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Beschluss

1 OLG 145 SsBs 49/16

Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. In Thüringen ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid eine E-Mail als elektronisches Dokument zur Formwahrung im Sinne von §§ 67, 110a OWiG mangels entsprechender Rechtsverordnung gem. § 110a Abs. 2 OWiG nicht geeignet, so dass allein mit dem Eingang einer E-Mail kein wirksamer fristgerechter Einspruch vorliegt.(Rn.19) 2. Wird das elektronische Dokument jedoch noch innerhalb der laufenden Einspruchsfrist ausgedruckt, zur Akte genommen und mit dem Eingangsvermerk versehen, sind die an eine formwirksame schriftliche Einspruchseinlegung i.S.v. § 67 Abs. 1 1. Alt. OWiG zu stellenden Anforderungen als erfüllt anzusehen, so dass mit dem Ausdruck innerhalb der Einspruchsfrist die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gewahrt wird.(Rn.20)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Stadtroda vom 26.05.2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Stadtroda zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Thüringen ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid eine E-Mail als elektronisches Dokument zur Formwahrung im Sinne von §§ 67, 110a OWiG mangels entsprechender Rechtsverordnung gem. § 110a Abs. 2 OWiG nicht geeignet, so dass allein mit dem Eingang einer E-Mail kein wirksamer fristgerechter Einspruch vorliegt.(Rn.19) 2. Wird das elektronische Dokument jedoch noch innerhalb der laufenden Einspruchsfrist ausgedruckt, zur Akte genommen und mit dem Eingangsvermerk versehen, sind die an eine formwirksame schriftliche Einspruchseinlegung i.S.v. § 67 Abs. 1 1. Alt. OWiG zu stellenden Anforderungen als erfüllt anzusehen, so dass mit dem Ausdruck innerhalb der Einspruchsfrist die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gewahrt wird.(Rn.20) Der Beschluss des Amtsgerichts Stadtroda vom 26.05.2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Stadtroda zurückverwiesen. I. Am 24.02.2014 erließ der ...-Kreis/Ordnungsamt/Bußgeldstelle gegen die Betroffene als Bauherrin der ... einen (im Briefkopf mit Angabe der Email-Anschrift des Landkreises und einer Verweisung auf die Nutzungsbedingungen seiner elektronischen Postzugänge versehenen) Bußgeldbescheid über eine „Gesamtgeldbuße“ von 20.000,- €, mit dem Geldbußen von 5.000,- € und 15.000,- € wegen unerlaubten Abweichens von der erteilten Baugenehmigung bzw. Verstoßes gegen Brandschutzvorschriften festgesetzt wurden. Gegen den ihr am 26.02.2014 zugestellten Bescheid hat die Betroffene persönlich Einspruch per e-mail eingelegt, die der Behörde zum 27.02.2014 übermittelt, dort am 28.02.2014 ausgedruckt und mit entsprechend abgezeichnetem Eingangsvermerk zur Akte genommen worden ist. Mit Schreiben vom 04.03.2014 hat die Behörde der Betroffenen „ zum 28.02.2014 den Eingang des Schreibens, mit dem Sie ... fristgerecht Einspruch eingelegt haben“, bestätigt. Mit am 13.03.2014 eingegangenem Faxschreiben legte der nun mandatierte Verteidiger der Betroffenen „rein vorsorglich noch einmal Einspruch ein“, um - so die Erläuterung - Irritationen bzgl. der Wirksamkeit des (nach Information der Mandantin per e-Mail eingelegten) Einspruchs zu vermeiden. Im Rahmen des weiteren e-Mail-Verkehrs zwischen Betroffener und Behörde zur Abstimmung eines Erörterungstermins wies der zuständige Sachgebietsleiter am 21.03.2014 auf die seiner Einschätzung nach auf die Höhe der Geldbuße beschränkten Erfolgsaussichten des Einspruchs hin und erinnerte am 07.05.2014 an das noch offene Bußgeldverfahren, ehe er die Betroffene nach schriftlicher Fristsetzung vom 25.06.2014 mit Schreiben vom 22.07.2014 unter Ablehnung