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Beschluss

I Ws 287/11

Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Es soll ein weiteres forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zur Klärung der Frage, ob bei dem Untergebrachten (weiterhin) eines der biologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorliegt und, wenn ja, ob bei einer Gesamtwürdigung seiner Person, seiner bisherigen Entwicklung - auch im Maßregelvollzug - und der bislang von ihm begangenen Taten die Gefahr besteht, dass seine dadurch zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht, weil im Falle seiner Entlassung zu besorgen ist, dass er infolge seines Zustands erneut erhebliche Straftaten, in Sonderheit Sexualdelikte, begehen wird. Gründe 1 Auf die zulässige sofortige Beschwerde ist der Sachverhalt weiter aufzuklären, da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist. 1. 2 Nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB ist zu prüfen, ob die weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Die tatsächlichen Feststellungen haben sich somit nicht allein auf eine Legalprognose zu beschränken, sondern es ist immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB (noch) vorliegen. Ist dies nicht der Fall oder ist die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig, ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 67d Abs. 6 StGB für erledigt zu erklären. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Voraussetzungen der Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben (Fehleinweisung), oder ob sie später weggefallen sind. Entscheidend ist allein, ob sich später im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergibt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung entweder von vornherein nicht vorgelegen haben oder aber nachträglich weggefallen sind, da in beiden Fällen der Zweck der Unterbringung erreicht oder nicht (mehr) erreichbar ist (vgl. Senatsbeschluss v. 08.02.2007, I Ws 438/06; OLG Jena, Beschl. v. 10.09.2010 - 1 Ws 164/10, BeckRS 2010, 23538). Nur Fehleinweisungen, die allein auf Rechtsfehlern des Tatgerichts beruhen, werden von § 67d Abs. 6 StGB nicht erfasst; diese müssen im Rechtsmittelverfahren behoben werden (OLG Jena, Beschl. aaO. m.w.Nachw.). 3 Wird eine (fortdauernde) Störung mit dem Schweregrad der §§ 20, 21 StGB festgestellt, ist zu untersuchen, ob aufgrund dieser Störung weiterhin davon auszugehen ist, dass von dem Verurteilten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, wobei der symptomatische Zusammenhang zwischen den diagnostizierten Störungen und den zu erwartenden Taten herzustellen ist. 4 Die Fortdauer der Unterbringung kann auch bei gleichbleibender oder sogar gestiegener Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht auf eine andere Störung im Sinn der §§ 20, 21 StGB gestützt werden, als ursprünglich bei der Erstanordnung der Unterbringung festgestellt wurde. Zulässig ist allenfalls ein Auswechseln der ursprünglichen Diagnose, wenn die Störungen auf der ursprünglich festgestellten Grunderkrankung mit derselben Defektquelle beruhen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 28.04.2010 - 2 Ws 218/10, BeckRS 2010, 16670; LG Kleve, Beschl. v. 08.12.2010 - 181 StVK 130/10, BeckRS 2011, 03817). 2. 5 Die dem Richter auferlegte Prognose erfordert eine wertende Entscheidung. Die Gesamtwürdigung hat die von dem Verurteilten ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Die Fortdauer der Unterbringung bleibt an ihren Zweck gebunden. Daraus folgt unter anderem, dass nur auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen ist, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen würden, auch eine Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB zu tragen. Insoweit ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr von der Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung gem. § 67d Abs. 2 StGB hinreichend zu konkretisieren. Der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen. Ein vertretbares Risiko ist einzugehen, da insbesondere bei lang andauerndem bisherigen Vollzug eine sichere Erwartung künftigen Wohlverhaltens praktisch nie angenommen werden kann (vgl. Fischer, StBG 58. Aufl. § 67d Rn. 10 f.; BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 2 BvR 366/03, NStZ-RR 2004, 76). 