Beschluss
3 W 10/25
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0310.3W10.25.00
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Leitsätze
Die Besorgnis der Befangenheit ist nicht gerechtfertigt, wenn der abgelehnte Richter die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung einer Videoverhandlung gemäß § 128a ZPO mit der Komplexität des Falles und der Höhe des Streitwertes begründet, weil es sich hierbei um sachliche Erwägungen handelt, die bei der Geeignetheit des Falles eine Rolle spielen.(Rn.37)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 27.01.2025, Az. 1 O 64/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Besorgnis der Befangenheit ist nicht gerechtfertigt, wenn der abgelehnte Richter die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung einer Videoverhandlung gemäß § 128a ZPO mit der Komplexität des Falles und der Höhe des Streitwertes begründet, weil es sich hierbei um sachliche Erwägungen handelt, die bei der Geeignetheit des Falles eine Rolle spielen.(Rn.37) 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 27.01.2025, Az. 1 O 64/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Beklagten wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs. Die Parteien schlossen Ende Dezember 2022 einen „Vertrag über den Erwerb einer Photovoltaikanlage und die Überlassung von Dachflächen“, in dem sich die Beklagte zu 1 verpflichtete, an die Klägerin eine auf einer Dachfläche des Werks der X. GmbH in R. zu errichtende Solaranlage zu übereignen. Die Beklagte zu 2 sollte für die Klägerin die entgeltliche Verwaltung dieser Anlage übernehmen. Nach Fertigstellung des DC-Teils der Anlage zahlte die Klägerin Ende Dezember 2023 auf entsprechende Rechnungstellung einen Betrag in Höhe von insgesamt brutto 2.139.789,24 € an die Beklagte zu 1. Nach weitgehend betriebsbereiter Errichtung der Photovoltaikanlage wurde bekannt, dass die X. GmbH ihr Werk in R. schließen und zurückbauen wird. Im April 2024 schloss die Beklagte zu 1 mit der X. GmbH eine Aufhebungsvereinbarung, mit der unter anderem der die Belegung des Daches mit einer Photovoltaikanlage gestattende Dachmietvertrag einvernehmlich aufgehoben wurde. Die Beklagte zu 1 zahlte daraufhin einen Teil der von der Klägerin erhaltenen Zahlung, nämlich die „Einmalpacht“ in Höhe von brutto 728.280,00 €, an die Klägerin zurück. Nachdem Versuche der Beklagten zu 1, für die an die Klägerin verkaufte Photovoltaikanlage Ersatzprojekte zu beschaffen, nicht erfolgreich waren und auch andere Einigungsbemühungen scheiterten, erklärte die Klägerin im September 2024 den Rücktritt vom im Dezember 2022 geschlossenen Vertrag und forderte die Beklagte zu 1 zur Rückzahlung der restlichen 1.411.509,24 € auf. Mit ihrer am 08.10.2024 bei dem Landgericht Ellwangen eingereichten Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 1.411.509,24 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung sämtlicher Rechte der Klägerin an der Photovoltaikanlage R. zu verurteilen, sowie festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1 hinsichtlich der Rückübertragung der Rechte der Klägerin im Annahmeverzug befindet. Zudem begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der „Vertrag über den Erwerb einer Photovoltaikanlage und die Überlassung von Dachflächen“ aus Dezember 2022 wirksam durch Rücktritt der Klägerin beendet wurde sowie Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.696,20 € nebst Zinsen. Mit Verfügung vom 15.10.2024 (I / 12) bestimmte der zur Entscheidung als Einzelrichter berufene Vorsitzende Richter am Landgericht ... Termin zur Güteverhandlung und frühen ersten Termin auf den 19.12.2024, wobei das persönliche Erscheinen der Geschäftsführer der Beklagten angeordnet wurde. Mit Schriftsatz ihres sich gleichzeitig legitimierenden Prozessbevollmächtigten vom 23.10.2024 (I / 18) beantragten die Beklagten Verlängerung der Klageerwiderungsfrist um einen Monat bis zum 04.12.2024 und baten um Terminsverlegung aufgrund einer geschäftlichen und zugleich privaten Reise des Prozessbevollmächtigten nach W., von der eine Rückkehr „Ende der 3. KW 2025“ erfolge. Die Klägerin trat den Anträgen mit Schriftsatz vom 23.10.2024 (I / 20) entgegen und beantragte ein Vorgehen nach § 128a ZPO. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 29.10.2024 (I / 36) wurde die Klageerwiderungsfrist antragsgemäß verlängert und der Verhandlungstermin auf den 16.01.2025 verlegt. Mit Schriftsatz vom 04.12.2024 (I / 40) beantragten die Beklagten unter Hinweis auf die bereits in der Verteidigungsanzeige genannte Reiserückkehr ihres Prozessbevollmächtigten erneut Terminsverlegung, wobei nachgesucht wurde, „gerne zeitgleich die Folgewoche zu terminieren oder diejenige danach zum Terminstag der Kammer“. Im selben Schriftsatz schlossen sich die Beklagten zudem dem Antrag der Klägerin an, nach § 128a ZPO vorzugehen. In der Klageerwiderung vom 04.12.2024 (I / 45) rügten die Beklagten die Zuständigkeit des Landgerichts Ellwangen. Zuständig sei gemäß der zwischen den Parteien unter Ziffer 10.2 des Vertrages aus Dezember 2022 geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung („Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Crailsheim, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“) das Amtsgericht Crailsheim. Mit Verfügung vom 05.12.2024 (I / 66) wies der Einzelrichter die beantragte Videoverhandlung nach § 128a ZPO mit der Begründung zurück, dass sich der Fall im Hinblick auf dessen Bedeutung nicht eigne und zudem die Technik nicht stets zuverlässig funktioniere. Mit weiterer Verfügung vom 05.12.2024 (I / 69) verlegte der Einzelrichter den Verhandlungstermin um eine Woche auf den 23.01.2025 und wies zugleich darauf hin, dass das Gericht nach vorläufiger Rechtsansicht von seiner Zuständigkeit ausgehe. Mit Schriftsatz vom 16.12.2024 (I / 73) beantragten die Beklagten erneut Terminsverlegung aufgrund einer Urlaubsabwesenheit des Geschäftsführers der Beklagten zu 2, für die sie eine Buchungsbestätigung (AB Bekl I / 7) vorlegten. Zugleich wiederholten sie den Antrag auf eine Videoverhandlung nach § 128a ZPO. Mit Verfügung vom 16.12.2024 (I/ 76) wies der Einzelrichter die beantragte Videoverhandlung nach § 128a ZPO mit folgender Begründung zurück: „1. Der Antrag der Beklagten auf Videoverhandlung wird aus den unverändert geltenden Gründen der Verfügung vom 5.12.2024 abgelehnt. Der Fall eignet sich im Hinblick auf seine Komplexität und die Höhe des Streitwerts nicht. Zudem funktioniert die Technik nicht stets zuverlässig.“ In derselben Verfügung erteilte der Einzelrichter zudem folgenden Hinweis: „2. Zur Terminierung auf den 23.1.2025 ist es gekommen, weil der Beklagtenvertreter mitgeteilt hat, dass er bis einschließlich KW 3 verhindert sei. Der 23.1.2025 liegt in der KW 4. Nachdem der Klägervertreter mitgeteilt hat, dass der 23.2.26 möglich ist, kam es - weil das Gericht davon ausging, dass beide Seiten an diesem Tag können - zu dieser Terminierung.“ Die Klägerin trat dem Verlegungsantrag mit Schriftsatz vom 16.12.2024 (I / 77) entgegen. Mit am 17.12.2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 16.12.2024 (I / 80) lehnten die Beklagten den zu Entscheidung als Einzelrichter berufenen Vorsitzenden Richter am Landgericht ... wegen Besorgnis der Befangenheit ab und erbaten vorsorglich die Verlegung des Verhandlungstermins. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs führten sie im Wesentlichen aus, dass eine beantragte Terminsverlegung wegen einer Auslandsabwesenheit des Geschäftsführers der Beklagten zu 2 unter Verletzung dessen rechtlichen Gehörs unterlassen worden sei, zumal sich schon die Terminkollision hätte vermeiden lassen, wenn der Einzelrichter den Termin nicht einseitig nur telefonisch mit der Kläger-, sondern auch mit der Beklagtenseite abgestimmt hätte. Stattdessen sei jede Auseinandersetzung mit dem eingehenden Vortrag der Beklagten nebst vorgelegten Nachweisen der Verhinderung unterblieben. Durch die Beklagten sei ein grundsätzlicher Zeitraum für mögliche Termine genannt worden. Dass nun ohne jede Abstimmung auf einen Zeitraum während der Verhinderung des Geschäftsführers der Beklagten zu 2 terminiert worden sei, zeige, dass an einer geordneten Abstimmung offenbar kein Interesse bestehe. Warum angesichts der Terminkollision keine Videoverhandlung erwogen worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Stattdessen habe der Einzelrichter bei der Begründung der Versagung einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO fälschlicherweise behauptet, die entsprechende Technik funktioniere beim Landgericht Ellwangen nicht störungsfrei. Nach von den Beklagten eingeholten Erkundigungen lägen keine Funktionsstörungen vor. Es habe sich dabei aber auch deshalb um eine offensichtlich rechtswidrige Entscheidung gehandelt, weil das gerichtliche Ermessen nach der Intension des Gesetzgebers auf Null reduziert gewesen sei.Tatsächlich habe eine