Beschluss
1 U 111/21
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0428.1U111.21.00
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Leitsätze
Wenn das Ausgangsgericht die Verurteilung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19). Bei einer Mehrheit mit der Berufung geltend gemachter bzw. abzuwehrender Ansprüche ist eine Begründung für jeden erforderlich. Im Fall mehrerer Streitgegenstände muss die Berufungsbegründung sich grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17).(Rn.3)
Tenor
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass seine Berufung gegen das am 10.05.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hinsichtlich der begehrten weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 1.318,46 € und bezüglich der Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 289,54 € bereits unzulässig ist; im Übrigen beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.05.2022.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn das Ausgangsgericht die Verurteilung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19). Bei einer Mehrheit mit der Berufung geltend gemachter bzw. abzuwehrender Ansprüche ist eine Begründung für jeden erforderlich. Im Fall mehrerer Streitgegenstände muss die Berufungsbegründung sich grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17).(Rn.3) 1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass seine Berufung gegen das am 10.05.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hinsichtlich der begehrten weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 1.318,46 € und bezüglich der Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 289,54 € bereits unzulässig ist; im Übrigen beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.05.2022. 1. Die Berufung des Klägers ist zwar statthaft und wurde auch fristgerecht eingelegt, doch genügt die Berufungsbegründung hinsichtlich der weiterhin begehrten Mietwagenkosten (für die Zeit ab 21.03.2020) und eines Teils der Rechtsanwaltskosten bereits nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Da sie erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser auf den Streitfall bezogene und aus sich heraus verständliche Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 12.20.2021, Az. VI ZB 76/19; BGH, Beschluss vom 27.05.2008, Az. XI ZB 41/06; jeweils Juris; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl. 2021, § 520 Rn. 29 m.w.N.). Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2020, Az. IV ZB 19/19; Juris). Hat das Ausgangsgericht die Verurteilung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 11.02.2020, Az. VI ZB 54/19; BGH, Beschluss vom 03.03.2015, Az. VI ZB 6/14; jeweils Juris). Im Übrigen ist bei einer Mehrheit mit der Berufung geltend gemachter bzw. abzuwehrender Ansprüche eine Begründung für jeden nötig (BGH, Urteil vom 26.01.2006, Az. I ZR 121/03, Juris). Bei mehreren Streitgegenständen muss die Berufungsbegründung sich grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist (BGH, Beschluss vom 29.11.2017, Az. XII ZB 414/17, Juris). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers zum Teil nicht gerecht. Sie setzt sich zwar rechtlich mit der vom Landgericht verneinten Frage der Ersatzfähigkeit der den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten auseinander; auch wird die vom Landgericht angenommene Verlagerung des Prognoserisikos hinreichend konkret beanstandet. Als Folge dieser Rechtsansichten wird dann auch der vorgerichtlich ermittelte merkantile Minderwert - nunmehr klageändernd als Zahlungsanspruch - ebenso weiterverfolgt wie der vermeintliche Anspruch auf Freistellung von weiteren, aus dem Gegenstandswert von 56.533,71 € berechneten Rechtsverfolgungskosten. Hinsichtlich dieser Rechtsanwaltskosten erfolgt aber keinerlei Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Landgericht, dass eine Erhöhung der Geschäftsgebühr auf 1,5 nicht gerechtfertigt sei, so dass jedenfalls in Höhe der Differenz (2.194,72 € - 1.905,18 € = 289,54 €) von einer fehlenden Begründung des Rechtsmittels auszugehen ist. Jegliche Begründung des Rechtsmittels fehlt zudem hinsichtlich der im angekündigten 2. Berufungsantrag enthaltenen Mietwagenkosten. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung findet nicht statt. Der am Ende der Berufungsbegründung enthaltene Verweis auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag ist insoweit nicht ausreichend. 