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Urteil

7 U 12/18

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1114.7U12.18.00
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Leitsätze
Eine Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags nach § 302 AktG ist einer Dividendenausschüttung im Sinne von § 56a Abs. 2 S. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (jetzt § 139 Abs. 2 S. 3 VAG) nicht gleichgestellt, so dass ihre Zulässigkeit nicht von einem Sicherungsbedarf (S. 56a Abs. 4 S. 1 VAG a.F.) abhängt.(Rn.42)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2017, Az. 16 O 157/17, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird auf bis 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags nach § 302 AktG ist einer Dividendenausschüttung im Sinne von § 56a Abs. 2 S. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (jetzt § 139 Abs. 2 S. 3 VAG) nicht gleichgestellt, so dass ihre Zulässigkeit nicht von einem Sicherungsbedarf (S. 56a Abs. 4 S. 1 VAG a.F.) abhängt.(Rn.42) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2017, Az. 16 O 157/17, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird auf bis 10.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte an ihn anlässlich des Ablaufs seiner Versicherung mit einem höheren Anteil an den Bewertungsreserven der Rückstellungen zu beteiligen hat. Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 1987 eine kapitalbildende Lebensversicherung (Vertragsnummer …) mit zusätzlich jährlich abnehmender Kapitalleistung im Todesfall ab. Die Versicherung endete zum 01.11.2014. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 22.09.2014 (Anl. K2, GA I, 14) den Versicherungsvertrag ab und zahlte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 102.395,39 € aus. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Garantiekapital 70.358,00 € garantierte Überschussbeteiligung 32.037,39 € Die garantierte Überschussbeteiligung wiederum setzte sich wie folgt zusammen: angesammelte Überschussbeteiligung 23.935,00 € Schlussüberschussanteile 1.714,39 € Beteiligung an den Bewertungsreserven (Sockelbetrag) 6.388,00 € Ein volatiler Anteil an den Bewertungsreserven war nicht enthalten. Mit Schreiben vom 26.09.2010 hatte die Beklagte in ihrer Standmitteilung Schlussüberschussanteile in Höhe von 6.096,11 € und eine Beteiligung an Bewertungsreserven in Höhe von 11.310,04 € ausgewiesen. Auf Nachfrage des Klägers teilte die Beklagte mit, dass durch das LVRG (Lebensversicherungsreformgesetz vom 01.08.2014) die auszuzahlende Beteiligung der Bewertungsreserven zulasten der Versicherungsnehmer begrenzt wird, die Beklagte hat einen Sicherungsbedarf errechnet und einbehalten. Der vom Kläger befragte Versicherungsombudsmann teilte mit Schreiben vom 23.12.2015 (Anl. K 11, GA I, 31) mit, ob ein Sicherungsbedarf bestehe, könne er nicht prüfen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29.07.2015 (Anl. K 12, GA I, 34) mit, die Prüfung durch die BaFin habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte zu einem falschen Ergebnis gekommen wäre. Grundsätzlich sei der Sicherungsbedarf unabhängig davon zu bestimmen, ob ein Bilanzgewinn an eine Muttergesellschaft im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages erfolge. Unstreitig hat die Beklagte im Geschäftsjahr 2014 Gewinne an die Muttergesellschaft abgeführt. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, ihm stehe ein höherer Anteil an den Bewertungsreserven zu; ein Sicherungsbedarf, der eine Kürzung des Anspruchs auf hälftige Beteiligung an den dem Vertrag zuzuordnenden Bewertungsreserven bewirke, bestehe nicht. Er ist der Ansicht, dass die Gewinnabführung an die Muttergesellschaft im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages mit einer Ausschüttung von Bilanzgewinnen an Aktionäre im Sinne des § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG in der Fassung vom 01.08.2014, gültig vom 07.08.2014 bis 31.12.2015 (im Folgenden § 56a VAG a.F.) gleichzusetzen sei. Eine solche Ausschüttung sei bei Bestehen eines Sicherungsbedarfs gemäß § 56a Abs. 3 Satz 2 VAG a.F. unzulässig. Der Verstoß gegen die Ausschüttungssperre habe zur Folge, dass auch dem Kläger gegenüber kein Sicherungsbedarf geltend gemacht werden könne, mit der Folge, dass die Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 VVG zur Hälfte ausbezahlt werden müssten. Zudem hafte die Muttergesellschaft aktienrechtlich für die Beklagte, dies schließe einen Sicherungsbedarf von vornherein aus. Jedenfalls indiziere eine Ausschüttung von Bilanzgewinn oder ein Abführen von Gewinnen, dass ein Sicherungsbedarf nicht bestehe, mit der Folge, dass die Beklagte einen solchen darzulegen und zu beweisen hätte. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, an ihn die Hälfte der auf seinen bei der Beklagten gehaltenen Lebensversicherungsvertrag entfallenden Bewertungsreserven auszubezahlen, wie sich diese ohne Annahme eines Sicherungsbedarfs der Beklagten berechnen. Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt. Sie ist der Auffassung, dass konzernrechtliche Gewinnabführungen nicht unter die Ausschüttungssperre des § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. fallen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte alleine aufgrund des Umstands, dass die Beklagte Gewinne an ihre Muttergesellschaft abgeführt hat, daran gehindert sei, sich gegenüber dem Kläger auf das Bestehen eines Sicherungsbedarfs zu berufen. Die Ausschüttungssperre gemäß § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. umfasse auch Gewinnabführungen im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrags. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Unabhängig von einem - nicht vorliegenden - Verstoß gegen die Ausschüttungssperre des § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. könne ein solcher Verstoß keinesfalls zur Folge haben, dass die Bewertungsreserven trotz Bestehens eines gemäß § 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F. errechneten Sicherungsbedarfs unvermindert an den ausscheidenden Versicherungsnehmer ausbezahlt werden. Im Übrigen seien Gewinnabführungen an den Mutterkonzern deshalb nicht mit einer Gewinnausschüttung an Aktionäre im Rahmen des § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. gleichzusetzen, da bei einem Gewinnabführungsvertrag der Mutterkonzern zum Ausgleich von Verlusten der Tochtergesellschaft verpflichtet sei. Einmal ausbezahlte Dividenden an Aktionäre könnten dagegen nicht mehr zurückverlangt werden. Auch vom Gesetzgeber des LVRG seien deshalb Gewinnabführungen an eine Muttergesellschaft nicht unter den Vorbehalt eines Sicherungsbedarfs gestellt worden. Am 17.09.2014, dem für die Berechnung des Auszahlungsbetrages aus dem Vertrag des Klägers maßgeblichen Tage, hätten die gesamten Bewertungsreserven der Beklagten 35.768.535.505,68 € betragen, dieser Betrag werde im Geschäftsbericht der Beklagten unter „andere Kapitalanlage“ dargestellt. Noch im Jahr 2013 hätten die Bewertungsreserven bei 22,067 Mrd € gelegen und schon im Dezember 2014, seien sie in Folge des extremen Niedrigzinsniveaus auf 43,462 Mrd € angestiegen. Von den gesamten Bewertungsreserven entfielen 28.045.056.047,67 € auf Bewertungsreserven aus festverzinsliche Wertpapiere und Zinsabsicherungsgeschäfte. Nur für diese müsse ein potentieller Sicherungsbedarf errechnet werden. Bei den meisten Verträgen im Bestand der Beklagten liege der Garantiezins über dem aktuellen Bezugszins, so dass für alle diese Verträge ein Sicherungsbedarf bestimmt werden müsse. Aus der Summe der einzelnen Sicherungsbedarfe errechne sich dann der Sicherungsbedarf, der mit den Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren und Zinsabsicherungsgeschäften gegengerechnet werden müsse. Sie gehe von einem Bezugszins in Höhe von 1,11 % aus und setze diesen in der Bewertung ihrer vertraglichen Verpflichtungen auf die nächsten 15 Jahre an; die Differenz dieser Bewertung und der aktuellen bilanziellen Bewertung der Verpflichtungen der Beklagten ergebe dann den Sicherungsbedarf. Dieser Sicherungsbedarf sei mit 36.281.037.496,95 € errechnet. Der Sicherungsbedarf übersteige die Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren und Zinsabsicherungsverträgen (36 Mrd > 28 Mrd), bei der Berechnung der Bewertungsreserven müsse deshalb der Sicherungsbedarf korrigierend berücksichtigt werden. Deshalb bestünden lediglich Bewertungsreserven in Höhe von 7.723.479.458,01 €, weil angesichts des Sicherungsbedarfs Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren und Zinsabsicherungsgeschäften gar nicht berücksichtigt werden dürften (35 Mrd € – 28 Mrd €). Von diesen ca. 7,7 Mrd seien verteilungsfähige Bewertungsreserven nur in Höhe von 5.656.375.911,70 € vorhanden. Die verteilungsfähigen Bewertungsreserven seien unter allen anspruchsberechtigten Verträgen mit Deckungskapitalsummen von insgesamt 700.497.000.000,00 € zur Hälfte (Multiplikation mit 0,5) zu verteilen. Das ergebe den Faktor 0,0040374. Die Bewertungsreserven, die zur Auszahlung gelangt seien, habe die Beklagte auf einen Sockelbetrag maximiert (6.388,00 €), dieser liege über dem rechnerischen Wert, der sich ergebe, wenn man den Anteil (Faktor 0,0040374) der verteilungsfähigen Bewertungsreserven bezogen auf die jährlich maßgeblichen Deckungskapitalien der konkreten Versicherung (hier: 981.785,61 €) errechne (981.785,61 x 0,0040374 = 3.963,86 €). Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Gewinnabführung an die Muttergesellschaft unterfalle der Ausschüttungssperre des § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F.. Aufgrund der Gewinnabführung könne die Beklagte dem Kläger gegenüber keinen Sicherungsbedarf entgegen halten. Die in § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a. F. geregelte Ausschüttungssperre und die Kürzung der Bewertungsreserven gemäß § 56a Abs. 3 VAG a.F. stünden in untrennbarem Zusammenhang. Jedenfalls indiziere die ungekürzte Gewinnabführung das Fehlen eines Sicherungsbedarfs. Im Übrigen gebe es auch deshalb keinerlei Rechtfertigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs, da - wie von der Beklagten selbst dargestellt - die Konzernmutter für entstehende Verluste einzustehen habe und damit die Erfüllung der Garantieverpflichtungen gegenüber den Versicherten der Beklagten stets gewährleistet sei. Wegen des weiteren Parteivorbringens in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben zur Frage eines Sicherungsbedarfs bei der Beklagten durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Es wird auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B., Professor für Mathematik an der Universität M., verwiesen (GA II 226). II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klage war abzuweisen. A. Wie das Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass die vorliegende Feststellungsklage zulässig ist. Der Kläger begehrt die Feststellung eines gegenwärtigen streitigen Rechtsverhältnisses. Der Kläger ist nicht auf eine etwa vorrangig zu erhebende Stufenklage iS. v. § 254 ZPO zu verweisen. Vorliegend könnte der Kläger zwar auch eine Stufenklage erheben, die im ersten Schritt auf Auskunft der Beklagten über den Betrag der Bewertungsreserven zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrags ohne Berücksichtigung eines Sicherungsbedarfs und in einem zweiten Schritt auf Auszahlung des mitgeteilten Betrags gerichtet wäre. Der Vorrang der Leistungsklage gilt aber nicht ausnahmslos. Wenn eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, etwa weil von der Bereitschaft der Beklagten zur Leistung schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin auszugehen ist, bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken (BGH, Urteil vom 17.06.1994 – V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272). Dies ist hier anzunehmen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bereits auf ein entsprechendes Feststellungsurteil hin eine neue Berechnung der Bewertungsreserven ohne Berücksichtigung eines Sicherungsbedarfs vornehmen und den dann noch errechneten Betrag an den Kläger auskehren wird. B. Dem Kläger steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Senat kein Anspruch auf eine höhere Überschussbeteiligung an den Bewertungsreserven gem. § 153 Abs. 3 Satz 2 VVG in der Fassung vom 01.08.2014 (im Folgenden a.F.) zu, da die Beklagte wegen eines gem. § 56a Abs. 4 VAG zu berechnenden Sicherungsbedarfs bei der Auszahlung an den Kläger Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften zu Recht nicht berücksichtigt. Sein Zahlungsanspruch aus dem Kapitallebensversicherungsvertrag ist durch Zahlung im November 2014 erloschen. 1. Nach § 153 Abs. 1 VVG a.F. steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist - wie hier nicht - durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Bewertungsreserven, oder „stille Reserven“ sind rein rechnerische Posten, die sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Zeitwert von Kapitalanlagen ergeben (vgl. Reiff, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Auf. 2019, § 153 VVG, Rn 22, 23). Diese Bewertungsreserven kann der Versicherer durch Veräußerung realisieren, dann fließt der Veräußerungserlös zum Teil in den Überschuss. Bei unterlassener Realisierung ist der Versicherer nach § 153 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. verpflichtet, die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt ermittelte Betrag zur Hälfte an den Versicherungsnehmer ausgezahlt und bildet dann einen Teil der Überschussbeteiligung. Im Jahr 2014 hat der Gesetzgeber durch das LVRG eine Änderung von § 153 Abs. 3 VVG a.F. vorgenommen, der seither in seinem Satz 3 regelt, dass bei dieser Überschussbeteiligung die aufsichtsrechtlicher Regelungen zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungen, insbesondere § 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F., eingehalten werden müssen. Durch das LVRG wurde dann auch der genannte § 56a VAG neu geregelt. Zum Einen bestimmte § 56a Abs. 3 VAG a.F. (seit dem 01.01.2016 wortgleich in § 139 Abs. 3 VAG geregelt) seither, dass Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 VVG a.F. nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 56a Abs. 4 VAG a.F. überschreiten. Gemäß § 56a Abs. 4 VAG a. F. (inzwischen § 139 Abs. 4 VAG) ist der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Eurozinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins). Zum Anderen hat das LVRG in § 56a Abs. 2 S. 3 VAG a.F. (nunmehr § 139 Abs. 2 S. 3 VAG) neu geregelt, dass Versicherungs-Aktiengesellschaften einen Bilanzgewinn nur dann ausschütten dürfen, wenn er einen etwaigen Sicherungsbedarf übersteigt. Grund für diese Neuregelungen war, dass nach Auffassung des Gesetzgebers ein langanhaltendes Niedrigzinsumfeld mittel- bis langfristig die Fähigkeit der privaten Lebensversicherungsunternehmen bedrohen würde, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen (BT – Drucks. 18/1772, S.1). Deshalb sollten bei Lebensversicherungen ökonomisch ungerechtfertigte Mittelabflüsse wie hohe Ausschüttungen an Aktionäre, hohe Kosten in den Versicherungsunternehmen oder hohe Überschussbeteiligungsauszahlungen an scheidende Versicherungsnehmer verhindert werden. Die Bewertungsreserven für festverzinsliche Anlagen aus Zeiten hoher Zinssätze steigen in der Niedrigzinsphase schnell an. Diese rechnerisch hohen Bewertungsreserven verzerren die eigentliche Überschusslage, indem sie eine hohe Vermögensreserve bei den Versicherern vorspiegeln, die in dem Moment da die Niedrigzinsphase endet und/oder die Anlagezeiten auch bei langfristigen festverzinslichen Anlagen auslaufen, verschwindet. Der Gesetzgeber befürchtete, dass wenn und soweit die bis 2014 geltende Regelung (ungedeckelte hälftige Auskehr der Bewertungsreserven als Überschussbeteiligung) unverändert bliebe, den wenigen - in der Niedrigzinsphase ausscheidenden - Versicherten eine wesentlich höhere Überschussbeteiligung wegen hoch bewerteter Reserven aus festverzinslichen Anlagen zufließen würde, als dies der tatsächlichen Überschusslage entspräche. Im schlimmsten Fall befürchtete man Ausfälle im Bereich der garantierten Erträge für Lebensversicherte, deren Verträge später enden würden. § 153 VVG a.F. findet gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGVVG ab dem 01.01.2008 auch auf den hier streitgegenständlichen Altvertrag Anwendung. Die Regelung des § 153 Abs. 3 VVG in der Fassung durch das LVRG ist nicht verfassungswidrig (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2018 - IV ZR 201/17 -, NJW 2018, 3021, Rn. 11 ff.). Der Gesetzgeber hat im Rahmen seiner Einschätzungs- und Gestaltungsspielräume mit dem LVRG eine Mehrzahl von Regelungen zur Risikogestaltung bei den Lebensversicherern getroffen und damit insgesamt für eine ausgewogene Regelung Sorge getragen, die sowohl die Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer als auch derjenigen, die ihre Verträge noch in der Zukunft fortführen, sowie die Interessen der Anteilseigner berücksichtigt (BGH aaO Rn. 18). Auch eine unzulässige Benachteiligung der Versicherungsnehmer gegenüber den Aktionären/Gesellschaftern der Versicherer liegt nicht vor, da ein Bilanzgewinn nur dann ausgeschüttet werden darf, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf übersteigt (BGH aaO Rn. 22). Die Gerichte sind - so der Bundesgerichtshof - anhand der bestimmten und klaren Neuregelung auch in der Lage, gegebenenfalls mit der Hilfe eines Sachverständigen eine angemessene Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven zu kontrollieren (BGH, aaO, Rn. 15). 