Ermessensausübung nicht stattgefunden. Die zum Ausdruck kommende Reserviertheit gegenüber dem das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs prozessual absichernden Rechts zur Anwesenheit der Naturalpartei im Termin (was hilfsweise ein Vorgehen nach § 128a ZPO nahegelegt hätte) lasse das Fehlen einer zureichenden pflichtgemäßen Äquidistanz im Sinne der hinreichenden Besorgnis der Befangenheit und den Mangel der Neutralität aufgrund der Missachtung dieses Rechts und seiner Geringschätzung erkennen. Auch die vorgreifliche materiell-rechtliche präjudizielle Äußerung des Einzelrichters zur Frage der sachlichen Zuständigkeit um 13:13 Uhr und damit nur wenige Minuten nach Eingang der klägerischen Stellungnahme zur von den Beklagten erhobenen Rüge der Zuständigkeit um 12:22 Uhr begründe die Besorgnis der Befangenheit. Der abgelehnte Einzelrichter habe sich mit dem umfassenden Vortrag in der 22-seitigen Klageerwiderung mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen und all den sich stellenden Fragen in diesem Zusammenhang in der Kürze der Zeit nicht auseinandersetzen können und sich binnen weniger Minuten positioniert. Zeitgleich mit dem Ablehnungsgesuch ging ein weiterer Schriftsatz der Beklagten vom 17.12.2024 (I / 79) ein, mit dem sie Akteneinsicht erbaten. Die Gewährung verfügte der abgelehnte Einzelrichter am 18.12.2024. Mit weiterer Verfügung vom 18.12.2024 (I / 106) hob er den auf den 23.01.2025 anberaumten Verhandlungstermin auf. Der abgelehnte Einzelrichter nahm am 18.12.2024 zum Ablehnungsgesuch der Beklagten dienstlich Stellung (I / 110). Dabei gab er an, dass die erste Verlegung auf den 16.01.2025 versehentlich noch in die Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gefallen sei, die zweite Verlegung in die 4. Kalenderwoche 2025 dem konkret geäußerten Ansinnen der Beklagten entsprochen habe und der dritte Verlegungsantrag noch nicht beschieden worden sei. Vielmehr habe er bei einer beabsichtigten telefonischen Terminabstimmung den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht erreicht und um Rückruf gebeten. Hauptgründe für die Ablehnung einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO seien die Komplexität und der hohe Streitwert gewesen, weshalb sich das Verfahren nicht für eine Videoverhandlung eigne. Zudem funktioniere die Videotechnik nicht stets zuverlässig; erst am Vortag habe eine Kollegin über große Probleme berichtet. Hinsichtlich der Zuständigkeit habe er nach § 139 ZPO seine vorläufige Rechtsauffassung geäußert. Diese Mitteilung sei aufgrund der nach vorläufiger Auffassung klaren Rechtslage und der ohnehin erforderlichen Terminsverlegung vom 16.01.2025 rasch erfolgt. Mit Schriftsatz vom 17.01.2025 (I / 119) führten die Beklagten nach erfolgter Akteneinsicht ergänzend aus, dass signifikante weitere Punkte entlang der ihnen zu diesem Zwecke zugewendeten Akte erarbeitet worden seien, weshalb eine ergänzende dienstliche Stellungnahme eingeholt werden möge. Zum einen sei aufgefallen, dass augenscheinlich die Chronologie in der Art und Weise der Aktenführung nicht beachtet worden sei. Ausweislich des elektronischen Eintrags auf Bl. 73 der Akte habe der abgelehnte Einzelrichter auf den Verlegungsantrag der Beklagten vom 16.12.2024 am selben Tage der Klagepartei eine Frist zur Stellungnahme auf den 17.12.2024 gesetzt und eine Wiedervorlage für den 18.12.2024 angeordnet, worüber der Beklagten intransparenterweise keine Kenntnis gegeben worden sei. Als weitere Gehörsverletzung stelle es sich dar, dass ausweislich Bl. 76 der Akte am 16.12.2024 die Wiederholung der ablehnenden Entscheidung zu § 128a ZPO ergangen sei, ohne die Stellungnahme der Klägerin abzuwarten. Hinsichtlich der gerügten unbotmäßig raschen Positionierung zu dem komplexen Aspekt der beklagtenseitigen Rüge der örtlichen Zuständigkeit habe sich aus der Akte ergeben, dass die entsprechende Signatur des abgelehnten Einzelrichters schon um 13:08 Uhr erfolgt sei. Am 18.12.2024 sei vom abgelehnten Einzelrichter „Frist zur Stellungnahme zur Rüge der Zuständigkeit zwei Wochen, im Übrigen drei Wochen. WV zwei Wochen“ verfügt worden, wobei eine Kenntnisgabe dieser Verfügung an die Beklagten nicht erfolgt sei. Dies sei rechtswidrig, widerstreite den Grundsätzen der Prozessökonomie und stelle einen weiteren Beleg des Fehlens der gebotenen Neutralität im Sinne richterlicher Äquidistanz dar. Zudem sei die gesetzte Frist von zwei Wochen zur Frage der Zuständigkeit ohne Not