Beschluss
1 Ws 449/15
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2015:1208.1WS449.15.0A
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Leitsätze
1. Ob die mündliche Anhörung des Verurteilten nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO auf den Berichterstatter als beauftragten Richter übertragen werden kann, hat die Strafvollstreckungskammer - insbesondere bei einer nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu treffenden, tatsächlich und rechtlichen schwierigen Entscheidung (hier über Vollzug, Bewährungsaussetzung oder Erledigung der neben einer Maßregel nach § 64 StGB angeordneten Sicherungsverwahrung) - im Rahmen einer bewussten Ermessensentscheidung zu prüfen.(Rn.22)
Die Beauftragung erfordert daher eine Beschlussfassung der Strafvollstreckungskammer in ihrer nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG vorgesehenen Besetzung, die entweder schriftlich niederzulegen oder zumindest in Vermerkform so in den Akten zu dokumentieren ist, dass sich daraus der Zeitpunkt der Beschlussfassung und die daran mitwirkenden Kammermitglieder ergeben, um dem Beschwerdegericht eine Überprüfung des Verfahrensablaufs zu ermöglichen.(Rn.22)
2. Notwendigkeit der - ohnehin nur bei Verzicht des Verurteilten, seines Verteidiger und der Staatsanwaltschaft entbehrlichen (§ 454 Abs. 2 Satz 4 StPO) - mündlichen Anhörung des externen Sachverständigen aus Gründen der umfassenden Sachverhaltsaufklärung.(Rn.24)
3. Eine Überweisung aus der Maßregel der Sicherungsverwahrung in den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nicht schon deshalb aus Rechtsgründen unmöglich, weil der Verurteilte sich in derselben Sache aufgrund gleichzeitiger Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB bereits bis zum Ablauf der verlängerten Höchstfrist des § 67d Abs. 1 StGB in deren Vollzug befunden hat.(Rn.32)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 08.09.2015 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Meiningen zurückverwiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob die mündliche Anhörung des Verurteilten nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO auf den Berichterstatter als beauftragten Richter übertragen werden kann, hat die Strafvollstreckungskammer - insbesondere bei einer nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu treffenden, tatsächlich und rechtlichen schwierigen Entscheidung (hier über Vollzug, Bewährungsaussetzung oder Erledigung der neben einer Maßregel nach § 64 StGB angeordneten Sicherungsverwahrung) - im Rahmen einer bewussten Ermessensentscheidung zu prüfen.(Rn.22) Die Beauftragung erfordert daher eine Beschlussfassung der Strafvollstreckungskammer in ihrer nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG vorgesehenen Besetzung, die entweder schriftlich niederzulegen oder zumindest in Vermerkform so in den Akten zu dokumentieren ist, dass sich daraus der Zeitpunkt der Beschlussfassung und die daran mitwirkenden Kammermitglieder ergeben, um dem Beschwerdegericht eine Überprüfung des Verfahrensablaufs zu ermöglichen.(Rn.22) 2. Notwendigkeit der - ohnehin nur bei Verzicht des Verurteilten, seines Verteidiger und der Staatsanwaltschaft entbehrlichen (§ 454 Abs. 2 Satz 4 StPO) - mündlichen Anhörung des externen Sachverständigen aus Gründen der umfassenden Sachverhaltsaufklärung.(Rn.24) 3. Eine Überweisung aus der Maßregel der Sicherungsverwahrung in den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nicht schon deshalb aus Rechtsgründen unmöglich, weil der Verurteilte sich in derselben Sache aufgrund gleichzeitiger Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB bereits bis zum Ablauf der verlängerten Höchstfrist des § 67d Abs. 1 StGB in deren Vollzug befunden hat.(Rn.32) 1. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 08.09.2015 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Meiningen zurückverwiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. I. Der erheblich vorbestrafte Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts Gera vom 17.03.2010, rechtskräftig seit dem 28.10.2010, wegen einer im Zustand alkoholbedingt verminderter Schuldfähigkeit begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit der Maßgabe angeordnet, dass diese vor der ebenfalls angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu vollstrecken ist (Js 25334/09). Gegen den Verurteilten war in dieser Sache nach seiner am 20.08.2009 erfolgten vorläufigen Festnahme zunächst Untersuchungs- und sodann Organisationshaft in der Justizvollzugsanstalt G… vollstreckt worden. Anschließend hatte er sich vom 16.12.2010 bis zur Beendigung der verlängerten Höchstfrist nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB am 08.02.2015 im Maßregelvollzug des Fachkrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie in H...befunden. Seit dem 09.02.2015 wird die verbliebene Restfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt T... gegen ihn vollstreckt, wobei das Strafzeitende am 19.08.2016 vorgemerkt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt des Senatsbeschlusses vom 19.03.2015 (1 Ws 70/15) verwiesen, durch den (klarstellend) die Entlassung des Verurteilten aus dem Vollzug der Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach Ablauf ihrer verlängerten Höchstfrist angeordnet und die Sache unter Zurückverweisung an das Landgericht Meiningen zur Nachholung der Prüfung und Entscheidung über den Vollzug der Restfreiheitsstrafe und der angeordneten Sicherungsverwahrung an die nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG hierfür zuständige „große“ Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit drei Richtern abgegeben worden ist. II. Nach der genannten Senatsentscheidung wurden die Akten von der Staatsanwaltschaft Gera zunächst an das Landgericht Meiningen gesandt, wo sie am 09.04.2015 eingingen, und von dort - offenbar ohne Kenntnisnahme der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer, jedenfalls ohne aktenkundige richterliche Verfügung - an das Amtsgericht Hildburghausen weitergeleitet wurden, bei dem sie am 10.04.2015 eingingen. Mit Verfügung vom 29.04. 2015 beauftragte die im Rahmen der aufgehobenen Entscheidung bereits zuvor als Mitglied der Strafvollstreckungskammer (allein) mit der Sache befasste und nunmehr offenbar als Berichterstatterin der „großen“ Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen nach § 78b Abs. 2 GVG zuständige Richterin am Amtsgericht in Hildburghausen den Sachverständigen Dr. G… mit der Erstellung eines Gutachtens dazu, ob der Vollzug der Sicherungsverwahrung erforderlich sei und eine Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel - nämlich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB - sowie eine Bewährungsaussetzung der Restfreiheitsstrafe in Betracht komme. In seinem Gutachten vom 13.07.2015 führte der Sachverständige aus, dass sich bei dem Verurteilten „die Züge einer dissozialen Persönlichkeitsstörung noch nachweisen lassen“, diese jedoch „in den letzten Jahren offenkundig eine deutliche Milderung und Abschwächung erfahren haben. Auch wenn von einer leicht erhöhten Impulsivität und einem überdurchschnittlichen Aggressionspotential auszugehen“ sei, so habe er „im Hinblick auf diese beiden Bereiche zuletzt offenkundig eine sehr positive Entwicklung vollzogen“. Auch in Bezug auf seine Alkoholabhängigkeit und seinen schädlichen Gebrauch multipler Substanzen - in erster Linie Methamfetamin und Cannabis - bestehe bei ihm seit seiner Inhaftierung in dieser Sache „vollständige Suchtmittelkarenz“. Insgesamt habe der Verurteilte während seiner Unterbringung „eine deutlich positive Entwicklung genommen und sich sehr ernsthaft unter anderem mit seinen Persönlichkeitsdefiziten und der Suchtproblematik auseinandergesetzt“. Jedoch erscheine „zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Entwicklung noch nicht so weit vorangetrieben, dass derzeit das Erfordernis der Sicherheitsverwahrung bereits verneint werden“ könne, zumal ihm bislang noch keine Lockerungen gewährt worden seien. Vor allem im Hinblick auf die Vorstrafen des Verurteilten sei es angezeigt, ihn vor einer erneuten Prüfung der Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung unter Lockerungen zu erproben. Das Gleiche gelte für die Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung. Eine Überweisung des Verurteilten in eine Maßregel nach § 64 StGB „in H...