6 Je länger die Unterbringung andauert, umso strenger sind die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und die Begründungstiefe einer Überprüfungsentscheidung steigen entsprechend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.03.2009 - 2 BvR 2543/08, NStZ-RR 2010, 122). 7 Die richterliche Prognoseentscheidung hat eigenständig in Auswertung der sachverständigen Beratung zu erfolgen. Bevor der Richter das Prognoseergebnis auf Grund eigener Wertung kritisch hinterfragen kann, hat er zu überprüfen, ob das Gutachten bestimmten Mindeststandards genügt. So muss die Begutachtung insbesondere nachvollziehbar und transparent sein. Der Gutachter muss Anknüpfungs- und Befundtatsachen klar und vollständig darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen offen legen. Auf dieser Grundlage hat er eine Wahrscheinlichkeitsaussage über das künftige Legalverhalten des Verurteilten zu treffen, die das Gericht in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der fortbestehenden Gefährlichkeit eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. BVerfG, 2 BvR 983/04 vom 14.1.2005, Absatz-Nr. 14 f.; vgl. zu den Mindestanforderungen für Prognosegutachten: Boetticher, Kröber, Müller-Isberner, Böhm, Müller-Metz, Wolf, NStZ 2006, 537). 3. 8 Eine Entscheidung über die weitere Fortdauer der Unterbringung ist derzeit nicht möglich, da die Gutachten des externen Sachverständigen Dr. F. vom 15.08.2005 und 09.05.2008 nicht den Anforderungen an ein Prognosegutachten genügen. Gleiches gilt für die Stellungnahmen der Klinik. a) 9 Das schriftliche Gutachten Dr. F. vom 15.08.2005 umfasst 88 Seiten. Beauftragt wurde der Sachverständige durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 18.03.2005. In dem Beschluss wurde nicht nach einer Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gefragt, sondern die Gefährlichkeitsprognose in den Vordergrund gestellt. 10 Der Sachverständige fasste auf den ersten 74 Seiten seines schriftlichen Gutachtens in den Gliederungspunkten I. - III. den Akteninhalt sowie die Exploration zusammen. Der Gliederungspunkt IV. ist mit „Beurteilung“ überschrieben, bis Seite 83 des Gutachtens fasste der Sachverständige dort aber wiederum nur die Ergebnisse der Vorbegutachtungen und der Exploration zusammen. Auf Seite 84 und 85 legte der Sachverständige sodann seine eigene diagnostische Einschätzung dar. Letztlich schloss sich der Sachverständige ohne transparente Begründung den früheren Feststellungen an und teilte mit, dass davon auszugehen sei, dass bei dem Untergebrachten eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und abhängigen Anteilen sowie mit dekompensatorisch aktuellen perversen Reaktionen mit pädophilem und exhibitionistischem Gepräge vorliege. Ferner führte er aus, dass die in den Straftaten zutage getretenen Neigungen zu perversen Reaktionen mit exhibitionistisch-pädophilen Gepräge besonders problematisch seien, da impulshaft aus einer akuten Verstimmung heraus agiert werde ohne persönliche oder individuelle Beziehungen zum Opfer. Der Sachverständige erläuterte in keiner Weise seine Untersuchungsmethoden und die wissenschaftlichen Grundlage seiner Einschätzung. Eine nachvollziehbar auf wissenschaftliche Erkenntnisse oder wenigstens auf eigene praktische Erfahrungen gestützte konkrete Prognosebeurteilung gab er nicht ab, sondern führte nur weiter aus, dass gewisse Fortschritte im Rahmen der Therapie hätten erzielt werden können, ohne weitere Therapie und Erprobung eine Entlassung aber nicht empfohlen werden könne. Abschließend führte er zur statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit aus, dass diese für den Untergebrachten nicht konkret eingeschätzt werden könne, da der Betroffene nicht eindeutig in eine Sexualstraftätergruppe eingeordnet werden könne. 11 Das Gutachten ist in dieser Form nur bedingt brauchbar, da die Methodik und deren wissenschaftliche Grundlage nicht erläutert wurden. Die Prognosebeurteilung ist zudem sehr vage gehalten. Klare Aussagen zu Art und Umfang der Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Untergebrachten fehlen. b) 12 Das weitere Gutachten des Dr. F. vom 09.05.2008 leidet an ähnlichen Mängeln. Auf den ersten 43 von insgesamt 45 Seiten wurden der weitere Behandlungsverlauf, die erneute Exploration und die Stellungnahmen der Klinik dargestellt. Herausgearbeitet wurde, dass der Untergebrachte bei der neuerlichen Exploration angegeben habe, dass er bei der letzten Exploration 2005 bewusst falsche Angaben gemacht habe und zwar in Bezug auf