Beschluss
1 Ws 530/14
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2015:0226.1WS530.14.0A
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen der Übertragung der mündlichen Anhörung gemäß §§ 463, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO auf den Berichterstatter als beauftragten Richter bei Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer in der Besetzung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG.(Rn.23)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen der Übertragung der mündlichen Anhörung gemäß §§ 463, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO auf den Berichterstatter als beauftragten Richter bei Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer in der Besetzung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG.(Rn.23) Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen. I. Das Bezirksgericht Erfurt ordnete mit seit diesem Tage rechtskräftigem Urteil im Sicherungsverfahren vom 07.05.1992 (7 Js 3997/91) die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an, weil er am 13.06.1991 den Tatbestand der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 StGB im Zustand der Schuldunfähigkeit verwirklicht hatte. Dabei war er nachts durch ein von ihm eingeschlagenes Fenster in die Wohnung der Geschädigten eingedrungen und hatte sie durch Bedrohung mit einer von ihr für echt gehaltenen Spielzeugpistole zur Duldung des ungeschützten Geschlechtsverkehrs bis zum Samenerguss genötigt, was sie aus Angst auch um ihren im Nebenzimmer schlafenden 10-jährigen Sohn über sich hatte ergehen lassen. Nach den Feststellungen des Urteils war der Verurteilte bereits vom 20.02.1980 bis 10.11.1980 erstmals zur stationären nervenärztlichen Behandlung in das damalige Bezirkskrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Mühlhausen eingewiesen worden, wo man eine paranoide Psychose bei ihm diagnostiziert hatte. Nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung hatten sich die Krankheitssymptome zunächst abgeschwächt. Am 15.04.1981 hatte der Verurteilte jedoch versucht, eine Frau gewaltsam zum außerehelichen Geschlechtsverkehr zu zwingen und sie durch einen Messerstich in den Unterbauch verletzt. Am 09.05.1981 hatte er eine Frau durch Messerstiche in die Herzgegend getötet. Auf Grund dieser beiden Taten war er durch Beschluss des Kreisgerichts Mühlhausen vom 12.02.1982 nach § 11 EWG-DDR unbefristet in eine stationäre Einrichtung für psychisch Kranke eingewiesen worden, nachdem die Begutachtung durch Sachverständige Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt infolge einer Schizophrenie ergeben hatte. Nachdem es im Jahre 1990 unter laufender Therapie zu einer Rückbildung der akut-produktiven Symptomatik und zu einer Stabilisierung des psychischen Befindens des Verurteilten gekommen war, hatte das Kreisgericht Mühlhausen mit Beschluss vom 17.02.1991 den Unterbringungsbefehl aufgehoben. Am 21.03.1991 - also nur 3 Monate vor der neuen Tat - war der Verurteilte aus der stationären Behandlung entlassen worden. Mit Beschluss vom 06.05.1993, rechtskräftig seit 01.07.1993, setzte das Kreisgericht Mühlhausen den durch Urteil vom 07.05.1992 angeordneten Maßregelvollzug zur Bewährung aus, bestimmte eine Bewährungszeit von 4 Jahren und wies den Verurteilten mit seiner Einwilligung an, unmittelbar nach seiner Entlassung ständigen Wohnsitz in einem geeigneten Heim zu nehmen und sich dort weiterer Heilbehandlung zu unterziehen. Nachdem dem Verurteilten in dem von ihm bewohnten Heim für psychisch Kranke in Mosbach nach sexuellen Übergriffen auf eine Mitbewohnerin und Schlagen eines weiteren Mitbewohners Anfang Oktober 1994 fristlos gekündigt worden war, widerrief das Landgericht Mühlhausen mit Beschluss vom 17.11.1994 die Bewährungsaussetzung des Maßregelvollzugs und erließ Sicherungshaftbefehl, worauf der Verurteilte am 04.11.1994 wieder in die Maßregelvollzugseinrichtung eingeliefert wurde. Mit Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 11.04.1997 wurde der Vollzug der Unterbringung erneut zu Bewährung ausgesetzt und abermals eine Bewährungszeit von 4 Jahren bestimmt. Am 05.05.1997 wurde der Verurteilte aus der Unterbringung entlassen. Am 05.06.1998 beging der Verurteilte während einer Zugfahrt nach Mühlhausen eine exhibitionistische