Leitsatz: 1. In den Fällen des § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG hat die nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Untergebrachten grundsätzlich durch die drei zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Strafvollstreckungskammer einschließlich des Vorsitzenden zu erfolgen. 2. Die Durchführung der mündlichen Anhörung durch einen von der Strafvollstreckungskammer beauftragten Richter kommt demgegenüber nur ausnahmsweise in dafür aufgrund besonderer Umstände geeigneten Fällen in Betracht. 3. Die fehlerhafte Besetzung der Strafvollstreckungskammer muss mit der Beschwerde gerügt werden, wenn sich der Untergebrachte gegenüber dem Landgericht mit der Anhörung durch den beauftragten Richter einverstanden erklärt hatte. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. G r ü n d e: I. Am 2. Februar 2006 wurde der Untergebrachte vom Landgericht Paderborn wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 12 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 43 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Gleichzeitig hat das Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Urteil ist seit dem 10. Februar 2006 rechtskräftig. Die Maßregel wird seit dem 10. März 2006 vollzogen. Seit dem 21. September 2012 ist der Betroffene in der LWL-Klinik für Forensische Psychiatrie E – X-T-Klinik untergebracht. Vor der hier zu überprüfenden Entscheidung hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund die Fortdauer der Unterbringung letztmalig am 29. Februar 2016 angeordnet. Mit Beschluss vom 21. Februar 2017, abgefasst in 8 verschiedenen Verfahren unter 8 verschiedenen Aktenzeichen, hat die 61. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund die „Durchführung der mündlichen Anhörung des jeweils Untergebrachten am 23. Februar 2017 (…) RLG L als beauftragten Richter übertragen“. Dieser Beschluss wurde zu Beginn der Anhörung am 23. Februar 2017 verkündet. Anschließend erklärten der Untergebrachte sowie seine Verteidigerin jeweils ihr Einverständnis zur Anhörung durch den beauftragten Richter. Mit Beschluss vom 28. Februar 2017 hat die 61. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen diesen, seiner Verteidigerin am 21. März 2017 zugestellten Beschluss, wendet sich der Untergebrachte mit seiner mittels Telefax seiner Verteidigerin am 27. März 2017 eingelegten sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Untergebrachten ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat nach eigener Sachprüfung anschließt, unbegründet. 1. Mit Blick auf die durch seine Verteidigerin abgegebene Gegenerklärung vom 2. Mai 2017 ist lediglich ergänzend zu bemerken: Die seit dem 10. März 2006 vollzogene Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nach wie vor verhältnismäßig. a) Ein „therapeutische Stillstand“ – so ein solcher gegeben sein sollte – wäre ausschließlich dem Beschwerdeführer anzulasten. Insofern hat die Maßregelvollzugsklinik in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 ausgeführt, dass es dem Untergebrachten trotz intensiver einzelpsychotherapeutischer Arbeit nicht möglich gewesen sei, eine Entscheidung für die triebdämpfende Medikation zu treffen. Zunächst habe er gehofft, aufgrund der Veränderungen in der Rechtslage des § 63 StGB vielleicht wegen Verhältnismäßigkeit entlassen werden zu können. Sodann habe er gehofft, dass die Veränderung der Betriebsleitungsebene der Klinik eine veränderte Sichtweise auf die Notwendigkeit einer triebdämpfenden Medikation bei ihm bewirken könne. Letztlich sei ihm jedes Mittel recht gewesen, darauf zu hoffen, dass er ohne die von den Behandlern und Gutachtern empfohlene triebdämpfende Medikation auskäme. Soweit – wie bereits anlässlich der mündlichen Anhörung – darauf abgestellt wird, dass die Klinik Vorschläge des Prof. Dr. C kategorisch ablehne, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl dessen Vorschlag der Behandlung mit einem SSRI als auch dessen Vorschlag des Verzichts auf die Überwachung der Besuche mit den Kindern nicht isoliert zu betrachten sind (vgl. Bl. 412 ff. VH = 91 ff. des Gutachtens). Zudem hat Prof. Dr. C im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 25. Februar 2016 eindeutig und unmissverständlich ausgeführt, dass eine Änderung nur durch die Verabreichung von Medikamenten und Einübung von Verhaltensweisen zur Vermeidung von Gefährdungen zu erreichen sei. Allein reiche weder die Medikamentenvergabe noch eine Vermeidungseinübung. Sein Vorschlag, dem Untergebrachten ein SSRI-Medikament zu verabreichen, sei nicht dahin gemeint, dass dieses Medikament das Salvacyl ersetzen solle. Ihm sei es lediglich darum gegangen, dem Untergebrachten mit einem Einstiegsmittel zunächst die Vorstellung von einer Triebdämpfung zu vermitteln. b) Angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers kann der von ihm ausgehenden erheblichen Gefahr auch nicht durch weniger belastende Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht begegnet werden. 