Beschluss
6 W 226/25
Thüringer Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 04.04.2025, berichtigt durch Beschluss vom 07.07.2025, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 10.553,07 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 04.04.2025, berichtigt durch Beschluss vom 07.07.2025, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Beschwerdewert wird auf 10.553,07 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich gegen die Zurückweisung seines Befangenheitsgesuch vom 06.12.2024. Er macht Ansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme an Online-Glücksspielen in Deutschland außerhalb Schleswig-Holsteins auf von der Beklagten betriebenen Webseiten geltend. Zuständig für das Verfahren war Richter am Landgericht ... als Einzelrichter. Mit Verfügung vom 01.02.2024 teilte er den Parteien mit, dass er erwäge, den Rechtsstreit mit und aufgrund einer Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union auszusetzen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, bis Mitte März 2024 Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 01.03.2025 wies der Richter darauf hin, dass eine Vorlage nach Verbindung mit anderen, gleichgelagerten Fällen erfolgen solle. Er gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis Ende März 2024. Mit Verfügung vom 03.03.2024 wies der Richter darauf hin, dass die beabsichtigte Vorlage auf die Frage erstreckt werden solle, ob das im Jahr 2023 erlassene maltesische Gesetz "Bill No. 55" unionsrechtskonform sei. Er gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis Ende März 2024. Der Kläger trat mit Schriftsatz vom 11.03.2024 der Aussetzung und mit Schriftsatz vom 28.03.2024 der Vorlage entgegen. Die Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 30.04.2024 Stellung und unterbreitete Vorschläge für Fragen an den Europäischen Gerichtshof. Mit Verfügung vom 04.05.2024 wies der Richter darauf hin, dass die von der Beklagten vorgeschlagenen Fragen Sportwetten beträfen. Er gab Gelegenheit, bis Ende Mai 2024 weiter vorzutragen. Der Richter erteilte mit Beschluss vom 08.05.2024 Hinweis, dass beabsichtigt sei, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zur Klärung entscheidungserheblicher Fragen zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechtes vorzulegen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, bis zum 14.06.2024, nach Fristverlängerung bis Ende Juli 2024 Stellung zu nehmen. Der Kläger widersprach mit Schriftsatz vom 12.06.2024 erneut der Vorlage. Die Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 31.06.2024 Stellung. Mit Verfügung vom 14.08.2024 wies der Richter darauf hin, dass aus seiner Sicht der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs nur einen Teil der im vorliegenden Rechtsstreit zu klärenden Fragen behandle und er weiterhin beabsichtige, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine eigene Vorlage zu unterbreiten. Er gab den Parteien Gelegenheit, bis Ende September 2024 Fragen zu formulieren. Die Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 30.09.2024 Stellung. Mit Verfügung vom 13.10.2024 gab der Richter dem Kläger Gelegenheit, zum Schriftsatz der Beklagten vom 30.09.2024 bis 08.11.2024 Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 08.11.2025 bat der Kläger um Termin zur mündlichen Verhandlung, um die Vorlagefragen in mündlicher Verhandlung zu erörtern. Der Richter bestimmte mit Verfügung vom 13.11.2024 Termin als Videoverhandlung auf den 05.12.2024. Die Beklagtenvertreter beantragte Verlegung und baten darum, einen neuen Termin erst ab Ende Februar 2025 anzusetzen. Der Richter verlegte mit Verfügung vom 25.11.2024 den Termin auf den 09.12.2024, 13:00 Uhr. Die Klägervertreter beantragten Terminsverlegung und baten um Anberaumung eines Termin erst für 2025. Mit Verfügung vom 28.11.2024 teilte der Richter den Parteien mit, dass er am Termin 09.12.2024, 13:00 Uhr vorläufig festhalte. Es handle sich um eine Videoverhandlung, die auch von