2. Die Beklagte berief sich gegenüber dem Kläger auf einen bestehenden Sicherungsbedarf im Sinne des § 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F. und zahlte eine Überschussbeteiligung nur in Höhe von 6388,00 € aus. Dass die Beklagte im Jahr 2014 Gewinne an ihre Konzernmutter abgeführt hat, steht der Annahme eines Sicherungsbedarfs im Sinne von § 56a Abs. 3 VAG a. F. nicht entgegen. Denn eine Gewinnabführung an den Mutterkonzern ist bereits einer Ausschüttung im Sinne des § 56a Abs. 2 S. 3 VAG a.F. nicht gleichgestellt, so dass ihre Zulässigkeit nicht von einem Sicherungsbedarf abhängt (hierzu unter a.). Darüber hinaus kann weder eine - entgegen der Regel des § 56a VAG erfolgte - Dividendenausschüttung an die Aktionäre noch eine Gewinnabführung an den Mutterkonzern zwingend dazu führen, dass ein Versicherer in dem gleichen Geschäftsjahr die Überschussbeteiligung aus den Bewertungsreserven festverzinslicher Anlagen unter Außer-Achtlassen eines bestehenden Sicherungsbedarfs zu berechnen hat (hierzu unter b.). a. (1) Nach den Gesetzesmaterialien (BT Drucks. 18/1772 S. 18) war es Ziel das LVRG, eine Begrenzung des Mittelabflusses bei den Lebensversicherern vorzunehmen, Dabei wurde kontrovers diskutiert, wie weit die Ausschüttungssperre des § 56a Abs. 2 S. 3 VAG a. D. reichen sollte insbesondere ob Gewinnabführungen an Konzernmütter ähnlich wie eine Ausschüttung an Aktionäre zu behandeln seien (Stenographisches Protokoll 18/15 der 15. Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 30.06.2014, S. 27, 31, 33). In seiner Beschlussempfehlung zum LVRG (BT Drucks 18.2016 S.9) stellte der Finanzausschuss fest, man habe zur Kenntnis genommen, dass die Ausschüttungssperre dann nicht greife, wenn es Gewinnabführungsverträge gebe. Letztlich wurde der Regierungsentwurf verabschiedet, ohne Änderungen oder Klarstellungen in diesem Punkt vorzunehmen. Im Rahmen einer Evaluation des LVRG im Jahr 2018 wurde auch untersucht, wie sich die Ausschüttungssperre des § 56a Abs. 2 S. 3 VAG a. F. (jetzt § 139 Abs. 2 S. 3. VAG) auf die Vermögensverhältnisse der Lebensversicherer ausgewirkt hat. Eine Handlungsempfehlung zur Einführung einer Sperre auch für Gewinnabführungen an Mutterkonzerne wurde nicht ausgesprochen. (2) Eine Gewinnabführung an die Muttergesellschaft unterscheidet sich aber auch strukturell von einer Ausschüttung an Aktionäre und ist aus diesem Grund nicht vergleichbar. Im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrags werden zwar Gewinne der Tochtergesellschaft an den Mutterkonzern im Rahmen des nach § 301 AktG zulässigen Maß abgeführt mit dem Ergebnis, dass diese Vermögensmassen der Tochtergesellschaft nicht mehr zur Verfügung stehen. Dies hat jedoch sein Korrelat in der in § 302 AktG normierten Verlustausgleichspflicht des Mutterkonzerns. Demgegenüber ist das an Aktionäre als Dividende ausgeschüttete Kapital der Haftungsmasse des Unternehmens vollständig entzogen. Eine Nachschusspflicht für Aktionäre besteht nicht, ein nachhaltiger irreversibler Mittelabfluss tritt ein. Insofern erscheint es folgerichtig, wenn der Gesetzgeber, der mit dem LRVG einen irreversiblen Mittelabfluss verhindern will, die Einführung einer Dividendenausschüttungssperre, soweit ein Sicherungsbedarf überschritten ist, vorsieht, eine Gewinnabführung des Lebensversicherers an die Konzernmutter jedoch nicht unterbindet. Überdies enthalten auch die aktienrechtlichen Vorschriften eigene Rahmenbedingungen für Gewinnabführungen. Die § 300 ff AktG regeln, unter welchen Bedingungen Gewinnabführungen und Verlustübernahmen in diesem Verhältnis vorgenommen werden dürfen. § 301 AktG regelt im Hinblick auf den an den Mutterkonzern abzuführenden Betrag eine eigene Begrenzung der Gewinnabführungsmöglichkeiten. Auf den ausschüttungsgesperrten Betrag nach § 56a Abs. 2 S. 3 VAG a. F. wird in § 301 AktG nicht verwiesen. b. Letztlich könnte aber selbst eine Missachtung einer Ausschüttungssperre gem. § 56a Abs. 2 S. 3 VAG a. F. durch den Versicherer nicht dazu führen, dass der Versicherer darüber hinaus auch die Überschussbeteiligung aus Bewertungsreserven ohne einen möglichen Sicherheitsbedarf an die im gleichen Geschäftsjahr ausscheidenden Versicherten auszahlen muss. Weder der Wortlaut der Regelung des § 56a VAG a.F. noch Sinn und Zweck lassen auf eine solche Verknüpfung schließen. Eine Gleichheit im Unrecht kann der einzelne Versicherungsnehmer nicht einfordern. (1) Dagegen spricht schon der Gesetzeswortlaut des § 153 VVG, der in Absatz 3 bei der Verweisung auf