sein impulsives Handeln und das Fehlen von sexuellen Fantasien. Der Sachverständige erläuterte aber nicht hinreichend deutlich, von welchen Angaben des Untergebrachten nun auszugehen sein wird und welche Konsequenzen dies ggf. für die Diagnose und die darauf aufbauende Risikobewertung haben könnte. Er stellte vielmehr nur vage fest, dass die neuen Angaben auf eine weiterhin bestehende problematische Persönlichkeitsverfassung hinweisen würden. Es würde sich die Tendenz bestätigen, manipulativ zu agieren, sich insbesondere in Bezug auf die sexuelle Problematik undurchsichtig zu äußern und sich nicht auf einen tiefergehenden therapeutischen Kontakt einzulassen. Die jetzt angegebene Motivation zu den Straftaten erscheine als ein Bestreben, diese zu bagatellisieren und oberflächig zu rationalisieren. Wie er zu diesem Ergebnis kam, erläuterte der Sachverständige nicht weiter, er diskutierte insbesondere nicht die vom Untergebrachten behaupteten Motive für die veränderten Angaben. Eine neuerliche Diagnose im Hinblick auf fortbestehende Persönlichkeitsstörungen und eine konkrete Einschätzung der Rückfallprognose gab der Sachverständige nicht ab. So erfolgte insbesondere keine Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Prognoseinstrumenten, etwa mit jenen der Stellungnahme des H.-Klinikums vom 07.06.2007. c) 13 In keinem der beiden Gutachten wurden die psychiatrischen Diagnosen nachvollziehbar erläutert. Es wurde nicht dargestellt, welche Voraussetzungen für die Diagnose der jeweiligen Persönlichkeitsstörungen nach dem Stand der Wissenschaft gegeben sein müssen, wie diese festgestellt werden können und welche konkreten Feststellungen die Diagnosen im Ergebnis tragen. Gleiches gilt für die Darstellung der Zusammenhänge zwischen den angeblich festgestellten Persönlichkeitsstörungen und der fortbestehenden Gefährlichkeit des Untergebrachten. Eine kritische Prüfung der gutachterlichen Schlussfolgerungen ist daher auf der Grundlage der schriftlichen Gutachten nicht möglich. Die Defizite der Gutachten wurden - ausgehend von den protokollierten Inhalten der Anhörungen - auch im Rahmen der mündlichen Anhörungen nicht beseitigt. d) 14 Eine ausreichend sichere Beurteilung der Sachlage ist bereits aus fachlichen Gründen auch nicht auf der Grundlage der Stellungnahmen des H.-Klinikums möglich. Diese konzentrieren sich fast durchweg auf die Darstellung des Behandlungsverlaufs und auf die Legalprognose. Die Ausführungen zur klinischen Diagnose sind jeweils sehr knapp und beschränken sich auf Ergebnismitteilungen. Nicht tiefergehend diskutiert wird jeweils, inwieweit die Störungen zur Aufhebung bzw. Einschränkung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit führen. Soweit die Diagnosen von vorhergehenden eigenen bzw. fremden Diagnosen abweichen, wird dies nicht näher erläutert. Der mögliche Einfluss des schweren Augenleidens auf die Art und Schwere der zu erwartenden neuen Taten wurde bisher nicht dargestellt. e) 15 Die weitere Unterbringung kann zudem nur auf der Grundlage einer tauglichen externen Begutachtung erfolgen. 16 Gemäß § 463 Abs. 4 StPO soll das Gericht im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e StGB nach jeweils 5 Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen, der nicht im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus, in dem sich die untergebrachte Person befindet, arbeiten darf. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll durch Hinzuziehung eines anstaltsfremden Gutachters, der eine kritische Distanz zu den bisherigen Gutachten hält, der Gefahr von Routinebeurteilungen vorgebeugt und die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert werden. Bei der Auslegung dieser Soll-Vorschrift ist zu beachten, dass die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des in der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus liegenden Freiheitsentzuges umso strenger sind, je länger die Unterbringung andauert (OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.09.2007 - 1 Ws 481/07 - NStZ 2008, 225; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.04.2008 - 3 Ws 401/08, NStZ-RR 2008, 292; jew. m. w. Nachw.). 17 Angesichts der erheblichen Dauer der Unterbringung könnte deren Fortdauer im vorliegenden Fall allein auf der Grundlage der Stellungnahmen der behandelnden Ärzte auch dann nicht angeordnet werden, wenn diese die Anforderungen an ein Prognosegutachten erfüllen würden.