OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 Ws 165/19, 5 Ws 165/19 - 161 AR 213/19

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0114.5WS165.19.00
19Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Falle der Anschlussvollstreckung bedeutet „Entlassung aus dem Strafvollzug“ im Sinne des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB die endgültige tatsächliche Entlassung in die Freiheit und nicht das Ende der Vollstreckung der ersten Strafe.(Rn.9) 2. Würden mit der Entlassung aus dem Strafvollzug gleichzeitig mehrere Führungsaufsichten nach § 68f Abs. 1 StGB eintreten, so gilt die nach der zuletzt vollstreckten Strafe eintretende als neue Führungsaufsicht im Sinne des § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. In dem Verfahren mit der früher vollständig vollstreckten Strafe wird die nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eintretende Führungsaufsicht hierdurch unmittelbar nach Entstehung sogleich wieder beendet.(Rn.10) 3. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Mobilitätsbeschränkung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verlangt im Besonderen, dass ihre hohe Eingriffsintensität beachtet wird. Handelt es sich insoweit um eine zeitlich uneingeschränkte und damit besonders stark belastende Weisung, sind erhöhte Anforderungen an ihre Rechtfertigung und darzulegende Begründung zu stellen.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Juni 2019 ist gegenstandslos.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle der Anschlussvollstreckung bedeutet „Entlassung aus dem Strafvollzug“ im Sinne des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB die endgültige tatsächliche Entlassung in die Freiheit und nicht das Ende der Vollstreckung der ersten Strafe.(Rn.9) 2. Würden mit der Entlassung aus dem Strafvollzug gleichzeitig mehrere Führungsaufsichten nach § 68f Abs. 1 StGB eintreten, so gilt die nach der zuletzt vollstreckten Strafe eintretende als neue Führungsaufsicht im Sinne des § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. In dem Verfahren mit der früher vollständig vollstreckten Strafe wird die nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eintretende Führungsaufsicht hierdurch unmittelbar nach Entstehung sogleich wieder beendet.(Rn.10) 3. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Mobilitätsbeschränkung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verlangt im Besonderen, dass ihre hohe Eingriffsintensität beachtet wird. Handelt es sich insoweit um eine zeitlich uneingeschränkte und damit besonders stark belastende Weisung, sind erhöhte Anforderungen an ihre Rechtfertigung und darzulegende Begründung zu stellen.(Rn.19) Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Juni 2019 ist gegenstandslos. I. Durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – Schöffengericht – vom 19. März 2008 – (285b) 61 Js 2987/07 Ls (2/08) – in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dem lagen Betrugstaten aus dem Jahr 2007 mit einem Gesamtschaden in Höhe von ca. 51.500 EUR zugrunde. Im hiesigen Verfahren sprach das Landgericht Rottweil mit Urteil vom 9. Oktober 2014 (1 KLs 21 Js 2289/11 AK 17/12) den Beschwerdeführer des Betruges in sechs Fällen schuldig und verhängte gegen ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Brilon vom 9. März 2012 und des Amtsgerichts Bautzen vom 9. Mai 2012 eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. März 2008 verbüßte der Beschwerdeführer bis zur Unterbrechung zum Zweidritteltermin am 10. Februar 2014. Unmittelbar daran schloss sich die Vollstreckung der hiesigen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Rottweil vom 9. Oktober 2014 an, welche er bis zum 10. Juli 2018 voll verbüßte. Im Anschluss wurde die restliche Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. März 2008 bis zum 8. Juli 2019 vollständig vollstreckt. Am 19. Juni 2019 beschloss das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – im hiesigen Verfahren das Nichtentfallen der mit der