in keiner Weise auch nur in Ansätzen ausgeschöpft worden. Mit weiterem Schriftsatz vom 17.01.2025 (I / 127) nahmen die Beklagten zur dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Einzelrichters Stellung, wobei - neben Hinweisen auf orthographische Fehler - die bisherige Argumentation wiederholt und vertieft wurde. Auch wurde ausgeführt, dass Anrufe des abgelehnten Einzelrichters beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht am 16., sondern lediglich 17.12.2024 erfolgt seien. Die Klägerin nahm mit Schriftsatz vom 20.01.2025 (I / 141) zum Ablehnungsgesuch der Beklagten Stellung und gab dabei an, dass dieses jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehre und erkennbar ausschließlich dazu diene, das Verfahren weiter zu verzögern. Mit Beschluss vom 27.01.2025 (I / 159) verwarf die Kammer ohne Mitwirkung des abgelehnten Einzelrichters das Ablehnungsgesuch der Beklagten als unzulässig. Zur Begründung führte die Kammer aus, der Ablehnungsantrag sei wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig und daher unter Ablehnung des Antrags auf ergänzende dienstliche Stellungnahme zu verwerfen. Das Ablehnungsgesuch sei aufgrund einer völlig ungeeigneten Begründung sowie aufgrund der erkennbaren Verschleppungsabsicht rechtsmissbräuchlich. Im Rahmen des polemisch formulierten 26-seitigen Ablehnungsantrags hätten die Beklagten in den wesentlichen Punkten Unwahrheiten behauptet. Eine Verlegung des Termins vom 23.01.2025 sei nicht abgelehnt worden, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen würden. Dass die Videotechnik am Landgericht Ellwangen grundsätzlich nicht funktioniere, sei vom abgelehnten Einzelrichter nie behauptet worden. Eine ausschließlich amtsgerichtliche Zuständigkeit für die Millionenklage enthalte der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht. Das Ablehnungsgesuch diene erkennbar nur dem Ziel, das Verfahren zu verschleppen, allen voran dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2 einen Urlaub zu ermöglichen, den dieser erst nach der Terminierung auf den 23.01.2025 gebucht habe. Mit der Terminierung auf den 23.01.2025 sei der abgelehnte Einzelrichter dem Terminvorschlag der Beklagten gefolgt. Auch die Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 29.10.2024, der abgelehnte Einzelrichter würde das Verfahren „sehr rasch fördern“ (I / 24), lasse auf Verschleppungsabsicht schließen, da ein früher erster Termin nach zwei bis drei Monaten sicherlich keine Überbeschleunigung darstelle. Die Verschleppungsabsicht werde zudem bestätigt durch das 26-seitige Ablehnungsgesuch, das im Wesentlichen aus Floskeln, Zitaten und Redundanzen bestehe. Im Übrigen sei das Ablehnungsgesuch auch unbegründet.In einer Gesamtschau auf die Verfahrensgestaltung des abgelehnten Einzelrichters hätten die Beklagten keinen Grund glaubhaft gemacht, der geeignet sei, ein berechtigtes Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit des abgelehnten Einzelrichters zu rechtfertigen. Gegen den ihnen am 31.01.2025 zugestellten (I / 169) Beschluss der Kammer legten die Beklagten mit bei dem Landgericht am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 14.02.2025 (I / 170) sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führten sie - unter wiederholender und ergänzender Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Ablehnungsgesuch und den beiden weiteren Schriftsätzen vom 17.01.2025 - im Wesentlichen aus, es sei hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage um keine inhaltliche Kritik an der Verneinung der Zuständigkeit, sondern um die äußeren Umstände, nämlich die Bescheidung binnen weniger Minuten gegangen. Aufgrund der Fülle des zu prüfenden Materials könne kein Mensch, kein Richter dies in der zur Verfügung stehenden Zeit gelesen, geschweige denn auch noch gewürdigt haben. Es handele sich um eine schlechterdings nicht vertretbare Entscheidungsgeschwindigkeit. Ein telefonisches Nachfassen des abgelehnten Einzelrichters am späten Vormittag des 17.12.2024, mithin an einem Tag, an dem die Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten aktenkundig gewesen sei, obwohl das Ablehnungsgesuch vom 16.12.2024 datiere, hätte aus gesetzlich zwingenden Gründen keinerlei Sinn gehabt. Hinsichtlich der Videotechnik habe eine Erkundigung beim „Medientechnik-Team“ des Landgerichts Ellwangen ergeben, dass keine Probleme mit der Videotechnik bestünden. Auch dem Ministerium der Justiz und für Migration in Stuttgart seien keine derartigen Probleme in Ellwangen bekannt. Die Klägerin nahm zur sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.02.2025 (I / 191) Stellung. Mit Beschluss vom 17.02.2025 (I / 192) entschied die Kammer, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Kammer vom 27.01.2025 bleibt ohne Erfolg. 