2. Einer näheren Erörterung bedarf allerdings die Besetzung der Strafvollstreckungskammer anlässlich der am 23. Februar 2017 erfolgten mündlichen Anhörung: Die Entscheidung ist hier nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Kammer die zwingend vorgeschriebene Anhörung nicht in der Besetzung mit allen zur Entscheidung berufenen Mitgliedern der Strafvollstreckungskammer, sondern durch den beauftragten Richter durchgeführt hat. Zwar neigt der Senat zu der Auffassung, dass in den Fällen des § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG die nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Untergebrachten grundsätzlich durch die drei zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Strafvollstreckungskammer einschließlich des Vorsitzenden zu erfolgen hat. Die Durchführung der mündlichen Anhörung durch einen von der Strafvollstreckungskammer beauftragten Richter kommt demgegenüber nur ausnahmsweise in dafür aufgrund besonderer Umstände geeigneten Fällen in Betracht. Dies entspricht im Übrigen auch der ganz überwiegenden jüngeren Rechtsprechung der Obergerichte, auf deren Begründung insoweit hingewiesen wird (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28. Mai 2015 – 2 Ws 64/15 –, juris, Rdnr. 19 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 1 Ws 50/14 –, juris, Rdnr. 16 ff.; OLG München, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 1 Ws 703/14, 1 Ws 704/14 –, BeckRS 2014, 100007, Rdnr. 1; KG, Beschluss vom 24. August 2015 – 2 Ws 172/15 –, juris, Rdnr. 11 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 2 Ws 41/17 –, juris, Rdnr. 4 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 3. November 2009 – 3 Ws 868/09 –, NStZ-RR 2010, 188; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 2 Ws 17/13, Rndr. 17 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juli 2008 – 2 Ws 299/08 – BeckRS 2011, 18302; vgl. auch zur Übersicht: HK-StPO, 5. Auflage, § 454, Rdnr. 8 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 454, Rdnr. 21 f.; KK-StPO/Appl, 7. Auflage, § 454, Rdnr. 14 f.; offengelassen: BGH, Beschluss vom 13. September 1978 – 7 BJs 282/74, StB 187/78 – NJW 1979, 116). Selbst die Obergerichte, die die Auffassung vertreten, dass in der Regel die Anhörung durch den beauftragten Richter ausreicht, geben zu bedenken, dass die Anhörung durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer unter sachlichen Gesichtspunkte geboten sein kann (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 1 Ws 530/14 – juris, Rdnr. 21, 32; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2014 – 2 Ws 217-218/14 – juris, Rdnr. 8 = NStZ-RR 2015, 20, 21). Ob hier besondere Umstände vorlagen, die die Anhörung durch den beauftragten Richter rechtfertigen können, konnte jedoch ausnahmsweise dahinstehen. Denn der Beschwerdeführer und seine Verteidigerin haben sich im Rahmen der mündlichen Anhörung mit einer solchen Verfahrensweise ausdrücklich einverstanden erklärt und eine fehlerhafte Besetzung während der Anhörung auch mit der sofortigen Beschwerde nicht gerügt. Zwar dürfte die offensichtlich regelmäßig von der Strafvollstreckungskammer praktizierte Vorgehensweise – Übertragung der Durchführung der Anhörung auf den beauftragten Richter unter diversen Aktenzeichen und ohne erkennbare auf den Einzelfall bezogene Begründung, Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Verkündung zu Beginn der Anhörung mit anschließend eingeholtem Einverständnis des Untergebrachten sowie der Verteidigung – nicht unproblematisch sein. Hierbei hat der Senat nicht übersehen, dass der Untergebrachte auf eine Anhörung auch gänzlich verzichten kann. Jedoch könnte sich ein Untergebrachter bei einer solchen Verfahrensweise genötigt sehen, nur deswegen sein Einverständnis zur Anhörung durch den beauftragten Richter zu erklären, weil er anderenfalls mit einer Verlegung der mündlichen Anhörung rechnen müsste oder weil er es sich nicht mit der Kammer „verscherzen“ möchte. Ähnliches würde im Übrigen auch bei vorheriger Mitteilung der Besetzung und eingeholtem Einverständnis gelten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2001 – 4 Ws 322/01 –, NStZ-RR 2002, 191). Hier kann eine solche (ungewollte) unzulässige Beeinflussung des Untergebrachten durch die Strafvollstreckungskammer jedoch ausnahmsweise deshalb ausgeschlossen werden, weil ein Untergebrachter, der sich mit seiner Anhörung durch einen beauftragten Richter nur aus einem der o.g. Gründe einverstanden erklärt, dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens rügen würde. Denn durch die Einlegung der sofortigen Beschwerde macht er ohnehin deutlich, dass er mit der Entscheidung der Kammer nicht einverstanden ist.