2. Die im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Vorderrichter hat zu Recht angenommen, dass der Kläger von der Beklagten im Rahmen der §§ 115 VVG, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB weder aus eigenem Recht noch in Prozessstandschaft für die Leasinggeberin bzw. den Reparaturbetrieb die Freistellung von den Reparatur- bzw. zugehörigen Entsorgungskosten verlangen kann. Auch ein Wertminderung ist dem Kläger nicht zu ersetzen. Zutreffend wurde schließlich auch der Feststellungsantrag abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung sind unbegründet. Auch die sonstigen Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (vgl. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 ZPO) liegen vor. Im Einzelnen gilt Folgendes: a) Die auf Freistellung bzw. Zahlung gerichteten Schadensersatzforderungen sind nicht schon wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers unbegründet. Er war zwar nicht Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs; diese Rechtsposition hatte vielmehr die Leasingfirma inne. „Verletzter" im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 18 StVG sowie § 823 BGB und damit Inhaber der aus einem Unfallereignis herrührenden Schadensersatzansprüche kann indes auch der berechtigte Besitzer eines Fahrzeuges sein (grundlegend BGH, Urteil vom 18.11.1981, Az. VI ZR 215/78, Juris), insbesondere der Leasingnehmer. Ihm gegenüber hat der Schädiger denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher durch den Eingriff in dessen Recht zum Besitz entstanden ist. Hierzu zählt in erster Linie der Nutzungsschaden; zu diesem zählen auch die Auslagenpauschale sowie die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2011, Az. 1 U 157/10, Juris). Der Leasingnehmer kann den Substanzschaden dann im eigenen Namen geltend machen, wenn er dem Eigentümer gegenüber für die eingetretene Beschädigung einzustehen hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2015, Az. 1 U 78/14, Juris). Ob hiervon nach den Leasingbedingungen auszugehen ist, kann mangels entsprechenden Vortrags nicht abschließend festgestellt werden. Die Frage kann letztendlich dahinstehen, da der Kläger jedenfalls durch die Eigentümerin des Fahrzeugs mit Schreiben vom 07.10.2020 ermächtigt wurde, die aus einer Verletzung ihres Eigentums resultierenden Schäden - zu denen die hier beanspruchten Reparaturkosten als Wiederherstellungskosten zweifelsfrei gehören - in eigenem Namen geltend zu machen und zu vereinnahmen (Bl. 114 d.A.). b) Weder der Kläger (aus eigenem Recht) noch die Leasinggeberin (als ihn zur Einziehung Ermächtigende) können jedoch den Ersatz der gesamten - hier als unfallbedingt unterstellten - Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 47.739,68 € (Reparaturrechnung vom 23.06.2020, Bl. 56 d.A., und Nachtragsrechnung vom 27.11.2020, Bl. 156 d.A., sowie Entsorgungsrechnung vom 21.07.2020, Bl. 153 d.A.) in Form der Freistellung von den offenbar noch offenen Rechnungen verlangen. Der Vorderrichter hat den Kläger im Ergebnis zur Recht darauf verwiesen, dass er (bzw. die durch ihn repräsentierte Leasinggeberin) wegen der unverhältnismäßigen Höhe der Wiederherstellungskosten allenfalls die Ersatzbeschaffungskosten - die aber nicht beantragt wurden (§ 308 ZPO) - verlangen kann. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Dass der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, bereits im Schreiben vom 16.03.2020 Schadensersatz für eine Ersatzbeschaffung begehrt hatte, indem er auf der Grundlage des ihm nunmehr vorliegenden Schadensgutachtens den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) bezifferte und zur Zahlung aufforderte, steht der späteren Geltendmachung des Reparaturaufwandes nicht entgegen, denn dem Geschädigten ist nicht verwehrt, den Weg zur Berechnung des ihm entstandenen materiellen Schadens im weiteren Verlauf der Schadensabwicklung zu ändern. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringeren Aufwand erfordert. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (Wirtschaftlichkeitspostulat). Reparaturkosten sind deshalb dann nicht zu ersetzen, wenn eine Wiederherstellung der beschädigten Sache einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. In solchen Fällen beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den Wiederbeschaffungsaufwand. Die Frage, wann eine Wiederherstellung noch verhältnismäßig ist, ist - worauf der Vorderrichter zutreffend hingewiesen hat - nach dem sogenannten „Vier-Stufen-Modell“ zu beantworten: (1) Ist der Reparaturaufwand, d.h. die Reparaturkosten zzgl. eines verbleibenden Minderwerts, geringer als der Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert als Kosten der Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache und beschädigten Sache, kann der Geschädigte stets die (konkreten oder fiktiven) Reparaturkosten verlangen. Dieser