Beschluss
I Ws 273/11
Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht Neubrandenburg zurückverwiesen. Gründe I. 1 Die zulässige sofortige Beschwerde hat zumindest vorläufigen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung erging verfahrensfehlerhaft, weil entgegen § 463 Abs. 4 StPO verabsäumt wurde, das Gutachten eines externen Sachverständigen einzuholen und diesen unter Mitwirkung des Verurteilten und seines Verteidigers anzuhören. 1. 2 Mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs steigen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und die Begründungstiefe einer Überprüfungsentscheidung. Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es daher in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und um auszuschließen, dass anstaltsinterne Belange oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen. Aus denselben Gründen kann es bei langdauernder Unterbringung weitergehend angezeigt sein, den Untergebrachten von einem solchen externen Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Laufe des Vollstreckungsverfahrens noch überhaupt nicht mit dem Untergebrachten befasst war. Die Frage, wann eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in diesem Sinne als langdauernd bezeichnet werden kann, so dass nur noch ein externes Sachverständigengutachten den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung genügt, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, sondern nur auf der Grundlage einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Von Bedeutung sind neben dem Strafrahmen der Anlasstat und der von dem Untergebrachten möglicherweise noch drohenden Delikte die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs, die Dauer des bisherigen Maßregelvollzugs, das Alter des letzten ausführlicheren Gutachtens eines externen Sachverständigen und die Aussagekraft der nachfolgenden ärztlichen Stellungnahmen. Dabei kommt insbesondere dem Alter der letzten externen Begutachtung im Beurteilungszeitpunkt maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BVerfG, - BvR 2543/08 - 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 26.3.2009, Rdz 41 f. der Online-Fassung in juris). 3 Das Freiheitsgrundrecht des in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten wurde einfachrechtlich prozedural durch den Gesetzgeber abgesichert. Gemäß § 463 Abs. 4 StPO soll das Gericht im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e StGB nach jeweils 5 Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen, der nicht im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus, in dem sich die untergebrachte Person befindet, arbeiten darf. Bei der Auslegung dieser Soll-Vorschrift ist zu beachten, dass die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des in der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus liegenden Freiheitsentzuges umso strenger sind, je länger die Unterbringung andauert (OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.09.2007 - 1 Ws 481/07 - NStZ 2008, 225; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.04.2008 - 3 Ws 401/08, NStZ-RR 2008, 292; jew. m. w. Nachw.). 4 Die einfachgesetzliche Absicherung des Freiheitsgrundrechts schließt nicht aus, dass das Gericht bereits vor Erreichen der Fünf-Jahres-Frist im Rahmen seiner von Verfassungs wegen bestehenden Sachaufklärungspflicht bei Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einen externen Sachverständigen hinzuziehen muss. Umgekehrt ist nach der Neuregelung ein externes Gutachten als Grundlage einer nach fünf Jahren zu treffenden Überprüfungsentscheidung nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich. Dies zeigt schon die Ausgestaltung der das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensnorm als Sollvorschrift. Sie schließt ein Abweichen von der Regel nicht aus, erhöht allerdings die Begründungslast der Vollstreckungsgerichte für ein solches Abweichen (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz-Nr. 45). 5 Die erste 5-Jahres-Frist beginnt mit der Aufnahme des Untergebrachten im Maßregelvollzug, die nachfolgenden beginnen jeweils mit Beschlussfassung, der ein externes Gutachten zugrunde liegt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl. § 463 Rn. 10). 6 Der Fristenlauf richtet sich nach § 67e Abs. 4 StGB (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 02.02.2010 - 3 Ws 81/10, NStZ-RR 2010, 126). Der Lauf der Frist beginnt somit nach § 67e Abs. 4 Satz 2 von neuem mit Erlass der erstinstanzlichen Sachentscheidung, auf den Zeitpunkt der Rechtskraft kommt es nicht an (Fischer, StGB 58. Aufl. § 67e Rn. 3). 7 Der Verurteilte ist seit dem 06.01.2000 ununterbrochen untergebracht. Das letzte anstaltsfremde Gutachten wurde mit Datum vom 18.09.2006 von Dr. R. erstellt. Auf dieser Grundlage wurde mit Beschluss der Landgerichts Neubrandenburg vom 20.11.2006 die weitere Unterbringung angeordnet. Die 5-Jahres-Frist des § 463 Abs. 4 StPO endet daher mit dem Ablauf des 20.11.2011. 