einer erneuten Fristverlängerung wegen weiteren Vortrags zur Einspruchsbegründung auf das gerichtliche Verfahren verwies. Mit Abschlussverfügung vom 31.07.2014 vermerkte die zuständige Sachbearbeiterin : „Eingang des Einspruchs 28.02.2014; Einspruch zulässig, da fristgerecht bzw. Wiedereinsetzung gewährt“ und führte in den Gründen aus, vorliegend habe zwar die Betroffene am 28.02.2014 selbst gegen den Bußgeldbescheid Einspruch per e-Mail eingelegt, dieser könne aber die Wirksamkeit des Einspruchs nicht berühren, weil der von ihr beauftrage Rechtsanwalt im Namen seiner Mandantin am 13.03.2014 rein vorsorglich noch mal Einspruch eingelegt habe. Mit Verfügung vom selben Tage hat der Sachgebietsleiter die Verfahrensakte gem. § 69 OWiG an das Amtsgericht übersandt, wobei auf den Einspruch vom 28.02.2014 verwiesen und von den im Formular vorgegebenen Optionen „fristgerecht“ und „Frist versäumt, jedoch Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt“ die erstgenannte angekreuzt wurde. Das Amtsgericht Stadtroda hat - nach wiederholter Verschiebung der jeweils unter Ladung von Zeugen angesetzten Hauptverhandlungstermine - nach mündlicher Hauptverhandlung den Einspruch gem. § 70 OWiG durch Beschluss vom 26.05.2016 als unzulässig verworfen, da die Einspruchseinlegung per e-mail - wie erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung dargelegt - die Formvorschrift der §§ 67 Abs. 1, 110a OWiG nicht gewahrt habe und das Einspruchsschreiben des Verteidigers verfristet eingegangen sei; eine Wiedereinsetzung von Amts wegen hat das Amtsgericht in den Beschlussgründen abgelehnt. Hinsichtlich der hiergegen binnen Wochenfrist entsprechend der amtsgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung eingelegten „sofortigen Beschwerde“ der Betroffenen hat das Landgericht Gera mit Beschluss vom 20.06.2016, zur formlosen Übermittlung abgesandt am 24.06.2016, eine Befassung abgelehnt, da die Entscheidung zu Unrecht in Beschlussform und nicht als Urteil ergangen und daher nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern mit der Rechtsbeschwerde anzugreifen sei. Daraufhin hat die Betroffene über ihren Verteidiger am 29.06.2016 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26.05.2016 eingelegt, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der Versäumung der diesbezüglichen Einlegungsfrist beantragt, und - wie schon mit der sofortigen Beschwerde - mit am 27.05.2016 beim Landkreis eingegangenem, zum 02.06.2017 an das Amtsgericht weitergeleitetem Schriftsatz Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchseinlegungsfrist gestellt und (erneut) Einspruch eingelegt. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlage der Akten beantragt, die Rechtsbeschwerde der Betroffenen als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Die Betroffene hat hierauf über ihren Verteidiger erwidert. II. 1. Die Betroffene wendet sich gegen die in der Hauptverhandlung erfolgte Verwerfung ihres Einspruchs als unzulässig, die bei formal zutreffender Sachbehandlung nicht gem. § 70 Abs. 1 OWiG in Beschlussform, sondern gem. §§ 46 OWiG, 260 Abs. 3 StPO als Prozessurteil ergangen wäre und daher hinsichtlich der Anfechtbarkeit als solches zu behandeln ist (vgl. BayObLG, Beschl. v. 27.10.1977, Az. 2 Ob OWi 339/77, bei juris). Statthaftes Rechtsmittel ist damit gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 OWiG die Rechtsbeschwerde, so dass die innerhalb der Wochenfrist der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 StPO eingelegte „sofortige Beschwerde“, der Betroffenen, deren inhaltliche Einwendungen den gem. §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 StPO an eine Sachrüge zu stellenden Anforderungen genügen, gem. § 300 StPO als Rechtsbeschwerde auszulegen und als solche zulässig ist. Auf die von der Betroffenen unter Berufung auf die „inkorrekten“ Entscheidungsform und die hieran anknüpfende, fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung beantragte Wiedereinsetzung kommt es daher nicht mehr an. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die angegriffene Entscheidung leidet an einem durch die Nichtanwendung materiellen Rechts begründeten, durchgreifenden Sachmangel, da das Amtsgericht den Einspruch der Betroffenen - wie vom Rechtsbeschwerdegericht auf die zulässig erhobene Sachrüge im Freibeweis zu prüfen - zu Unrecht als verfristet angesehen und daher ohne Sachprüfung verworfen hat (vgl. OLG München, Beschl. v. 25.05.2009, Az. 5 St RR 101/09, bei juris). Gem. § 67 Abs.1 OWiG ist der Einspruch innerhalb einer - hier mit Zustellung des Bußgeldbescheides am 26.02.2014 in Gang gesetzten, mithin mit dem 12.03.2014 ablaufenden - Frist von 2 Wochen schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Gem. § 110a Abs. 1 Satz 1 OWiG können - vorbehaltlich der Zulassung durch gem. § 110a Abs. 2 OWiG ergangene Rechtsverordnung - an die Behörde gerichtete Erklärungen, die nach dem OWiG schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, (stattdessen) als - gem. § 110a Abs. 1 Satz 2 OWiG mit Aufzeichnung durch das behördliche Empfangsgerät eingegangenes - elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gem. § 2 Nr. 3 SiG versehen und für die Bearbeitung durch die Behörde geeignet sind, die von dem Dokument vor Zulassung der elektronischen Aktenführung unverzüglich einen Aktenausdruck zu fertigen hat, § 110a Abs. 1 Satz 5 OWiG. a. Eine - die Schriftform ersetzende - formwirksame elektronische Einlegung ihres Einspruchs war der Betroffenen danach nicht möglich, weil die Übermittlung elektronischer Dokumente in Thüringen zwar gem. §§ 79, 3a VwVfG im Verwaltungsverfahren möglich ist, soweit die Behörde - wie hier der Landkreis ausweislich der in seinen Schriftsätzen enthaltenen Hinweise auf die Benutzung seiner elektronischen Postzugänge - einen entsprechenden Zugang eröffnet, eine das Ordnungswidrigkeitenverfahren betreffende vergleichbare Rechtsverordnung gem. § 110a Abs. 2 OWiG jedoch bislang fehlt. Als elektronisches Dokument war die e-mail daher zur Formwahrung im Sinne von §§ 67,110a OWiG nicht geeignet, so dass allein mit ihrem Eingang am 27.02.2014 kein wirksamer fristgerechter Einspruch vorgelegen hat. b. Das elektronische Dokument ist jedoch am 28.02.2014, mithin noch innerhalb der laufenden Einspruchsfrist, ausgedruckt, zur Akte genommen und mit dem Eingangsvermerk 28.02.2014 versehen worden; auf dieses Eingangsdatum (nicht etwa auf den Eingang des Datensatzes am Vortag) stellen auch die von der Behörde verfasste, auf ein Schreiben der Betroffenen Bezug nehmende Bestätigung der fristgemäßen Einspruchseinlegung, die interne Sachstandsmitteilung vom 03.03.2014 und die sonstigen, die Einspruchseinlegung betreffenden Aktenvermerke ab. Durch den am 28.02.2014 gefertigten Ausdruck sieht der Senat unter Anwendung der in den Beschlüssen des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30.04.1979 (Az. GmS-OGB 1/78, bei juris) und des Bundesgerichtshofes vom 15.07.2008 (Az. X ZB 8/08, bei juris) festgelegten Grundsätze hier die an eine formwirksame schriftliche Einspruchseinlegung i.S.v. § 67 Abs. 1, 1. Alt. OWiG zu stellenden Anforderungen als erfüllt an, so dass mit dem Ausdruck auch die dortige Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gewahrt worden ist. Verfahrensvorschriften stellen keinen Selbstzweck dar, sondern dienen letztlich der Wahrung materieller Rechte der Prozessbeteiligten; sie sollen die einwandfreie Durchführung des Verfahrens unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. In diesem Sinne ist auch das Schriftlichkeitserfordernis auszulegen, soweit es durch prozessrechtliche Vorschriften zwingend gefordert wird. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass dem Schriftstück der Inhalt der abgegebenen Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann und sichergestellt sein, dass insoweit nicht nur ein bloßer Entwurf vorliegt (vgl. Gemeinsamer Senat, a.a.O., bei juris). Nach dieser Maßgabe ist auch die Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten Schriftsatzes zu beurteilen. Die Rechtsprechung hat daher - dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung tragend - die Wahrung des Schriftformerfordernisses nicht davon abhängig gemacht, dass eine vom Absender verfasste Urschrift bzw. Kopiervorlage vorhanden ist, die auf elektronische Wege versandt wird, sondern insoweit allein die auf Veranlassung des Absenders am (behördlichen oder gerichtlichen) Empfangsort erstellte körperliche Urkunde als maßgeblich angesehen. Auch bei einer derartigen elektronischen Übermittlung, die letztlich ein körperliches Substrat hervorbringt, hat sie den alleinigen Zweck der Schriftform - die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Verlässlichkeit der Eingabe - als gewahrt angesehen und daher die Möglichkeit anerkannt, bestimmende Schriftsätze durch telefonische, in einem Aktenvermerk niedergelegte Telegrammaufnahme, mittels Fernschreiben und durch ein - vollständig am Computer erstelltes und deshalb schon nach den technischen Gegebenheiten nicht mit einer Unterschrift versehenes - Computerfax einzureichen (vgl. Gemeinsamer Senat, a.a.O., m.w.N.; zu eng daher BGH, Beschl. v. 04.12.2008, Az. IX ZB 41/08, der die Übermittlung eines vorhandenen Dokuments verlangt, das beim Empfänger durch Rückverwandlung wiederhergestellt werden und dort erneut in schriftlicher Form vorliegen solle). Ob die dahingehende Rechtsprechung für die Übergangszeit bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 110a OWiG auch auf den e-mail-Verkehr angewandt und die Erklärung per e-mail als zur Wahrung der Schriftform ausreichend anerkannt werde, hat der Gesetzgeber in der Begründung zum - insoweit unverändert übernommenen - Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Justizkommunikationsgesetz (JKomG) der Rechtsprechung überlassen (vgl. Bundesrats-Drs. 609/04, 13.08.04, dort zu § 41a StPO). Von den vorgenannten Formen elektronischer Übermittlung, bei denen die elektronische Speicherung nur planmäßiges Durchgangsstadium im Hinblick auf die spätere, eine Kenntnisnahme durch den Empfänger erst ermöglichende Urkunde ist (vgl. BGH, Beschl. v. 04.12.2008, Az. IX ZB 41/08, bei juris), unterscheidet sich die e-mail insoweit, als sie auch am Bildschirm gelesen werden kann und nicht notwendig zum Ausdruck bestimmt ist (BGH, a.a.O.), ein solcher Ausdruck mithin an der Empfängerstelle nicht ohne weiteres, sondern erst durch das Zutun des Empfängers zustande kommt, der die entsprechende Technik vorhält (OLG Brandenburg, Beschl.v. 10.12.2012, Az. 1 Ws 218/12, bei juris). Dieser Umstand schließt jedoch die Anwendung der mit Beschluss des Großen Senats vom 30.04.1979 entwickelten Grundsätze auch auf die Erklärungsübermittlung per e-mail nicht aus (so aber OLG Oldenburg, Beschl. v. 02.04.2012, Az. 2 SsRs 294/11, bei ohnehin nicht fristgerecht vorliegendem Ausdruck, LG Münster, Beschl . v. 12.10.2015, Az. 2 Qs 76/15, bei unterbliebenem Ausdruck, jew. bei juris). „Auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellt“, wie dies im Beschluss vom 