“ sei „aus ärztlicher Sicht“ - vor allem im Hinblick auf das gute therapeutische Verhältnis zum dortigen Behandlerteam - „unbedingt wünschenswert“ und „geeignet, die Wahrscheinlichkeit eines auch weiterhin positiven Verlaufs zu erhöhen, wodurch dann möglicherweise auch das Erfordernis einer weiteren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erneut geprüft werden könnte“. Soweit im Gutachten die Persönlichkeitszüge des Verurteilten und die bei ihm vorliegenden Aggressivitätsfaktoren mittels statistischer Verfahren erfasst sind, liegen die Ergebnisse überwiegend im Normbereich und weisen lediglich auf eine überdurchschnittlich ausgeprägte Erregbarkeit, Selbstaggression und Aggressionshemmung beim Verurteilten hin. Im Rahmen seiner Gefährlichkeitsprognose hat der Sachverständige „die beschriebene dissoziale Persönlichkeitsstörung…aufgrund der erheblichen Abmilderung…insgesamt nicht als ungünstige[n]r Prädiktor im Hinblick auf die Legalprognose“ angesehen. Das Gleiche gelte „aufgrund der stattgehabten positiv verlaufenen Therapie und der mittlerweile auch langwährenden Karenz“ für die „positive Suchtanamnese“ des Verurteilten und seine ein „klar positives Bild“ bietende „Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten und der postdeliktischen Entwicklung“. Negativ seien seine instabile prädeliktische Entwicklung, sein fehlender Berufsabschluss, seine eingeschränkte Bindungsfähigkeit, die strafrechtliche Anamnese und der Umstand, „dass der soziale Empfangsraum bisher nicht konfiguriert ist“. Eine konkrete Einschätzung des Grades der vom Verurteilten (noch) ausgehenden Gefährlichkeit enthält das Gutachten nicht. Nach Kenntnisnahme des Gutachtens beantragte die zuständige Staatsanwaltschaft Gera mit Verfügung vom 17.08.2015, die Restfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen sowie anzuordnen, dass die Sicherungsverwahrung nach vollständiger Strafvollstreckung vollzogen wird. Eine Überweisung in den Vollzug einer (anderen) Maßregel nach § 64 StGB hielt die Staatsanwaltschaft aus Rechtsgründen für unmöglich. Nach Eingang einer Stellungnahme des seine Rückverlegung nach H... erstrebenden Verurteilten hörte die Berichterstatterin - ohne hierzu von der Kammer aktenkundig beauftragt worden zu sein - den Verurteilten am 08.09.2015 mündlich an und erklärte ihm ausweislich des Anhörungsprotokolls, „dass das Gericht beabsichtigt, zu entscheiden, dass die Restfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird und dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Weiter wird das Gericht durch Beschluss den Verurteilten aus dem Vollzug der Sicherungsverwahrung in den Vollzug der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt überweisen (§ 67a Abs. 1 Satz 1 StGB)“. Hiermit erklärte sich der Verurteilte einverstanden, wobei er anmerkte, dass er zurück nach H... wolle und es in Kauf nehme, bis zu seinem Strafzeitende in der Justizvollzugsanstalt T... zu bleiben, wenn er nicht in die Sicherungsverwahrung müsse. Nach Fertigung eines - auf den 08.09.2015, also den Tag der Anhörung datierten - Entscheidungsentwurfs übersandte die Berichterstatterin mit Verfügung vom 22.09.2015 die Akten „an das Landgericht Meiningen - Strafvollstreckungskammer - mit der Bitte um Unterzeichnung des Beschlusses vom 08.09.2015“. Die am 25.09.2015 in Meiningen eingegangenen Akten gelangten am 08.10.2015 an das Amtsgericht Hildburghausen zurück. Am 04.11. 2015 verfügte die Berichterstatterin die Zustellung des - offenbar zwischenzeitlich von der Vorsitzenden und der weiteren Beisitzerin der Strafvollstreckungskammer unterschriebenen - Beschlusses an den Verteidiger und die Staatsanwaltschaft, bei der er am 06.11.2015 einging und die am 09.11.2015 sofortige Beschwerde einlegte. Der Tenor des angefochtenen Beschlusses lautet: „1. Die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gera vom 17.03.2010, Az.: 321 Js 25334/09, wird nicht zur Bewährung ausgesetzt. 2. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Gera vom 17.03.2010, Az.: 321 Js 25334/09, wird angeordnet. 3. Der Verurteilte wird aus dem Vollzug der Sicherungsverwahrung in den Vollzug der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt überwiesen.