Urteil
1 U 78/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2015:0317.1U78.14.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.04.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg, Az. 6 O 442/11, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.04.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg, Az. 6 O 442/11, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: Ohne Tatbestand (gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO). Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 823, 249 BGB. I. Hinsichtlich des geltend gemachten Fahrzeugschadens in Höhe von 6.855,94 Euro ist der Kläger bereits nicht aktivlegitimiert. 1) Die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich des Fahrzeugschadens ergibt sich nicht aus Eigentum. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger durch die vorzeitige Beendigung des Mietkaufvertrages mit der A. im Oktober 2012 (vgl. Schreiben der A. vom 23.10.2012) zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Fahrzeugs geworden ist. Denn der mit der Klage geltend gemachte Fahrzeugschaden steht dem Eigentümer im Zeitpunkt der Eigentumsschädigung zu. Im Zeitpunkt des vom Kläger behaupteten Unfalles am 05.09.2011 war jedoch unstreitig die A. Eigentümerin des Fahrzeugs. Ob die A. zusammen mit dem Eigentum an dem Fahrzeug etwaige Ansprüche gegen die Beklagten aus dem Unfallereignis auf die neuen Eigentümer übertragen hat kann dahinstehen, weil nach den vom Kläger vorgelegten Vertragsunterlagen nur seine Ehefrau Vertragspartnerin des Mietkaufvertrages mit der A. gewesen ist. Auf Grund der vorzeitigen Beendigung des Mietkaufvertrages ist daher allenfalls der Ehefrau des Klägers das Eigentum an dem Fahrzeug übertragen worden. Aufgrund welcher Tatsachen der Kläger Miteigentum an dem Fahrzeug erworben haben soll, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die zu den Eigentumsverhältnissen durchgeführte Beweisaufnahme erster Instanz hat keine Erkenntnisse gebracht, weil die Ehefrau des Klägers von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. 2) Die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich des Fahrzeugschadens ergibt sich auch nicht aus der Verletzung eines etwaigen geschützten Besitzrechts des Klägers an dem Fahrzeug. Es ist zwar anerkannt, dass der berechtigte Besitzer, insbesondere der Leasingnehmer, den Substanzschaden in eigenem Namen geltend machen kann, sofern er dem Eigentümer für die Beschädigung einzustehen hat (Senat, Urteil vom 11.10.2004, Az. I-1 U 46/04; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 13. Aufl. 2013, § 823 BGB Rn. 220 m. N.). Dass der Kläger gegenüber der A. für die Beschädigung einzustehen hatte, ist indes nicht ersichtlich. Da die Ehefrau des Klägers Vertragspartnerin der A. gewesen ist, könnte allenfalls sie eine vertragliche Verpflichtung zur Schadensbeseitigung gegenüber der A. getroffen haben. 3) Ob der Kläger wegen Verletzung seines Besitzes an dem Pkw Mercedes zur Geltendmachung des Nutzungsschadens in Form von Nutzungsausfallentschädigung, Sachverständigenkosten, Auslagenpauschale und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aktivlegitimiert ist, erscheint zweifelhaft, weil näheres Vorbringen des Klägers zu seinem Besitz an dem Fahrzeug fehlt. Diese Frage kann indes offen bleiben, weil der Kläger die Unfallbedingtheit des von ihm behaupteten Fahrzeugschadens nicht substantiiert dargelegt und bewiesen hat und ihm deshalb auch kein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsschadens zusteht. II. 1) Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden mit Schadensüberlagerungen betroffen, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens im Einzelnen spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 06.05.2014, Az. I-1 U 160/13 unter Hinweis auf Senat, Urteil vom 02.03.2010, Az.: I-1 U 111/09, Schaden-Praxis 2011, 114, Rn. 49 – zitiert nach juris). Bei unstreitigen Vorschäden im Anstoßbereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen darlegen, dass keine Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er konkret zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vorzutragen hat; andernfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden (Senat, Urteil vom 06.05.2014, Az. I-1 U 160/13 unter Hinweis auf KG NZV 2010, 579; KG DAR 2013, 46; siehe auch Jahnke in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 249 BGB Rn. 87 m.w.N.). 