Handlung, worauf erneut Sicherungshaftbefehl erlassen und ab dem 11.06.1998 im Ökumenischen Hainich Klinikum Mühlhausen vollzogen wurde. Mit Beschluss vom 27.08.1998, rechtskräftig seit dem 12.09.1998, widerrief das Landgericht Mühlhausen die Bewährungsaussetzung des Maßregelvollzuges zum zweiten Mal. Seit diesem Zeitpunkt wurde von der Strafvollstreckungskammer Mühlhausen jährlich gemäß § 67e StGB die Fortdauer der Unterbringung angeordnet, wobei Begutachtungen des Verurteilten durch die externen Sachverständigen Prof. Dr. med. Gunter H. vom 22.12.2008 und Dr. med. A. vom 11.04.2012 zugrunde lagen. Zuletzt wurde mit Beschluss vom 25.09.2013 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwarf der Senat - nach Beiziehung der Akten über die 1982 von einem Zivilgericht angeordnete Unterbringung des Verurteilten nach § 11 EWG-DDR und deren Aufhebung 1991 aus dem Hauptstaatsarchiv - durch Beschluss vom 21.02.2014 (1 Ws 476/13). Zur Vorbereitung des anstehenden Prüfungstermins gab das Ökumenische Hainich Klinikum am 18.06.2014 eine Stellungnahme ab, in der es die Fortdauer des Maßregelvollzugs empfahl. Nach Beteiligung der Staatsanwaltschaft Erfurt und mündlicher Anhörung des Verurteilten in Anwesenheit seines Verteidigers sowie einer Sachverständigen der Maßregelvollzugseinrichtung am 24.09.2014 durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mühlhausen mit Beschluss vom selben Tage erneut die Fortdauer der Unterbringung an. Gegen diesen seinem Verteidiger am 20.10.2014 zugestellten Beschluss legte der Verurteilte mit Schriftsatz des Verteidigers am 21.10.2014 sofortige Beschwerde ein. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 19.11.2014 die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unbegründet beantragt. Mit Schriftsatz vom 06.01.2015, beim Senat eingegangen am 09.01.2015, hat der Verteidiger des Verurteilten die sofortige Beschwerde begründet. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gemäß §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3, 311 Abs. 2, 306 Abs. 1 StPO zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht nach § 67e Abs. 1 und 2 StGB die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten angeordnet. 1. Die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist entgegen der in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Auffassung nicht nach § 67d Abs. 6 StGB deshalb für erledigt zu erklären, weil ihre Voraussetzungen nach § 63 StGB entfallen wären oder ihre weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre. Auch ist sie nicht nach § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, da nicht prognostiziert werden kann, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens des Verurteilten signifikant höher ist als die eines Rückfalls. Zur Begründung wird auf die fortgeltenden Ausführungen in der letzten Beschwerdeentscheidung des Senats vom 21.02.2014 (1 Ws 476/13) verwiesen. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung des seitherigen Verlaufs der Unterbringung im Wesentlichen festzuhalten. Ausweislich der Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung vom 18.06.2014 hat der Verurteilte mittlerweile zwar „kleine therapeutische Fortschritte“ gemacht und „ansatzweise“ eine Beziehung zum therapeutischen Personal aufgebaut, wobei aus Sicht der Klinik insgesamt die „Zusammenarbeit mit dem Behandlungsteam als ein wenig entspannter eingeschätzt werden kann“, so dass jedenfalls derzeit kein Anlass zur Prüfung seiner Verlegung in eine andere Einrichtung besteht. Auch hat sich die medikamentöse Compliance des eine Depotmedikation weiterhin ablehnenden Verurteilten zumindest soweit verbessert, dass ihm seit Mai 2014 seine neuroleptischen Medikamente nicht mehr - zur besseren Kontrolle ihrer Einnahme - in aufgelöster Form gereicht werden müssen, sondern eine Tabletteneinnahme erprobt werden kann. Jedoch zeigt der nach wie vor sexuell agile und interessierte Verurteilte ungeachtet seiner Bewährung in der Arbeitstherapie sowie bei Ausgängen und Urlauben bei Familienangehörigen weiterhin keine Krankheitseinsicht und nach wie vor krankheitstypische Verhaltensweisen. Angesichts dessen und seiner noch nicht gelungenen Umstellung auf eine Depotmedikation besteht nach wie vor ein als hoch einzuschätzendes Risiko, dass