“ Mit ihrer zugleich mit Einlegung begründeten sofortigen Beschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die von ihr für unzulässig gehaltene Überweisung des Verurteilten in den Vollzug einer anderen Maßregel, hier nach § 64 StGB. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel mit Stellungnahme vom 24.11.2015 im Ergebnis beigetreten und hat beantragt, „Ziffer 3 des Beschlusses des Landgerichts Meiningen - 4 StVK 1041/10 vom 08.09.15 aufzuheben“. Hierzu hat sich der Verteidiger des Verurteilten am 28.11.2015 geäußert und die Verwerfung der sofortigen Beschwerde beantragt. III. Die nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Der angefochtene Beschluss ist schon aus formalen Gründen (insgesamt) aufzuheben. a) Die mündliche Anhörung des Verurteilten vom 08.09.2015 erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht, da sie nicht durch sämtliche nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG zur Entscheidung berufenen Kammermitglieder und damit in fehlerhafter Besetzung vorgenommen worden ist. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 19.03.2015 darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall eine einheitliche Zuständigkeit der „großen“ Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung über Vollzug, Bewährungsaussetzung oder Erledigung der Sicherungsverwahrung nach §§ 72 Abs. 3 Satz 2 und 3, 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 StGB und gegebenenfalls über eine nachträgliche Überweisung von der angeordneten Maßregel der Sicherungsverwahrung in den Vollzug einer anderen Maßregel nach § 67a Abs. 2 StGB sowie für die Entscheidung über eine Bewährungsaussetzung der zugleich mit demselben Urteil verhängten zeitigen (Rest-)Freiheitsstrafe nach §§ 67 Abs. 5 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB besteht. Diese Zuständigkeit umfasst auch die im Rahmen der Entscheidung über das Schicksal der Sicherungsverwahrung nach § 72 Abs. 3 StGB gesetzlich gebotene mündliche Anhörung des Verurteilten. Zwar kann die Anhörung auch durch einen beauftragten Richter durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass im Einzelfall keine Anhaltspunkte dagegen sprechen, dass das Vorbringen des Verurteilten oder der von ihm vermittelte persönliche Eindruck nicht auch von einem beauftragten Richter zutreffend und vollständig erfasst und den übrigen Kammermitgliedern übermittelt werden kann. Daran sind Zweifel veranlasst, wenn Umstände vorliegen, die - anders als bei einer „regulären“, durch keine Besonderheiten gekennzeichneten Maßregelfortdauerentscheidung - erhöhte Schwierigkeiten in Bezug auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage begründen und die einen komplexen Hintergrund für die Aufnahme und Einschätzung des vom Verurteilten in der Anhörung vermittelten persönlichen Eindrucks und seines Vorbringens bilden. In diesem Fall legt das Gebot, dem Verurteilten umfassend und in geeigneter Weise rechtliches Gehör zu gewähren und den Sachverhalt bestmöglich aufzuklären, eine Anhörung vor dem voll besetzten Spruchkörper nahe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.02.2015, 1 Ws 530/14, bei juris und vom 03.11.2015, 1 Ws 404/15). Ob nach diesen Maßgaben die mündliche Anhörung des Verurteilten nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO auf den Berichterstatter als beauftragten Richter übertragen werden kann oder gerade bei der anstehenden, nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu treffenden tatsächlich und rechtlichen schwierigen Entscheidung - hier über Vollzug, Bewährungsaussetzung oder Erledigung der Sicherungsverwahrung - Sachgründe eine Anhörung in der Besetzung mit drei Richtern angezeigt erscheinen lassen (was aus Sicht des Senats der Fall ist), hat die Strafvollstreckungskammer im Rahmen einer bewussten Ermessensentscheidung zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.02.2015, a. a. O.). Die Beauftragung erfordert daher eine Beschlussfassung der Strafvollstreckungskammer in ihrer nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG vorgesehenen Besetzung, die entweder schriftlich niederzulegen oder zumindest in Vermerkform so in den Akten zu dokumentieren ist, dass sich daraus der Zeitpunkt