2) Das Fahrzeug des Klägers hat unstreitig am 10.04.2011, 16.04.2011, 04.05.2011 und 23.07.2011 Vorschäden erlitten. Der Vorschaden vom 23.07.2011 betraf ebenfalls die linke Fahrzeugseite und war ausweislich des Schadensgutachtens des Sachverständigen C. vom 25.07.2011 (Anlage B7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.03.2012 in dem beigezogenen Verfahren Landgericht Duisburg, Az. 6 O 471/11) erheblich. Laut Schadensgutachten ist zur Reparatur des Schadens u.a. der Austausch beider Türen auf der linken Fahrzeugseite und des Achsträgers erforderlich. Die Reparaturkosten betragen laut dem Schadensgutachten 11.787,91 Euro brutto. Dass insoweit eine Schadensüberlagerung mit den streitgegenständlichen Schäden gegeben ist, liegt auf der Hand und ist vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt worden. Obwohl das Landgericht den Kläger gleich mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass er zu den Vorschäden und deren behaupteter Reparatur substantiiert vortragen müsse, hat er die vollständige und fachgerechte Reparatur jedenfalls des Vorschadens mit Schadensüberlagerung vom 23.07.2011 nicht substantiiert dargelegt. Das Vorbringen des Klägers zur Reparatur des Vorschadens beschränkt sich – auch in zweiter Instanz – auf die pauschale Behauptung, der Zeuge B. habe den Vorschaden repariert. Wann, wo, in welcher Weise, nach welchen Vorgaben und unter Verwendung welcher Materialien die Reparatur von dem Zeugen B. durchgeführt worden sein soll, trägt der Kläger nicht im Ansatz vor. Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, dass die Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens des Sachverständigen C. vom 25.07.2011 erfolgt sein soll. Auch legt der Kläger keine Belege für eine erfolgte Reparatur, wie etwa eine Reparaturrechnung oder Nachweise über den Erwerb der erforderlichen Ersatzteile vor. Angesichts des unsubstantiierten Vorbringens des Klägers zu den behaupteten Reparaturmaßnahmen war das Landgericht nicht gehalten, die vom Kläger benannten Zeugen B. und C. zur vollständigen und ordnungsgemäßen Reparatur des Vorschadens vom 23.07.2011 zu vernehmen. 3) Eine vollständige und fachgerechte Reparatur des Vorschadens mit Schadensüberlagerung vom 23.07.2011 hat der Kläger auch nicht aufgrund des Schreibens des Sachverständigten C. vom 23.08.2011 dargelegt bzw. bewiesen. Aus den Schreiben ergibt sich lediglich, dass das Fahrzeug des Klägers am 22.08.2011 nachbesichtigt worden sein soll. Die drei Farbbilder, die das reparierte Fahrzeug des Klägers zeigen, hat der Kläger – trotz einer entsprechenden Auflage in dem Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 11.06.2013 (dort Ziffer 4. = Bl. 244 d. A.) – nicht, auch nicht in zweiter Instanz, im Original vorgelegt. Auf den zur Akte gereichten schwarz/weiß Kopien (Bl. 83 f. d. A.) lässt sich der Zustand des Fahrzeugs nicht erkennen. Unbeschadet dessen lässt sich auch auf den Originallichtbildern (vgl. Bilder 9 und 10 der Fotoanlage des in dem beigezogenen Verfahren, Landgericht Duisburg, Az. 6 O 471/11, eingeholten Sachverständigengutachtens der DEKRA vom 20.11.2014) nicht erkennen, ob eine vollständige und insbesondere fachgerechte Reparatur des Vorschadens erfolgt ist. Allein aus dem Umstand, dass sich das Fahrzeug auf den Lichtbildern in einem optisch einwandfreien Zustand präsentiert, lässt nicht den Schluss zu, dass die Vorschäden auch tatsächlich vollständig und insbesondere fachgerecht beseitigt worden sind. Ein lediglich optisch einwandfreier Zustand lässt sich nämlich auch ohne eine vollständige und fachgerechte Reparatur mit einfachen Mitteln kostengünstig herstellen. 