1. Die nach §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie wahrt die in § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO bezeichnete Form und ist innerhalb der in § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO bestimmten Beschwerdefrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, eingelegt worden. 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 16.12.2024 ist zwar entgegen der Ansicht der Kammer im angegriffenen Beschluss nicht bereits unzulässig (a.), allerdings stellt es sich als unbegründet dar (b.). Dabei waren erstmals im Schriftsatz der Beklagten vom 17.01.2025 nachgeschobene Gründe nicht zu berücksichtigen (c.). a. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 16.12.2024 ist zulässig. Es ist mit Blick auf die maßgeblichen Anforderungen hinreichend begründet und stellt sich nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchlich dar. aa. Zur Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gehört es, dass der Antragsteller konkrete Tatsachen substantiiert bezeichnet, aus denen sich nach seiner Meinung die Befangenheit ergeben soll. Es besteht mithin aus der Natur der Sache ein Begründungszwang; ohne Angabe der Tatsachen liegt eine Ablehnung im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO überhaupt nicht vor. Die Begründung darf auch nicht nachgereicht, sondern allenfalls ergänzt werden (Stackmannm, in: Münchener Kommentar, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 44 Rn. 5 m.w.N.; Vossler, in: BeckOK, ZPO, 55. Edition, Stand: 01.12.2024, § 44 Rn. 7). Der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden; Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht (BVerwG, Beschluss vom 07.08.1997 - 11 B 18/97 = NJW 1997, 3327). Ein Ablehnungsgesuch stellt sich als unzulässig dar, wenn ein Ablehnungsgrund nicht angegeben oder wenn seine Begründung gänzlich ungeeignet ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Begründung die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst, jede Sachprüfung also entbehrlich ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die Ablehnung auf die Mitwirkung des abgelehnten Richters in einem anderen Verfahren oder wegen einer dem Ablehnenden ungünstigen Rechtsauffassung gestützt wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.12.2018 - 2 BvR 1265/18 = BeckRS 2018, 37479; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.04.2013 - 13 U 195/12 = NJW-RR 2013, 960).Eine Unzulässigkeit kann sich ferner aus einem Missbrauch ergeben. Missbräuchlich sind beispielsweise Gesuche, die offensichtlich nur der Verfolgung verfahrensfremder Zwecke wie der Verzögerung (Verschleppung) des Rechtsstreits dienen (BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06 = NJW 2007, 3771; BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 7/05 = NJW-RR 2005, 1226; MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 44 Rn. 6 m.w.N.). bb. Gemessen an diesen Grundsätzen genügte das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 16.12.2024 den an die Zulässigkeit zu stellenden Anforderungen. Wenngleich das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 16.12.2024 auch umfassende Ausführungen ohne nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit enthält, ergeben sich aus ihm doch konkrete und substantiiert bezeichnete Tatsachen hinsichtlich des letzten Verlegungsantrags der Beklagten, der ablehnenden Bescheidung des letzten Antrags der Beklagten auf Durchführung einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO und der Mitteilung der vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts zur Frage der Zuständigkeit. Für die Bescheidung bedarf es eines Eingehens auf den Gegenstand des Verfahrens oder das Verhalten des abgelehnten Einzelrichters, es ist mithin nicht jede Sachprüfung von vorneherein entbehrlich. Es liegt daher im Ausgangspunkt eine hinreichende Begründung des Ablehnungsgesuchs vor. Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung der Kammer stellt sich das Ablehnungsgesuch auch nicht deshalb als unzulässig dar, weil es von Verschleppungsabsicht getragen offensichtlich ausschließlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt. Denn wenngleich sich Anhaltspunkte für eine durch die Beklagten bezweckte Verschleppung des Verfahrens durchaus finden lassen, lässt sich daraus angesichts der für eine Ablehnung vorgebrachten Gründe nicht zweifellos der Schluss ziehen, eine Verzögerung des Rechtsstreits durch die Beklagte stelle sich als offensichtlicher und alleiniger Zweck des Ablehnungsgesuchs dar. b. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 16.12.2024 ist unbegründet. Die von den Beklagten geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit ist nicht gerechtfertigt. Die von den Beklagten aufgezeigten Umstände geben weder einzeln noch bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des abgelehnten Einzelrichters zu zweifeln. aa. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Die Vorschriften dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 30.10.2014 - V ZB 196/13 = MDR 2015, 50). Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers scheiden als Ablehnungsgrund aus. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BGH, Beschluss vom 14.03.2003 - IXa ZB 27/03 = NJW-RR 2003, 1220). Eine Ablehnung eines Richters aufgrund seiner Rechtsauffassung, einer unsachgemäßen Verfahrensleitung oder grober Verfahrensverstöße ist grundsätzlich nicht begründet. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 388/01 = NJW 2002, 2396; KG Berlin, Beschluss vom 08.06.2006 - 15 W 31/06 = NJW-RR 2006, 1577). bb. Nach diesen Maßstäben vermögen die im Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 16.12.2024 angeführten Umstände die Besorgnis einer Befangenheit nicht zu begründen. Es bestehen keinerlei Ansatzpunkte für die Annahme einer willkürlichen oder unsachlichen Einstellung des abgelehnten Einzelrichters, auch nicht für eine bloße Besorgnis hierfür. aaa. Soweit sich das Ablehnungsgesuch der Beklagten darauf stützt, dass infolge ihres Terminverlegungsantrags vom 16.12.2024 keine Verlegung des auf den 23.01.2025 anberaumten Verhandlungstermins erfolgt sei, weshalb der zu diesem Termin verhinderte Geschäftsführer der Beklagten zu 2 in seinem rechtlichen Gehör verletzt sei, ergibt sich dies schon daraus, dass der abgelehnte Einzelrichter den Verlegungsantrag noch gar nicht beschieden hatte. Zum Zeitpunkt der Ablehnung des Einzelrichters durch die Beklagten wurde lediglich mit Verfügung vom 16.12.2024 darauf hingewiesen, wie es zu der Terminierung auf den 23.01.2025 gekommen war. Über den erneuten Verlegungsantrag der Beklagten vom 16.12.2024 war daher im Zeitpunkt der Ablehnung offensichtlich noch nicht entschieden, weshalb eine schriftliche Auseinandersetzung des abgelehnten Einzelrichters mit dem Vortrag der Beklagten nebst vorgelegten Nachweisen der Verhinderung selbstverständlich noch nicht stattgefunden hatte. Der gerichtlichen Verfügung vom 16.12.2024 lässt sich bei der gebotenen vernünftigen Würdigung aller Umstände auch nicht entnehmen, dass für den abgelehnten Einzelrichter eine erneute Verlegung des Verhandlungstermins nicht in Betracht gekommen wäre. Es bestand für die Beklagten daher keinerlei Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Unstreitig versuchte der abgelehnte Einzelrichter vielmehr am Vormittag des 17.12.2024 - mithin vor Eingang des Ablehnungsgesuchs bei Gericht am 17.12.2024 um 15:12 Uhr - noch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten für eine Terminabstimmung telefonisch zu erreichen. bbb. Auch im Zusammenhang mit der vorangegangenen Terminierung auf den 23.01.2025 kann dem abgelehnten Einzelrichter nicht einmal der Anschein einer willkürlichen oder unsachlichen Vorgehensweise vorgeworfen werden. Dieser Terminsverlegung per gerichtlicher Verfügung vom 05.12.2024 lag der Terminsverlegungsantrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 04.12.2024 zugrunde. In diesem gaben die Beklagten ausdrücklich an, anstelle des bisherigen Termins am 16.01.2025 „gerne zeitgleich die Folgewoche zu terminieren oder diejenige danach zum Terminstag der Kammer“. Eine Terminierung auf den 23.01.2025 entsprach daher gerade dem ausdrücklich geäußerten Vorschlag der Beklagten selbst. Vor diesem Hintergrund ist es auch als sachgerecht anzusehen, dass der abgelehnte Einzelrichter diesen Termin nur noch telefonisch mit der Klagepartei abstimmte, lag ihm von der Beklagtenpartei doch bereits eine positive Meldung zu diesem Termin vor. Ein Übergehen der Belange der Beklagten kann darin bei vernünftiger Würdigung