Beschluss
9 U 119/14
OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2014:1110.9U119.14.0A
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Leitsätze
1. Auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV i.d.F. vom 2. Dezember 2004 kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn ein Formular verwandt wurde, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV i.d.F. vom 2. Dezember 2004 in jeder Hinsicht entspricht (Anschluss BGH, 17. Januar 2013, III ZR 145/12, NJW-RR 2013, 885 und BGH, 1. März 2012, III ZR 83/11, NZG 2012, 427).(Rn.22)
2. Die Verbraucherbelehrung über den Beginn der Widerrufsfrist genügt den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB i.d.F. vom 2. Dezember 2004 nicht, wenn dem Text des amtlichen Musters der Satz "Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat." hinzugesetzt wird.(Rn.23)
3. Für die Klage eines Verbrauchers gegen die finanzierende Bank auf Feststellung, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag durch Widerruf beendet wurde, besteht ein Feststellungsinteresse auch dann, wenn der Verbraucher alternativ die Zahlung der Darlehensraten einstellen und Leistungsklage auf Rückabwicklung aus dem Darlehensvertrags erheben könnte.(Rn.14)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.02.2014 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.12.2014.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV i.d.F. vom 2. Dezember 2004 kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn ein Formular verwandt wurde, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV i.d.F. vom 2. Dezember 2004 in jeder Hinsicht entspricht (Anschluss BGH, 17. Januar 2013, III ZR 145/12, NJW-RR 2013, 885 und BGH, 1. März 2012, III ZR 83/11, NZG 2012, 427).(Rn.22) 2. Die Verbraucherbelehrung über den Beginn der Widerrufsfrist genügt den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB i.d.F. vom 2. Dezember 2004 nicht, wenn dem Text des amtlichen Musters der Satz "Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat." hinzugesetzt wird.(Rn.23) 3. Für die Klage eines Verbrauchers gegen die finanzierende Bank auf Feststellung, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag durch Widerruf beendet wurde, besteht ein Feststellungsinteresse auch dann, wenn der Verbraucher alternativ die Zahlung der Darlehensraten einstellen und Leistungsklage auf Rückabwicklung aus dem Darlehensvertrags erheben könnte.(Rn.14) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.02.2014 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.12.2014. I. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage die gerichtliche Feststellung, dass ein mit der beklagten Bank geschlossener Verbraucherdarlehensvertrag durch Widerruf beendet ist. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts wird Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Feststellungsklage sei zulässig. Es bestehe ein Feststellungsinteresse, da die gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit der Klägerin vorliege, ob der Darlehensvertrag durch den Widerruf beendet worden sei. Die Klägerin zahle nach wie vor die monatlichen Raten, weshalb eine Gesamtabrechnung noch nicht möglich sei. Der anspruchsbegründende Sachverhalt befinde sich in der Fortentwicklung, so dass die Feststellungsklage insgesamt zulässig sei und der Anspruch auch nicht nur teilweise beziffert werden müsste. Es sei der Klägerin nicht zuzumuten, die Fortentwicklung des Anspruchs dadurch zu verhindern, dass sie die weiteren Zahlungen einstelle und eine Kündigung der Beklagten wegen Zahlungsverzuges provoziere. Dann wäre die Klägerin mit den Folgen der Kündigung konfrontiert. Es sei nachvollziehbar, dass sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand des Darlehensvertrages die Darlehensraten weiterzahle. Der Darlehensvertrag sei durch den Widerruf beendet worden. Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, weil sie den Mustertext verändert habe. Die Belehrung sei inhaltlich fehlerhaft. Der Hinweis, die Frist für den Widerruf beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", sei unzureichend und irreführend, weil der Verbraucher im Unklaren gelassen werde, von welchen Umständen der Fristbeginn abhänge. Das Widerrufsrecht sei nicht verwirkt. Es fehle hierfür das Umstandsmoment. Eine Partei, die ihre Belehrungspflicht nicht erfüllt habe, müsse davon ausgehen, dass der andere Teil von dem ihm zustehenden Anspruch nichts wisse. Gegen das ihr am 26.02.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.03.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 26.05.2014 mit einer Begründung versehen. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Auffassung, der einzige Grund für den Rechtsstreit sei das Ziel der Klägerin, eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht zahlen zu müssen, weshalb sie den "Widerrufsjoker" ziehe. Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, die Feststellungsklage sei unzulässig, weil der Klägerin eine Leistungsklage möglich sei. Sie sei in der Lage, ihre Ansprüche nach erfolgtem Widerruf zu beziffern, was sie nach Verkündung des Urteils außergerichtlich auch getan habe. Das Landgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht beachtet, wonach – unbestritten – der Darlehensvertrag am 14.07.2006 in den Geschäftsräumen der Beklagten unterzeichnet worden sei. Ebenso sei unbestritten geblieben, dass der Kundenberater der Beklagten die Klägerin am Tag der Übergabe über Vertragsinhalt und Widerruf belehrt habe. Im Übrigen hält die Beklagte an ihrer Auffassung fest, die Widerrufsbelehrung sei wirksam und der Widerruf verwirkt. Die Beklagte beantragt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.02.2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie bestreitet in der Berufungsinstanz die Behauptung, der Darlehensvertrag sei in den Geschäftsräumen der Beklagten unterzeichnet worden. II. Die gem. § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist zulässig, aber nach übereinstimmender Auffassung des Senats unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen der Klage stattgegeben. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig, weil die Klägerin ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Beendigung des Darlehensvertrages hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Feststellungsinteresse gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhardt, 4. Auflage, § 256 Rn. 49 m.w.N.). Diese Gefahr besteht, weil zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber besteht, ob das Darlehensverhältnis unverändert fortbesteht, wie die Beklagte meint, oder ob es durch den erklärten Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wurde. Die Klärung ist erforderlich, damit die Klägerin sich Gewissheit über die Rechtmäßigkeit einer Zahlungseinstellung verschaffen und somit Schadensersatzansprüche im Falle eines unwirksamen Widerrufs vermeiden kann. Ein Feststellungsurteil ist geeignet, diese Unsicherheit zu beseitigen. Das Feststellungsinteresse der Klägerin fehlt nicht deswegen, weil sie in der Lage wäre, ihr Leistungsziel genau zu benennen und deshalb auf Leistung zu klagen. Der Vorrang der Leistungsklage gegenüber einer Feststellungsklage gilt nicht ausnahmslos. Wenn schon eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, bestehen gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken. Bei einer Bank besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich an ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hält (BGH, Urteil vom 03. Juni 1997 – XI ZR 133/96; Urteil vom 27. September 2005 – XI ZR 216/04). So liegt der Fall hier. Bei Einreichung der Klage hat die Klägerin vorsorglich auf ihrem Konto für ausreichende Deckung für die fortgesetzte Abbuchung der Darlehensraten gesorgt. Es ging ihr in erster Linie um die Klärung, ob durch den Widerruf ein Abwicklungsverhältnis entstanden ist, dass dann abzurechnen ist. Die wesentlichen Pflichten im Rückabwicklungsverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB sind unproblematisch. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung war auch die Frage der Nutzungsherausgabe nicht streitig, da sie nicht zum Klagegegenstand gehörte und gehört. Insofern konnte erwartet werden, dass die Beklagte nach einer rechtskräftigen Verurteilung eine Abrechnung des Darlehensvertrages nach den gesetzlichen Vorschriften vornehmen wird. Es ist unerheblich, dass zwischen den Parteien nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils die Höhe der Nutzungsherausgabe streitig geworden ist, so dass Zweifel bestehen könnten, ob das Feststellungsurteil zu einer abschließenden Klärung der Ansprüche führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Partei, die eine einmal zulässige Feststellungsklage erhoben hat, nicht verpflichtet, auf eine Leistungsklage umzustellen, wenn der Anspruch im Laufe des Rechtsstreits bezifferbar wird (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 – V ZR 84/02; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhardt, a.a.O., § 256 Rn. 55). Gleiches muss auch dann gelten, wenn sich erst nachträglich Streitpunkte herausstellen, die eine Leistungsklage zweckmäßiger erscheinen lassen. Hier besteht der Streitpunkt im Wesentlichen in der Frage, ob entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vermuten ist, die Beklagte habe Nutzungen aus den Darlehensraten in Höhe des Verzugszinssatzes gezogen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Rückabwicklung gem. § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllen ist, die Ansprüche also nicht saldiert werden (MünchKommBGB/Gaier, 6. Aufl., § 348 Rn. 4). Auch sehen die Banken-AGB (Ziff. 4) üblicherweise ein Aufrechnungsverbot für streitige Forderungen vor. Die Beklagte zieht zudem trotz des Widerrufs die Darlehensraten ein, wodurch sich die Ansprüche fortlaufend weiterentwickeln. Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der tatsächlich gezogenen Nutzungen ist erst abschließend bezifferbar, nachdem die Beklagte ihrerseits sämtliche Zahlungen geleistet hat. 2. Das Landgericht hat der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben, weil der Widerruf der Klägerin rechtzeitig erklärt wurde. Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung hat die Widerrufsfrist nicht bei Vertragsschluss begonnen (a.). Der Widerruf ist auch nicht verwirkt (b.). a. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung war die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen. Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist in dem Augenblick, in dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht mit einem Hinweis auf den Fristbeginn erhalten hat. Fehlt es an einer solchen, erlöscht nach § 355 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 BGB a.F. das Widerrufsrecht auch nicht sechs Monate nach Vertragsschluss. Eine Belehrung, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ erfüllt nicht die Anforderungen an eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag der Formulierung lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteile vom 17. Januar 2013 – III ZR 145/12, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 und vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11). Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung verwendet das Wort "frühestens" und lässt in seiner Gesamtheit den Kunden über den genauen Zeitpunkt des Beginns der Widerrufsfrist im Unklaren. Bei seiner Würdigung hat das Landgericht nicht erheblichen Tatsachenvortrag oder Beweisangebote der Beklagten übergangen. Der Beklagtenvortrag in dem Schriftsatz vom 27.11.2013, die Klägerin sei entsprechend dem Inhalt des Schreibens über Vertragsinhalt und Widerruf bei Vertragsübergabe am 14.07.2013 unterrichtet worden, ist unerheblich. Gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB hat die Widerrufsbelehrung in Textform zu erfolgen. Die Beklagte hat nicht behauptet, eine Berichtigung der Widerrufsbelehrung vorgenommen zu haben, weder mündlich noch in Textform. Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) ist der Klägerin verwehrt, wenn ein Formular verwandt wurde, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung nicht in jeder Hinsicht entspricht (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – III ZR 145/12). Die Übereinstimmung muss sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung dem Muster vollständig entsprechen (BGH, Urteil vom 01. März 2012 – III ZR 83/11, Rn. 17). Hier liegt eine erhebliche Abweichung vor. Der seinerzeit maßgebliche Text der Musterbelehrung lautete wie folgt: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Demgegenüber lautet die Belehrung der Beklagten (unter Hervorhebung der Abweichung durch den Senat, keine Hervorhebung im Original): Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Entgegen dem Vorbringen der Berufung lässt sich dem Wortlaut der Widerrufserklärung somit nicht entnehmen, dass die Frist mit dem auf den Zeitpunkt der Aushändigung des kompletten, von den Parteien unterzeichneten Darlehensvertrages folgenden Tag begann. b. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen keine Verwirkung der Ansprüche der Klägerin festgestellt, weil die Beklagte wegen der fehlerhaften Belehrung nicht davon ausgehen konnte, die Klägerin wisse etwas von ihrem Anspruch. Gegen diese Würdigung erhebt die Beklagte keine konkreten Rügen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern kein Urteil des Berufungsgerichts. Im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten stellt der Senat unbeschadet der Möglichkeit der Stellungnahme anheim, die Berufung aus Kostengründen zurück zu nehmen.