Entlassung aus dem Strafvollzug kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht in Bezug auf die Verurteilung des Landgerichts Rottweil, setzte deren Dauer auf fünf Jahre fest und unterstellte den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. Zudem erteilte die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten unter anderem unter Nr. 4.a) des Beschlusstenors die Weisung, das Land Berlin nicht ohne vorherige Mitteilung an die Bewährungshilfe bzw. bei deren Nichterreichbarkeit an die Führungsaufsichtsstelle zu verlassen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2019, eingegangen beim Landgericht Berlin am 1. Juli 2019, legte der anwaltlich vertretene Verurteilte „sofortige Beschwerde“ gegen den vorgenannten Beschluss ein. Er sei nicht damit einverstanden, Berlin nur mit Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle verlassen zu können. Er wolle in den Urlaub fahren, nachdem er nach langer Haftzeit entlassen worden sei. Ferner plane er, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Auf Nachfrage des Senats, ob es sich bei dem Rechtsmittel entsprechend der Bezeichnung um eine sofortige Beschwerde oder aber (gegebenenfalls zusätzlich) um eine einfache Beschwerde handele und gegen welche Teile der angefochtenen Entscheidung sich das Rechtsmittel richte, teilte der Beschwerdeführer durch anwaltliches Schreiben vom 13. September 2019 mit, er möchte auf keinen Fall, dass er nur mit Genehmigung der Führungsaufsicht Berlin verlassen dürfe. Er wolle in den Urlaub fahren und sich bei seinen Verwandten außerhalb Berlins aufhalten. Ein Interesse, nach Rottenburg zu fahren, habe er nicht; ein alter Konflikt dort sei inzwischen ausgeräumt. Seinetwegen könne ihm dies untersagt werden. II. Das Rechtsmittel ist als (einfache) Beschwerde lediglich gegen die unter Nummer 4.a) erteilte Weisung des angegriffenen Beschlusses auszulegen (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1, 300 StPO). Auf Nachfrage des Senats hat der Beschwerdeführer die bereits bei Einlegung des Rechtsmittels erkennbare Beschränkung der Anfechtung des Beschlusses auf diese Weisung konkretisiert, indem er als Ziel im Wesentlichen angab, er wolle nicht, dass er nur mit Genehmigung der Führungsaufsicht Berlin verlassen dürfe. Das Rechtsmittel ist nach Einlegung mangels fortbestehender Beschwer unzulässig geworden, da die Führungsaufsicht in hiesiger Sache bereits wieder beendet ist; die Beschwerde ist daher ohne Kostenentscheidung für gegenstandslos zu erklären. 1. Durch den Eintritt der Führungsaufsicht in dem Verfahren des Amtsgerichts Tiergarten (285b) 61 Js 2987/07 Ls (2/08) ist die Führungsaufsicht im hiesigen Verfahren beendet. a) Nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB ist mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht eingetreten, wobei nach dem Wortlaut der Norm dies nicht nur für das Verfahren des Landgerichts Rottweil (1 KLs 21 Js 2289/11 AK 17/12) gilt, sondern auch für das Verfahren des Amtsgerichts Tiergarten ([285b] 61 Js 2987/07 Ls [2/08]). Im Falle der Anschlussvollstreckung wie hier bedeutet „Entlassung aus dem Strafvollzug“ die endgültige tatsächliche Entlassung in die Freiheit und nicht das Ende der Vollstreckung der ersten Strafe (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 1 Ws 71/08 und 1 Ws 72/08 – juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2010 – III-3 Ws 411/10 – juris Rn. 4; Fischer, StGB 66. Aufl., § 68f Rn. 7 m.w.N.). Würden aber mit der Entlassung aus dem Strafvollzug gleichzeitig mehrere Führungsaufsichten nach § 68f Abs. 1 StGB eintreten, so gilt die nach der zuletzt vollstreckten Strafe eintretende als neue Führungsaufsicht im Sinne des § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. In dem Verfahren mit der früher vollständig vollstreckten Strafe wird die nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eintretende Führungsaufsicht hierdurch unmittelbar nach Entstehung (nach Ablauf einer „juristischen Sekunde“) sogleich wieder beendet. Denn § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB ist in teleologischer Auslegung auch auf gleichzeitig eintretende Führungsaufsichten anzuwenden, weil der Gesetzgeber mehrere parallel laufende und damit ineffektive Führungsaufsichten vermeiden wollte (vgl. ausführlich OLG Nürnberg, a.a.O., juris Rn. 9 ff.; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 7 ff.; OLG Jena, Beschluss vom 9. Juli 2012 – 1 Ws 218/12 – juris Rn. 16 ff.; KG, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 Ws 129/08 –; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68e Rn. 6; für ein gleichzeitiges Nebeneinander der Führungsaufsichten unter Betonung des Wortlautes ohne tiefere Begründung hingegen OLG Köln, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 2 Ws 20 - 21/10 – juris Rn. 3). b) Vorliegend hat daher nur die Führungsaufsicht im Anschluss an die vollständige Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. März 2008 Bestand, denn diese Strafe wurde zuletzt vollständig vollstreckt. Wegen des Eintritts der Führungsaufsicht kraft Gesetzes gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB steht dem auch nicht entgegen, dass bislang in dieser Sache – soweit ersichtlich – ein die Führungsaufsicht ausgestaltender Beschluss nicht gefasst wurde. Auch wenn der angegriffene Beschluss in den Gründen die Verurteilung des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. März 2018 aufführt, kann er nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er der Ausgestaltung der diese Verurteilung betreffenden Führungsaufsicht dient. Denn der Beschluss wurde aus dem Verfahren im Anschluss an das Urteil des Landgerichts Rottweil nur unter mit diesem korrespondierenden Aktenzeichen (585 StVK) 1 VRs 21 Js 2289/11 (51/19) und aus den dieses Verfahren betreffenden Akten heraus gefasst. Zudem wird in den Gründen des Beschlusses ausgeführt: „Mit Vollverbüßung in hiesiger [Unterstreichung durch den Senat] Sache tritt gemäß § 68f Abs. 1 S. 1 StGB regelmäßig Führungsaufsicht ein.“ 2. Durch den angegriffenen Führungsaufsichtsbeschluss war der Verurteilte zwar zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels am 28. Juni 2019, eingegangen beim Landgericht Berlin am 1. Juli 2019, zunächst beschwert. Denn der Beschluss stellte eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte und geschützten Interessen des Beschwerdeführers dar (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Januar 1955, BGHSt 7, 153 – 5 StR 499/54 – juris Rn. 26; Paul in Karlsruher Kommentar, StPO 9. Aufl., vor § 296 Rn. 5a m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn wie hier die Führungsaufsicht erst zeitlich versetzt mit Entlassung aus dem Strafvollzug eintritt. Denn dem Beschwerdeführer ist nicht zuzumuten, diesen Zeitpunkt abzuwarten. Durch die Beendigung der Führungsaufsicht in hiesiger Sache am 8. Juli 2019 ist die Beschwer nach Einlegung des Rechtsmittels indes weggefallen. Die Beschwerde ist daher ohne Kostenentscheidung für gegenstandslos zu erklären (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 9. März 2011 – 1 Ws 120/11 – juris Rn. 10; KG, Beschluss vom 10. Mai 2013 – 2 Ws 198-199/13 – m.w.N; Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 5 Ws 127 und 136/15 –; Neuheuser in Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl., § 304 Rn. 39; Paul in Karlsruher Kommentar, a.a.O., Rn. 8). III. Mit Blick auf die hier angefochtene Weisung unter Nummer 4.a) des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer weist der Senat für den noch zu fassenden Beschluss zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin 61 Js 2987/07 (29104) V auf Folgendes hin: 1. Weisungen im Hinblick auf die hier entfallene Führungsaufsicht können entsprechend § 68b Abs. 4 StGB im Rahmen der Ausgestaltung der aufrechterhaltenen Führungsaufsicht erteilt werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 1 Ws 71/08 – juris Rn. 14; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68e Rn. 6 m.w.N.). 