Beschluss
1 WF 93/16
Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2016:0426.1WF93.16.0A
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Leitsätze
Die Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils erstreckt sich nicht auf sämtliche Einzelheiten der täglichen Lebensführung, sondern nur auf das Wichtige im Befinden der Kinder; zur Vorlage von schriftlichen Unterlagen ist der Elternteil regelmäßig nicht verpflichtet.(Rn.42)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadtroda vom 18.01.2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Amtsgericht - Familiengericht - Stadtroda zurückverwiesen.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
3. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadtroda vom 18.01.2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Amtsgericht - Familiengericht - Stadtroda zurückverwiesen. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt. 3. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. I. Die beteiligten Kindeseltern üben die elterliche Sorge für M.-E., geboren am …12.2011, gemeinsam aus mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das der Kindesmutter zusteht. Der Antragsteller hat mit dem vorliegenden Verfahren das Ziel verfolgt, von der Kindesmutter für das Jahr 2014 Auskunft - über den Gesundheitszustand (z. B. Impfausweis) sowie Namen und Anschriften aller behandelnden Kinderärzte - über die allgemeine Entwicklung und den Besuch der vorschulischen Einrichtung Villa K. in L. - über die besonderen Interessen im mütterlichen Umfeld und - über soziale Kontakte zu anderen gleichaltrigen Kindern zu erhalten. Der Antragsteller hat angeführt, die Kindesmutter habe sich vorprozessual geweigert, ihm Auskunft zu erteilen. Die Kindesmutter ist dem Antrag entgegen getreten und hat geltend gemacht, dass der Antragsteller als Mitsorgeberechtigter selbst Einkünfte einholen und durch die gegebenen Umgänge und die daraus folgende Kommunikation mit seiner Tochter auch persönlich über deren Freundeskreis Kenntnis erlangen könne. Die behandelnde Kinderärztin sei dem Antragsteller bekannt; er habe bei ihr schon einen persönlichen Besprechungstermin wahrgenommen. Das Jugendamt hat sich in seiner Stellungnahme vom 12.05.2015 dafür ausgesprochen, dass es wichtig für den Vater sei, die Namen und Anschriften behandelnder Ärzte und Psychologen zu erfahren. Es sollten vor allem Informationen über aktuelle Behandlungen ausgetauscht werden. Da das Verhältnis der Eltern hoch konflikthaft sei, sollte das Gericht ggfs. bestimmen, welche Informationen an den Vater gegeben werden müssten. Das Amtsgericht hat den Antragsteller zu Anhörungsterminen am 05.11.2015, 10.12.2015 und 07.01.2016 geladen. Der Antragsteller ist zu den Terminen nicht erschienen. Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 15.01.2016 wegen fehlender Glaubhaftmachung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die anführt, er habe sich am 05.11.2015 krankheitsbedingt entschuldigt. Am 10.12.2015 habe er einen Termin vor dem Oberlandesgericht zu dem Az. 1 UF 185/15 und am 07.01.2016 einen Umgangstermin mit seiner Tochter wahrgenommen. Er führt an, ein berechtigtes Interesse gemäß § 1686 BGB dürfte allein aufgrund des Alters von M.-E. bestehen. Es sei kaum vorstellbar, dass sie zurückliegend benennen können, welche Einrichtung durch sie im Jahre 2013 und 2014 besucht wurde und welche konkreten ärztlichen Maßnahmen an ihr vorgenommen wurden. Die vorgeschlagene Regelung zum Gesundheitszustand sei erforderlich. Es sei auch eine Auskunft zu dem Kindergarten und der Schule, die M.-E. gerade besuche, zu erteilen. Ein geplanter Wechsel vom Kindergarten oder zur Schule sei dem Antragsteller so rechtzeitig mitzuteilen, da es im Zuge des gemeinsamen Sorgerechts einer Zustimmung des Antragstellers bedürfe. Der Kindesvater beantragt mit Schriftsatz vom 19.04.2016, das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Stadtroda zurückzuverweisen. Die Kindesmutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie führt an, der Antragsteller habe im Zeitpunkt der Antragstellung Kontakt zu dem Kind unterhalten. Ihm seien die Kindereinrichtung und auch die behandelnden Ärzte bekannt gewesen und er habe eigene Feststellungen treffen können. Er habe auch aufgrund seines Mitsorgerechts die Möglichkeit, sich die gewünschten Informationen zu beschaffen und habe dies beispielsweise auch in der Kita getan, so dass ihm ein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag fehle. Der Antragsteller habe auch nicht klargestellt, was er unter besonderen persönlichen Interessen im mütterlichen Umfeld verstehe. Das Jugendamt hat mit Bericht vom 07.03.2016 aufgrund der Angaben der Kindesmutter die Ärzte benannt, die das Kind M.-E. derzeit behandeln. Die Kindesmutter wisse nicht, ob sie Fotos für den genannten Zeitraum vorlegen könne. Der Kindesvater habe sie auch nicht danach gefragt. In dieser Zeit habe Umgang mit dem Kindesvater stattgefunden. M.-E. habe altersbedingt 2014 und auch jetzt noch keine eigenständigen Kinder - Kontakte bzw. Freundschaften. Sie habe Spielkameraden im Kindergarten, auf dem Spielplatz und ihre Geschwister. II. Die gemäß § 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde führt insoweit zum Erfolg, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen war. Das von dem funktionell zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts geführte Verfahren leidet an mehreren wesentlichen Mängeln, die auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG zur Zurückverweisung führen. Das Amtsgericht hat offenkundig übersehen, dass auch für ein Verfahren betreffend die Anordnung der Auskunftserteilung nach § 1686 BGB, also einer Kindschaftssache nach § 151 Nr. 2 FamFG, die Anhörungsvorschriften nach §§ 159 ff. FamFG zwingend zu beachten sind (§§ 159, 160 FamFG; Gerhardt/Büte, Handbuch des FA-Familienrecht, 9. Auflage, 4. Kapitel, Rn. 588). Eine persönliche Anhörung der beiden Kindeseltern hat bisher nicht stattgefunden. Das Amtsgericht hat ausweislich der Akte nur den Kindesvater zu Anhörungsterminen am 05.11.2015, 10.12.2015 und 07.01.2016 geladen; der Kindesvater ist nicht erschienen und hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Gründe seiner Verhinderung benannt. Auch eine Anhörung des betroffenen Kindes nach § 159 FamFG ist unterblieben. Gemäß § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG soll das Gericht in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, auch die Eltern persönlich anhören. Der Begriff „soll“ ist nicht dahin auszulegen, dass das Familiengericht nach freiem Ermessen von einer Anhörung absehen darf (Keidel/Engelhardt, 18. Auflage, § 160 FamFG Rn. 3). Von der Anhörung darf vielmehr nach Abs. 3 nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. Solche Gründe sind weder dargelegt, noch liegen sie tatsächlich vor. Vorliegend hat schon der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG es zwingend erforderlich gemacht, dass sich der Rechtspfleger vor seiner zu treffenden Entscheidung selbst ein Bild vom den Beteiligten macht, um den Umfang der Auskunftsverpflichtung beurteilen zu können. Mit Rücksicht darauf, dass das erstinstanzliche Verfahren an einer erheblichen Verletzung der Anhörungspflichten leidet, ist das Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Andernfalls wäre eine umfangreiche oder aufwendige Beweiserhebung durch den Senat als Beschwerdegericht notwendig. Sowohl die unterbliebene Kindesanhörung (OLG Hamm FamRZ 2012, 725; OLG Saarbrücken NJW 2011, 2306) als auch die unterbliebene Anhörung beider Eltern (OLG Brandenburg BeckRS 2014, 07026; OLG Naumburg BeckRS 2011, 29333) können für sich schon die Zurückverweisung eines Verfahrens an das Ausgangsgericht rechtfertigen. Dies gilt erst recht, wenn sich die unterbliebenen Anhörungen wie hier kumulieren. Dem Amtsgericht ist daher Gelegenheit zu geben, die von ihm unterlassenen Anhörungen nachzuholen. In der Sache weist der Senat darauf hin, dass gemäß § 1686 Satz 1 BGB jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Dieses Recht besteht unabhängig von jeglicher Sorgeregelung, also auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge (OLG Hamm, FamRZ 2001, 514) und greift daher im Grundsatz auch zu Gunsten des Antragstellers, der mit der Antragsgegnerin die gemeinsame elterliche Sorge - mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts - für das betroffene gemeinsame Kind ausübt, ein. Zu beachten ist jedoch die Funktion des Auskunftsrechts des § 1686 BGB als "Ersatzrecht" für den Umgang. Insofern ist zu prüfen, ob und in welchem Umfange dem Antragsteller ein berechtigtes Interesse im Sinne der Norm zusteht. Ein berechtigtes Interesse gemäß § 1686 BGB ist nur dann gegeben, wenn der Elternteil keine anderweitige Möglichkeit besitzt, sich über den Auskunftsgegenstand auf andere Art zu unterrichten (BayObLG, FamRZ 1996, 813). Das Auskunftsrecht dient vor allem dazu, an die Stelle eines ganz oder teilweise eingeschränkten Umgangsrechtes zu treten und es so dem nicht mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil zu ermöglichen, sich von der Entwicklung des Kindes und seinem Wohlergehen laufend überzeugen zu können (OLG Köln, FamRZ 2005, 1276 (LS); Brandenburgisches OLG, FamRZ 2000, 1106, 1107; BayObLG, FamRZ 1993, 1487, 1488). Voraussetzung ist also, dass der persönliche Umgang mit dem Kind nicht genügt, um die notwendigen Informationen zu erhalten. Zu verneinen ist das berechtigte Interesse dagegen, wenn sich der an sich berechtigte Elternteil die erforderlichen Informationen anderweitig verschaffen kann und sich daher sein an den betreuenden Elternteil gerichtetes Auskunftsersuchen mehr oder weniger als rechtsmissbräuchlich darstellt (vgl. auch BayObLG, FamRZ 1996, 813). Der Senat bejaht einen Auskunftsanspruch soweit der Antragsteller die Kindesmutter auf die Pflicht, den Kindesvater jeweils zum 28.02. und 31.08. eines jeden Jahres über den Gesundheitszustand sowie die Namen und die Anschriften der behandelnden Kinderärzte des Kindes M.-E. zu unterrichten, die Kopie des Impfausweises zu überreichen und mitzuteilen, welchen Kindergarten das Kind M.-E. besucht und ob ein Kindergartenwechsel geplant ist, in Anspruch nimmt. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch kommt nicht in Betracht. Die Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils erstreckt sich nicht auf sämtliche Einzelheiten der täglichen Lebensführung, sondern nur auf das Wichtige im Befinden der Kinder; zur Vorlage von schriftlichen Unterlagen ist der Elternteil regelmäßig nicht verpflichtet (OLG Koblenz, FamRZ 2002, 980). III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Amtsgericht im Rahmen seiner abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung vorbehalten. Der Beschwerdewert war nach §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG festzusetzen, wobei hier eine Orientierung am Regelwert von § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG angezeigt war. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG) sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert derzeit die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere wirft die Sache derzeit keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, weil - soweit ersichtlich - zu ihr noch keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten werden, die nach einer höchstrichterlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof verlangen.