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Beschluss

1 Ws 164/10

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2010:0910.1WS164.10.0A
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Leitsätze
1. Die Rechtskraft der die Unterbringung anordnenden Entscheidung steht einer Erledigungserklärung des Strafvollstreckungsgerichts wegen Fehleinweisung dann nicht entgegen, wenn aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen einer Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben (Anschluss OLG Frankfurt, 3. Juni 2005, 3 Ws 299/05, StV 2007, 430 f.). Dies sind die Fälle der Fehleinweisung aufgrund einer fehlerhaften Diagnose, in denen sich im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergibt, dass der psychische Zustand des Untergebrachten im Strafverfahren falsch eingeschätzt worden war.(Rn.15) 2. Bei einer 'von Anfang an' gegebenen Fehleinweisung tritt die gesetzliche Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB nicht ein (Anschluss OLG Dresden, 7. Februar 2008, 2 Ws 18/08, NStZ 2008, 630, 631 und Bestätigung der Rechtsprechung des OLG Jena, 19. März 2009, 1 Ws 87/09, NStZ 2010, 217 f.).(Rn.23) 3. Eine Entscheidung nach § 275a Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 66b Abs. 3 StGB - Prüfung des Erlasses eines Unterbringungsbefehls hinsichtlich einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung - setzt einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus.(Rn.26)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 10.02.2010 wird aufgehoben. 2. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus ist erledigt. 3. Führungsaufsicht tritt nicht ein. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtskraft der die Unterbringung anordnenden Entscheidung steht einer Erledigungserklärung des Strafvollstreckungsgerichts wegen Fehleinweisung dann nicht entgegen, wenn aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen einer Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben (Anschluss OLG Frankfurt, 3. Juni 2005, 3 Ws 299/05, StV 2007, 430 f.). Dies sind die Fälle der Fehleinweisung aufgrund einer fehlerhaften Diagnose, in denen sich im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergibt, dass der psychische Zustand des Untergebrachten im Strafverfahren falsch eingeschätzt worden war.(Rn.15) 2. Bei einer 'von Anfang an' gegebenen Fehleinweisung tritt die gesetzliche Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB nicht ein (Anschluss OLG Dresden, 7. Februar 2008, 2 Ws 18/08, NStZ 2008, 630, 631 und Bestätigung der Rechtsprechung des OLG Jena, 19. März 2009, 1 Ws 87/09, NStZ 2010, 217 f.).(Rn.23) 3. Eine Entscheidung nach § 275a Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 66b Abs. 3 StGB - Prüfung des Erlasses eines Unterbringungsbefehls hinsichtlich einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung - setzt einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus.(Rn.26) 1. Der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 10.02.2010 wird aufgehoben. 2. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus ist erledigt. 3. Führungsaufsicht tritt nicht ein. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. I. Durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.02.2007, rechtskräftig seit dem 09.02.2007, wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach den Gründen dieses Urteils hatte der Beschwerdeführer am 01.07.2006 den Tatbestand einer versuchten schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung (§§ 177 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 3 Ziff. 2, 223, 22, 23, 52 StGB) begangen im Zustand der Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB, verwirklicht. Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.02.2007, zunächst aufgrund eines Unterbringungsbefehls des Landgerichts Erfurt vom selben Tage, im Maßregelvollzug im Ö gGmbH untergebracht. Vor der hier getroffenen Entscheidung hatte letztmalig die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mühlhausen am 28.01.2009 über die Fortdauer der Unterbringung entschieden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 09.12.2009 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mühlhausen nach Stellungnahme des Ö gGmbH sowie mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers in Anwesenheit des Verteidigers und eines Vertreters des Klinikums mit Beschluss vom 10.02.2010 die Fortdauer der Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus angeordnet. Gegen den dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 25.03.2010 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer mit am 31.03.2010 beim Landgericht Mühlhausen eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage sofortige Beschwerde ein. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 03.05.2010 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat mit Beschluss vom 21.06.2010 ein weiteres schriftliches psychologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht (mehr) vorliegen. Nach Vorlage des Gutachtens hat der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 02.09.2010 beantragt, die Erledigung der Maßregel gem. § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB auszusprechen. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat nach Kenntnis des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S keinen Antrag gestellt. II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 304, 463 Abs. 1, Abs. 3, 454 StPO statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten hat Erfolg, da die Voraussetzungen für eine Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB gegeben sind. 1. Nach der gesetzlichen Regelung des § 67d Abs. 6 StGB ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre. Ausweislich der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (BT-Drs. 15/2887 S. 10/14) hat die Regelung des § 67d Abs. 6 StGB den von den Strafvollstreckungsgerichten bereits zuvor im Wege der Rechtsfortbildung und – im Wesentlichen – in analoger Anwendung des § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB entwickelten Rechtssatz übernommen, wonach bei nachträglichem Wegfall oder später festgestelltem anfänglichen Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 StGB die Unterbringung erledigt ist und nicht weiter vollstreckt werden darf. Die Neuregelung des § 67d Abs. 6 StGB will nach der Intention des Gesetzgebers damit auch die Fälle der sogenannten Fehleinweisung erfassen und den Vorschriften über die Erledigung unterstellen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2007, 1 Ws 438/06, bei juris; OLG Frankfurt StV 2007, 430 f; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 67d Rdnr. 23). Somit kommt es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 StGB grundsätzlich nicht darauf an, ob die Voraussetzungen der Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben oder ob sie später weggefallen sind, weil sich etwa herausgestellt hat, dass der Untergebrachte von seinem Leiden geheilt ist. Entscheidend ist allein, ob sich später im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergibt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung entweder von vornherein nicht vorgelegen haben oder aber nachträglich weggefallen sind, da in beiden Fällen der Zweck der Unterbringung erreicht oder nicht – mehr – erreichbar ist (vgl. OLG Rostock a.a.O. m.w.N.). Allerdings werden Fehleinweisungen in ein psychiatrisches Krankenhaus, die auf Rechtsfehlern des Tatgerichts beruhen, von § 67d Abs. 6 StGB nicht erfasst; diese müssen im Rechtsmittelverfahren behoben werden. Das Vollstreckungsgericht darf eine unveränderte Tatsachengrundlage nicht neu bewerten und so zu der Annahme gelangen, dass ein Defektzustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB nie bestand oder nicht die Unterbringung nach § 63 StGB erforderlich Gefährlichkeit zur Folge hatte. An dieser in Rechtsprechung und Schrifttum vorherrschenden Auffassung (siehe etwa OLG Frankfurt a.a.O.; LK–Rissing-van Saan/Peglau, StGB 12. Aufl., § 67d Rn. 51, 56 m.w.N. aus Rspr. u. Lit.) hat sich durch die Neuregelung des § 67d durch das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.03.2004 nichts geändert (ausführlich zum Gesetzgebungsverfahren OLG Frankfurt a.a.O.). Hingegen steht die Rechtskraft der die Unterbringung anordnenden Entscheidung einer Erledigungserklärung des Strafvollstreckungsgerichts wegen Fehleinweisung dann nicht entgegen, wenn aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen einer Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben (siehe OLG Frankfurt a.a.O.; LK–Rissing-van Saan/Peglau, StGB 12. Aufl., § 67d Rn. 56 m.w.N. aus Rspr. u. Lit.). Dies sind die Fälle der Fehleinweisung aufgrund einer fehlerhaften Diagnose, in denen sich im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergibt, dass der psychische Zustand des Untergebrachten im Strafverfahren falsch eingeschätzt worden war. Vorliegend erfolgte die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch das Landgericht Erfurt mit Urteil vom 01.02.2007 auf Grundlage des forensisch-psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. V vom 23.01.2007. Dieser ging in seinem Gutachten davon aus, dass beim Untergebrachten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ bestehe. Außerdem liege beim Beschwerdeführer eine leichte Intelligenzminderung verbunden mit deutlichen Verhaltensstörungen vor. Schließlich sei ein unreflektierter Gebrauch von Alkohol zu verzeichnen, ohne dass allerdings die diagnostischen Kriterien einer Alkoholabhängigkeit gegeben seien. Aufgrund des Zusammenwirkens der Störungen sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Im Ermittlungsverfahren 132 Js 52585/06, Gegenstand dieses Verfahrens ist der Vorwurf der Vergewaltigung seiner ehemaligen Freundin am 09.06.2006, erfolgte ebenfalls eine Begutachtung zur Schuldfähigkeit. In dem psychiatrisch-psychologischen Gutachten vom 22.08.2007 kam der Sachverständige Dr. K zu einer grundlegend anderen Einschätzung als Prof. Dr. V. Eine Intelligenzminderung