30.04.1979 als maßgeblich statuiert wird, ist eine Urkunde nicht nur dann, wenn ihr automatischer Ausdruck dort unmittelbar durch den Absender ausgelöst wird (was im Übrigen auch ein Zutun des Empfängers durch ständigen Betrieb der Empfangseinrichtung voraussetzt), sondern auch dann, wenn der Empfänger durch die elektronische Übermittlung veranlasst wird, seinerseits das zur Urkundserstellung notwendige zu tun, wie das etwa auch bei der dem Schriftformerfordernis genügenden Entgegennahme und Verschriftung eines telefonisch übermittelten Telegramms durch die Geschäftsstelle anerkannt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 05.04.2000, a.a.O., m.w.N.; RG, Beschl.v. 28.11.1932, IV/b 4/32). Allerdings sind die Behörden bislang nicht verpflichtet, eine e-mail-Anschrift für den elektronischen Postzugang einzurichten und hier eingehende Dokumente auszudrucken und zur Akte zu nehmen, so dass das Risiko des fristgerechten Ausdrucks beim Absender liegt. Das ändert jedoch nichts daran, dass eine Behörde, die tatsächlich in dieser Weise verfährt, wie das hier auf den Landkreis zutrifft, damit eine tatsächliche - weitere - Möglichkeit eröffnet, um eine - elektronisch übermittelte, aber mit dem Ausdruck urkundlich verkörperte - Prozesserklärung in schriftlicher Form einzureichen (vgl. BGH, Beschl. vom 15.07.2008, Az. X ZB 8/08; OLG Brandenburg, Urteil v. 27.11.2008, Az. 5 U 179/07 Landesozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.01.2011, Az. L 5 AS 433/10 B; Finanzgericht des Saarlandes, Zwischengerichtsbescheid v. 09.10.2015, Az. 2 K 1323/15, jew. bei juris). Das wird hier nicht zuletzt durch die Eingangsbestätigung des Landkreises verdeutlicht, die gerade und ausschließlich auf das Schreiben vom 28.02.2014, also den von der Behörde gefertigten und von ihr im Hinblick auf den Zeitpunkt der schriftlichen Rechtsmitteleinlegung als maßgeblich angesehenen Ausdruck Bezug nimmt. Dass die so hervorgebrachte Urkunde nicht vom Absender unterzeichnet ist, steht der Wahrung der Schriftlichkeit schon deshalb nicht entgegen, weil die Unterschrift für die Einspruchseinlegung - anders als bei Rechtsmitteln anderer Verfahrensarten - ohnehin kein wesentliches Formerfordernis darstellt (KK/Ellebogen, a.a.O., § 67, Rdrn. 65; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17.Aufl., § 67, Rdrn. 19, m.w.N.), sondern hierfür ausreicht, dass sich der Erklärende - etwa anhand des Briefkopfes - aus dem Schreiben zweifelsfrei ergibt und daraus - etwa anhand sachkundigen Vortrages - zu erkennen ist, dass sich der Betroffene selbst zum Vorwurf äußert, wie das hier jeweils der Fall ist. Das Amtsgericht hätte den Einspruch daher nicht unter - wie dargelegt unzutreffender - Annahme verspäteter Einlegung ohne Sachprüfung als unzulässig zurückweisen dürfen, so dass das Verwerfungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Stadtroda zurückzuverweisen ist. Auf eine ggf. vom Landkreises stillschweigend gewährte, für das Amtsgericht bindende Wiedereinsetzung der Betroffenen hinsichtlich der (vermeintlich) versäumten Einspruchsfrist wie auch die (angesichts der erteilten Eingangsbestätigung zweifelsfrei zu bejahenden) Erfolgsaussichten des bereits dem „vorsorglich“ wiederholten Einspruch vom 13.02.2014 zu entnehmenden Wiedereinsetzungsantrages, über den das hierfür gem. § 52 OWiG zuständige Amtsgericht bislang nicht entscheiden hat, kommt es damit nicht mehr an. 3. Die Entscheidung ergeht gem. § 80a Abs. 2 Satz 1 OWiG einheitlich in der Besetzung des Senates mit drei Richtern (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 30.01.2014, Az. 3 Ss OWi 284/13; HansOLG Hamburg, Beschl. v. 07.10.1998, Az. II - 141/98, bei juris).