er außerhalb der überwachten Strukturen des Maßregelvollzugs die antipsychotische Medikation absetzen und in der Folge erneut in einen Zustand akuter paranoider Exazerbation geraten würde, in dem mit raptusartigen und wahnhaft geprägten Erregungszuständen sowie Gewaltausbrüchen gegenüber anderen Menschen, insbesondere sexuellen Gewaltstraftaten seinerseits zu rechnen wäre. Die angefochtene Fortdauerentscheidung vom 24.09.2014 ist danach in der Sache nicht zu beanstanden. Sie wirft im Übrigen auch keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen auf, die nicht bereits Gegenstand der Senatsentscheidung vom 24.02.2014 gewesen wären. 2. Der angefochtene Beschluss ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen, weil die nach §§ 463 Abs. 1 und 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO gebotene mündliche Anhörung des Verurteilten nicht durch die Strafvollstreckungskammer in ihrer nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG vorgesehenen Besetzung mit drei Richtern, sondern allein durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin erfolgt ist. Nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG ist in Verfahren über die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder der Vollstreckung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die sog. „große“, mit drei Richtern besetzte Strafvollstreckungskammer zuständig, deren nach § 67e Abs. 1 und 2 StGB zu treffender Entscheidung über die Aussetzung oder Fortdauer einer Unterbringung nach § 63 StGB gemäß §§ 463 Abs. 1 und 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend die mündliche Anhörung des Verurteilten vorauszugehen hat. a) Ob und in welchen Fällen es ausreicht, dass diese durch den Berichterstatter als beauftragter Richter anstelle des voll besetzten Spruchkörpers durchgeführt wird, ist seit Langem umstritten (vgl. KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 454 Rn. 14 bis 16 m. w. N.). aa) Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Anhörung durch ein an der Entscheidung mitwirkendes Mitglied der Strafvollstreckungskammer stets und unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls ausreichend ist, und lediglich ausgesprochen, dass die Anhörung durch den beauftragten oder ersuchten Richter jedenfalls dann dem Gesetz genügt, wenn ein besonderer Fall vorliegt. Einen solchen hat er angenommen, wenn dem gesetzgeberischen Zweck der mündlichen Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO, durch die einerseits dem Verurteilten rechtliches Gehör und andererseits dem Gericht ein persönlicher Eindruck von dem Verurteilten verschafft werden soll, auch durch den beauftragten Richter Rechnung getragen werden kann - insbesondere, wenn dem persönlichen Eindruck von dem Verurteilten im Einzelfall geringere Bedeutung zukommt und von dem anhörenden Berichterstatter dem voll besetzten Spruchkörper ohne weiteres vermittelt werden kann (vgl. BGHSt 28, 138). bb) Auf der Grundlage dieser Entscheidung besteht in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest darüber Einigkeit, dass eine mündliche Anhörung des Verurteilten durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer unter sachlichen Gesichtspunkten geboten sein kann, was beispielsweise angenommen worden ist, wenn eine Erledigterklärung der Maßregel, vor allem wegen Fehleinweisung, in Betracht kommt oder eine Fortdauerentscheidung unmittelbar nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu treffen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2001, 2 Ws 66/01, bei juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 20; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 28; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München StV 2014, 159; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris). Dieser Auffassung ist - mit bestimmten, nachfolgend noch dargelegten Einschränkungen - im Grundsatz beizupflichten. Denn die genannten Umstände können eine - im Vergleich zu einer „regulären“, nicht durch Besonderheiten gekennzeichneten Fortdauerentscheidung - erhöhte Schwierigkeit in Bezug auf die zu beurteilende Sach- und Rechtslage begründen. Zu dieser ist dem Verurteilten in möglichst umfassender und geeigneter Weise rechtliches Gehör zu gewähren, was seine mündliche Anhörung