4) Auch aus dem Schadensgutachten des Sachverständigen C. vom 06.09.2011 betreffend den streitgegenständlichen Schaden ergibt sich nicht, dass der Vorschaden vom 23.07.2011 vollständig und fachgerecht beseitigt worden ist. Zwar heißt es dort auf Seite 2 unter Vorschäden: „reparierter Vorschaden an der linken Fahrzeugseite“. Dass der Vorschaden vollständig und insbesondere fachgerecht repariert worden ist, folgt hieraus indes nicht. Eine Untersuchung des Fahrzeugs auf reparierte Vorschäden, insbesondere auf Vollständigkeit und Fachgerechtigkeit der Reparaturen, war auch ersichtlich nicht vom Gutachterauftrag umfasst. 5) Auch aus dem Besichtigungsbericht des Sachverständigen D. vom 02.09.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 26.08.2013 in dem beigezogenen Verfahren, Landgericht Duisburg, Az. 6 O 471/11) folgt nicht, dass der Vorschaden vom 23.07.2011 vollständig und ordnungsgemäß repariert worden ist. Der Sachverständige D. hat lediglich festgestellt, dass der Schaden „augenscheinlich“ instand gesetzt und lackiert worden sei (Bericht Seite 3). Die gemäß dem Schadensgutachten des Sachverständigen C. vom 25.07.2011 erforderliche Erneuerung der Türen auf der linken Fahrzeugseite sowie des Achsträgers konnte der Sachverständige D. nicht bzw. nicht ohne weitere Demontage des Fahrzeugs feststellen. Unbeschadet dessen hat der Kläger den Besichtigungsbericht des Sachverständigen D. vom 02.09.2011 in dem vorliegenden Verfahren weder in erster noch in zweiter Instanz vorgelegt noch sich auf ihn bezogen. Der Umstand, dass der zuständigen Einzelrichterin beim Landgericht Duisburg der Bericht aus dem ebenfalls in ihrem Dezernat geführten beigezogenen Verfahren (Az. 6 O 471/11) bekannt gewesen sein dürfte, führte nicht dazu, dass der Bericht auch in dem vorliegenden Verfahren zu verwerten war. Denn auch gerichtskundige Tatsachen dürfen nur bei Bezug zu entsprechend substantiierten Vortrag eingeführt werden (Zöller/Greger, ZPO-Kommentar, 30. Auflage 2014, § 291 ZPO Rn. 2a), an dem es vorliegend fehlt. III. 1) Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Nettoreparaturkosten ist auch deshalb nicht gegeben, weil der Kläger den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs nicht dargelegt und bewiesen hat. Ohne Kenntnis des Wiederbeschaffungswertes lässt sich indes nicht feststellen, ob die Bruttoreparaturkosten den Widerbeschaffungswert nicht übersteigen, was wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Schadensregulierung auf Basis einer fiktiven Abrechnung der Nettoreparaturkosten ist. 2) Den Geschädigten trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der von ihm behauptete, auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützte Wiederbeschaffungswert zutrifft. Weist das Fahrzeug – wie hier – Vorschäden auf, muss der Geschädigte deren Umfang sowie deren sachgerechte Beseitigung darlegen und im Falle des Bestreitens beweisen, weil ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seine gegebenenfalls erfolgte Reparatur der aktuelle Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt werden kann (OLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2003, Az. 14 U 12/03; OLG Karlsruhe, Schaden-Praxis 2001, 416 – jeweils zitiert nach juris; Böhm/Nugel, DAR 2011, 666 (668) m.w.N. in Fn. 26). 3) Das Schadensgutachten des Sachverständigen C. vom 06.09.2011 enthält keine Angaben zum Wiederbeschaffungswert. Die Feststellung in dem Gutachten, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert bei weitem nicht erreichen würden, ist nicht belastbar. Denn der Sachverständige C. ist bei seiner Einschätzung lediglich von einem „reparierten“ Vorschaden an der linken Seite ausgegangen. Die vollständige und fachgerechte Reparatur dieses Vorschadens hat der Kläger indes aus den bereits genannten Gründen nicht dargelegt. Zudem war das Fahrzeug des Klägers unstreitig von zumindest drei weiteren Vorschäden betroffen, welche der Sachverständige C. offensichtlich überhaupt nicht berücksichtigt hat. Desweiteren ist der Sachverständige C. von einem Kilometerstand des Fahrzeugs des Klägers von 141.408 ausgegangen. Die Beklagten haben diesen Kilometerstand indes substantiiert bestritten, indem sie vorgetragen haben, dass der Sachverständige C. am 06.09.2011 eine Laufleistung von 141.408 km abgelesen habe, während er für den 25.07.2011 einen Tachostand von 156.832 km angegeben habe. Desweiteren haben die Beklagten eine Rechnung der Daimler AG vom 24.06.2008 vorgelegt, die einen Kilometerstand des Fahrzeugs des Klägers von 260.300 ausweist. Die Ansicht des Klägers, dass er nicht dazu verpflichtet sei, Nachforschungen zu einer Tachomanipulation vor seiner Besitzzeit anzustellen, ist unzutreffend. Da der Kläger für die Höhe des Wiederbeschaffungswertes und damit für sämtliche diesbezügliche Bemessungsfaktoren, zu denen die Kilometerlaufleistung maßgeblich gehört, darlegungs- und beweispflichtig ist, hätte der Kläger geeigneten Beweis für den behaupteten Kilometerstand von 141.408 antreten müssen, was er indes nicht getan hat. Es spricht auch sachlich nichts dafür, dass der Kläger einen entsprechenden Wiederbeschaffungswert hätte beweisen können. 4) In dem beigezogenen Verfahren (Landgericht Duisburg, Az. 6 O 471/11) wurde ein Sachverständigengutachten der DEKRA vom 20.11.2014 u.a. zur Frage einer Tachomanipulation am Fahrzeug des Klägers und zu dessen Wiederbeschaffungswert eingeholt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. E. hat hierin ausgeführt, dass in der Zeit zwischen Juni 2008 und Oktober 2009 der Kilometerstand am Fahrzeug des Klägers um etwa 144.000 KM zurückgedreht worden sei. Weil das Fahrzeug auch in dem Zeitraum zwischen Juni 2008 und Oktober 2009 (16 Monate) bewegt worden sein dürfte, stehe zu vermuten, dass die tatsächliche Kilometermanipulation noch größer sei (Gutachten Seite 26). Auf Grundlage einer Tachomanipulation von 144.000 KM und eines daraus resultierenden tatsächlichen Kilometerstandes von 283.803 KM hat der Sachverständige Dipl.-Ing. E. einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 7.500,00 Euro ermittelt (Gutachten Seite 28). Unter Zugrundelegung dieses Wiederbeschaffungswertes hätte der Kläger vorliegend keinen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Nettoreparaturkosten, weil die Bruttoreparaturkosten in Höhe von 8.158,57 Euro gemäß dem Schadensgutachten des Sachverständigen C. vom 06.09.2011 den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Angesichts der von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. E. nachvollziehbar aufgezeigten Möglichkeit einer tatsächlich noch höheren Kilometerlaufleistung als 283.803 KM, und angesichts der vom Kläger nicht dargelegten und bewiesenen vollständigen und fachgerechten Reparatur jedenfalls des Vorschadens vom 23.07.2011, kann vorliegend selbst ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von zumindest 7.500,00 Euro nicht angenommen werden. Vielmehr ist den Umständen nach nicht auszuschließen, dass der tatsächliche Wiederbeschaffungswert – auch deutlich - unter 7.500,00 Euro liegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die in dem Sachverständigengutachten der DEKRA vom 20.11.2014 (dort Seite 25 f.) nachvollziehbar dargestellten Unstimmigkeiten bezüglich des Tachometerstandes während der Besitzzeit des Klägers den Verdacht begründen können, dass auch während der Besitzzeit des Klägers am Tachometer manipuliert worden ist. Denn angesichts des gleich mehrfach nicht nachvollziehbaren Tachostandes könnte zweifelhaft sein, dass die Unstimmigkeiten auf Ablese- bzw. Übertragungsfehler zurückzuführen sind. 5) Es ist demgemäß auch nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Anspruch auf Ersatz eines Mindestschadens in Höhe des Wiederbschaffungsaufwandes hatte, weil dessen Schätzung nach § 287 ZPO ebenfalls die Kenntnis des Wiederbeschaffungswertes voraussetzen würde. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist. Der Wert des Streitgegenstandes für den Berufungsrechtszug beträgt 7.980,70 Euro.