8 Die auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Med. Gerd-Jürgen L. ergangenen Entscheidungen setzten keine neue Frist in Lauf, da es sich bei jenem nicht um einen externen Sachverständigen im Sinn des § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO handelt. 9 Ausweislich der Stellungnahme der Fachklinik für Forensische Psychiatrie vom 02.11.2000 war der Sachverständige damals Leiter der Klinik und unterzeichnete die Stellungnahme als verantwortlicher Chefarzt. Auf diese Stellungnahme wurde der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 28.03.2001 über den Fortdauer der Unterbringung gestützt. Der Sachverständige war somit im Sinn des § 463 Abs. 4 StPO im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung des Untergebrachten befasst und kann nicht als externer Sachverständiger angesehen werden. 10 Es liegt auch keine Fallkonstellation vor, in welcher trotz der langen Unterbringung auf die Einholung eines externen Gutachtens verzichtet werden könnte. Das Gutachten des Dipl.-Med. Gerd-Jürgen L. gibt vielmehr Anlass für eine erneute ausführliche externe Begutachtung. Der Sachverständige beantwortete die Fragestellung nach einer (fortdauernden) Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB nur im Ansatz. Zu den Persönlichkeitsstörungen führte er einerseits aus, dass er die diagnostischen Überlegungen des Dr. R. zur Persönlichkeit des Untergebrachten nicht teile. Auf der anderen Seite schloss er sich hinsichtlich der Intelligenzminderung weitgehend der Einschätzung des Sachverständigen Dr. R. an und wich damit ebenso wie dieser von der ursprünglichen Einweisungsdiagnostik ab. Dabei stellte er aber auch heraus, dass er selbst keine IQ-Testungen vorgenommen hatte, eine aktuelle Testung aber für die Beurteilung „hilfreich“ sei. Zu der Einweisungsdiagnostik „kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Abhängigkeit und Tendenz zu impulsiven Verhalten“ ließ er erkennen, dass er hier keine klare Einschätzung vornehmen könne. Ähnlich wie Dr. R. stellte er die Einweisungsdiagnostik im Hinblick auf Kriterien der Abhängigkeit in Frage. Eine tiefer gehende Auseinandersetzung mit den einzelnen diagnostischen Ansätzen des Dr. R. und den hiervon teilweise abweichenden Ansätzen der Klinik erfolgte nicht. So erörterte er insbesondere nicht die von Dr. R. angesprochenen narzisstischen und die von der Klinik genannten anankastischen Anteile der gemischten Persönlichkeitsstörung. Zur Art und Ursache der Persönlichkeitsfehlentwicklung wollte der Sachverständige sich letztlich nicht festlegen. Die Hypothese einer hirnorganischen Ursache hielt er für plausibel und regte zur weiteren Abklärung eine fremdanamnestische Objektivierung durch die Mutter an. Zum Schweregrad der Persönlichkeitsstörungen im Hinblick auf §§ 20, 21 StGB äußerte er sich ebenfalls nicht. Auf der Grundlage dieses Gutachtens ist daher eine Beurteilung der Frage, ob die im Rahmen der Anlassverurteilung festgestellte Störung im Sinn des §§ 20, 21 StGB (noch) vorliegt und ob aufgrund dieser Störung erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind (§ 63 StGB) nur eingeschränkt möglich. 11 Der Verzicht auf die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens ist auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klinikums vom 08.03.2011 nicht vertretbar. In der Stellungnahme erfolgt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den - von der eigenen Einschätzung teilweise deutlich abweichenden - Gutachten des Dr. R. und des Dipl.-med. L.. 12 Die Strafvollstreckungskammer hat die Entscheidung zwar noch vor dem Ablauf der 5-Jahres-Frist getroffen, zu diesem Zeitpunkt war jedoch ersichtlich, dass die neue Jahresfrist des § 67e Abs. 2 StGB deutlich nach Ablauf der 5-Jahres-Frist des § 463 Abs. Abs. 4 Satz 1 StPO liegen wird. Um eine erhebliche Überschreitung der 5-Jahres-Frist zu vermeiden, hätte die Einholung des Gutachtens eines externen Sachverständigen somit schon im Rahmen der angefochtenen Entscheidung erfolgen müssen. Um die Fristüberschreitung möglichst gering zu halten, ist das externe Gutachten nunmehr einzuholen und auf dieser Basis neu zu entscheiden. 2. 13 Das Beschwerdegericht kann nicht selbst ein externes Gutachten einholen und in der Sache entscheiden, da nach § 463 Abs. 4 Satz 4, § 454 Abs. 2 StPO der Sachverständige zwingend mündlich anzuhören, die Entscheidung im Beschwerdeverfahren aber nach § 309 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren zu treffen ist. Die Sache war daher an die Strafvollstreckungskammer zurückzugeben zur Einholung eines anstaltsfremden Gutachtens und anschließender neuer Entscheidung, bei der die nach § 463 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 454 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Verfahrensweise zu beachten sein wird (vgl. Meyer-Goßner a. a.O. § 309 Rn. 8; OLG München, Beschl. v. 19.07.2011 - 1 Ws 592, 593/11, BeckRS 2011, 20254; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.04.2008 - 3 Ws 401/08, NStZ-RR 2008, 292; OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.09.2007 - 1 Ws 481/07 - NStZ 2008, 225; OLG Naumburg, Beschl. v. 15.01.2010 - 1 Ws 812/09, BeckRS 2010, 18500). 