vor der gesamten Kammer bereits nahe legt. Zudem kommt in schwieriger zu beurteilenden Fällen dem persönlichen Eindruck vom Verurteilten auch regelmäßig größere Bedeutung zu, was ebenfalls für dessen unmittelbare und ungefilterte Aufnahme durch sämtliche Kammermitglieder spricht. cc) Dagegen vermag der Senat der von einzelnen Oberlandesgerichten in jüngster Zeit vertretenen, darüber hinausgehenden Auffassung, dass eine mündliche Anhörung des Untergebrachten durch den Berichterstatter als beauftragter Richter - unabhängig von sachlichen Erwägungen - stets nur dann zulässig sei, wenn die Strafvollstreckungskammer ihn in ihrer aktuellen Dreierbesetzung schon einmal angehört hat (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris), nicht zu folgen. Ein solches, sachliche Gesichtspunkte völlig außer Acht lassendes Abstellen auf eine rein formale Zulässigkeitsvoraussetzung für die Vorbereitung der Kammerentscheidung durch den anhörenden Berichterstatter - nämlich mindestens eine frühere Anhörung durch die Kammer in ihrer aktuellen Besetzung - beruht auf der nach Auffassung des Senats dogmatisch nicht überzeugend begründbaren Annahme eines generellen Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen der Anhörung durch den gesamten Spruchkörper und der durch den beauftragten Richter, verleiht dem Ziel der Anhörung, auch einen persönlichen Eindruck von dem Untergebrachten zu gewinnen, eine in Ansehung der für die Unterbringungsentscheidung nach § 63 StGB wesentlichen Faktoren unangemessen übersteigerte Bedeutung und führt zu unabsehbaren praktischen Belastungen für die Strafvollstreckungskammern. dd) Soweit es die Annahme eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen der Anhörung durch den gesamten Spruchkörper und der durch den beauftragten Richter sowie die Bedeutung der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks vom Verurteilten betrifft, schließt sich der Senat - jedenfalls für den Fall der Anhörung durch den hiermit beauftragten, an der Entscheidung mitwirkenden Berichterstatter - den folgenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2001, a.a.O.) an: „Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Gesetzesregelungen ist eindeutig zu entnehmen, daß die mündliche Anhörung gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO zwingend in der für die Entscheidung vorgeschriebenen Besetzung erfolgen muss (ebenso BGHSt 28, 138, 140f.…). Die Anhörung, für die der Gesetzgeber keine besonderen Förmlichkeiten vorgesehen hat, ist Bestandteil eines im übrigen schriftlichen Beschlußverfahrens (§ 454 Abs. 1 S. 1 StPO), auf das sich die im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung geltenden Grundsätze der Strengbeweisführung und der Unmittelbarkeit nicht übertragen lassen. Infolge dessen rechtfertigt das Fehlen einer Vorschrift über die Anhörung durch den ersuchten oder beauftragten Richter nicht ohne weiteres die Annahme ihrer Unzulässigkeit. Ebenso wenig erlaubt die in § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG niederlegte Besetzungsregelung für sich allein die Schlußfolgerung, daß der Gesetzgeber in den Fällen des Maßregelvollzugs gemäß § 63 StGB nicht nur die Entscheidung über die Aussetzung der Unterbringung, sondern auch schon die im Rahmen ihrer Vorbereitung zu treffenden, grundsätzlich dem Freibeweis zugänglichen Maßnahmen in die Hände der voll besetzten Strafvollstreckungskammer legen wollte… Nach Ansicht des Senats ist in den Fällen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die mündliche Anhörung durch einen an der späteren Entscheidung mitwirkenden beauftragten Richter auch regelmäßig dazu geeignet, der mit § 454 Abs. 1 S. 3 StPO gesetzgeberisch intendierten Zielsetzung einer „unmittelbaren Kontaktaufnahme“ der Strafvollstreckungskammer mit dem Untergebrachten (vgl. hierzu BGHSt 28, 138, 141 …) in ausreichender Weise Rechnung zu tragen. Die mündliche Anhörung als besondere Ausgestaltung rechtlichen Gehörs soll in erster Linie gewährleisten, daß sich der Untergebrachte gegenüber dem Gericht zu prognoserelvanten Fragen - wie zum Beispiel seinen eigenen Vollzugserfahrungen sowie Zukunftsabsichten - unbefangen und ohne Behinderung durch die Umstände des Freiheitsentzugs oder Schwierigkeiten im schriftlichen Ausdruck persönlich