aufsichtsrechtliche Regelungen lediglich auf § 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F. (jetzt 139 Abs. 3 und Abs. 4 VAG), nicht aber auf die Ausschüttungssperre in § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. (§ 139 Abs. 2 Satz 3 VAG) Bezug nimmt. Soweit der Kläger damit argumentiert, dass die Regelung des § 153 Abs. 3 VVG nur „insbesondere“ und nicht abschließend auf § 56a Abs. 3 und Abs. 4 VAG a.F. Bezug nehme, ist dem entgegenzuhalten, dass die verweisende Regelung in § 153 Abs. 3 VVG in der alten, bis zum Inkrafttreten des LVRG am 07.08.2014 geltenden Fassung wesentlich allgemeiner gehalten war („Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt“, vgl. VVG § 153 in der Fassung vom 29.05.2009 bis 06.08.2014). Erst im Zuge des LVRG wurde die Regelung konkretisiert und explizit nur auf 56a Abs. 3 und 4 VAG, nicht aber auf § 56a Absatz 2 Satz 3 VAG a.F. Bezug genommen. (2) Auch Sinn und Zweck des § 153 VVG i.V.m. § 56a VAG a.F. führen dazu, dass ein Verstoß gegen die Ausschüttungssperre nicht zu einer anderen Zuteilung der Bewertungsreserve an den Versicherungsnehmer führen kann. Durch die in § 56a Abs. 2 S. 3 VAG a.F. gesetzlich geregelte Ausschüttungssperre zum einen und die Begrenzung der Zuteilung der Bewertungsreserven in § 56a Abs. 3 VAG a. F. zum anderen sollte durch das LVRG zwar eine ausgewogene Regelung geschaffen werden, um jegliche Mittelabflüsse zum Nachteil der künftig ausscheidenden Versicherungsnehmer zu verhindern und Anteilseigner und Versicherungsnehmer gleichermaßen an den Folgen des lang anhaltenden Niedrigzinsumfelds zu beteiligen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf LVRG, BT-Drucks. 18/1772). Dieses Ziel würde jedoch unterlaufen, wenn ein Verstoß gegen die Ausschüttungssperre gemäß § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. oder gegen die beschränkte Zuteilung von Bewertungsreserven an den Versicherungsnehmer gemäß § 56a Abs. 3 VAG a.F. dazu führen würde, dass die jeweils andere Regelung des § 56a Abs. 2 Satz 3 oder § 56a Abs.3 VAG a.F. ebenfalls nicht zu berücksichtigen wäre. Vielmehr würden dadurch noch mehr - unberechtigte - Mittelabflüsse verursacht, was durch das LVRG zum Schutz der Gesamtheit der Versicherten gerade verhindert werden sollte. Dies würde eine nicht beabsichtigte „Gleichheit im Unrecht“ darstellen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte im Geschäftsjahr der Auszahlung an den Kläger eine Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft vorgenommen hat, könnte nach der Überzeugung des Senats allenfalls dann ein Schluss auf ein Nichtbestehen eines Sicherungsbedarfs wegen Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften gezogen werden, wenn der Versicherer seiner sekundären Darlegungslast zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs nicht ausreichend nachkommt. Allenfalls so ist der Verweis des BGH auf das hier aufzuhebende landgerichtliche Urteil zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2018 - IV ZR 201/17, Rn. 15). Soweit der Versicherer - wie hier - substantiiert einen Sicherungsbedarf behauptet, ist das Gericht - gegebenenfalls mittels sachverständiger Hilfe, so der BGH (aaO, Rn 15) - gehalten, das Bestehen des Sicherungsbedarfs und eine angemessene Beteiligung an den Bewertungsreserven zu kontrollieren. 3. Der Versicherungsnehmer kann im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens den in die Berechnung der Überschussbeteiligung einbezogenen Sicherungsbedarf nachprüfen lassen. Gegebenenfalls muss ein Sicherungsbedarf mit sachverständiger Hilfe ermittelt werden (BGH, Urteil vom 27.06.2018 - IV ZR 201/17 - , juris, Rn. 29). a. Der Umstand, dass die BaFin dem Kläger mitteilte, die Prüfung habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Versicherer im Rahmen seiner versicherungstechnischen Berechnungen zu einem falschen Ergebnis gekommen sei (Anl. K 12, GA I Bl. 34), steht einem Anspruch des Klägers auf Überprüfung in einem zivilrechtlichen Verfahren nicht entgegen. Denn das Versicherungsaufsichtsrecht bietet eine bloße Missstands- und keine Rechtmäßigkeitsaufsicht. Die Effektivität des Grundrechtsschutzes erfordert Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung daraufhin, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des Schlussüberschusses sowie der Bewertungsreserven angemessen berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 27.06.2018 – IV ZR 201/17, juris Rn 29). b. Dem folgend hat der Senat Beweis erhoben darüber, ob ein Sicherungsbedarf zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungssumme an den Kläger im November 2014 bestanden hat und ob dieser die Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften überstiegen hat. (1) Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig für seine Behauptung, die ihm vom Versicherer bei Vertragsende ausgezahlte Bewertungsreserve sei zu gering und er habe Anspruch auf einen höheren Betrag (BGH, Beschluss vom 01.06.2016 - IV ZR 507/15, VersR 2016, 1236 Rn. 7; Urteil vom 02.12. 