der Beschlussfassung und die daran mitwirkenden Kammermitglieder ergeben, um dem Beschwerdegericht eine Überprüfung des Verfahrensablaufs zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.2015, 1 Ws 390/15). Daran fehlt es hier. Vielmehr legt der Akteninhalt im Gegenteil nahe, dass die Berichterstatterin das Verfahren tatsächlich wie eine Einzelrichterin geführt und die Entscheidung, den Verurteilten allein anzuhören, ohne Beteiligung der übrigen Kammermitglieder getroffen hat. Hierfür spricht, dass sie - ohne dass ein Fall der Vertretung der Vorsitzenden ersichtlich wäre - selbst sämtliche verfahrensleitenden Verfügungen getroffen hat und sich nach Aktenlage lediglich mit einer einzigen Verfahrenshandlung, nämlich der Übersendung der Akten an das Landgericht Meiningen mit der Bitte um „Unterzeichnung“ des von ihr gefertigten Beschlussentwurfs, überhaupt der Mitwirkung der anderen Kammermitglieder versichert hat. Mangels Übertragung der Anhörung auf die Berichterstatterin ist es im vorliegenden Fall dabei geblieben, dass der Verurteilte durch die Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit drei Richtern anzuhören gewesen wäre. Die verfahrensfehlerhaft vorgenommene mündliche Anhörung durch die Berichterstatterin stellt einen im Beschwerdeverfahren nicht behebbaren Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (insgesamt) und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer führt (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.2015, 1 Ws 390/15). b) Ein weiterer zur Aufhebung und Zurückverweisung führender Verfahrens- und Aufklärungsmangel wird dadurch begründet, dass die Strafvollstreckungskammer von der in §§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO vorgeschriebenen - allenfalls bei einem Verzicht des Verurteilten, seines Verteidiger und der Staatsanwaltschaft entbehrlichen (§ 454 Abs. 2 S. 4 StPO) - mündlichen Anhörung des externen Sachverständigen abgesehen hat. Die Vorschriften über die Einholung eines Sachverständigengutachtens dienen ebenfalls der Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung und sollen ein faires Verfahren gewährleisten. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers kann der Richter nach sachverständiger Beratung eine eigenständige Prognoseentscheidung im Regelfall nur treffen, wenn er nicht nur das schriftliche Gutachten zur Kenntnis genommen, sondern den Sachverständigen auch mündlich angehört hat (vgl. Senatsbeschluss vom 03.11.2015, 1 Ws 404/15). Ungeachtet der (nur) von dem Verteidiger des Verurteilten ausdrücklich abgegebenen Verzichtserklärung war die mündliche Anhörung hier auch unverzichtbar, um den Anforderungen an eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zu genügen. Denn der Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 13.07.2015 allein ist nicht ausreichend, um als tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Frage nach § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB zu dienen, ob der Zweck der Sicherungsverwahrung, nämlich die künftige Sicherung der Gesellschaft und ihrer Mitglieder vor einzelnen, aufgrund ihres bisherigen Verhaltens als hochgefährlich eingeschätzten Tätern (vgl. BVerfGE 128, 377), deren Vollzug noch erfordert. Denn es enthält keine konkrete sachverständige Einschätzung dazu, ob und ggf. welche Art von weitere(n) rechtswidrige(n) Taten von dem Verurteilten nach mehr als 4-jährigem Maßregelvollzug und anschließender Strafhaft noch drohen und wie ausgeprägt das Maß der von ihm insoweit ausgehenden Gefährlichkeit noch ist. Es hätte daher einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen bedurft, um ihm Gelegenheit zu geben, zu diesen - für die Entscheidung über den Vollzug der Sicherungsverwahrung nach § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB essentiellen - Punkten ergänzend Stellung zu nehmen. Dies wäre um so mehr geboten gewesen, als dem schriftlichen Gutachten zu entnehmen ist, dass der Sachverständige seine die Reststrafenaussetzung betreffende Empfehlung offenbar unterschiedslos an denselben Maßstäben ausgerichtet hat wie seine - bislang einer nachvollziehbaren Begründung entbehrende - Einschätzung, dass die Sicherungsverwahrung zu vollziehen sei, und sich insbesondere nicht bewusst gewesen ist, dass Letzteres an das Weiterbestehen der Hochgefährlichkeit des Verurteilten geknüpft ist. 