Fall liegt hier offensichtlich nicht vor. (2) Liegt der Reparaturaufwand zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungswert, sind die Bruttoreparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwertes zu ersetzen, wenn die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird. Auch dieser Fall ist nicht gegeben, da bereits die prognostizierten Reparaturkosten zuzüglich des veranschlagten Minderwertes den Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens überstiegen. (3) Liegt der Reparaturaufwand zwischen dem Wiederbeschaffungswert und weiteren 30% (sogenannter Integritätszuschlag, „130%-Grenze“), so hat der Geschädigte einen Anspruch auf Erstattung der (vollen) Reparaturkosten dann, wenn er sein schützenswertes Integritätsinteresse dadurch belegt, dass er die Reparatur entsprechend die gutachterlichen Vorgaben fachgerecht durchführen lässt und das Fahrzeug sodann noch für zumindest sechs Monate weiternutzt. (4) Liegt der Reparaturaufwand jedoch oberhalb der „130%-Grenze“, ist von einem unverhältnismäßigen Aufwand auszugehen. Der Anspruch richtet sich dann nach dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), der hier jedoch nicht geltend gemacht wird. Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung an; ist noch nicht vollständig erfüllt, gilt der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH, Urteil vom 12.10.2021, Az. VI ZR 513/19, Juris). Der Kläger weist zwar in seiner Berufung durchaus zutreffend darauf hin, dass das Prognoserisiko in Konstellationen, in denen die Kosten für die Instandsetzung überraschend und unvorhersehbar den Wert des Wagens unverhältnismäßig übersteigen, regelmäßig dem Schädiger (oder dessen Versicherung) aufgebürdet wird. Ob ein solcher Fall überraschender Kostensteigerung tatsächlich vorlag - Vortrag dazu, worin im Einzelnen die erhebliche Kostensteigerung ihre Ursachen hatte, welche zusätzlichen Reparaturen also notwendig wurden, hat der Kläger auch nach den deutlichen Hinweisen der Gegenseite auf diese Problematik weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufungsbegründung gehalten - oder aber, wie vom Vorderrichter angenommen, eine Einschränkung dahingehend erfolgen muss, dass in den Fällen, in denen wie hier schon nach dem sachverständigen Kostenanschlag Instandsetzungskosten über den Wert des Fahrzeugs hinausgehen, eine klärende Rücksprache mit der Schädigerseite erforderlich ist, anderenfalls eine Verlagerung des Prognoserisikos auf den Geschädigten angemessen sei, kann für den Streitfall dahinstehen. Denn der Kläger hat ein besonders schutzwürdiges Integritätsinteresse nicht dargetan. Zwar hat er durch die Vorlage der Rechnung der markengebundenen Fachwerkstatt zumindest im Ansatz belegt, dass er entsprechend den sachverständigen Vorgaben den Pkw instandsetzen lassen wollte; das hat die Beklagte auch nicht bestritten. Jedoch fehlt es an der weiteren Voraussetzung für die Zubilligung des Integritätszuschlags, nämlich die fortdauernde Nutzungsabsicht. Ob die (eine eigentlich unwirtschaftliche Reparatur) rechtfertigende Interessenlage besteht, kommt regelmäßig dadurch zum Ausdruck, dass der Geschädigte das Fahrzeug noch längere Zeit weiter nutzt. Dabei wird ein Zeitraum von 6 Monaten regelmäßig als ausreichend, aber auch als erforderlich angesehen (BGH, Urteil vom 27.11.2007, Az. VI ZR 56/07; BGH, Urteil vom 23.05.2006, Az. VI ZR 192/05; jeweils Juris). Diesbezüglich lässt sich dem Vortrag des Klägers allenfalls entnehmen, dass er das ihm seit der Übernahme von der Leasinggeberin vertraute Fahrzeug auch nach dem Unfall am 07.03.2020 gerne weiternutzen wollte und deshalb (wohl) bei der Leasinggeberin um Reparaturfreigabe nachsuchte. Allerdings stand für ihn zu diesem Zeitpunkt nach eigenem Vorbringen bereits fest, dass er im Juli 2020, also binnen 4 Monaten, nach Ablauf des bisherigen Leasingvertrages sowieso ein neues Leasingfahrzeug von der Leasinggeberin übernehmen werde; die entsprechende Folgeleasingvereinbarung wurde im November 2019 getroffen. Er hätte und hat tatsächlich also, wie bei jeder anderen Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt auch, sich an ein anderes, ihm nicht vertrautes Fahrzeug gewöhnen müssen. Eine solche Vorgehensweise belegt, dass die Vertrautheit mit dem Fahrzeug bei der Reparatur keine Rolle gespielt hat; der Fall stellt sich insofern nicht anders dar, als wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur - zeitnah - veräußert hätte. Die Reparatur diente damit nurmehr der Erhöhung des Veräußerungswertes, der aber allein der Leasinggeberin zugeflossen ist. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass er über die weitere Verwendung des Pkw bei der Leasinggeberin nach dessen Rückgabe (am 14.07.2020) keine konkreten Angaben machen könne, jedoch von einer Weiternutzung des Pkw für deren Zwecke ausgehe, ändert dies an der dargestellten Beurteilung nichts. Da der Kläger im hiesigen Verfahren in Prozessstandschaft für die Leasinggeberin agiert, obliegt es ihm, sich die notwendigen Informationen zur Begründung der vermeintlich bestehenden Ansprüche nach dem Unfallereignis bei dieser zu beschaffen. Letztlich kann auch dahinstehen, ob es im Falle einer Beschädigung eines Leasingfahrzeugs auf die Interessenlage beim Leasingnehmer oder beim Leasinggeber ankommt. Denn vorliegend hat die Leasinggeberin ihrerseits, schon weil sie das Fahrzeug bis zur Rückgabe gar nicht vertrauensvoll genutzt hat, ebenfalls kein schützenswertes Interesse an einer Weiternutzung des Pkw (nach kostenintensiver Reparatur), selbst wenn sie beabsichtigt hätte, das vom Kläger zurückgegebene Fahrzeug fortan selbst zu nutzen. Darauf, dass Leasingfirmen in der Regel die nach Vertragsbeendigung zurückgegebenen Fahrzeuge nicht einem eigenen Fuhrpark einverleiben, sondern gewinnbringend weiterveräußern, kommt es daher ebenfalls nicht an. Im Ergebnis kann der Kläger schon deshalb die 3. Stufe des vorgenannten Modells nicht für sich beanspruchen, weil es am Nachweis eines schutzwürdigen Integritätsinteresses fehlt. Auf die Frage der Verlagerung des Prognoserisikos kommt es nicht an. Er kann - in Prozessstandschaft für die Leasinggeberin - vielmehr nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Da der Wiederbeschaffungsaufwand aber bereits vorgerichtlich reguliert wurde und zudem etwas anderes darstellt als die geltend gemachte Freistellung von Reparaturkostenrechnungen, kommt auch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung etwaigen restlichen Wiederbeschaffungsaufwandes nicht in Betracht. c) Soweit das Landgericht Mietwagenkosten nur teilweise zugesprochen wurde, ist mangels ordnungsgemäßer Berufungsbegründung eine Abänderung zugunsten des Klägers im Wege einer Sachentscheidung dem Senat nicht möglich. d) Die Nebenforderung wurde aus dem zutreffenden Gegenstandswert - auf der Grundlage des allein geschuldeten Wiederbeschaffungsaufwandes - berechnet und der sich ergebende Rest-Freistellungsanspruch des Klägers korrekt ermittelt und tituliert. Der Ansatz einer 1,3- statt einer 1,5-Geschäftsgebühr wurde nicht ordnungsgemäß angefochten, so dass es hierbei sein Bewenden hat. Selbst wenn man für die gebotene Ersatzbeschaffung einen über den 21.03.2020 hinausgehenden Zeitraum für die berechtigte Inanspruchnahme eines Mietwagens durch den Kläger (maximal bis zum 07.04.2020) - weil der Vorderrichter insoweit die Zeit der Gutachtenerstellung bis 13.03.2020 und eine angemessene Überlegungszeit von etwa 5 Tagen für die beiden Parteien des Leasingvertrages außer Betracht gelassen und nur die sachverständig ermittelte Wiederbeschaffungszeit von 14 Kalendertagen angesetzt hat - annähme, erhöhte sich der Gegenstandswert für die ersatzfähige Gebührenforderung des Klägervertreters nur um 357,18 € (140,28 € aus der offensichtlich korrigierten ...-Rechnung für 21.-23.03.2020 und weitere 15 Tage á 14,46 € = 216,90 € gemäß den ...-Rechnungen vom 26.05.2020, für den Zeitraum ab 23.03.2020, aus dem Preis von 405 € brutto für jeweils 28 Tage ergibt sich ein Tagespreis von 14,46 €). Diese geringfügige Gegenstandswerterhöhung bewirkt jedoch keine Gebührenerhöhung, da die Gebührenstufe bis 22.000 € nicht überschritten wird. e) Letztlich wurde auch der Feststellungsantrag zutreffend zurückgewiesen. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung sein diesbezügliches Interesse damit begründet, dass ihm noch nicht bezifferbare Zinsschäden hinsichtlich der bereits verauslagten Kosten (Mietwagen bei ... und Wertminderung) entstehen könnten, kann ein besonderes Feststellungsinteresse i.S.d.. § 256 ZPO nicht erkannt werden. Denn derartige Zinsschäden können und wurden - im Rahmen des Vorrang genießenden - Leistungsantrages (Antrag 2) formuliert; über sie ist - da die zugehörige Hauptforderung nicht begründet war - abweisend entschieden worden. Sonstige ihm entstandene Zins- oder noch in der Entwicklung befindliche andere Schäden wurden klägerseits nicht dargelegt, so dass ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger materieller Schäden nicht besteht. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat dem Kläger aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im diesem Falle ermäßigen sich die für das Verfahren anfallenden Kosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 KV GKG).