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Beschluss

6 W 414/21

Thüringer Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 01.11.2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Beschwerdewert wird auf 21.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 01.11.2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Beschwerdewert wird auf 21.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der sogenannten „Dieselthematik“. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage die Rückerstattung des Kaufpreises für ihren ... Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs. Mit Beschluss vom 15.06.2020 (Bl. 371 ff d.A.) hat der Richter ... als Einzelrichter das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH diverse Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt, die vom Gericht als für den hiesigen Rechtsstreit entscheidungserheblich befunden worden sind. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.02.2021 (Bl. 415 d.A.) dem Gericht sowie der Klägerin mitgeteilt, dass sie am 16.02.2021 die streitgegenständliche Forderung nebst Zinsen überwiesen und somit vollständig erfüllt habe. Zudem wies sie darauf hin, die Kosten des Rechtsstreits anzuerkennen. Mit Schriftsatz vom 4. März 2021 (Bl. 418ff d.A.) teilte die Klägerin daraufhin mit, den Rechtsstreit trotz Erfüllung nicht für erledigt erklären zu wollen. Dieser Schriftsatz wurde durch das Gericht am 24. März 2021 mit einer Stellungnahmefrist von zwei Monaten ab Zugang an die Beklagte weitergeleitet. Bereits am 20.04.2021 hat der Einzelrichter durch den ausführlich begründeten Beschluss ausgesprochen, dass das Ausgangsverfahren ausgesetzt bleibt und der Europäische Gerichtshof weiterhin um eine Antwort auf die beiden Fragen aus dem Vorlagebeschluss vom 15.06.2020 ersucht werde (Bl. 433 d.A.). Dies nahm die Beklagte zum Anlass, den Richter ... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zur Begründung führt sie an, der abgelehnte Richter habe trotz laufender Stellungnahmefrist bereits die Entscheidung der weiteren Aussetzung getroffen und habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hinzu komme, dass der Richter mehrfach und offenkundig gegen geltendes Zivilprozessrecht verstoßen habe. So sei die Aussetzung des Verfahrens aus persönlichem Interesse aufrechterhalten worden, obwohl die Klägerin klaglos gestellt worden sei. Man habe mit der Zahlung zu erkennen gegeben, dass man sich gegen die Forderung der Klägerin nicht mehr verteidigen werde. Ein objektives Interesse der Parteien an der streitigen Fortführung des Verfahrens bestehe daher nicht mehr. Dies habe der Richter unter Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch missachtet, um seine persönlichen Interessen an der Klärung bestimmter Rechtsfragen zu befriedigen. Er stilisiere den vorliegenden Rechtsstreit erkennbar zum Politikum, da er sich dazu berufen fühle, vermeintliche Versäumnisse des BGH nachzuholen und abstrakte Rechtsfragen ohne Relevanz für den vorliegenden Individualrechtsstreit klären zu lassen. Das durchgängige Vertreten von Mindermeinungen zu ihren Lasten und die offene Ablehnung gefestigter Rechtsprechung des BGH würden ebenfalls berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit begründen. Schließlich habe der Richter bereits durch seine Entscheidung, die Aufrechterhaltung der Aussetzungsentscheidung nicht zuerst der Kammer vorzulegen, einen groben verfahrensrechtlichen Verstoß begangen. Der Richter ... hat am 11.08.2021 umfangreich zum Ablehnungsgesuch dienstlich Stellung genommen (Bl. 497ff d.A.). Die Klägerin ist dem Befangenheitsgesuch entgegengetreten. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 01.11.2021, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, das Befangenheitsgesuch der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie führt an, dass an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit vor allem deshalb Zweifel bestünden, weil der Einzelrichter das geltende Zivilprozessrecht missachtet und die ihm durch die ZPO zuerkannten Befugnisse zu dem alleinigen Zweck willkürlich überschritten habe, eigene Interessen, die jenseits des hiesigen Rechtsstreits lägen und offenbar rein persönlicher Natur seien, zu Lasten der Prozessparteien durchzusetzen wolle. So sei sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG erheblich verletzt, weil der Einzelrichter einen Beschluss über die Fortsetzung der Aussetzungsentscheidung erließ, obwohl er ihr eine noch laufende Frist zur Stellungnahme gesetzt hatte. Der Einzelrichter missachte überdies die Dispositionsmaxime indem er ein zivilrechtliches Verfahren fortsetzen wolle, obwohl sich dieses objektiv erledigt habe. Die Verfahrensrechte der Beklagten würden hierdurch derart schwerwiegend missachtet, dass sich der Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdränge. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 01.02.2022 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig; insbesondere fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden. Sie führt in der Sache aber nicht zum Erfolg. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung eines Richters statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BGH, MDR 2021, 831 Rn. 7 mwN; BVerfG, NJW 2012, 3228, juris Rn. 13). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn ein Prozessbeteiligter bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 61; NJW 2016, 1022; MDR 2021, 831 Rn. 7 mwN). Dabei rechtfertigt eine der Partei ungünstige Rechtsauffassung grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit nicht (BGH NJW 1998, 612), auch nicht bei Verfestigung der bisherigen Spruchpraxis zu einer ständigen Rechtsprechung (BGH WM 2003, 848), ohne dass es grundsätzlich auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung ankäme (BGH NJW-RR 2012, 61). Auch Verfahrensfehler im Rahmen der Prozessleitung sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (BGH NJW-RR 2012, 61). Grobe Verfahrensmängel rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit daher - erst, aber immerhin - dann, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr vom normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 42 Rn. 24 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist die Befangenheit des abgelehnten Richters vorliegend nicht zu besorgen. Unabhängig von der Frage, ob das prozessuale Vorgehen des abgelehnten Richters im Ergebnis als verfahrensfehlerhaft zu beurteilen ist oder nicht, fehlt es jedenfalls am Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung. a) Soweit dem Richter vorgeworfen wird, noch vor Ablauf der Stellungnahmefrist entschieden zu haben, ist dies zwar zutreffend. Darin liegt auch eine Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Parteien ein Recht auf Äußerung, Berücksichtigung und Information in dem Verfahren. Das Recht auf Äußerung ist bereits dann verletzt, wenn das Gericht entscheidet, ohne - wie hier - eine von ihm selbst gesetzte Äußerungsfrist abzuwarten (BVerfG NVwZ 2003, 859). Aber selbst ein Verfahrensfehler, wie ihn die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, lässt nicht ohne weiteres auf die Voreingenommenheit des Richters schließen und begründet damit auch nicht per se die Besorgnis der Befangenheit. Der abgelehnte Richter hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 11.08.2021 nachvollziehbar dargelegt, dass die Verkürzung des rechtlichen Gehörs auf einem Versehen beruhte. Eine solche Nachlässigkeit, wie sie im Arbeitsalltag zwar nicht passieren sollte, aber eben schnell passieren kann, vermag noch nicht die Besorgnis der Befangenheit des entscheidenden Richters begründen. b) In der Sache selbst ist der abgelehnte Richter zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Rechtsstreit durch die Zahlung der Klageforderung nicht „erledigt“ hat. So ist die im Rechtsstreit angegriffene Partei zu einer einseitigen Verfügung über den Streitgegenstand nicht befugt. Nach der Dispositionsmaxime beherrscht der Kläger das Verfahren dadurch, dass er das Verfahren in Gang setzt, den Streitgegenstand bestimmt und durch seine Anträge den Prozessrahmen absteckt. Demgemäß wird eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung der beklagten Partei nach ganz herrschender Meinung nahezu einhellig als wirkungslos angesehen (vgl. BGH, NJW 1994, 263 m.w.N.; MüKo/Schulz, 6. Aufl. § 91a Rn. 101; Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 91a Rn. 49). Die einseitige „Erledigungserklärung“ der Beklagten ist daher letztlich nichts anderes als die bloße Geltendmachung eines zusätzlichen Abweisungsgrundes (vgl. MüKo/Schulz, a.a.O.). Bleibt der Kläger - wie hier - bei seinem ursprünglichen Antrag, ist über den Rechtsstreit nach Maßgabe der Sachanträge des Klägers durch Sachurteil zu entscheiden (vgl. BGH, MDR 1961, 125). c) Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Auffassung des abgelehnten Richters allein deshalb zur weiteren Aussetzung des Verfahrens gefolgt werden kann. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die von der Beklagten als fehlerhaft gerügten prozessualen Maßnahme des abgelehnten Richters durchgängig von dessen Überzeugung getragen sind, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof unrichtig, sowie von der weiteren Auffassung des abgelehnten Richters, er sei auch als obligatorischer Einzelrichter dazu berechtigt, nach Art. 267 AEUV zu verfahren. Beide Überlegungen mögen im Ergebnis unzutreffend sein. Sie sind jedoch zum einen unter Zitierung von Literatur und Rechtsprechung des EuGH mit rechtlicher Argumentation unterfüttert, mit der der abgelehnte Richter seine Auffassung jeweils begründet. Die Überlegungen sind zum anderen von der gleichfalls durch den abgelehnten Richter rechtlich ausführlich begründeten Überzeugung getragen, mit der Aussetzung bzw. Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu einer im Hinblick auf die Kompetenz des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung europäischen Rechts materiell rechtmäßigen Entscheidung zu gelangen. Die gerügten prozessualen Maßnahmen des abgelehnten Richters sind danach durchgängig von dessen Streben nach materieller Gerechtigkeit und dessen Überzeugung geprägt, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung einer EU-Richtlinie sei - jedenfalls im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof - unrichtig, Berücksichtigt man, dass auch das Ergebnis der Vorlage beim Europäischen Gerichtshof offen ist, so dass eine für die Beklagte im Ergebnis nachteilige Entscheidung nicht feststeht, lässt sich nach den auch vom massenhaften Auftreten von Verfahren der streitgegenständlichen Art geprägten Umständen des Falles aus dem auf die Herstellung materieller Gerechtigkeit gerichteten, rechtlich unter Verarbeitung von Literatur begründeten prozessualen Verhalten des abgelehnten Richters der Eindruck einer sachfremden, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung der Beklagten nicht begründen (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2020, 1323). d) Es mag sein, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für das vorliegende Verfahrensstadium nicht mehr relevant ist. Der Richter hat gleichwohl umfangreich begründet, weshalb aus seiner Sicht die Antworten des Gerichtshofes weiterhin entscheidungserheblich seien. So beruft er sich unter anderem auf die Entscheidung des EuGH vom 09.09.2015, C-72/14, wonach allein das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung zu tragen hat, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen hat. Man mag durchaus anderer Auffassung sein. Seine dargelegten weiteren umfangreichen Gründe lassen jedenfalls nicht auf eine willkürliche Verfahrensführung des Richters schließen. Er hat sich umfassend mit der Problematik befasst und seine Auffassung mit Rechtsprechung und Literatur untersetzt. Dass Verfahren länger dauern, wenn ein Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV durchgeführt wird, liegt in der Natur der Sache und verletzt den Anspruch der Beklagten auf effektiven Rechtsschutz nicht. e) Soweit dem Richter vorgeworfen wird, Amtsermittlung zu betreiben, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der mittlerweile herrschenden Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist davon auszugehen, dass das Gericht eine offenkundige Tatsache auch ohne entsprechende Behauptung durch die Parteien in den Prozess einführen und seiner Entscheidung zugrunde legen darf (BGH, VersR 2007, 1087; OLG Zweibrücken (Zivilsenat), Beschluss vom 13.12.2013 - 3 W 147/13; OLG Frankfurt, MDR 1977, 849; BSG, NJW 1979, 1063). Offenkundig im Sinne von § 291 ZPO sind zum einen „gerichtskundige“, zum anderen „allgemeinkundige“ Tatsachen. Letztere sind Tatsachen, die zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde auch durch Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen wahrnehmbar sind. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Tatsachen jedermann gegenwärtig sind, es genügt, dass man sich aus einer allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quelle ohne besondere Fachkenntnis über sie sicher unterrichten kann (BVerfGE 10, 177). Um eine solche Tatsache handelt es sich bei der von der Beklagten gerügten Darlegung des Richters, dass die Beklagte jene Verfahren vor dem Landgericht Gera vor kurzem selbst zu einer dort wohl konsensualen Erledigung gebracht habe. Der Richter hat sich hierbei auf einen Artikel von „Stiftung Warentest, Abgasskandal: Chronik der Ereignisse vom 14. September 2020, www.test.de“, berufen. Dort heißt es: „VW zahlte alles, was der Kläger gefordert hatte, und teilte dies dem Landgericht Gera mit. Damit sei alles erledigt, einschließlich des Verfahrens in Luxemburg, meinte der Konzern.“ Diese Information lässt sich mit nur geringem Aufwand durch eine einfache Internetrecherche - mit einer gängigen „Suchmaschine“ finden und abrufen, wovon sich der Senat selbst überzeugt hat. Solcherart erreichbare Informationen sind ohne weiteres offenkundige Tatsachen im Sinne von § 291 ZPO (vgl. etwa OLG Frankfurt, NJW-RR 2008, 1194; OLG Dresden, NJW-RR 2007, 1619; Dötsch, Internet und Offenkundigkeit, MDR 2011, 1017; jeweils mit weiteren Nachweisen). f) Schließlich begründet die vom Richter unterbliebene Nichtvorlage der Sache an die Kammer nach § 348 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht die Besorgnis der Befangenheit. Unabhängig davon, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung nach vom 11.02.2020, Az. XI ZR 648/18, lediglich beiläufig darauf hingewiesen hat, dass der abgelehnte Richter nach § 348a Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu verfahren habe, wird die Frage zudem kontrovers diskutiert. Die Entscheidung des BGH liegt auf derselben Linie wie die Annahme, dass der (originäre) Einzelrichter beim Beschwerdegericht, der wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zulässt (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO), gegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO und damit zugleich gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt (so BGHZ, 154,200). Dementsprechend hält auch das BVerfG Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG durch den (originären) Einzelrichter erster Instanz (§ 348 Abs. 1 ZPO) für unzulässig (vgl. BVerfG, NJW 1999, 274). Allerdings verneint der BGH (NJW 2003, 2900) bei der Zulassung der Revision durch den (fakultativen) Einzelrichter beim Berufungsgericht eine Rechtsverletzung, weil die Kammer oder der Senat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geprüft und verneint haben muss (§ 526 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Der vorliegende Einzelrichter verweist dagegen auf sein Vorlagerecht aus Art. 267 Abs. 2 AEUV. Dass der EuGH die Vorlagen schon mit Blick auf dieses Verhältnis für zulässig halten wird, ist unzweifelhaft, weil auch originäre und obligatorische Einzelrichter ungeachtet § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 ZPO bzw. § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO als „Gericht“ i.S.v. Art. 267 Abs. 2 AEUV anzusehen sind. Darüber hinaus betont der EuGH stets das Kooperationsverhältnis zwischen den nationalen Gerichten und dem EuGH (Urt. v. 6.10.1982, C.I.L.F.I.T. (Fn. 59), Rz. 7), während das BVerfG auf die Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit verweist (BVerfGK 18, 220). Damit steht fest, dass auch der Einzelrichter unionsrechtlich ein Vorabentscheidungsersuchen stellen kann. Schwieriger zu beantworten ist dagegen die Frage, ob er dies nach innerstaatlichem Recht auch darf oder ob er, wie der BGH meint, die Sache zuvor der Kammer zur Übernahme vorlegen muss. Da Art. 267 Abs. 2 AEUV im Konfliktfall Anwendungsvorrang vor § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genießt, dürfte diese Frage zugunsten des eigenen Vorlagerechts zu beantworten sein (vgl. Piekenbrock, GPR 2020, 240). Zum einen hat der EuGH entschieden, dass die Vorlagebefugnis von Instanzgerichten nicht durch ein Rechtsmittel gegen die Vorlageentscheidung eingeschränkt werden darf (EuGH, NJW 2009, 569). Zum anderen beanstandet die EU-Kommission bei den polnischen Justizreformen auch den Eingriff in das Vorlagerecht nach Art. 267 Abs. 2 AEUV (EuGH, Beschl. v. 8.4.2010 - C-791/19 R, ECLI:EU:C:2020:277 - Kommission/Polen). Im Lichte dessen ist auch für die Anwendung von § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 ZPO bzw. § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zumindest vertretbar kein Raum, wenn dadurch das Vorlagerecht des streitentscheidenden Einzelrichters eingeschränkt würde. Damit kann jedenfalls - und zwar nicht von vornherein abwegig - aus Art. 267 Abs. 2 AEUV gefolgert werden, dass sich der streitentscheidende Einzelrichter an den EuGH wenden kann, sondern auch, dass er dies ungeachtet des innerstaatlichen Rechts darf (vgl. Piekenbrock, a.a.O.). Aufgrund der kontrovers diskutierten Frage erscheint die Auffassung des abgelehnten Richters zumindest nicht von vornherein unvertretbar und abwegig. Insoweit liegt der Sachverhalt anders als der der Entscheidung OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 16a W 3/20 -, juris, zugrundeliegende Sachverhalt, wo der Einzelrichter nach den getroffenen Feststellungen selbst der Überzeugung war, im Fall beabsichtigter Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorlage an die Kammer verpflichtet zu sein, die Sache der Kammer jedoch gleichwohl nicht vorgelegt hat (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2020, 1323). g) Auch der Vorwurf, der abgelehnte Richter habe sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen - ihm sei die angestrebte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof aus persönlichen Gründen wichtiger als die Befassung mit dem Parteivorbringen - begründet die Ablehnung nicht. Selbst wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof letztlich nicht erfüllt sein sollten und/oder die von dem abgelehnten Richter angestrebte Vorlage auf persönlichem, aber dennoch fachbezogenen Ehrgeiz beruhen sollte, ist die gewählte Verfahrensweise keinesfalls willkürlich und belastet vor allem nicht einseitig die Beklagte (so bereits Senatsbeschluss vom 01.07.2019, 6 W 302/19). h) Auch im Ergebnis einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller vorgetragenen Umstände sind keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters angezeigt. III. Die Kosten der erfolglosen Beschwerde hat die Beklage nach § 97 Abs 1 ZPO zu tragen. Den Streitwert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung folgend nach dem Wert der Hauptsache - hier unter Berücksichtigung der Klageerweiterung vom 02.04.2019 (Bl 151 d.A.) - bestimmt (BGH, Beschl. v. 15.03.2012 - V ZB 102/11, Rn. 12; NJW 1968, 796). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof sind nicht gegeben, § 574 Abs 2 und Abs 3 ZPO.