Beschluss
XII ZB 414/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde in Familiensachen ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
• Die Beschwerdebegründung muss darlegen, in welchem Umfang die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen wird und die konkreten Angriffsgründe enthalten; pauschale Verweise auf erstinstanzliches Vorbringen genügen nicht.
• Eine nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eingereichte Stellungnahme kann eine unzureichende Beschwerdebegründung nicht heilen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen mangelhafter Beschwerdebegründung • Die Rechtsbeschwerde in Familiensachen ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. • Die Beschwerdebegründung muss darlegen, in welchem Umfang die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen wird und die konkreten Angriffsgründe enthalten; pauschale Verweise auf erstinstanzliches Vorbringen genügen nicht. • Eine nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eingereichte Stellungnahme kann eine unzureichende Beschwerdebegründung nicht heilen. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung mehrerer Forderungen zur Insolvenztabelle gegen ihren früheren Ehemann, dessen Insolvenzverfahren 2011 eröffnet wurde. Sie machte unter anderem Erstattung von geleisteten Bausparbeiträgen in Höhe von 2.951,69 € geltend. Das Familiengericht wies die Anträge zurück, weil die Antragstellerin nicht hinreichend darlegte, ob es sich um tilgungsersetzende Leistungen oder ein Ansparkonzept handelte und welche Leistungen wann und in welcher Höhe erbracht worden seien. Die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht wurde insoweit verworfen, weil die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllte; ein später eingereichter Schriftsatz konnte dies nicht heilen. Die Antragstellerin richtete daraufhin Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof, mit der sie die Verwerfung ihrer Beschwerde rügt. • Statthaftigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, ihre Zulässigkeit scheitert jedoch an § 574 Abs. 2 ZPO. • Anforderungen an die Begründung: Nach § 117 Abs. 1 FamFG muss die Beschwerde einen bestimmten Sachantrag enthalten und begründen; es gelten die hohen Anforderungen an Sachvortrag und Bestimmtheit wie bei § 520 Abs. 3 ZPO. • Inhalt der Begründung: Die Rechtsmittelbegründung muss die einzelnen Gründe der Anfechtung so bezeichnen, dass sie die erstinstanzliche Entscheidung in dem angegriffenen Umfang in Frage stellt; pauschale Hinweise reichen nicht. • Anwendung auf den Streitfall: Die Beschwerdebegründung behandelte den Anspruch auf Erstattung der Bausparbeiträge nicht substanziiert und ging nicht auf die vom Familiengericht bemängelte fehlende Darlegung ein; daher war die Beschwerde für diesen Teil unzulässig. • Heilungsausschluss: Der Schriftsatz, der nach Ablauf der Frist einging, konnte den Mangel nicht heilen; eine unzulängliche Begründung ist nach Fristablauf nicht mehr zu vervollständigen. • Keine Verletzung grundrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Schutzpflichten: Die Überprüfung ergab keinen Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 GG oder Art. 103 Abs. 1 GG und keinen Bedarf für eine einheitliche höchstrichterliche Entscheidung. • Folgeentscheidung: Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht wegen unzureichender Rechtsmittelbegründung verworfen; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs war nicht erforderlich. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wurde verworfen; die Entscheidung des Oberlandesgerichts war zulässig, weil die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Insbesondere hat die Antragstellerin den Anspruch auf Erstattung der Bausparbeiträge nicht hinreichend substantiiert dargelegt und die vom Familiengericht beanstandeten Lücken nicht in der fristgerecht zu führenden Beschwerdebegründung beseitigt. Ein nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichter Schriftsatz konnte den Mangel nicht heilen. Dadurch war die Beschwerde für diesen Teil unzulässig, weshalb die Rechtsbeschwerde insgesamt keinen Erfolg hatte; die Kostenentscheidung trifft die Antragstellerin.