äußern kann. Dieser Zweck des § 454 Abs. 1 S. 3 StPO lässt sich regelmäßig mit einer Anhörung durch das zum Berichterstatter bestellte Kammermitglied erreichen, das seine Erkenntnisse über den Gesprächsinhalt und das Verhalten sowie Erscheinungsbild des Untergebrachten ebenso zum Gegenstand der Kammerberatung machen kann wie die wesentlichen Teile der Akten und ärztlichen Stellungnahmen beziehungsweise Gutachten (...). Ein Anlaß, von der auch sonst bei Beschlußverfahren üblichen arbeitsteiligen Entscheidungsvorbereitung zu Gunsten einer Anhörung durch sämtliche Kammermitglieder abzuweichen, besteht nur dann, wenn man den alleinigen oder hauptsächlichen Zweck der mündlichen Anhörung in der Vermittlung eines persönlichen Eindrucks vom Untergebrachten sieht und diesem Umstand bei Aussetzungsentscheidungen im Bereich des Maßregelvollzugs maßgebliche Bedeutung verleiht. Eine derartige Sichtweise ist indes nach Ansicht des Senats nicht gerechtfertigt. Der in einer notwendigerweise kurzen, „schlaglichtartigen“ Prüfung durch gegenwärtige Richter gewonnene Eindruck von einer Person kann für die Prognose ihres zukünftigen Legalverhaltens unter Umständen eine äußerst unzuverlässige und zuweilen auch trügerische Erkenntnisquelle sein, deren Einfluß auf die Entscheidungsfindung schon im Interesse einer rational nachvollziehbaren Begründung nicht überbewertet werden darf (…). Dies gilt in besonderem Maße für die Aussetzungsentscheidungen im Bereich des Maßregelvollzugs gemäß § 63 StGB, die sowohl für den Untergebrachten selbst als auch für das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit von erheblicher Tragweite sind. Dort muß sich das Gericht in erster Linie zuverlässige Erkenntnisse über den aktuellen Stand der psychiatrisch relevanten Erkrankung des Untergebrachten verschaffen. Die richterliche Einschätzung des insoweit erreichten Therapiefortschritts ist von entscheidender Bedeutung für die Gefahrenbeurteilung, denn nur vor ihrem Hintergrund lässt sich das Gewicht der übrigen prognoserelevanten Faktoren (Vollzugsverhalten sowie Verhalten des Untergebrachten bei der Anhörung, Zukunftsplanung, Lebensumfeld außerhalb des Maßregelvollzugs) hinreichend sicher bewerten. Im Vordergrund der Entscheidungsfindung steht daher die Würdigung der ärztlichen Dokumentation des Maßregelvollzugs, der therapeutischen Stellungnahmen zur aktuellen Gefahrenprognose und der gegebenenfalls ergänzend eingeholten externen Gutachten. Die hieraus resultierenden Ergebnisse können durch einen nur aus der mündlichen Anhörung geschöpften persönlichen Eindruck des Gerichts nicht ersetzt, sondern allenfalls ergänzt werden. Die in der Forderung nach einer Anhörung durch alle Kammermitglieder liegende formale Aufwertung des persönlichen Eindrucks in seiner Bedeutung für die Aussetzungsentscheidung kann daher … nicht gewährleisten, dass die Prognosebeurteilung auf gesicherter Tatsachengrundlage erfolgt und gleichzeitig in originärer richterlicher Verantwortung bleibt, also nicht zur reinen Sachverständigenangelegenheit wird. Dies vermag vielmehr nur eine sorgfältige, umfassende und eigenverantwortliche Nutzung der fachmedizinischen Erkenntnisquellen durch das Gericht sicherzustellen. Der mit § 454 Abs. 1 S. 3 StPO verfolgten Zielsetzung bei Aussetzungsentscheidungen im Bereich des Maßregelvollzugs gemäß § 63 StGB ist nach alledem regelmäßig schon dann Genüge getan, wenn die mündliche Anhörung des Untergebrachten durch den mit der Entscheidungsvorbereitung betrauten und später an der Beratung mitwirkenden Berichterstatter durchgeführt wird. Ob insoweit Ausnahmekonstellationen in Betracht kommen, die eine Anhörung durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer erfordern, kann vorliegend dahinstehen…“ b) In Übereinstimmung damit geht der Senat davon aus, dass sich die Erforderlichkeit einer Anhörung durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer im Einzelfall ausschließlich aus sachlichen Gründen und nicht schon aus der rein formalen Erwägung ergeben kann, jeder Untergebrachte müsse mindestens einmal von der zuständigen Strafvollstreckungskammer in ihrer aktuellen Dreierbesetzung angehört worden sein. Zwar hält auch der Senat die teilweise von anderen Oberlandesgerichten beanstandete - und im vorliegenden Fall geübte - Praxis, dass ein langjährig Untergebrachter in der Vergangenheit noch nie durch die voll besetzte Kammer, sondern stets nur durch den hiermit - ohne erkennbare Abwägung - beauftragten Berichterstatter angehört worden ist, für prinzipiell bedenklich (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O; OLG München, a. a. O.). Dies beruht aber nicht auf schematischen und in der Praxis der Strafvollstreckungskammern kaum umsetzbaren Überlegungen, sondern auf der Einschätzung, dass gerade im Laufe langjähriger Unterbringungen erfahrungsgemäß Situationen und Entwicklungen eintreten können bzw. festzustellen sein werden, die - wie etwa nach Einholung externer Sachverständigengutachten oder bei Entstehung nicht nur kurzzeitiger therapeutischer Krisen - sachbezogenen Anlass dazu geben (können), den Untergebrachten vor der gesamten Strafvollstreckungskammer anzuhören. Eine durchgängig formularmäßige, gewissermaßen „automatisierte“ und undifferenzierte Übertragung der Anhörung auf den Berichterstatter wird der Bedeutung, die der mündlichen Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vor allem in schwierigeren Fällen in Bezug auf das rechtliche Gehör des Untergebrachten und den von ihm vermittelten persönlichen Eindruck zukommt, nicht gerecht. Vielmehr ist in verfahrensmäßiger Hinsicht von den Strafvollstreckungskammern zu verlangen, dass sie - falls sie eine Übertragung der Anhörung auf den beauftragten Berichterstatter erwägen - im Rahmen einer bewussten Ermessensentscheidung prüfen, ob nicht gerade bei der anstehenden Überprüfungsentscheidung Sachgründe eine Anhörung des Untergebrachten durch den voll besetzten Spruchkörper angezeigt erscheinen lassen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.08.2014, 1 Ws 205/14). aa) Ob eine mündliche Anhörung des Untergebrachten durch den beauftragten Richter im Einzelfall angebracht ist, richtet sich - anknüpfend an die unter II. 2. a) aa) dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - allein danach, ob dadurch ihrem gesetzgeberischen Zweck in hinreichender Weise Genüge getan wird. Die mündliche Anhörung dient der sachgerechten Vorbereitung der Entscheidung nach § 67e Abs. 1 und 2 StGB, indem sie die Möglichkeit des Spruchkörpers, diese auf einer umfassenden Tatsachengrundlage zu treffen, verbessert. Dies geschieht einerseits dadurch, dass dem nach § 63 StGB aufgrund einer psychischen Erkrankung Untergebrachten - im Sinne einer effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs - die Äußerung zum Gegenstand der Entscheidung - gegenüber einer bloßen schriftlichen Erklärungsmöglichkeit - erleichtert wird und so sein Vorbringen besser erfasst werden kann, und anderseits dadurch, dass sich der Spruchkörper einen persönlichen Eindruck vom Verurteilten verschaffen und diesen bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.08.2014, 1 Ws 205/14). Sprechen im Einzelfall keine Anhaltspunkte dagegen, dass das Vorbringen des Untergebrachten oder der von ihm vermittelte persönliche Eindruck nicht auch vom beauftragten Richter zutreffend und vollständig erfasst und den übrigen Kammermitgliedern übermittelt werden kann, dürfte einer Durchführung der mündlichen Anhörung durch ihn regelmäßig nichts entgegen stehen. Denn dann ist dem Zweck der Anhörung - dem Untergebrachten effektives rechtliches Gehör zu gewähren und dem zur Entscheidung berufenen Spruchkörper einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen - hinreichend genügt. Sind insoweit aufgrund der Sachlage im Einzelfall Zweifel veranlasst, liegt eine Anhörung durch den gesamten Spruchkörper nahe. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn der Untergebrachte als schwierig einzuschätzende Persönlichkeit mit manipulativen oder autistischen Zügen zu bewerten ist oder sein Vorbringen oder seine persönliche Erscheinung vor dem Hintergrund eines komplexen Sachverhalts aufzunehmen und einzuschätzen sind - etwa wenn zur Vorbereitung der Fortdauerentscheidung ein externes Gutachten eingeholt worden ist und sich der Sachverständige hierzu im Rahmen der Anhörung des Untergebrachten mündlich äußert und/oder divergierende Aussagen verschiedener Sachverständiger in Bezug auf Diagnose oder Therapie des Untergebrachten vorliegen, die ebenfalls Gegenstand der Anhörung sind. bb) Ob im Hinblick auf die Umstände des konkreten Einzelfalles von einer Anhörung durch den gesamten Spruchkörper ein erkenntnisbezogener „Mehrwert“ gegenüber einer Anhörung durch den beauftragten Richter zu erwarten ist, hat die Strafvollstreckungskammer in eigener Verantwortung unter Wahrung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.2015, 2 BvR 2049/13, bei juris; BVerfG, Beschluss vom 02.07.2014, 2 BvR 1056/12, bei juris) abzuwägen, wobei ihr ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O.). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise in bestimmten Fallkonstellationen (etwa bei vorangegangener Einholung eines externen Gutachtens) eine Anhörung durch den gesamten Spruchkörper für zwingend gehalten wird, folgt der Senat dem nicht. Auch bei Vorliegen einer eine Anhörung durch den gesamten Spruchkörper prinzipiell nahe legenden Fallkonstellation können vielfältige weitere Umstände gegeben sein, die es in diesem - und insoweit besonderen - Fall ausreichend erscheinen lassen, den Berichterstatter mit der Anhörung des Untergebrachten zu beauftragen und auf die die Strafvollstreckungskammer flexibel reagieren können muss. Im Hinblick darauf erscheint es dem Senat weder möglich noch zielführend, sämtliche denkbaren Fallkonstellationen, die für eine Anhörung durch den gesamten Spruchkörper sprechen, vollständig zu erfassen und katalogmäßig aufzuzählen. c) Für die Beurteilung, ob die Strafvollstreckungskammer die mündliche Anhörung des Untergebrachten ermessensfehlerfrei dem Berichterstatter überlassen hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung hierüber, sondern allein auf den der Fortdauerentscheidung an. Denn die Kammer ist nicht gehindert (sondern sogar verpflichtet), auch noch nach der Anhörung durch den beauftragten Richter eine solche durch den gesamten Spruchkörper durchzuführen, wenn dies zur hinreichenden Vorbereitung der Fortdauerentscheidung erforderlich erscheint. Die Kammer muss daher auch nicht bereits in ihrem Beschluss, mit dem die Anhörung dem beauftragten Richter übertragen wird, die hierfür maßgeblichen Ermessenserwägungen mitteilen (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O.; anderer Ansicht OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Stuttgart NStZ 1983, 92 mit der Einschränkung, dass „spätestens in der abschließenden Entscheidung“ Übertragungsgründe darzulegen sind; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 454, Rn. 16), mag dies auch zur Vermeidung eines grundsätzlich zu beanstandenden „Übertragungsautomatismus“ nützlich sein. Eine nach Sachlage unangebrachte Übertragung der Anhörung auf den Berichterstatter, die eine unzureichende Tatsachenbasis für die von der Strafvollstreckungskammer nach § 67e StGB zu treffende Sachentscheidung liefert, begründet allerdings deren (Verfahrens-)Fehlerhaftigkeit. Denn das Beschwerdegericht prüft auch, ob die angefochtene Fortdauerentscheidung auf einer hinreichenden und zuverlässigen Tatsachengrundlage ergangen ist (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O.). Ist dies wegen einer nach den Umständen des Einzelfalls fehlerhaften bzw. unzureichenden Durchführung der mündlichen Anhörung durch den beauftragten Richter nicht der Fall, muss die bislang ungenügende Sachaufklärung nachgeholt werden und wird die Sache zu diesem Zweck regelmäßig an die vorherige Instanz zurückzuverweisen sein. d) Dass im vorliegenden Fall die von der Berichterstatterin vorgenommene mündliche Anhörung des Untergebrachten der Strafvollstreckungskammer nur eine unzureichende Tatsachengrundlage für die konkret angefochtene Fortdauerentscheidung vom 24.09.2014 verschafft hätte, kann angesichts der nach der letzten Senatsentscheidung vom 24.02.2014 hinreichend geklärt erscheinenden Sach- und Rechtslage und der überschaubaren Fortentwicklung des Sachverhalts in dem Folgezeitraum indessen ausgeschlossen werden. Insoweit wird auf die Ausführungen zu II. 1. verwiesen. e) Der Senat sieht keinen Anlass zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG nicht gegeben sind, der weder generell für das Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB noch für andere als materielle Rechtsfragen gilt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 20). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.