2015 - IV ZR 28/15, VersR 2016, 173 Rn. 15; Urteil vom 27.06.2018 – IV ZR 201/17 Rn 28, juris). Deshalb ist der Versicherungsnehmer auch dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der von der Beklagten geltend gemachte Sicherungsbedarf nicht besteht. Der Kläger hat vorgetragen, dass der mitgeteilte Anteil an den Bewertungsreserven im Jahr 2010 noch in Höhe von 11.310,04 € ausgewiesen worden sei, während der Anteil der Bewertungsreserven im Jahr 2014 nur noch den festgeschriebenen Sockelbetrag und keinen Anteil an volatilen Bewertungsreserven enthielt. Hieraus schlussfolgert er einen Anspruch auf eine höhere Überschussbeteiligung. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.06.2018 – IV ZR 201/17 Rn. 28, juris) trifft den Versicherer die sekundäre Darlegungslast, wenn er gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend macht, nach dem Inkrafttreten des LVRG bestehe bei ihm gemäß § 153 Abs. 3 VVG i.V.m. § 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F. ein Sicherungsbedarf, der eine Herabsetzung der Bewertungsreserve rechtfertige, da dem Versicherungsnehmer mangels Einblick in die Geschäftsstrukturen des Versicherers ein detaillierterer Sachvortrag nicht möglich ist. Die Beklagte muss demnach im Einzelnen darlegen, dass bei ihr ein entsprechender Sicherungsbedarf bestanden hat. Dem hat die Beklagte durch ihren Vortrag in zweiter Instanz genügt (GA II, 174 ff.). (2) Das Verfahren zur Berechnung des Sicherungsbedarfs ist gesetzlich in § 56a Abs. 4 VAG a.F. i.V.m. §§ 11,12 MindVZ (Mindestzuführungsverordnung) genau vorgegeben. Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ist demnach die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt. Der Sicherungsbedarf eines Versicherungsvertrags ist die versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung. Die Beklagte hat im Einzelnen vorgetragen, wie sich die Bewertungsreserven im Verhältnis zum Sicherungsbedarf und zu den Deckungkapitalsummen verhalten. Insgesamt hat die Beklagte für den 17.09.2014, dem Stichtag zur Berechnung des Auszahlungsguthabens an den Kläger, wie folgt vorgetragen: Bewertungsreserven insgesamt 35.768.535.505.68 € GA II, 174 davon Bewertungsreserven aus festverzinsl. Anl. 28.045.056.047,67 € GA II, 174 tariflicher Rechnungszins 2,98 % GA I, 99 Bezugszins 2014 1,11 % GA II, 175 Sicherungsbedarf 36.281.037.496,94 € GA II, 175 verteilungsfähige Bewertungsreserven 5.656.375.911,70 € GA II, 176 Deckungskapitalsummen 700.497.000.000,00 € GA II, 177 Faktor 0,0040374 GA II, 177 Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. sind die von der Beklagten vorgelegten Zahlen nach eigenen Berechnungen im Schätzverfahren plausibel und nachvollziehbar. Der Sachverständige sieht nach dem ihm möglichen Einblick in die Berechnungsgrundlage keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten offen gelegten Zahlen des Deckungskapitals, der Bewertungsreserven, der Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen und der Zinsunterschiede zwischen Rechnungs- und Bezugszins fehlerhaft seien. Die eigene Kalkulation der Summe sämtlicher Deckungsrückstellungen bei der Beklagten, einem Groß-Versicherer mit zahlreichen unterschiedlich strukturierten Versicherungsangeboten, war dem Sachverständigen - für den Senat einsehbar - nicht möglich. Hierzu hätte eine Bestandsaufnahme sämtlicher Versicherungsverträge unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsstruktur, Garantiezinsen und Laufzeiten erfolgen müssen, die im vorliegenden Rahmen nicht erfolgen kann. Dies galt auch für eine eigene Kalkulation eines Sicherungsbedarfs für die Summe der Versicherungsverträge mit Zinsgarantien im Unternehmen der Beklagten. Der Sachverständige bestätigt jedoch aus eigener Sachkunde und Berechnung den von der Beklagten zugrunde gelegten Bezugszins von 