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat (nochmals) auf Folgendes hin: a) Die „große“ Strafvollstreckungskammer ist zunächst gehalten, sich durch eine verfahrensfehlerfreie mündliche Anhörung des Verurteilten und des Sachverständigen eine tragfähige Tatsachengrundlage für die von ihr zu treffenden Entscheidungen zu verschaffen. b) Auf dieser hat sie zum einen über eine Bewährungsaussetzung der derzeit vollstreckten und auf dem demselben Urteil wie die Anordnung der Sicherungsverwahrung beruhenden Restfreiheitsstrafe nach §§ 67 Abs. 5 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB zu entscheiden. c) Zum anderen muss sie nach § 72 Abs. 3 Satz 2 und 3 StGB darüber befinden, ob der besondere Zweck der Sicherungsverwahrung - nämlich Schutz der Allgemeinheit vor künftigen Straftaten eines weiterhin hochgefährlichen Verurteilten - deren Vollzug noch erfordert. Verneint sie dies, setzt sie entweder die Sicherungsverwahrung nach §§ 72 Abs. 3 Satz 3, 67c Abs. 2 Satz 4 StGB (mit der Folge des Eintritts gesetzlicher Führungsaufsicht) zur Bewährung aus, wenn deren Zweck noch nicht erreicht ist, aber besondere Umstände (schon) die Erwartung rechtfertigen, dass er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann. Oder sie erklärt nach §§ 72 Abs. 3 Satz 3, 67c Abs. 2 Satz 5 StGB die Sicherungsverwahrung für erledigt, wenn deren Zweck bereits erreicht ist. Erst wenn feststeht, dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung noch erforderlich ist, kommt eine Entscheidung über die nachträgliche Überweisung von der angeordneten Maßregel der Sicherungsverwahrung in den Vollzug einer anderen Maßregel nach § 67a Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht. Eine Überweisung aus der Maßregel der Sicherungsverwahrung in den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wäre im vorliegenden Fall nicht schon deshalb aus Rechtsgründen unmöglich, weil der Verurteilte sich schon einmal bis zum Ablauf der verlängerten Höchstfrist des § 67d Abs. 1 StGB in dem Vollzug der gesondert angeordneten Maßregel nach § 64 StGB befunden hat. Dies folgt aus § 67a Abs. 4 Satz 1 StGB. Danach richten sich im Falle einer Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung nach den Vorschriften, die für die ursprünglich angeordnete Maßregel (hier die Sicherungsverwahrung) gelten. Denn die nach Absatz 1 und 2 der Vorschrift zulässige Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel bedeutet nicht deren Anordnung, so dass eigentliche Vollzugsgrundlage die ursprüngliche Anordnung bleibt. Deshalb sind auch bei einer Überweisung nach § 67a Abs. 2 StGB aus der Sicherungsverwahrung in eine andere Maßregel die für die Sicherungsverwahrung geltenden Fristen der §§ 67d und e StGB maßgeblich (vgl. Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 67a Rn. 11 m. w. N.). Die danach auch im vorliegenden Fall grundsätzlich noch mögliche Überweisung nach § 67a Abs. 2 Satz 2 StGB orientiert sich allerdings nicht daran, ob eine Wiederaufnahme des Verurteilten in der Entziehungseinrichtung in H... im Hinblick auf sein gutes und konstruktives Verhältnis zum dortigen Behandlerteam „therapeutisch wünschenswert“ wäre oder nicht. Vielmehr kommt es nach dem Gesetzeswortlaut allein darauf an, dass die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 StGB vorliegen, also die Resozialisierung des Verurteilten dadurch besser gefördert werden kann, und „die Überweisung zur Durchführung einer Heilbehandlung [im Falle einer Überweisung in eine Maßregel nach § 63 StGB] oder Entziehungskur angezeigt ist“, was mit Blick auf die ohnehin bereits über mehrere Jahre vorab vollzogene Entziehungsmaßregel besonderer Prüfung und Darlegung bedarf. 3. Da die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel weder zugunsten noch zuungunsten des Verurteilten eingelegt, sondern damit nur bezweckt hat, eine im Einklang mit der Gesetzeslage stehende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer herbeizuführen, hat die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl. § 473 Rn. 17).