wurde von diesem Sachverständigen nicht angenommen. Zwar sah er auch eine antisoziale Persönlichkeitsstörung als gegeben an, konnte aber die im Vorgutachten gestellte Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen. Auch in Verbindung mit einem leichten bis mittleren Rauschzustand könne nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB ausgegangen werden. Der Sachverständige Dr. K verneinte für dieses Verfahren - die maßgebliche Tat in jenem Verfahren wurde ca. 3 Wochen vor der Tat in dieser Sache begangen - die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB. Aufgrund der Widersprüche zwischen den beiden Gutachten hat der Senat ein schriftliches psychologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus durch das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.02.2007 nicht (mehr) vorliegen. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. S bestätigt die Einschätzung des Sachverständigen Dr. K im Verfahren 132 Js 52585/06. Im Ergebnis der vorgenommenen Intelligenzdiagnostik hat Dr. S, unter Berücksichtigung der beim Untergebrachten vorliegenden Lese- und Rechtschreibschwäche ebenso wie schon Dr. K eine Grundintelligenz im Durchschnittsbereich ermittelt. Anhaltspunkte für eine intellektuelle Leistungsminderung im forensisch-relevanten Maße seien nicht festzustellen. Auch Dr. S sieht abweichend vom Gutachten von Prof. Dr. V Kriterien einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ nicht als gegeben an. Die Impulsivität des Probanden sei ausschließlich als Kriterium der dissozialen Persönlichkeitsstörung zu sehen. Schließlich habe sich die von dem ehemaligen Oberarzt Sa im Ö Klinikum angenommene sexuelle Präferenzstörung in Form eines Sadismus nicht bestätigt. Zusammenfassend kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers nicht auf eine psychopathologisch bedingte Störung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit zurückgeführt werden könne. Die Eingangsvoraussetzungen der §§ 20 und 21 StGB seien aus medizinischer Sicht nicht gegeben, womit auch die medizinischen Voraussetzungen für eine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus gem. § 63 StGB nicht vorlägen. Der Senat folgt den ausführlich und überzeugend begründeten Aussagen in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 22.08.2010, welche sich mit den Feststellungen und Einschätzungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. K vom 22.08.2007 decken. Damit ist festzustellen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht gegeben sind. Es liegt ein Fall der 'Fehleinweisung von Anfang an' vor. Deshalb war die Unterbringung durch den Senat für erledigt zu erklären. 2. Grundsätzlich tritt nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung bei einer Aufhebung nach Satz 1 der Vorschrift Führungsaufsicht ein. Über die Regelung des § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB hinaus ist aber bei einer 'von Anfang an' gegebenen Fehleinweisung in den Maßregelvollzug Satz 2 nicht anzuwenden. Dieser vom Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 07.02.2008 (veröffentlicht im NStZ 2008, 630, 631) begründeten Rechtsauffassung hat sich der Senat bereits mit Beschluss vom 19.03.2009 (1 Ws 87/09, NStZ 2010, 217f.) ausdrücklich angeschlossen. Dass § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB auf Fälle der von Anfang an gegebenen Fehleinweisung in den Maßregelvollzug nicht anzuwenden ist, folgt bereits daraus, dass eine fehlerhafte Einweisung schlechterdings nicht Rechtfertigung für eine zusätzliche Beschränkung der Grundrechte des Untergebrachten in Gestalt der Führungsaufsicht sein kann. Aus den der Neufassung des § 67d Abs. 6 StGB zu Grunde liegenden Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts Gegenteiliges. Wie bereits ausgeführt wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung dieser Vorschrift die bisherige Rechtsprechung zur Beendigung der Unterbringung bei Fehlen oder Wegfall der Unterbringungsvoraussetzungen in Gesetzesform fassen (siehe Begründung Art. 1 Nr. 3 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, BT-Drs. 15/2887 S. 14). Nach dieser früheren Rechtsprechung trat bei Erledigungserklärung aufgrund anfänglicher Fehleinweisung keine Führungsaufsicht ein (siehe OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 58, 60 m.w.N.). Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber insoweit von der bisherigen Rechtsprechung abweichen wollte (vgl. Beschluss des Senats vom 18.03.2009, 1 Ws 87/09, a.a.O.). 3. Eine Entscheidung des Senats nach § 275a Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 66b Abs. 3 StGB – Prüfung des Erlasses eines Unterbringungsbefehls hinsichtlich einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung – war mangels dahingehenden Antrags der Staatsanwaltschaft nicht veranlasst (vgl. LK–Rissing-van Saan/Peglau, StGB 12. Aufl., § 66b Rn. 181). 4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf der entsprechender Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.