3. 14 Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die tatsächlichen Feststellungen nicht allein auf eine Legalprognose im Rahmen des § 67e StGB zu beschränken haben, sondern immer auch zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB (noch) vorliegen. Ist dies nicht der Fall oder ist die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig, ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 67d Abs. 6 StGB für erledigt zu erklären. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Voraussetzungen der Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben (Fehleinweisung), oder ob sie später weggefallen sind. Entscheidend ist allein, ob sich später im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergibt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung entweder von vornherein nicht vorgelegen haben oder aber nachträglich weggefallen sind, da in beiden Fällen der Zweck der Unterbringung erreicht oder nicht (mehr) erreichbar ist (vgl. Senatsbeschluss v. 08.02.2007, I Ws 438/06; OLG Jena, Beschl. v. 10.09.2010 - 1 Ws 164/10, BeckRS 2010, 23538). Nur Fehleinweisungen, die allein auf Rechtsfehlern des Tatgerichts beruhen, werden von § 67d Abs. 6 StGB nicht erfasst; diese müssen im Rechtsmittelverfahren behoben werden (OLG Jena, Beschl. aaO. m.w.Nachw.). 15 Die Fortdauer der Unterbringung kann auch bei gleichbleibender oder sogar gestiegener Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht auf eine andere Störung im Sinn der §§ 20, 21 StGB gestützt werden, als ursprünglich bei der Erstanordnung der Unterbringung festgestellt wurde. Zulässig ist allenfalls ein Auswechseln der ursprünglichen Diagnose, wenn die Störungen auf der ursprünglich festgestellten Grunderkrankung mit derselben Defektquelle beruhen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 28.04.2010 - 2 Ws 218/10, BeckRS 2010, 16670; LG Kleve, Beschl. v. 08.12.2010 - 181 StVK 130/10, BeckRS 2011, 03817). 16 Da im vorliegenden Fall die Grunderkrankung von den einzelnen Sachverständigen und der Klinik zumindest teilweise unterschiedlich beurteilt wird, hat sich der neue Sachverständige mit den unterschiedlichen Ansätzen eingehend zu befassen. 17 Wird eine fortdauernde Störung mit dem Schweregrad der §§ 20, 21 StGB festgestellt, ist zu untersuchen, ob aufgrund dieser Störung weiterhin davon auszugehen ist, dass von dem Verurteilten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, wobei der symptomatische Zusammenhang zwischen den diagnostizierten Störungen und den zu erwartenden Taten herzustellen ist. Die Unterbringung gemäß § 63 StGB setzt dabei nicht voraus, dass der Zustand aufgehobener oder eingeschränkter Schuldfähigkeit und/oder Steuerungsfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) durchgängig und dauerhaft besteht; es reicht vielmehr aus, dass der Zustand der Grunderkrankung dauerhaft besteht und dazu führt, dass schon alltägliche Ereignisse eine Aktualisierung der die Schuldfähigkeit/Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Störung bewirken können (vgl. LG Kleve aaO.). 18 Die dem Richter auferlegte Prognose erfordert eine wertende Entscheidung. Die Gesamtwürdigung hat die von dem Verurteilten ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Die Fortdauer der Unterbringung bleibt an ihren Zweck gebunden. Daraus folgt unter anderem, dass nur auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen ist, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen würden, auch eine Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB zu tragen. Insoweit ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr von der Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung gem. § 67d Abs. 2 StGB hinreichend zu konkretisieren. Der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen. Ein vertretbares Risiko ist einzugehen, da insbesondere bei lang andauerndem bisherigen Vollzug eine sichere Erwartung künftigen Wohlverhaltens praktisch nie angenommen werden kann (vgl. Fischer a.a.O. § 67d Rn. 10 f.; BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 2 BvR 366/03, NStZ-RR 2004, 76; BVerfG, 2 BvR 660/09 vom 21.1.2010, Absatz-Nr. 21). 19 Der externe Sachverständige wird zu allen genannten Aspekten zu beauftragen sein. Aufgrund der nunmehr schon fast zwölfjährigen Unterbringung ist eine bestmögliche Sachaufklärung herbeizuführen. Soweit die Klärung von hirnorganischen Störungen notwendig werden sollte, ist ggf. ein weiterer Sachverständiger hinzuzuziehen und/oder die Mutter des Untergebrachten zu vernehmen. Mögliche risikovermindernde Effekte durch Auflagen und Weisungen im Fall einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung sind durch den Sachverständigen ebenfalls zu erörtern. In Betracht kommt im vorliegenden Fall insbesondere Weisungen nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB. II. 20 Eine Kostenentscheidung war wegen des nur vorläufigen Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO).