ersichtlich lediglich auf den Streithelfer 2. Zwar ist eine Gewissheit, die die Klägerin erst durch ein Privatgutachten erlangt hat, nicht stets für eine Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 – VI ZR 198/99 –, BGHZ 145, 358-366, juris, Rn. 14). Aussichtsreich ist eine solche Klage auch nicht erst, wenn der Patient ein Privatgutachten vorlegt, da an die Darlegungsanforderungen eines Patienten im Arzthaftungsprozess aufgrund des Wissensgefälles zum Arzt nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH Urteil vom 8. Juni 2004 – VI ZR 199/03 -, juris, Rn. 22 = BGHZ 159, 245-254 stRspr; jüngst BGH, Beschluss vom 1. März 2016 – VI ZR 49/15 – juris, Rn. 6, NJW 2016, S. 1328). Der vorliegende Fall weist aber Besonderheiten auf, die eine andere Bewertung gebieten. Die Klägerin hätte zwar den Behandlungsverlauf sowie dessen für sie negativen Ausgang schildern können. Dasjenige, was die Klägerin dem Beklagten zu 2. heute vorwirft, hätte sie ihm jedoch nicht bereits aufgrund ihr damals vorliegender Kenntnisse in den Jahren 2010, 2011 vorwerfen können, da die Klägerin keine Kenntnis davon hatte, welche Untersuchungsmöglichkeiten zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hatten bzw. zu welchen diagnostischen Ergebnissen bereits der Beklagte zu 2. im Rahmen seiner Untersuchung gelangen musste. II. Nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen ist der Patient sowohl für den objektiven Behandlungsfehler wie auch für die Kausalität zwischen dem behaupteten Behandlungsfehler und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen beweispflichtig (BGH NJW 1999, 1778; 1989, 2943). Diesen ihr obliegenden Nachweis hat die Klägerin nicht zu führen vermocht. 1. Nach den Erkenntnissen aus den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. (GA vom 31.10.2016, Bl. 228 ff. d.A.; Sitzungsprotokoll vom 12.04.2017, Bl. 262 ff. d.A.) kann die Klägerin eine Haftung des Beklagten zu 2. nicht mit Erfolg auf einen haftungsbegründenden Diagnosefehler stützen. Nach dem zweitinstanzlichen Beweisergebnis trägt der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte zu 2. habe im November 2009 fehlerhaft lediglich die alleinige Diagnose „Aderhauthämangiom“ und nicht auch die Differentialdiagnose „malignes Aderhautangiom“ in dem Befundbericht an den Streithelfer gestellt, zwar die Feststellung eines (einfachen) Diagnosefehlers, § 286 ZPO. Es fehlt allerdings am erforderlichen Nachweis der Kausalität dieses Behandlungsfehlers für eine verzögerte Behandlung der Klägerin und einen der Klägerin günstigeren Behandlungsverlauf. Beweiserleichterungen kommen der Klägerin nicht zu Gute. a) Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen - therapeutischen oder diagnostischen - Maßnahmen ergreift (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09, BGHZ 188, 28, 35 Rn. 13; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 78/13, VersR 2014, 374 Rn. 19; vom 10. November 1987 - VI ZR 39/87, VersR 1988, 293, 294; vom 23. März 1993 - VI ZR 26/92, VersR 1993, 836, 838; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93, VersR 1995, 46; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02, VersR 2003, 1256, 1257 und vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 7). Ein Diagnoseirrtum setzt aber voraus, dass der Arzt die medizinisch notwendigen Befunde überhaupt erhoben hat, um sich eine ausreichende Basis für die Einordnung der Krankheitssymptome zu verschaffen. Hat dagegen die unrichtige diagnostische Einstufung einer Erkrankung ihren Grund bereits darin, dass der Arzt die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen erst gar nicht veranlasst hat - er mithin aufgrund unzureichender Untersuchungen vorschnell zu einer Diagnose gelangt, ohne diese durch die medizinisch gebotenen Befunderhebungen abzuklären - dann ist dem Arzt ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen. Denn bei einer solchen Sachlage geht es im Kern nicht um die Fehlinterpretation von Befunden, sondern um deren Nichterhebung (vgl. BGH, Urteil vom 08. Juli 2003 - VI ZR 304/02, VersR 2003, 1256, 1257; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97, VersR 1999, 231, 232; vom 10. November 1987 - VI ZR 39/87, VersR 1988, 293, juris Rn. 14; Bischoff, Festschrift für Geiß, 2000, S. 345 ff.). b) Vorliegend ist dem Beklagten zu 2. nach Maßgabe dieser Grundsätze in erster Linie ein Diagnosefehler in Gestalt eines Befundauswertungsfehlers vorzuwerfen. Der Beklagte zu 2. hatte die ihm aufgrund des Überweisungsauftrages übertragene Befunderhebung durch Durchführung einer Fluoreszenzangiographie (FLA) vorgenommen und anhand des ihm vorliegenden Befundes eine (Verdachts-) Diagnose gestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestand nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. zunächst kein Anlass für eine weitere Befunderhebung. Es war vielmehr gerechtfertigt, zunächst abzuwarten und die weitere Entwicklung zu kontrollieren. Der Schwerpunkt des dem Beklagten vorwerfbaren Verhaltens lag damit in einer Fehlinterpretation des von ihm erhobenen Befundes. c) Die von dem Beklagten zu 2. gestellte Diagnose eines Hämangioms war objektiv fehlerhaft, denn die späteren Untersuchungen haben das Vorliegen eines malignen Melanoms ergeben, das schließlich zur Operation und zum Sehverlust der Klägerin am linken Auge geführt hat.Ein Irrtum in der Stellung einer Diagnose rechtfertigt aber nach gefestigter Rechtsprechung nicht aus sich heraus den Schluss auf ein vorwerfbares ärztliches Fehlverhalten (BGH VersR 1981, 1033; BGH NJW 2003, 2827). Fehleinschätzungen sind in der medizinischen Praxis nicht ungewöhnlich, weil die Symptome einer Erkrankung oft nicht eindeutig sind. Jeder Patient kann aufgrund der Eigenheiten des menschlichen Organismus die Symptome ein und derselben Krankheit in unterschiedlichen Ausprägungen aufweisen. Vor diesem Hintergrund ist bei einer objektiv fehlerhaften Diagnose zu unterscheiden, ob es sich um einen nicht vorwerfbaren Diagnoseirrtum handelt, der keine Haftung begründet. Dieser liegt vor, wenn ein Arzt - gemessen an dem Facharztstandard seines Fachbereichs - die gebotenen Befunde erhoben und vertretbar gedeutet hat. Ist die Diagnose dagegen nicht mehr vertretbar, liegt ein vorwerfbarer Diagnosefehler im Sinne eines einfachen Behandlungsfehlers vor. Ein Fehler bei der Interpretation von Krankheitssymptomen kann schließlich dann einen schweren Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst und damit einen "groben" Diagnosefehler darstellen, wenn es sich um einen fundamentalen Irrtum handelt (vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2007 - VI ZR 59/06, NJW-RR 2007, 744, 744 f.). Wegen der – wie dargelegt - bei Stellung einer Diagnose nicht seltenen Unsicherheiten muss die Schwelle, von der ab ein Diagnoseirrtum als schwerer Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst zu beurteilen ist, der dann zu einer Belastung der Behandlungsseite mit dem Risiko der Unaufklärbarkeit des weiteren Ursachenverlaufs führen kann, allerdings hoch angesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2010 - VI ZR 284/09, NJW 2011, 1672, 1673). d) Auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen geht der Senat davon aus, dass sich der Diagnoseirrtum des Beklagten zu 2. vorliegend zwar als nicht mehr vertretbare bzw. unvertretbare Fehlleistung darstellt, die dem Beklagten zu 2. als Behandlungsfehler vorgeworfen werden kann, der jedoch die Schwelle zum fundamentalen Diagnoseirrtum nicht überschreitet. aa) Der Sachverständige Dr. W. hat hierzu anschaulich erläutert, dass sich bei genauerer Betrachtung der FLA-Bilder nicht die typischen Symptome eines Hämangioms in Form der sehr raschen Füllung der tumoreigenen Gefäße noch vor der Darstellung der Netzhautgefäße ergeben würden. Im vorliegenden Fall habe aufgrund des Untersuchungsergebnisses die Verdachtsdiagnose eines „Aderhautmelanoms“ näher gelegen als die tatsächlich gestellte eines „Aderhauthämangioms“. Allerdings lasse sich in der Frühphase, in der der Tumor sich befunden habe, nicht sicher beurteilen, ob es sich um ein Hämangiom oder ein Melanom handele (Bl. 263 d.A.), da der Tumor nach der Befundlage lediglich eine Prominenz von 1,99 mm aufgewiesen habe. Eine klarere Festlegung habe sich nur im Rahmen von engmaschigeren Kontrolluntersuchungen ergeben können. Ist der Befund unklar, wie hier, und steht eine potentiell lebensbedrohliche Diagnose (Aderhautmelanom) im Raum, dann solle – wie der Sachverständige deutlich gemacht hat - durch eine genaue Beobachtung versucht werden, möglichst viele, verschiedene sog. „harte Kriterien“ zu erhalten, die die Verdachtsdiagnose bestätigen oder widerlegen. Insofern sei aus fachärztlicher Sicht eine kurzfristige Kontrolluntersuchung einschließlich bildgebender Diagnostik (Ultraschall, FLA) erforderlich gewesen. bb) Mit dieser Einschätzung stimmen die Ausführungen des von dem ärztlichen Dienst des Bundeseisenbahnvermögens beauftragten Gutachters Dr. K. in seinem Gutachten vom 01.06.2012 (Bl. 86, 87 d.A.) überein. Danach war die (Verdachts-)Diagnose eines „Hämangioms“ zum damaligen Zeitpunkt nicht völlig unvertretbar, ein „Malignes Melanom“ als Differentialdiagnose habe aber in Betracht gezogen und deutlicher gemacht werden müssen. Zwar habe sich der Befund eines Hämangioms nicht klar aus den fluoreszensangiographischen Befunden ergeben, die angefertigten Bilder würden eher auf eine tumoröse Veränderung im Sinne eines Melanoms hinweisen, eine sichere Diagnose habe allerdings zu diesem Zeitpunkt nicht gestellt werden können. Hierfür habe es vielmehr weiterer Untersuchungen bzw. Kontrollen in kürzeren Abständen bedurft. e) Auf dem Boden dieser Ausführungen stellt sich der Diagnoseirrtum des Beklagten zu 2. zwar als vorwerfbare Fehlleistung und damit als Behandlungsfehler dar, es fehlt allerdings am Nachweis der Kausalität dieses Diagnosefehlers für die bei der Klägerin durch eine verzögerte Diagnose und Behandlung eingetretenen Gesundheitsschäden. aa) Der Relevanz des Diagnoseirrtums könnte zwar bereits entgegenstehen, dass der Beklagte zu 2. in dem Befundbericht an den Streithelfer regelmäßige Kontrollen empfohlen und ggfls. eine Wiedervorstellung empfohlen hat. Den Ausführungen des Sachverständigen ist allerdings zu entnehmen, dass bei zutreffender Angabe der Differentialdiagnose „Aderhautmelanom“ für den überweisenden Augenarzt Veranlassung zu qualitativ anderen Kontrollmaßnahmen - engmaschigere Augenhintergrunduntersuchungen, ggfls. Ultraschalluntersuchungen und FLA-Bildgebungen) – bestanden hätte. bb) Selbst wenn man daher von der Relevanz des Diagnoseirrtums für die Durchführung zielgerichteter Kontrollen durch den Streithelfer ausgeht, ergibt sich zugunsten der Klägerin und für die Feststellung des erforderlichen Kausalzusammenhangs nichts anderes. Denn es ist völlig offen, ob sich ein anderer Krankheitsverlauf ergeben hätte, wenn der Beklagte zu 2. auch die Verdachtsdiagnose eines Melanoms gestellt und der Streithelfer kurzfristige zielgerichtete Kontrollen durchgeführt hätte. Unklar ist nicht nur der konkrete Zeitpunkt, wann der Tumor zu wachsen begonnen hat und wann dies im Rahmen einer Kontrolle erkennbar war, sondern auch, ob eine frühere Behandlung des Tumors zu einem der Klägerin günstigeren Krankheitsverlauf geführt hatte. Der Sachverständige vermochte keine verbindlichen Aussagen dazu zu treffen (Sitzungsprotokoll vom 12.04.2017 S. 8; Bl. 268 d.A.), ob sich bei einer angezeigten ersten Kontrolluntersuchung im Februar 2010 bereits ein reaktionspflichtiger Befund im Sinne einer Vergrößerung des Tumors gezeigt hätte (Bl. 267 d.A.). Dem könnte im Übrigen entgegenstehen, dass sich im Rahmen eines tatsächlich durchgeführten Kontrolltermins im Januar 2010 bei dem Streithelfer offensichtlich keine Veränderungen gezeigt hatten. Geht man von einem sodann drei Monate später durchzuführenden Kontrolltermin aus, so sah sich der Sachverständige selbst für diesen Zeitpunkt – Mai 2010 - nicht in der Lage, belastbare Angaben dazu zu machen, ob sich bei Feststellung des Tumors und sodann veranlasster Therapie ein günstigerer Krankheitsverlauf für die Klägerin ergeben hätte. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Brachy-Therapie unter den bulbuserhaltenden Therapieformen eine gängige Option darstelle, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch bei Diagnosestellung zu einem früheren Zeitpunkt zur Anwendung gekommen wäre. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass eine Brachytherapie bis zu einer Tumorgröße von 10 mm unter Umständen noch erfolgversprechend ist, was den Erhalt der Sehkraft anbelange. Ob ein besserer Visus hätte erhalten werden können, sei aber nicht abschätzbar, da sowohl die Strahlenretinopathie wie auch die Strahlenoptikopathie typische und nicht zu vermeidende Komplikationen dieser Behandlungsform sind (Bl. 237 d.A.). Dass bei Einhaltung engmaschiger Kontrolltermine im Februar 2010 eine reaktionspflichtige Vergrößerung des Tumors entdeckt und bei Entdeckung einer reaktionspflichtigen Vergrößerung im Mai 2010 eine sehkrafterhaltende Operation mit besserer Prognose hätte durchgeführt werden können, steht damit keinesfalls mit dem Strengbeweis des § 286 ZPO und der für eine Verurteilung erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit fest. cc) Abgesehen von diesen Erwägungen ist unstreitig im Mai 2010 auf Veranlassung der Klägerin ein MRT-Befund erhoben worden, der nach den Erläuterungen des Sachverständigen in jedem Fall reaktionspflichtig und mit Blick auf die gegenüber dem Vorbefund in A-Stadt eingetretene Größenveränderung als Hinweis auf ein Aderhautmelanom zu werten war (Bl. 267 d.A.). Damit war eine Situation eingetreten, auf die der Streithelfer unabhängig von dem Diagnoseirrtum des Beklagten zu 2. zu reagieren hatte und in der sich das Versäumnis des Beklagten zu 2. nicht mehr auswirkte. Dass der Streithelfer als die Klägerin dauerhaft behandelnder und betreuender Arzt diesen auffälligen und reaktionspflichtigen Befund nicht zum Anlass nahm, die Klägerin zu einer sofortigen Kontrolluntersuchung in die Augenklinik zu überweisen, ist kein Fehlverhalten, das dem Beklagten zu 2. als Empfänger eines beschränkten Zielauftrages (Durchführung einer Untersuchung) noch zugerechnet werden könnte. f) Die in der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch keine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und geltend gemachtem Gesundheitsschaden. Bei einem Diagnosefehler kommt eine Beweislastumkehr nur dann in Betracht, wenn der Fehler als grob zu bewerten ist (BGH, Urteil vom 13. 2. 1996 - VI ZR 402/94 - BGHZ 132, 47 und vom 14. 7. 1981 - VI ZR 35/79 - VersR 1981, 1033 [1034]; VersR 2003, 1256 [1257]). Ein Fehler bei der Interpretation der erhobenen Befunde stellt - wie bereits ausgeführt - allerdings nur dann einen schweren Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst und damit einen „groben“ Diagnosefehler dar, wenn es sich um einen fundamentalen Irrtum handelt. Wegen der bei Stellung einer Diagnose nicht seltenen Unsicherheiten muss die Schwelle, von der ab ein Diagnoseirrtum als schwerer Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst zu beurteilen ist, der dann zu einer Belastung der Behandlungsseite mit dem Risiko der Unaufklärbarkeit des weiteren Ursachenverlaufs führen kann, hoch angesetzt werden (BGH, Urteil vom 9. 1. 2007 - VI ZR 59/06 - VersR 2007, 541 Tz. 10; VersR 2008, 644 Tz. 15; jeweils m. w. N.). Der Sachverständige Dr. W. ist lediglich von einem einfachen Versäumnis im Rahmen der Befundinterpretation ausgegangen und hat dies nachvollziehbar damit erläutert, dass bei dem damals vorhandenen Tumorgrößenstadium die Beurteilung, ob es sich nun um ein Melanom handelt oder nicht, nicht einfach sei und die FLA-Bildgebung nur ein Aspekt der anzustellenden Untersuchungen sei. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 2. die Diagnose zwar in den Vordergrund gestellt hat, aber bei der Diagnosestellung nur einen „Verdacht auf Hämangiom“ geäußert hat, wodurch andere Diagnosen jedenfalls nicht vollständig ausgeschlossen wurden. Damit steht eine falsche Gewichtung der Diagnose im Vordergrund, ohne dass eine absolute Festlegung erfolgte. Hinzu kommt, dass der Befundbericht die ausdrückliche Empfehlung enthält „wir bitten um regelmäßige Befundkontrolle in ihrer Praxis und ggfls. Wiedervorstellung“. 2. Dem Beklagten zu 2. kann ferner daneben kein Befunderhebungsfehler mit der Begründung angelastet werden, er selbst habe eine erneute kurzfristige Untersuchung mittels FLA veranlassen und durchführen müssen. . a) Nach den Ausführungen des Sachverständigen war der Beklagte zu 2. wegen des eingeschränkten Überweisungsauftrages nicht gehalten, weitergehende Untersuchungen der Klägerin von sich aus anzuordnen und zu veranlassen, abgesehen davon, dass der Sachverständige die Durchführung einer FLA nicht als die entscheidende Untersuchung bezeichnete, sondern die Spiegelung des Augenhintergrundes sowie eine Ultraschalluntersuchung als maßgeblich angesehen hat. Im Rahmen des eingeschränkten Überweisungsauftrages musste der Beklagte zu 2. zwar auch prüfen, ob sich die Notwendigkeit einer weitergehenden als der von ihm erbetenen diagnostischen Abklärung aufdrängt und soweit dies über seinen Zielauftrag hinausgeht von ihm für notwendig gehaltene weitere Befunderhebungen gegenüber dem überweisenden und weiterbehandelnden Arzt vorschlagen (Winkhart/Martis, a.a.O., A 271). Dem ist der Beklagte allerdings nachgekommen, indem er eine Empfehlung zu regelmäßigen Befundkontrollen und ggfls. Wiedervorstellung ausgesprochen hat. b) Die von ihm ausgesprochene Empfehlung war nach der aufgrund der Befundlage jedenfalls nicht gänzlich unvertretbaren Verdachtsdiagnose „Aderhauthämangiom“ auch nicht – wie der Sachverständige deutlich gemacht hat - per se behandlungsfehlerhaft. Ein Diagnosefehler – wie hier - wird nicht dadurch zu einem Befunderhebungsfehler, dass bei objektiv zutreffender Diagnosestellung noch weitere Befunde zu erheben gewesen wären bzw. solche hätten empfohlen werden müssen (vgl. BGH VersR 2011, 400 ; VersR 2007, 541; OLG Köln VersR 2005, 1740 = NJW 2006, 69; OLG Koblenz VersR 2007, 1565). Demjenigen Arzt, der eine unterhalb des fundamentalen Diagnoseirrtums liegende unrichtige Diagnose gestellt hat, und deshalb aus seiner Sicht folgerichtig bestimmte Befunde nicht erhoben bzw. hier nicht veranlasst hat, kann keine unterlassene Befunderhebung zur Last gelegt werden (BGH, Urteil vom 21.12.2010 – VI ZR 284/09, VersR 2001, 400; OLG München, Urteil vom 22.03.2912 – 1 U 1244/11; Urteil vom 10.02.2011 – 1 U 5066/09; Martis/Winkhart, MDR 2011, 1672; MDR 2013, 634). Andernfalls würde nahezu jeder Diagnoseirrtum zu einem Befunderhebungsfehler und – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - zu einer Beweislastumkehr führen. III. Damit scheidet eine Haftung der Beklagten zu 1. selbst dann aus, wenn die Beklagte zu 1. für ein Fehlverhalten des Beklagten zu 2. einzustehen hätte. Gegen letztere Annahme bestehen allerdings durchgreifende Bedenken, weil die Klägerin im November 2009 ausschließlich in der Ambulanz des Beklagten zu 2. in der von der Beklagten zu 1. getragenen Klinik Augenklinik A-Stadt behandelt worden ist. Die ambulante Behandlung von Kassenpatienten oblag nach dem nach dem 31.12.1992 maßgeblichen Rechtszustand grundsätzlich nicht dem Krankenhausträger, weil Krankenhäuser zum Zweck der stationären Versorgung eingerichtet wurden (BGH NJW 1993, 784). Der Kassenpatient trat in vertragliche Beziehungen nur zu dem an der kassenärztlichen Versorgung beteiligten selbstliquidierenden leitenden oder einem zur Teilnahme ermächtigten Krankenhausarzt (BGHZ 100, 363; BGHZ 105, 189). Dieser Rechtszustand hat ab dem 01.01.1993 eine gewisse Modifikation erfahren, weil die Durchführung bestimmter ambulanter Operationen und stationsersetzender Maßnahmen nunmehr dem Krankenhaus zugewiesen ist, falls sein Träger eine entsprechende Mitteilung an die in § 115b Abs. 2 S. 2 SGB V genannten Stellen gemacht hat (Gehrlein, Grundriss der Arzthaftpflicht, 2. Aufl., A I. 4; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., A I. Rz. 18). Vorliegend steht keine ambulante Operation, sondern eine ambulante Untersuchung durch den Beklagten zu 2. in Rede. In diesem Fall dürfte der Behandlungsvertrag grundsätzlich nur mit dem Beklagten zu 2. zustande gekommen sein. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO, diejenige zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor. gez. H.-P. Schmidt Feltes Fritsch-Scherer Ausgefertigt: (pp.) Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle