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Beschluss

18 WF 44/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0422.18WF44.24.00
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Leitsätze
1. Die persönliche Anhörung eines Kindes durch den für die Auswahl eines Vormunds zuständigen Rechtspfleger ist auch dann erforderlich, wenn das Kind zuvor in einem sorgerechtlichen Verfahren durch den Richter angehört wurde.(Rn.22) (Rn.23) 2. Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind in Verfahren über die Auswahl des Vormunds.(Rn.30) (Rn.32)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Vormunds wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 11.01.2024 (704 F 2949/23) einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg zurückverwiesen. 2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die persönliche Anhörung eines Kindes durch den für die Auswahl eines Vormunds zuständigen Rechtspfleger ist auch dann erforderlich, wenn das Kind zuvor in einem sorgerechtlichen Verfahren durch den Richter angehört wurde.(Rn.22) (Rn.23) 2. Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind in Verfahren über die Auswahl des Vormunds.(Rn.30) (Rn.32) 1. Auf die Beschwerde des Vormunds wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 11.01.2024 (704 F 2949/23) einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg zurückverwiesen. 2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Bestellung eines Vormunds für den Minderjährigen M. (im Folgenden: Betroffener). Der Betroffene wurde am … geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. Seine Eltern, H. und N., und seine fünf jüngeren Geschwister leben in Syrien. Er reiste am 14.07.2023 mit seiner am … geborenen Tante Frau A. (im Folgenden: Tante) sowie weiteren Verwandten nach Deutschland ein, nachdem sie sich seit 2022 in der Türkei aufgehalten hatten. Mit Schreiben vom 10.10.2023 beantragte das Jugendamt des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald beim Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge sowie die Einrichtung einer Vormundschaft für den Betroffenen. Dabei empfahl es die Bestellung der Tante als Vormund, da sie eine enge Bezugsperson des Betroffenen sei und mit dessen Eltern vereinbart habe, für ihn Sorge zu tragen. Sie habe Verwandte, die schon seit Längerem in Stuttgart lebten, und sie unterstützen könnten. Auch dürfe der Betroffene aufgrund der Regelungen der Gemeinschaftsunterkunft als Minderjähriger dort lediglich zusammen mit einer sorgeberechtigten Person untergebracht sein. Werde die Tante also nicht zum Vormund bestellt, müsse der Betroffene in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden. Am 31.10.2023 hörte das Amtsgericht den Betroffenen, die Tante und Vertreterinnen des Jugendamts persönlich an. Dabei erklärte die Tante, dass sie bereit sei, die Vormundschaft für den Betroffenen zu übernehmen. Mit Beschluss vom selben Tag stellte das Amtsgericht Freiburg (44 F 2797/23) fest, dass die elterliche Sorge über den Betroffenen ruht, und ordnete Vormundschaft an. Die Bestellung eines Vormunds behielt es einer gesonderten Entscheidung vor. Nachfolgend bestellte das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg durch Beschluss vom 14.11.2023 das Jugendamt des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald zum vorläufigen Vormund für den Betroffenen. Auf Anfrage der zuständigen Rechtspflegerin teilte der vorläufige Vormund mit Schreiben vom 28.11.2023 mit, dass die Ausstellung einer Sorgerechtsvollmacht an die Tante abgelehnt werde. Stattdessen werde die Übertragung der Vormundschaft auf die Tante befürwortet. Nach Einschätzung des zuständigen Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) des Jugendamts zeige sich die Tante bisher in der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt sehr bemüht und zuverlässig. Unterstützung könne sie durch die in der Gemeinschaftsunterkunft arbeitenden Sozialarbeiter erhalten. Zusätzlich beabsichtige der ASD die Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe für die Tante und den Betroffenen. Am 19.12.2023 teilte die Rechtspflegerin dem Jugendamt schriftlich mit, dass nicht beabsichtigt sei, die Tante nur deshalb als Vormund zu bestellen, weil sie ansonsten nicht mit dem Mündel in der Gemeinschaftsunterkunft verbleiben könne. Es werde daher voraussichtlich das Jugendamt als Vormund bestellt werden. Hierauf entgegnete das Jugendamt mit Schreiben vom 21.12.2023, dass eine Zusammenarbeit mit der Tante bisher gut und unkompliziert möglich gewesen sei. Es sei aber dem Amtsvormund nicht möglich, eine Sorgerechtsvollmacht für eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft auszustellen. Eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Personensorgeberechtigten sei für Minderjährige nicht förderlich. Die Bestellung eines Amtsvormunds wäre daher mit einer Trennung des Betroffenen von seiner Tante verbunden, zu der er eine enge Bindung habe. Der Betroffene befinde sich bereits seit 2022 in der Obhut seiner Tante. Sie sei seine Hauptbezugsperson. Es werde daher weiterhin für die Bestellung der Tante als Vormund plädiert. Mit Beschluss vom 11.01.2024 bestellte das Amtsgericht Freiburg das Jugendamt des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald als Vormund. Zur Begründung führte es aus, dass die Tante, die selbst erst im Juli 2023 nach Deutschland eingereist sei, nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen nicht als Vormund geeignet sei. Sie sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Ihr fehlten auch grundlegende Kenntnisse über das deutsche Rechts- und Behördensystem. Der Vormund habe dem Familiengericht Berichte zu erstellen und Auskünfte zu erteilen. Es sei davon auszugehen, dass die Tante hierzu nicht in ausreichendem Maße in der Lage sei, auch nicht mit Hilfe Dritter. Gegen den ihm am 22.01.2024 zugestellten Beschluss hat der Vormund mit Schreiben vom 09.02.2024, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Ermittlungen zur Auswahl des geeigneten Vormunds seien noch nicht abgeschlossen gewesen. Auch sei die Begründung des Gerichts nicht schlüssig, denn die Tante sei von Beginn an bereit gewesen, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung zu stellen und somit professionelle Unterstützung zu erhalten. Alle für den Betroffenen erforderlichen Maßnahmen habe sie eingeleitet. Die notwendigen Berichte könne sie mit Hilfe eines Dolmetschers bei Gericht zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Das Familiengericht habe die Aufgabe, den Vormund zu unterstützen und ihn zu beraten. Bei der Auswahl des Vormunds seien der Wille des Mündels, seine familiären Beziehungen, seine persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis, sein kultureller Hintergrund und seine Lebensumstände sowie der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern zu berücksichtigen. Mit Verfügung vom 21.03.2024 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Dass es sich bei Frau A. tatsächlich um eine Tante des Betroffenen handele, sei nicht nachgewiesen. Wer die Eltern des Mündels seien, sei nicht bekannt. Es werde weiter davon ausgegangen, dass die angebliche Tante nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen nicht geeignet sei, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordere. Mit Schreiben vom 28.03.2024 erklärte das Jugendamt, dass es nach wie vor die Bestellung der Tante zum Vormund des Betroffenen befürworte. Die Zusammenarbeit mit der mittlerweile installierten sozialpädagogischen Familienhilfe verlaufe sehr positiv. Der Vormund hat am 02.04.2024 die Zurückverweisung des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Auf die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen, da das Verfahren des Familiengerichts an einem wesentlichen Mangel leidet, zur Entscheidung umfangreiche Ermittlungen notwendig wären und der Vormund die Zurückverweisung beantragt hat. 1. Nach § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG kann eine Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen werden, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, zur Entscheidung eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Anhörung von Beteiligten nachzuholen ist, da in Kindschaftsverfahren, anders als in Familienstreitsachen, die Tatsachenfeststellung nicht auf die in der ZPO genannten förmlichen Beweismittel beschränkt ist und persönliche Anhörungen erheblichen Aufwand verursachen (vgl. OLG Karlsruhe vom 11.08.2022 - 18 WF 86/22, nicht veröffentlicht, und vom 13.06.2014 - 18 UF 103/14, juris Rn. 22; OLG Frankfurt vom 09.08.2016 - 5 UF 169/16, juris Rn. 12, und vom 20.01.2014 - 1 UF 356/13, juris Rn. 20; OLG Oldenburg vom 02.08.2017 - 14 UF 39/17, juris Rn. 21; a.A. OLG Schleswig vom 20.11.2012 - 10 WF 187/12, juris Rn. 6; Sternal/Sternal, FamFG, 21. Auflage 2023, § 69 Rn. 25 f.; MünchKomm/Fischer, FamFG, 3. Auflage 2018, § 69 Rn. 88) sowie weitere Ermittlungen auslösen können. Ist eine notwendige Anhörung unterblieben, so ist bei der Prognose, ob eine aufwendige Beweiserhebung droht, zu berücksichtigen, dass die Nachholung der unterbliebenen Anhörung neue Erkenntnisse bringen kann, die wiederum weitergehenden Ermittlungsaufwand nach sich ziehen können (Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Auflage 2020, § 69 FamFG Rn. 8). 2. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht liegen vor. a) Das Verfahren leidet an wesentlichen Mängeln im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG. aa) Ein Verfahrensmangel ist wesentlich, wenn das vom Gericht gewählte Verfahren keine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung darstellt (BGH vom 03.12.2014 - XII ZB 355/14, juris Rn. 17; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 6. Auflage 2023, § 69 Rn. 10). Wesentliche Verfahrensmängel können etwa Verstöße gegen die Pflicht zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG oder die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs sein (Prütting/Helms/Abramenko, a.a.O., § 69 Rn. 10; Sternal/Sternal, a.a.O., § 69 Rn. 24). In Kindschaftssachen ist der Grundrechtsschutz der Verfahrensbeteiligten auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (BVerfG vom 09.05.2007 - 1 BvR 1253/06, juris Rn. 14). Insbesondere Verstöße gegen die Pflicht zur Anhörung des Kindes oder zur Bestellung eines Verfahrensbeistands stellen Verfahrensfehler dar, die zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht führen können (OLG Karlsruhe vom 20.02.2024 - 18 UF 221/23, juris Rn. 39 ff.; OLG Brandenburg vom 21.12.2022 - 13 UF 116/22, juris Rn. 12; Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 158 Rn. 52 und § 159 Rn. 50). Die insoweit vom Gesetzgeber getroffenen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen dienen unter anderem der Sicherstellung der verfahrensrechtlichen Subjektstellung des Kindes, seinem rechtlichen Gehör, der Sachaufklärung im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sowie der Berücksichtigung der Individualität des Kindes als Grundrechtsträger (BGH vom 31.10.2018 - XII ZB 411/18, juris Rn. 12 f., und vom 27.11.2019 - XII ZB 511/18, juris Rn. 20; Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 158 Rn. 2 und § 159 Rn. 1 f.). bb) Vorliegend bestehen wesentliche Verfahrensmängel darin, dass das Amtsgericht den Betroffenen und seine Tante entgegen § 159 Abs. 1 FamFG und § 168 Abs. 1 FamFG nicht angehört hat und dem Betroffenen unter Verkennung der Vorgaben des § 158 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG kein Verfahrensbeistand bestellt wurde. Damit fehlt der Entscheidung eine ordnungsgemäße Grundlage, um die bei der Auswahl des Vormunds gemäß § 1778 Abs. 2 Nr. 1 BGB maßgeblichen Kriterien des Willens des Mündels, seiner familiären Beziehungen, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und seines kulturellen Hintergrunds beurteilen zu können. (1) Das Gericht hat gemäß § 159 Abs. 1 FamFG das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Eine Anhörung des Betroffenen durch die zuständige Rechtspflegerin ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht erfolgt. (a) Die persönliche Anhörung des Kindes ist zwingend. Von ihr kann nur unter den Voraussetzungen des § 159 Abs. 2 FamFG abgesehen werden (Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 159 Rn. 6). Sie dient neben der Ermittlung des für die Entscheidung maßgeblichen Kindeswillens (BeckOGK/Fuchs, BGB, Stand: 01.04.2024, § 1671 Rn. 210 f. und 279 ff. m.w.N.) auch der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärung (BGH vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15, juris Rn. 45). Dies gilt auch im familiengerichtlichen Verfahren der Auswahl eines Vormunds nach § 168 FamFG i.V.m. §§ 1778 ff. BGB (BeckOGK/Hoffmann, a.a.O., § 1778 Rn. 88; Sternal/Schäder, a.a.O., § 168 Rn. 9), die in die Zuständigkeit des Rechtspflegers fällt (§ 3 Nr. 2 lit. a) RPflG), und zwar auch dann, wenn das Kind in einem vorausgegangenen Sorgerechtsverfahren bereits durch den Richter angehört wurde (zu Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB: Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 168 Rn. 30; BeckOGK/Hoffmann, a.a.O., § 1778 Rn. 91). Einen persönlichen Eindruck im Sinne von § 159 Abs. 1 FamFG verschaffen kann sich nur die jeweils erkennende Gerichtsperson (Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 159 Rn. 11; vgl. zur Notwendigkeit eines persönlichen Kontaktes zwischen Rechtspflegerin und Kind: OLG Frankfurt vom 07.03.2023 - 3 WF 143/22, juris Rn. 11). (b) Die Anhörung war vorliegend nicht nach § 159 Abs. 2 FamFG ausnahmsweise entbehrlich, insbesondere konnte auf sie, wie dargelegt, nicht bereits wegen der im vorangegangenen Sorgerechtsverfahren (44 F 2797/23) erfolgten Anhörung durch den Richter verzichtet werden. Anhaltspunkte dafür, dass ein schwerwiegender Grund es gemäß § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG ausnahmsweise rechtfertigen würde, von der Anhörung des Kindes und dem Verschaffen eines persönlichen Eindrucks abzusehen, oder dass der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage wäre, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun (§ 159 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) liegen nicht vor. Die Ausnahmeregelung des § 159 Abs. 2 Nr. 3 FamFG findet in Verfahren der Vormundsbestellung von vornherein keine Anwendung, da es auf die Neigungen, Bindungen und den Willen des Kindes für die Entscheidung nach § 1778 Abs. 2 Nr. 1 BGB stets ankommt (BeckOGK/Hoffmann, a.a.O., § 1778 Rn. 90). Nach § 1788 Nr. 4 und Nr. 5 BGB hat der Mündel unter anderem das Recht auf Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und seines kulturellen Hintergrunds sowie auf Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist. (2) Es wurde außerdem versäumt, die als Vormund vorgeschlagene Tante, die den Betroffenen seit 2022 überwiegend betreut und versorgt, im Verfahren anzuhören. Das Familiengericht hat nach § 168 Abs. 1 FamFG nahestehende Familienangehörige und Personen des Vertrauens des Kindes anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. Dabei ist nicht der Verwandtschaftsgrad maßgebend, so dass es entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts unerheblich ist, ob Frau A. tatsächlich die Tante des Betroffenen ist. Entscheidend ist vielmehr das Vorliegen einer vertrauensvollen Beziehung zum Kind, aufgrund derer ein Einblick in dessen Verhältnisse, Bindungen und Wünsche besteht (MünchKomm/Lettmaier, BGB, 9. Auflage 2024, § 1778 Rn. 6; BeckOK/Schlünder, FamFG, Stand: 01.02.2024, § 168 Rn. 5 f.). Eine Anhörung der Tante ist vorliegend ohne Verfahrensverzögerung möglich. Sie kann in dem für die persönliche Anhörung des Betroffenen ohnehin anzuberaumenden Termin erfolgen. Die Tante ist aufgrund ihrer besonderen persönlichen Nähe zu dem Betroffenen in der Lage, Auskunft über die vom Gericht von Amts wegen zu ermittelnden, nach § 1778 Abs. 2 BGB maßgeblichen Umstände zu geben. (3) Schließlich wurde es trotz der drohenden Trennung des Betroffenen von der ihn gegenwärtig betreuenden Tante im erstinstanzlichen Verfahren versäumt, dem Betroffenen gemäß § 158 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG einen Verfahrensbeistand zu bestellen. Danach hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Die Bestellung ist - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - grundsätzlich auch im isolierten Verfahren der Vormundsauswahl notwendig (Sternal/Schäder, a.a.O., § 168 Rn. 11; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2020, § 1778 Rn. 44 und § 1779 Rn. 112; jurisPK-BGB/Hamdan, 10. Auflage 2023, § 1773 Rn. 62). (a) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist zur Wahrnehmung der Interessen des minderjährigen Kindes erforderlich, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Gefahr besteht, dass die Interessen des Kindes nicht hinreichend gewahrt werden, etwa weil die Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertreter eines Kindes hierzu nicht in der Lage sind, es aber wegen der Bedeutung des Verfahrens für das Kind einer eigenen Interessenvertretung bedarf, die auch nicht anderweitig, etwa durch Anhörung des Kindes und des Jugendamtes, sichergestellt werden kann. Maßgeblich ist also allein, ob das Kind seine Interessen selbst ausreichend wahrnehmen kann (Johannsen/Henrich/Althammer/Döll, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 158 FamFG Rn. 4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich aus der verfassungsrechtlichen Verankerung des Kindeswohls in Art. 6 Abs. 2 GG und Abs. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) die Pflicht ergeben kann, das Kindeswohl verfahrensrechtlich durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands abzusichern, insbesondere wenn die zu treffende Entscheidung für das Wohl des Kindes von erheblicher Bedeutung ist, weil sie sein soziales Umfeld bestimmt (BVerfG vom 18.07.2006 - 1 BvR 1465/05, juris Rn. 29). Dies kommt in dem Regelbeispiel des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG zum Ausdruck, wonach die Bestellung eines Verfahrensbeistands in der Regel erforderlich ist, wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet (vgl. Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 158 Rn. 40). (b) So liegt es hier. Wie das Jugendamt dargelegt hat, kann vorliegend die Auswahl des Vormunds ausschlaggebend dafür sein, ob der Betroffene weiterhin zusammen mit seiner Tante in der Gemeinschaftsunterkunft verbleiben kann oder von dieser getrennt in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden muss. Aufgrund des damit drohenden Wechsels des sozialen Umfelds erfordert das Wohl des betroffenen Kindes jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation die Bestellung eines Verfahrensbeistands. Der diesbezügliche Verfahrensmangel wiegt umso schwerer, als die Entscheidung, von der Bestellung eines Verfahrensbeistands abzusehen, entgegen § 158 Abs. 3 Satz 2 FamFG in der angegriffenen Entscheidung nicht begründet wurde (vgl. OLG Karlsruhe vom 20.02.2024 - 18 UF 221/23, juris Rn. 43; OLG Brandenburg vom 07.11.2023 - 13 UF 127/23, juris Rn. 12, und vom 25.07.2012 - 15 UF 132/12, juris Rn. 5). 2. Zur weiteren Entscheidung wäre vorliegend eine umfangreiche oder aufwendige Beweiserhebung im oben dargelegten Sinne notwendig. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Kindesanhörung unterblieben ist (vgl. OLG Karlsruhe vom 11.08.2022 - 18 WF 86/22, nicht veröffentlicht; OLG Frankfurt vom 07.03.2023 - 3 WF 143/22, juris Rn. 15; OLG Jena vom 26.04.2016 - 1 WF 93/16, juris Rn. 31; OLG Hamm vom 25.07.2011 - 8 UF 50/11, juris Rn. 15), und gilt vorliegend erst recht, nachdem dem Betroffenen auch kein Verfahrensbeistand bestellt wurde und seine Tante als ihm nahestehende Person nicht angehört wurde. 3. Unter Gesamtabwägung aller Umstände ist das Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Insbesondere sind auch unter Berücksichtigung der Pflicht des Familiengerichts zur alsbaldigen Bestellung eines Vormunds nach § 1781 Abs. 3 BGB keine durchgreifenden Gründe für die Durchführung der gebotenen Verfahrenshandlungen, Anhörungen und Termine durch das Beschwerdegericht ersichtlich. Unabhängig davon können sich durch Zeitablauf und die Unwägbarkeiten der weiteren Entwicklung der familiären Verhältnisse neue, bisher von der erstinstanzlichen Entscheidung nicht berücksichtigte Gesichtspunkte ergeben, deren Beurteilung durch das Beschwerdegericht dann einer weiteren Überprüfung nicht zugänglich wäre. Durch die Zurückverweisung wird insoweit gewährleistet, dass den Beteiligten keine Tatsacheninstanz verloren geht (vgl. OLG Brandenburg vom 13.01.2022 - 13 UF 150/21, juris Rn. 10; Prütting/Helms/Abramenko, a.a.O., § 69 Rn. 8). 4. Der gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG erforderliche Antrag eines Beteiligten auf Zurückverweisung wurde durch den Vormund gestellt. Angesichts dessen kann vorliegend dahinstehen, ob auch eine Zurückverweisung auf Grundlage von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Betracht käme, wonach das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen darf, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat (so für den Fall der unterbliebenen Bestellung eines Verfahrensbeistands: OLG Brandenburg vom 07.11.2023 - 13 UF 127/23, juris Rn. 12, und vom 25.07.2012 - 15 UF 132/12, juris Rn. 3; OLG Bamberg vom 07.08.2023 - 7 WF 153/23, juris Rn. 11 ff.; OLG Frankfurt vom 08.06.2021 - 6 UF 79/21, juris Rn. 11 ff.; a.A. KG vom 03.04.2014 - 17 UF 27/14, juris Rn. 13; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Auflage 2024, § 69 FamFG Rn. 8). III. 1. Eine Entscheidung über die Kosten - auch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens - bleibt im Falle der Zurückverweisung der abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung vorbehalten (vgl. OLG Köln vom 18.03.1987 - 2 U 99/86, juris Leitsatz 2; BeckOK/Obermann, FamFG, a.a.O., § 69 Rn. 18). 2. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 2 FamGKG in Anlehnung an den in § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG für Verfahren betreffend die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge bestimmten Wert (vgl. Prütting/Helms/Dürbeck, a.a.O., § 168 Rn. 45).