aller Umstände nicht gesehen werden. ccc. Soweit sich das Ablehnungsgesuch der Beklagten auf die Ablehnung des Antrags auf Durchführung einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO stützt, ist es unbegründet, da auch dieser Vorgang keinen Grund darstellt, der geeignet wäre, Misstrauen in die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters aufkommen zu lassen. Eine willkürliche oder unsachliche Vorgehensweise des abgelehnten Einzelrichters ist bei vernünftiger Würdigung aller Umstände nicht zu erkennen. Wenngleich nach der Neufassung der Norm nach § 128a Abs. 3 S. 1 ZPO die Teilnahme eines Verfahrensbeteiligten per Bild- und Tonübertragung grundsätzlich gestattet werden soll, gilt dies gleichwohl nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 128a Abs. 1 S. 1 ZPO, mithin nur in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen. Als maßgebliche Gründe für die Ablehnung einer Videoverhandlung führte der abgelehnte Einzelrichter - wie sich aus der gerichtlichen Verfügung vom 16.12.2024 ergibt - in erster Linie die Komplexität des Falles und die Höhe des Streitwertes an. Hierbei handelt es sich um sachliche Erwägungen, die bei der Frage der Geeignetheit des Falles eine Rolle spielen (BeckOK ZPO/von Selle, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 128a Rn. 8; Anders/Gehle/Anders, 83. Aufl. 2025, ZPO § 128a Rn. 20). Auch die ergänzend angeführte Erwägung des abgelehnten Einzelrichters, dass die Technik nicht stets zuverlässig funktioniere, stellt keine sachfremde dar. Denn § 128a Abs. 1 S. 1 ZPO stellt als Voraussetzung für eine Videoverhandlung gerade auch auf ausreichende Kapazitäten ab, nimmt mithin auch technische Rahmenbedingungen in den Blick. Dass diese am Landgericht Ellwangen grundsätzlich nicht vorhanden seien, behauptete der abgelehnte Einzelrichter zu keiner Zeit, weshalb auf die Recherchen der Beklagten hierzu sowohl beim Landgericht Ellwangen direkt als auch beim Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg nicht weiter einzugehen ist. Dass die Videotechnik trotz Vorliegen der technischen Voraussetzungen nicht stets störungsfrei funktioniert, wie es der abgelehnte Einzelrichter als ergänzende Erwägung angab, ist dem Senat aus eigener Erfahrung bekannt. Selbst wenn aus den vom abgelehnten Einzelrichter angeführten Gründen für die Ablehnung einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO eine sachfremd motivierte Entscheidung hervorginge, wäre allerdings nicht ersichtlich, weshalb sich hieraus ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des abgelehnten Einzelrichters gerade gegenüber den Beklagten ergeben sollte. Denn zum einen rechtfertigt eine fehlerhafte Rechtsanwendung schon im Ausgangspunkt nicht ohne Weiteres die Annahme, der Richter stehe der Sache nicht mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit gegenüber (BGH, Beschluss vom 12.10.2011 - V ZR 8/10 = NJW-RR 2012, 61). Zum anderen war die Klagepartei von der Ablehnung einer Videoverhandlung mit den dargestellten Gründen ebenso betroffen wie die Beklagtenpartei. Denn auch die Klägerin hatte bereits einen Antrag auf Durchführung einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO gestellt, der mit entsprechender Begründung des abgelehnten Einzelrichters abgelehnt worden war. ddd. Soweit sich das Ablehnungsgesuch der Beklagten darauf stützt, dass der Hinweis des abgelehnten Einzelrichters zur sachlichen Zuständigkeit in der gerichtlichen Verfügung vom 05.12.2024 bereits kurze Zeit nach Eingang der Rüge der sachlichen Zuständigkeit und der klägerischen Stellungnahme hierzu, mithin in einer schlechterdings nicht vertretbaren Entscheidungsgeschwindigkeit ergangen sei, die eine Befassung mit dem umfassenden Vortrag der Beklagten nicht zugelassen habe, vermag der Senat auch darin keinen Grund zu erblicken, der geeignet wäre, Misstrauen in die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters aufkommen zu lassen. Im Ausgangspunkt ist anerkannt, dass es das Recht und unter gegebenen Umständen sogar die Pflicht eines Richters ist, im Rahmen der Prozessleitung seine vorläufige Rechtsansicht kundzutun, ohne dass dies als eine unzulässige Vorabfestlegung ausgelegt werden dürfte (OLG Dresden, Beschluss vom 09.10.2019 - 4 W 769/19 = BeckRS 2019, 27068 Rn. 8). Auf den Hinweis des abgelehnten Einzelrichters zu seiner vorläufigen Rechtsansicht zur Frage der Zuständigkeit kann eine Ablehnung mithin nicht gestützt werden. Dass sich der abgelehnte Einzelrichter nicht bereits unumstößlich auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt hatte, wird auch daran deutlich, dass er der Klägerin mit Verfügung vom 05.12.2024 gezielt eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme zur Rüge der sachlichen Zuständigkeit einräumte, wohingegen die Frist zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung im Übrigen mit drei Wochen bemessen wurde.Eine präjudizielle Äußerung des abgelehnten Einzelrichters - wie die Beklagten in der Beschwerdebegründung ausführen - lag nicht vor. Doch auch die Umstände, unter denen dieser gerichtliche Hinweis erging, sind bei vernünftiger Würdigung nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des abgelehnten Einzelrichters aufkommen zu lassen. Dabei kann anhand der in der elektronischen Akte enthaltenen Metadaten die Argumentation der Beklagten in zeitlicher Hinsicht schon im Ausgangspunkt nicht nachvollzogen werden. Zutreffend ist zwar, dass die Terminsverlegungsverfügung vom 05.12.2024, in der auch der gerichtliche Hinweis zur Zuständigkeit enthalten war, durch den abgelehnten Einzelrichter am 05.12.2024 um 13:08 Uhr signiert wurde. Die Klageerwiderung der Beklagten ging allerdings bereits am 04.12.2024 um 16:25 Uhr bei Gericht ein. Selbstverständlich war es dem abgelehnten Einzelrichter daher bereits ab diesem Zeitpunkt möglich, sich mit dem umfassenden Vortrag der Beklagten in der 22-seitigen Klageerwiderung auseinanderzusetzen. Die am Folgetag (05.12.2024) um 12:22 Uhr bei Gericht eingegangene klägerische Stellungnahme zur Zuständigkeitsrüge umfasste hingegen lediglich zwei Seiten. Doch selbst das Vorbringen der Beklagten als zutreffend unterstellt, innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit wäre eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Vorbringen der Parteien unter Auswertung aller Anlagen und angeführten Rechtsprechungsnachweise nicht möglich gewesen, ergäbe sich keine abweichende Beurteilung. Denn im Vorfeld zur Äußerung einer vorläufigen Rechtsauffassung war es unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich, sich bereits mit allen Einzelheiten auseinanderzusetzen. Da es sich lediglich um eine vorläufige Rechtsauffassung handelte, blieb selbstverständlich Raum, die Prüfung in Vorbereitung des anberaumten Termins noch zu vertiefen und die Frage der Zuständigkeit im Termin mit den Parteien zu erörtern. Für die Äußerung einer vorläufigen Rechtsauffassung bereits vor dem anberaumten Termin in der Verfügung vom 05.12.2024 bestand hingegen zu diesem Zeitpunkt ein klarstellendes Bedürfnis, weil nur dann die zeitgleich verfügte Terminsverlegung Sinn ergab. c. Soweit das Ablehnungsgesuch damit begründet wird, dass vereinzelt (genannt sind zwei Fälle) gerichtliche Verfügungen, mit denen der Klägerin Fristen zur Stellungnahme gewährt und Wiedervorlagen gesetzt wurden, der Beklagtenpartei intransparenterweise nicht zur Kenntnis gegeben worden seien sowie eine Gehörsverletzung darin zu sehen sei, dass am 16.12.2024 die Wiederholung der ablehnenden Entscheidung zu § 128a ZPO ergangen sei, ohne die Stellungnahme der Klägerin abzuwarten, greift diese Argumentation im vorliegenden Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht durch, weil das Ablehnungsgesuch vom 16.12.2024 damit nicht begründet worden war. Diese Argumentation findet sich erstmals im Schriftsatz der Beklagten vom 17.01.2025, im Ablehnungsgesuch vom 16.12.2024 indes noch nicht. Zulässig ist zwar eine spätere Ergänzung einer Begründung, das Nachschieben weiterer Ablehnungsgründe allerdings nicht (Stackmannm, in: Münchener Kommentar, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 44 Rn. 5 m.w.N.; Vossler, in: BeckOK, ZPO, 55. Edition, Stand: 01.12.2024, § 44 Rn. 7).Denn die Begründung eines Ablehnungsgesuchs muss - jedenfalls in ihrem wesentlichen Kern - sofort abgegeben werden und kann nicht nachgereicht werden (OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1996 - 14 WF 66/96 = NJW-RR 1996, 1339). Nachdem etwaige weitere, im Schriftsatz der Beklagten vom 17.01.2025 erstmals angeführte Umstände nicht zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vom 16.12.2024 herangezogen werden können, bedurfte es auch keiner ergänzenden dienstlichen Stellungahme des abgelehnten Einzelrichters hierzu. 3. Die Entscheidung, wonach die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben, beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.