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Beschluss

1 Ws 218/12

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2012:0709.1WS218.12.0A
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Leitsätze
Nach Vollverbüßung mehrerer Freiheitsstrafen tritt bei der Entlassung nur einmal Führungsaufsicht ein, und zwar wegen der Verurteilung, deren Straferkenntnis als letztes verbüßt wurde (Anschluss OLG Nürnberg, 7. Februar 2008, 1 Ws 71/08).(Rn.19) (Rn.20) (Rn.28)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 10.5.2012 wird in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Suhl vom 28.11.2001, Az.: 550 Js 18360/00-1 Ls jug i. V .m. dem Widerrufsbeschluss des Amtsgerichtes Eisenach vom 15.11.2005, Az.: BRs 186/01, die gesetzliche Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 1 StGB eintritt. 2. Die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Vollverbüßung mehrerer Freiheitsstrafen tritt bei der Entlassung nur einmal Führungsaufsicht ein, und zwar wegen der Verurteilung, deren Straferkenntnis als letztes verbüßt wurde (Anschluss OLG Nürnberg, 7. Februar 2008, 1 Ws 71/08).(Rn.19) (Rn.20) (Rn.28) 1. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 10.5.2012 wird in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Suhl vom 28.11.2001, Az.: 550 Js 18360/00-1 Ls jug i. V .m. dem Widerrufsbeschluss des Amtsgerichtes Eisenach vom 15.11.2005, Az.: BRs 186/01, die gesetzliche Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 1 StGB eintritt. 2. Die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. I. Mit Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 28.11.2001, Az.: 550 Js 18360/00 1 Ls jug, wurde gegen den Verurteilten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt. Diese Gesamtfreiheitsstrafe wird der Verurteilte am 21.7.2012 verbüßt haben. Seit dem 20.11.2011 hat er zudem die gegen ihn mit Urteil des Amtsgerichts Eisenach vom 28.4.2008, Az.: 150 Js 20469/06 1 Ls, wegen Betruges u. a. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren vollständig verbüßt. Am 13.3.2012 widersprach die JVA U dem Entfallen der Führungsaufsicht. Auch die Staatsanwaltschaft Meiningen hat sich – ausdrücklich nur im Verfahren 4 StVK 1042/09 – gegen ein Entfallen der Führungsaufsicht ausgesprochen. Mit Beschluss vom 10.5.2012 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen nach Anhörung des Verurteilten folgende Entscheidungen getroffen: 1. Mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug tritt aufgrund der Urteile des Amtsgerichts Suhl vom 28.11.2001, Az.: 550 Js 18360/00 1 Ls jug., i. V. m. dem Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Eisenach vom 15.11.2005, Az.: BRs 186/01, und des Amtsgerichts Eisenach vom 28.4.2008, Az.: 150 Js 20469/1 Ls, die gesetzliche Führungsaufsicht gemäß § 68 f. Abs. 1 StGB ein. 2. Die Dauer der Führungsaufsicht wird auf 5 Jahre festgesetzt. 3. Für die Dauer der Führungsaufsicht wird der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. 4. Dem Verurteilten werden für die Dauer der Führungsaufsicht folgende Weisungen erteilt: a) Sich mindestens alle 2 Monate beim Bewährungshelfer zu melden (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB). b) Jeden Wechsel der Wohnung und des Arbeitsplatzes binnen 1 Woche dem Bewährungshelfer (§ 68b Abs. 2 StGB) und der Aufsichtsstelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB). c) Sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden und Nachweise hierüber beim Bewährungshelfer vorzulegen (§ 68b Abs. 1 Nr. 9 StGB). 5. Die mündliche Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird der JVA übertragen. Gegen den ihr am 16.5.2012 gemäß § 41 StPO zugestellten Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Meiningen am 23.5.2012, beim Landgericht Meiningen am selben Tage eingegangen, sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung hat die Staatsanwaltschaft Meiningen ausgeführt, die mehrfache Anordnung der Führungsaufsicht in Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei nicht sinnvoll. Dem ist die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausdrücklich beigetreten und beantragt, den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 10.5.2012 in Ziffer 1 dahingehend abzuändern, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Suhl vom 28.6.2001 die gesetzliche Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 1 StGB eintritt. Der Verurteilte hat sich der Begründung der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft angeschlossen und bittet ferner festzustellen, dass die Führungsaufsicht aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Eisenach vom 28.4.2008 nicht eintritt. II. 1. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Gemäß § 68f Abs. 1 StGB tritt nach vollständiger Verbüßung einer Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten nach der Entlassung aus dem Strafvollzug kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein. Hiervon kann gemäß § 68f Abs. 2 StGB nur dann abgesehen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne diese Maßregel keine Straftaten mehr begehen wird. a) Da gegen den Verurteilten Gesamtfreiheitsstrafen von 2 Jahren bzw. 3 Jahren aus den Urteilen des Amtsgerichts Suhl vom 28.11.2001, Az.: 550 Js 18360/00 1 Ls jug, und des Amtsgerichtes Eisenach vom 28.4.2008, Az.: 150 Js 20469/06 1 Ls, verhängt wurden und die Gesamtfreiheitsstrafen bereits vollständig verbüßt bzw. am 21.7.2012 verbüßt sein werden, tritt gemäß § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes Führungsaufsicht an sich für beide Verurteilungen ein. Diese würden beide am 21.7.2012 zu laufen beginnen, weil maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB die Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug, d.h. die endgültige tatsächliche Entlassung in die Freiheit bedeutet (OLG Hamm, Beschluss vom 21.9.2010, 3 Ws 411/10; Fischer StGB, 59. Aufl., § 68f Rdz. 7). Das Gesetz regelt in § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB das Aufeinanderfolgen mehrerer Führungsaufsichten. Dagegen fehlt eine ausdrückliche Regelung für den Fall des gleichzeitigen Eintritts. Das Oberlandesgericht Köln hat im Beschluss vom 13.1.2010 (Az. 2 Ws 20-21/10, bei juris) unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut die Auffassung vertreten, § 68e Abs. 1 Nr. 3 StGB stehe dem gleichzeitigen Eintritt der Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 1 StGB in mehreren Verfahren nicht entgegen. Demgegenüber haben die Oberlandesgerichte Nürnberg (Beschluss vom 7.2.2008, 1 Ws 71-72/08, bei juris) und Hamm (Beschluss vom 21.9.2010, 3 Ws 411/10, bei juris) entschieden, dass nach Vollverbüßung mehrerer Gesamt- bzw. Freiheitsstrafen Führungsaufsicht nur wegen einer der Verurteilungen eintritt. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat diese Ansicht wie folgt begründet: „Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung in § 68 e Abs. 1 Nr. 3 StGB bestimmt, dass eine Führungsaufsicht, soweit sie nicht unbefristet ist, mit Eintritt der neuen Führungsaufsicht endet. Im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht (Bundestags-Drucksache 16/1993, Seite 22) ist hierzu ausgeführt: 'Nach dem bisherigen Recht kann es dazu kommen, dass mehrere Führungsaufsichten parallel zueinander laufen. ...Parallele Führungsaufsichten bedingen mehrfachen Verwaltungsaufwand (z. B. durch doppelte Aktenführung), dem in der Regel kein praktischer Nutzen gegenübersteht. Deshalb sollte das Nebeneinander mehrerer Führungsaufsichten soweit möglich vermieden werden. Der Empfehlung des Strafrechtsausschusses, dass mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht jede früher eingetretene Führungsaufsicht ihre Erledigung finden sollte, wurde für den Regelfall der zeitlich befristeten Führungsaufsicht gefolgt...' Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 20.03.2007 (Bundestags-Drucksache 16/4740) erwähnen die Vorschrift des § 68 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. In der vorliegenden Fallgestaltung tritt Führungsaufsicht nach vollständiger Strafverbüßung der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 13.04.1994 und des Urteils des Landgerichts München II vom 03.11.1999 wegen der Anschlussvollstreckung gleichzeitig mit der Entlassung aus dem Strafvollzug ein (§ 68 f Abs. 1 StGB). Die Vorschrift des § 68 e Abs. 1 Nr. 3 StGB geht vielmehr von einem zeitlich versetzten Eintritt aus. Dem Wortlaut kann nicht entnommen werden, dass der gleichzeitige Eintritt zweier Führungsaufsichten durch diese Vorschrift erfasst und vermieden werden soll. Hiervon kann indes ausgegangen werden. Der Gesetzgeber glaubte erkennbar, mit dem geschaffenen Gesetz sei alles getan, damit "das Nebeneinander mehrerer Führungsaufsichten soweit möglich vermieden" werden kann (Bundestags-Drucksache 16/1993, S. 22). Die Möglichkeit des gleichzeitigen Eintritts zweier Führungsaufsichten gemäß § 68 f Abs. 1 StGB war dem Gesetzgeber offenbar nicht bewusst, sonst hätte er diese Fallgestaltung in die Regelung des § 68 e Abs. 1 Nr. 3 StGB ausdrücklich einbezogen, weil, wie die Begründung des Gesetzentwurfes erkennen lässt, ein Nebeneinander von Führungsaufsichten gerade nicht für sinnvoll erachtet wurde. In teleologischer Auslegung des § 68 e Abs. 1 Nr. 3 StGB ist diese Regelung deshalb auch auf gleichzeitig eintretende Führungsaufsichten anzuwenden. Nur so kann das vom Gesetzgeber gewollte Ziel, der Vermeidung mehrerer nebeneinander laufender Führungsaufsichten vermieden werden. Eine sachliche Notwendigkeit für eine unterschiedliche Behandlung ist nicht ersichtlich und wird auch mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Weisungen im Hinblick auf die entfallende Führungsaufsicht können entsprechend § 68 b Abs. 4 StGB im Rahmen der Ausgestaltung der aufrecht erhaltenen Führungsaufsicht erteilt werden. Wegen der Aktualität und Sachnähe liegt es nahe, die wegen der letzten vollständigen Strafverbüßung eintretende Führungsaufsicht als 'neue Führungsaufsicht' im Sinne des § 68 e Abs. 3 Nr. 1 StGB anzusehen.“ Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Führungsaufsicht allein wegen der Verurteilung durch das Amtsgerichts Suhl vom 28.11.2001 eintritt. Entgegen der Auffassung des Verurteilten bedarf es keiner ausdrücklichen Entscheidung über den Nichteintritt der Führungsaufsicht nach Vollverbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichtes Eisenach vom 28.4.2008, denn dies folgt bereits aus § 68e Abs. 3 Nr. 1 StGB in der hier vertretenen Auslegung. b) Die Voraussetzungen für die Anordnung des Entfallens der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB für die verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 28.11.2001 sind nicht gegeben. Es kann nicht sicher hinreichend erwartet werden, dass der Verurteilte auch ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen hat in ihrem angefochtenen Beschluss vom 10.5.2012 ausführlich und überzeugend begründet, warum gemäß § 68f Abs. 1 StGB nach der Haftentlassung kraft Gesetzes Führungsaufsicht eintritt und diese gerade nicht nach § 68f Abs. 2 StGB entfällt. Besondere Umstände, die nach der Entlassung ein straffreies Verhalten des Verurteilten erwarten lassen, liegen nicht vor. Vielmehr sprechen ausweislich der Stellungnahme der JVA U vom 4.7.2011 zahlreiche Aspekte gegen ein Entfallen der Führungsaufsicht, so insbesondere die nach wie vor bei dem Verurteilten bestehenden Persönlichkeitsdefizite, seine mangelnde Mitwirkung am Erreichen des Vollzugsziels und vor allem seine strafrechtliche Vergangenheit. Sein Bundeszentralregisterauszug weist 28 Eintragungen mit Verurteilungen im Zeitraum 1977 bis 2008 auf. Auch die Vollstreckung mehrjähriger Freiheits- bzw. Gesamtfreiheitsstrafen haben den Verurteilten nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten, wenngleich die JVA T ihn nicht als Risikoprobanden einstuft. 2. Die unter 2. bis 5. des angefochtenen Beschlusses vom 10.5.2012 getroffenen Anordnungen betreffen die Dauer der Führungsaufsicht, die Unterstellung unter die Leitung und Aufsicht eines Bewährungshelfers sowie der Führungsaufsichtsstelle nebst Weisungen gemäß § 68b Abs. 1 u. 2 StGB. Sie sind einer Überprüfung durch den Senat entzogen, da die Staatsanwaltschaft Meiningen mit ihrer Beschwerdeschrift vom 23.5.2012 ausdrücklich nur die gemeinsame Anordnung der Führungsaufsicht angefochten hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 Satz 2 StPO.