1,11 %, einer für die Berechnung des Sicherungsbedarfs zentralen Größe. Zudem bestätigt er die Aussage, dass die Beklagte in ihrem Bestand weitestgehend Versicherungsverträge hat, die dem jeweiligen Versicherungsnehmer einen höheren Rechnungszins (1,75 % bis 4 %) garantieren, aus denen er einen durchschnittlicher Rechnungszins in Höhe von 2,98 % errechnet. Dies allein begründet einen auf jeden einzelnen Vertrag bezogenen tatsächlichen, namhaften Sicherungsbedarf, da dieser die Differenz zwischen der Deckungsrückstellung mit garantiertem Zins und der Deckungsrückstellung mit Bezugszins ist. Nachdem ihm eine exakte eigene Kalkulation angesichts der schieren Datenmenge nicht möglich war, hat der Sachverständige im Rahmen eines unter Versicherungsmathematikern anerkannten Schätzverfahrens, der Modified Duration, ermittelt, ob es stichhaltige Anhaltspunkte dafür gibt, dass der wirkliche Sicherungsbedarf der Beklagten unter dem Wert von 28,045 Mrd (Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften) liege. Anhaltspunkte dafür konnte der Sachverständige nach seinen Berechnungen nicht feststellen. Überdies hat der Sachverständige die von der Beklagten vorgelegten Zahlen zum Deckungskapitalstock und zu den Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bewertet. Auch in diesem Zusammenhang kann er sich vor dem Hintergrund seiner Sachkunde die von der Beklagten vorgetragenen Zahlen widerspruchsfrei erklären und hält sie für plausibel. Beim Deckungskapital geht er davon aus, dass die Beklagte in ihre Berechnungen nicht lediglich die einzelnen pro Vertrag vorhandenen Kapitalbeträge addiert, sondern hierbei auch die jeweilige Verweildauer im Bestand, also die jeweilige Vertragslaufzeit, mit einberechnet und sich die im Übrigen hoch erscheinenden Deckungskapitalsummen so erklären. Auch die Größenordnung der Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren und Zinsabsicherungsgeschäften bestätigt der Sachverständige. Der Senat hat keinen Anlass am Sachverstand des Sachverständigen und am Gehalt seiner Aussagen zu zweifeln und schließt sich deshalb den Bewertungen durch den Sachverständigen ausdrücklich an. Eine über den erhobenen Beweis hinausgehende Beweisaufnahme zur Höhe der Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen und eines Sicherungsbedarfs ist nicht erforderlich. Bereits aufgrund der Plausibilitätsprüfung kann der Sachverständige ausschließen, dass die Beklagte mit aus der Luft gegriffenen oder zu Lasten des Klägers als einzelnem Versicherungsnehmer falsch generierten Zahlen operiert hätte. Das Datenvolumen, das für die Errechnung von Deckungskapital, Bewertungsreserven und letztlich Sicherungsbedarf erforderlich wäre, ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen sehr umfangreich, umfasst es doch sämtliche Eckdaten (Beitragszahlung, Laufzeit, Garantiezins etc.) der einzelnen Versicherungsverträge. Überdies ist man auch hier auf die Datenlage der Beklagten angewiesen. Zu berücksichtigen hat der Senat hierbei auch, dass die Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zur Rechnungslegung verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 26.06.2013 – IV ZR 39/10, juris Rn. 26). Die vom Bundesgerichtshof geforderte zivilrechtliche Überprüfungsmöglichkeit des Einzelnen hinsichtlich des ihm entgegengehaltenen Sicherungsbedarfs ist vorliegend gewährleistet. C. Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 91 ZPO. Die Berufung war erfolgreich. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war zuzulassen. Die Frage, ob auch eine Gewinnabführung an einen Mutterkonzern unter die Ausschüttungssperre des § 56a Abs. 2 S. 3. VAG a. F. fällt und welche Auswirkungen eine Ausschüttung gegebenenfalls für die Annahme eines Sicherungsbedarfs gegenüber dem Versicherten hat, hat grundsätzliche Bedeutung. Den Streitwert hat das Gericht gem. § 3 ZPO unter Zugrundelegen der nunmehr von der Beklagten benannten Zahlen festgesetzt, die diese zu einer Überschussbeteiligung des Klägers, soweit ein Sicherungsbedarf die Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen nicht übersteigt, benannt hat. Der Kläger hätte bei der Annahme, ein Sicherungsbedarf bestehe nicht und die Bewertungsreserven seien ohne Abzug zu 50 % an den Kläger auszukehren, einen Betrag in Höhe von 18.357,23 € erhalten, statt des Sockelbetrages von 6388,00 €. Im Rahmen der Feststellungsklage war ein 20%iger Abschlag zu berücksichtigen.