anderen Gerichten aus, selbst per Smartphone, ermöglicht werden könne. Möglicherweise würden bis zu dem Termin auch anderweitige Ladungen hinfällig. Mit Verfügung vom 03.12.2025 teilte der Richter den Parteien mit, dass der Terminsbeginn bei Bedarf auf 12:00 Uhr, 14:00 Uhr oder 15.00 Uhr verlegt werden könne. Eine Vorlage solle noch im Dezember erfolgen. Dies entspreche dem Beschleunigungsgrundsatz. Darüber hinaus stünden im Dezember ohnehin mehrere Vorlagen an, so dass dem Europäischen Gerichtshof die Gelegenheit gegeben werden solle, diese Vorlagen miteinander zu verbinden. Mit Schriftsätzen vom 02.12.2024 baten die Bevollmächtigten der Parteien um Übermittlung der Zugangsdaten für die Videoverhandlung. Die Bevollmächtigten des Klägers vertraten bis 08.11.2024 einen anderen Kläger in einem gleichgelagerten Verfahren mit dem Az. 8 O 1125/23, für dessen Entscheidung ebenfalls Richter am Landgericht ... als Einzelrichter zuständig war. In dem Verfahren erließ der Richter Hinweisbeschluss vom 29.04.2024 und setzte Stellungnahmefrist bis Ende Mai 2024. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 14.05.2024 Fristverlängerung. Der Richter bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung für den 07.06.2024, ohne zuvor über den Fristverlängerungsantrag zu entscheiden und unterließ eine Entscheidung vor Fristablauf. Die Bevollmächtigten des Klägers zeigten in dem anderen Verfahren am 08.11.2024 Mandatsniederlegung an. Der Richter bestimmte am 18.11.2024 Verhandlungstermin auf den 05.12.2024 und stellte die Ladung an die Bevollmächtigten des hiesigen Klägers zu. Der Kläger in diesem Verfahren lehnten den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Schriftsatz vom 06.12.2024 lehnte der Kläger Richter am Landgericht ... wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er begründete dies damit, dass aus der Verfügung vom 03.11.2024 erkennbar werde, dass der kurzfristig angesetzte Anhörungstermin gerade nicht dazu diene, ihm rechtliches Gehör zu gewähren, sondern aus Sicht des Richters nur eine "Formalie" sei, damit endlich die von ihm erwünschte Vorlage erfolgen könne. Eine Vorverlegung des Termins sei sinnlos gewesen, da auch Videotermine nicht wahrgenommen werden könnten, wenn die zuständigen Anwälte Gerichtstermine wahrnähmen bzw. auf Reisen seien. Er habe die Sorge, dass seine rechtlichen Argumente nicht berücksichtigt würden, weil der Richter schon endgültig festgelegt sei. Das Vorgehen des Richter sei rechtlich mehr als fragwürdig. Er habe einen teils abstrusen Katalog von Vorlagefragen quasi aus der Feder der Beklagtenseite entworfen. Die europarechtlich relevanten Fragen seien geklärt bzw. Gegenstand der Vorlage des Bundesgerichtshofs. Zwar dürfe ein Untergericht auch dann vorlegen, wenn das höchste nationale Gericht bereits ein Vorlage unterbreitet habe. Allerdings sei dann zu erwarten, dass der Richter sich mit der Vorlage auseinandersetze und im Einzelnen begründe, warum das höhere Gericht Unrecht habe. Der Richter scheine unbedingt in eine Art "Wettbewerb der Vorlagefragen" mit einem maltesischen Gericht einsteigen zu wollen. Der abgelehnte Richter nahm zu dem Antrag mit Verfügung vom 26.01.2025 dienstlich Stellung. Mit am 08.04.2025 zugestelltem Beschluss vom 04.04.2025 wies die 8. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt den Antrag zurück. Die Absicht, das Verfahren vorzulegen, verstoße nicht gegen die europarechtlichen Vorgaben. Selbst wenn die Voraussetzungen der Vorlage nicht gegeben wären, wäre die Vorlage nicht willkürlich falsch und benachteiligte nicht einseitig eine der Parteien. Die Kammer bezog sich auf den Beschluss des Senats vom 24.09.2019, Az. 6 W 302/19. Mit Schriftsatz vom 22.04.2025 legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Er rügt, dass die Kammer sich nicht mit den in seiner Begründung angeführten Äußerungen des Richters auseinandersetze, die den Anschein der Befangenheit begründeten. Mit Beschluss vom 07.07.2025 half das Landgericht nicht ab. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden. 2. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch zu Recht als unbegründet zurückgewiesen und der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht eines Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben. Verfahrensfehlers lassen nicht unmittelbar auf eine Besorgnis der Befangenheit schließen, jedoch können qualifizierte Verfahrensfehler die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie sich unmittelbar zum Nachteil eines Beteiligten auswirken und deswegen den Schluss zulassen, der Richter sei nicht unparteiisch, sondern gegen den betroffenen Beteiligten eingestellt (BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - AnwZ (B) 3/20 -, Rn. 7, juris) oder wenn wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 388/01 -, Rn. 7, juris; Beschluss vom 12.10.2011 - V ZR 8/10 -, Rn. 7, 9, juris; Beschluss vom 10.04.2018 - VIII ZR 127/17 -, Rn. 6, juris). a) Verfahrensfehler mit einer Tendenz zur Benachteiligung des Klägers oder eine unhaltbare Verfahrensführung im vorliegenden Prozess liegen nicht vor. aa) Ein Besorgnis der Befangenheit rechtfertigender Verfahrensfehler liegt nicht in der Ankündigung einer Vorlage beim Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV und Aussetzung des Verfahrens. Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung des abgelehnten Richters zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Vorlage zutreffend ist und ob die angekündigte Vorgehensweise dem deutschen Prozessrecht entspricht. (1) Eine fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen einer Vorlage lässt keine die Besorgnis der Befangenheit begründende Benachteiligungstendenz zu Lasten des Klägers erkennen, auch wenn die mit der Vorlage verbundene Verzögerung des Verfahrens zu Lasten des Klägers geht. Dass Verfahren länger dauern, wenn ein Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV durchgeführt wird, liegt in der Natur der Sache und benachteiligt nicht unmittelbar den Kläger (OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.09.2020 - 6 W 48/20 -, Rn.19, juris; Senat, Beschluss vom 14.03.2022 - 6 W 414/21 -, Rn. 26, 32 juris) (2) Auch der Vorwurf, der abgelehnte Richter habe sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, ihm sei die angestrebte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof aus persönlichen Gründen wichtiger als die Befassung mit dem Parteivorbringen, begründet die Ablehnung nicht. Selbst wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof letztlich nicht erfüllt sein sollten und/oder die von dem abgelehnten Richter angestrebte Vorlage auf persönlichem, aber dennoch fachbezogenen Ehrgeiz beruhen sollte, ist die gewählte Verfahrensweise nicht willkürlich (Senat, Beschluss vom 24.09.2019 - 6 W 302/19 -, Rn. 17, juris; Beschluss vom 14.03.2022 - 6 W 414/21 -, Rn. 32, juris). (c) Bei einer fehlerhaften Anwendung der Vorschriften des deutschen Prozessrechts über die Vorlage wegen Nichtvorlage der Sache an die Kammer nach § 348 Abs. 3 Nr. 2 ZPO handelte es sich allenfalls um einen prozessualen Fehler minderen Gewichts, keinen groben Verfahrensfehler (OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.09.2020 - 6 W 48/20 - Rn. 19, juris; Senat, Beschluss vom 14.03.2022 - 6 W 414/21 -, Rn. 28 ff., juris). bb) Ein die Besorgnis der Befangenheit begründender Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass der Richter dem Antrag der Klägervertreter auf Verlegung des Termins vom Dezember 2024 auf einen deutlich späteren Zeitpunkt nicht Rechnung getragen hat. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet die Besorgnis der Befangenheit nur dann, wenn die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar ist und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, Beschluss vom 06.04.2006 - V ZB 194/05 -, Rn. 31, juris; Beschluss vom 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 10/22 -, Rn. 17, juris). Die Bestimmung des Termins im Dezember 2024 mit dem Angebot, die Terminsstunde nach Absprache anzupassen, führte nicht zu Unzumutbarkeit der Terminswahrnehmung für die Klägervertreter. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese die Zugangsdaten für den Termin angefordert haben. Auch ein kurzfristig anberaumter Termin wahrt, wenn vor der Terminierung, wie hier, ausreichend Zeit zur inhaltlichen Vorbereitung war, den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Es entstand auch nicht der Eindruck der Benachteiligung des Klägers. Der abgelehnte Richter hat auf die Anträge beider Seiten auf Verlegung des Termins vom Dezember 2024 auf einen deutlich späteren Zeitpunkt mit dem Bemühen um einen zeitnahen Termin reagiert. Daraus wird keine Benachteiligung des Klägers erkennbar. cc) Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht aus dem Inhalt der Verfügung vom 03.11.2024 in Reaktion auf den Terminsverlegungsantrag der Klägervertreter vom Dezember 2024. (1) Aus der Verfügung wird, anders als der Kläger meint, nicht erkennbar, dass der Verhandlungstermin nicht dazu dienen sollte, dem Kläger rechtliches Gehör zu gewähren, sondern aus Sicht des Richters nur eine "Formalie" gewesen wäre, damit endlich die von ihm erwünschte Vorlage erfolgen könne. Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung und deren Kundgabe rechtfertigen nicht ohne weiteres die Besorgnis, der Richter habe sich schon endgültig festgelegt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2025 - 3 W 10/25 -, Rn. 41, juris). Aus Sicht der ablehnenden Partei bestand wegen der Aussagen, eine Vorlage solle noch im Dezember erfolgen, es stünden ohnehin mehrere Vorlagen an, so dass dem Europäischen Gerichtshof die Gelegenheit gegeben werden solle, diese Vorlagen miteinander zu verbinden, kein Anlass, davon auszugehen, dass der Verfahrensführung eine unsachliche Einstellung oder Vorfestlegung des abgelehnten Richters zugrunde liegt. (2) Aus der Verfügung ergibt sich auch nicht, dass der abgelehnte Richter die Rechtsauffassung des Klägers und seine Argumente zur Frage der Notwendigkeit und Berechtigung einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bereits gar nicht zur Kenntnis genommen hätte. Der Richter hat auf seine entsprechende Absicht hingewiesen und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eines Eingehens auf jeden der vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte oder auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs bedurfte es nicht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.09.2020 - 6 W 48/20 -, Rn. 19, juris). b) Die Besorgnis der Befangenheit des Klägers rechtfertigende Verfahrensfehler sind dem abgelehnten Richters auch nicht in dem Verfahren 8 O 1125/23 unterlaufen. Ein übergreifender Ablehnungsgrund, wie etwa persönliche Voreingenommenheit gegen die Person des Ablehnenden selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - AnwZ (B) 3/20 -, Rn. 7, juris), läge selbst dann nicht vor, wenn die Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag oder die Terminierung in dem anderen Verfahren, wie vom Kläger geltend gemacht, verfahrensfehlerhaft gewesen wäre. Durch die Handhabung seines Fristverlängerungsantrags wurde der Anspruch des dortigen Klägers auf rechtliches Gehör nicht beeinträchtigt, weil mit der Terminierung die Frist zur Stellungnahme praktisch verlängert wurde. Eine fehlerhafte Behandlung der Terminsbestimmung lässt nicht auf Voreingenommenheit gegenüber der Klagepartei in dem anderen Verfahre schließen. Jedenfalls ergibt sich nichts für eine Voreingenommenheit gegenüber dem hiesigen Kläger. c) Auch im Ergebnis einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller vorgetragenen Umstände sind keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters angezeigt. Die Kosten der erfolglosen Beschwerde hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Wert der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof sind nicht gegeben, § 574 Abs. 2 und 3 ZPO.