2. Die angefochtene Entscheidung gibt Anlass zu dem Hinweis, dass bei der Erteilung einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB die nachfolgenden Grundsätze zu beachten sind: Jede erteilte Weisung bedarf grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, da ihre Anordnung den Verurteilten belastet. Die Beschlussgründe müssen es deshalb dem Beschwerdegericht im Rahmen der nach §§ 463 Abs. 3, 453 Abs. 2 Satz 2 StGB vorzunehmenden Würdigung ermöglichen, die Gesetzmäßigkeit der Weisung und auch die Ausübung und Einhaltung des Ermessens zu prüfen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014, NStZ 2015, 167 − 2 Ws 37-38/14 − juris Rn. 28). Zwar sind offensichtlich gebotene Weisungen auch ohne Begründung – über die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage hinaus – in der Regel rechtmäßig, wenn sich keine Anhaltspunkte für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 Ws 226/17, 2 Ws 227/17 – juris Rn. 17 m.w.N.). Um eine solche Weisung handelt es sich bei der hier angeordneten Mobilitätsbeschränkung jedoch nicht. Für die danach erforderliche Begründung reichen die Benennung der Rechtsgrundlage, die Wiedergabe der Stellungnahme der Haftanstalt und die allgemeine Darstellung der früheren Verurteilung nicht aus. Vielmehr sind konkrete Ausführungen insbesondere zum Zweck der erteilten Weisung und zu ihrer Verhältnismäßigkeit erforderlich. Bei der Prüfung und Darlegung wird dabei zu beachten sein, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst eine Eignung der erwogenen Weisung zur Erreichung des mit ihr angestrebten Zwecks erfordert, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März 2016 – 2 BvR 496/12 – juris Rn. 18 [zu § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB] m.w.N.). Ferner muss die Weisung erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinne (sog. Angemessenheit) sein. Letzteres bedeutet, dass sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten darf, sondern diesem zumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB) sein muss. Dies setzt eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung es erforderlich ist, in die Grundrechte einzugreifen, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Betroffenen voraus (BVerfG a.a.O., juris Rn. 19 ff. m.w.N.; vgl. zum Vorstehenden auch Senat, Beschluss vom 19. April 2018 – 5 Ws 50/18 –). Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Mobilitätsbeschränkung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verlangt im Besonderen, dass ihre hohe Eingriffsintensität beachtet wird. Soweit in zeitlicher Hinsicht keine Einschränkung der Weisung getroffen wird, bedeutet jegliches Verlassen des bestimmten Bereiches ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle, und sei es auch noch so kurz, einen Verstoß gegen die Weisung (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Dezember 2009 – 1 Ws 416/09 – juris Rn. 43; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 592/13 – juris Rn. 4, 15). Eine solche uneingeschränkte und damit besonders stark belastende (vgl. OLG Jena, a.a.O., juris Rn. 39 f.) Weisung ist zwar möglich (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 – 1 Ws 307/12 – juris Rn. 33 f.; KG, Beschluss vom 11. Juni 2015 – 2 Ws 124/15 –), stellt aber erhöhte Anforderungen an ihre Rechtfertigung und darzulegende Begründung (vgl. OLG Jena, a.a.O., juris Rn. 43 sowie Beschluss vom 23. April 2013 – 1 Ws 106/13 – juris Rn. 23; ebenso für eine Mobilitätsbeschränkungsweisung in Kombination mit einer Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 592/13 – juris Rn. 15 f.; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68b Rn. 5). Letztlich wird zu beachten sein, dass § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB als Kontrollinstanz lediglich die Aufsichtsstelle, nicht aber (wie im Beschluss primär benannt) die Bewährungshilfe bestimmt. Die Einbeziehung der Bewährungshilfe erscheint zwar grundsätzlich zulässig, lässt sich insoweit indes nur auf § 68b Abs. 2 StGB mit notwendiger Begründung stützen.