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Urteil

7 U 254/16

OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2018:0530.7U254.16.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13.10.2016, Az. 7 O 111/16, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst: (1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 15.736,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.04.2016 zu zahlen. (2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Kläger 35/100, die Beklagte 65/100 zu tragen. 4. Das angefochtene Urteil ist, soweit es aufrechterhalten wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den jeweiligen Gegner aufgrund der genannten Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13.10.2016, Az. 7 O 111/16, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst: (1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 15.736,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.04.2016 zu zahlen. (2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Kläger 35/100, die Beklagte 65/100 zu tragen. 4. Das angefochtene Urteil ist, soweit es aufrechterhalten wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den jeweiligen Gegner aufgrund der genannten Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird zugelassen. I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung eines - im Berufungsverfahren reduzierten - Rückabwicklungssaldos nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen in Anspruch. Mit Darlehensvertrag vom 05./22.04.2002, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K1 (Bl. 10 ff. d.A.) Bezug genommen wird, gewährte die Beklagte den Klägern ein Verbraucherdarlehen über einen Nennbetrag von 98.000,- €. Das Darlehen wies einen bis zum 30.03.2012 fest vereinbarten Zinssatz von 5,75 % p.a. aus und war in 394 monatlichen Raten zu je 555,- € (bei einer abweichenden Schlussrate) zurückzuzahlen. Als Sicherheit diente eine von den Klägern der Beklagten an ihrem Grundeigentum zu bestellende Grundschuld über 150.000,- €. Im Darlehensvertrag war eine gesondert zu unterzeichnende „Information über das Recht zum Widerruf“ eingefügt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 11 d.A. Bezug genommen wird. Hinter der genannten Überschrift fand sich eine Fußnote „1“, zu der es unterhalb der Widerrufsinformation erläuternd hieß: „Diese Angabe ist nicht erforderlich, sofern es sich um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkreditgesetz handelt.“ Die Darlehensvaluta wurde den Klägern vereinbarungsgemäß ausgezahlt. Diese bedienten in der Folgezeit die vereinbarten Ratenzahlungen. Unter dem 13.02.2004 schlossen die Parteien eine weitere mit „Darlehensvertrag / Verbraucherdarlehensvertrag“ überschriebene Vereinbarung, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage B2 (Bl. 79 ff. d.A.) Bezug genommen wird. In dieser Vereinbarung, die unverändert die Darlehensnummer „...“ aufwies, fanden sich u.a. folgende Formulierungen: „Darlehensnehmer und Bank schließen folgenden Vertrag: 1 Höhe des Darlehens: Die Bank stellt dem Darlehensnehmer ein Darlehen zur Verfügung in Höhe von 102.622,74 €. (…) 2 Verwendungszweck: Aufstockung wegen Ausgleich Girokonto / Vorfälligkeitsentschädigung (…) 3.4 Nettodarlehensbetrag bereits ausgezahlter Darlehensbetrag 96.056,47 € Nettodarlehensbetrag 6.566,27 €“ Die Vereinbarung sah einen bis zum 30.09.2013 festgeschriebenen Zinssatz von 4,75 % p.a. vor. Die Rückführung sollte weiterhin in monatlichen Raten erfolgen. Dieser Vereinbarung war eine Widerrufsbelehrung der Beklagten beigefügt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 81 d.A. Bezug genommen wird und in der es u.a. hieß: „Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (…) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer. (…) Widerrufsfolgen Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie diese Leistungen uns ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggfs. Wertersatz leisten. (…)“ In der Rubrik „Finanzierte Geschäfte“ verwendete die Beklagte beide Definitionssätze zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts kumulativ und ging weiterhin auf die Rechtslage bei Finanzierung der Überlassung einer Sache ein. Die (weitere) Darlehensvaluta wurde den Klägern vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellt, diese bedienten das Darlehen in den Folgejahren bis 2013 durch Ratenzahlungen vereinbarungsgemäß. Unter dem 27.09.2013 führten die Kläger die Darlehenssumme mit Auslaufen der Zinsbindungsfrist insgesamt zurück. Mit eigenem Schreiben vom 13.10.2015 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss „des Darlehensvertrages ...“ gerichteten Willenserklärungen und verlangten die Abrechnung und Zahlung eines sich ergebenden Guthabens. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 19.10.2015 zurück, woran auch die nachfolgende Einschaltung der Klägervertreter und deren Schreiben vom 09.11.2015 (Bl. 24 ff. d.A.) mit Fristsetzung zur Abrechnung nichts änderte. Die Kläger haben vorgebracht, der von ihnen erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss der beiden Vereinbarungen gerichteten Willenserklärungen sei wirksam. Die im Vertrag vom 05./22.04.2002 enthaltene Information über das Widerrufsrecht sei schon beim Fristbeginn fehlerhaft und habe auch nicht der Musterbelehrung entsprochen. Schon die alternative Fristangabe für den Fall nicht taggleich mit dem Vertragsschluss erfolgter Belehrung sei fehlerhaft und verwirrend, weiterhin werde die Formulierung „Widerspruchsrecht“ anstatt „Widerrufsrecht“ verwendet. Auch die Bezeichnung als „Information über das Recht zum Widerruf“ fehlerhaft, da es um eine Belehrung über das Widerrufsrecht gegangen sei. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei ebenfalls fehlerhaft, da die Frist, innerhalb derer der Unternehmer die erhaltenen Leistungen zu erstatten habe, nicht angegeben sei. Die im Vertrag vom 13.02.2004 enthaltene Belehrung sei ebenfalls fehlerhaft und habe auch nicht der Musterbelehrung entsprochen. Das ergebe sich schon aus der identischen Formulierung zur Länge der Widerrufsfrist. Für den Verbraucher sei nicht klar, was mit dem „Vertragsschluss“ gemeint sei. Weiterhin sei auch sei die Angabe zum Beginn der Widerrufsfrist fehlerhaft. Diese beginne nicht erst mit der Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde. Bei den Widerrufsfolgen würden die für den Verbraucher wesentlichen Zahlungsfristen nicht angegeben. Die Angabe zur etwaigen Wertersatzpflicht sei überflüssig und geeignet, den Verbraucher vom Widerruf abzuhalten. Zudem enthalte die Belehrung eine ganze Rubrik über finanzierte Geschäfte, obwohl ein solches hier nicht vorgelegen habe. Dies sei geeignet, beim Verbraucher den irrigen Eindruck hervorzurufen, es habe ein verbundenes Geschäft vorgelegen. Die Verwendung beider Definitionssätze zum verbundenen Geschäft sei ebenfalls fehlerhaft. Bei diesem Vertrag habe es sich um einen neuen Darlehensvertrag und nicht um einen Fall der unechten Abschnittsfinanzierung gehandelt. Ein neues Kapitalnutzungsrecht habe vorgelegen, zudem sei der Vertragsinhalt insgesamt geändert worden. Dem Widerruf stehe der Einwand der Verwirkung ebenso wenig entgegen wie der Einwand des Rechtsmissbrauchs. Das ewige Widerrufsrecht unterliege nicht der Verwirkung, ein Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beklagten sei auch nicht ersichtlich. Er folge insbesondere nicht aus der Bedienung des Darlehens. Vielmehr habe die Beklagte die Möglichkeit der Nachbelehrung nicht genutzt. Auf das Motiv für den Widerruf komme es nicht an, die Behauptung, der Widerruf erfolge allein aufgrund des gesunkenen Zinsniveaus, sei zudem spekulativ. Folglich seien die Vereinbarungen rückabzuwickeln. Die Beklagte habe Anspruch auf Zahlung der Darlehensvaluta von 102.622,74 €. Anspruch auf Wertersatz habe sie nur in Höhe von 42.769,39 €. Dieser orientiere sich nicht am vertraglich vereinbarten Zins, sondern an dem den Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank für den jeweiligen Monat der Überlassung zu entnehmenden marktüblichen Zins. Dieser ergebe den genannten Betrag (im Einzelnen wird auf die Berechnung Bl. 29 ff. d.A. Bezug genommen). Die Kläger hätten demgegenüber Anspruch auf Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen in Höhe von 145.392,13 € sowie auf Nutzungsersatz für diese Zahlungen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, was insgesamt 22.848,31 € ergebe (im Einzelnen wird auf die Berechnung Bl. 33 ff. d.A. Bezug genommen). Folglich ergebe sich ein Saldo zu Gunsten der Kläger von 24.258,24 €. Weiterhin habe die Beklagte die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu begleichen, da sie den Widerruf nicht als wirksam anerkannt habe. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 24.258,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Kläger von außergerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.758,58 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgebracht, für den Darlehensvertrag vom ... habe kein Widerrufsrecht bestanden, da dieses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen gewesen sei. Auch für den weiteren Vertrag vom ... habe kein gesetzliches Widerrufsrecht bestanden. Mit diesem sei lediglich eine Aufstockung des ursprünglichen Darlehensvertrages erfolgt, es habe sich daher jedenfalls in Höhe des ursprünglichen Darlehensbetrages um einen Fall der unechten Abschnittsfinanzierung gehandelt. Ein neues Kapitalnutzungsrecht sei in Höhe eines Betrages von 96.056,47 € jedenfalls nicht eingeräumt worden. Zudem habe die Belehrung zu diesem Vertrag den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Die Bezeichnung des Fristbeginns sei eindeutig, der Verbraucher wisse, wann er die Ausfertigung der Vertragsurkunde erhalten habe. Hier trete hinzu, dass der Vertrag im Präsenzgeschäft durch gleichzeitige Unterschrift und Aushändigung der Vertragsurkunde geschlossen worden sei. Damit sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses eindeutig gewesen. Ebenso eindeutig sei damit klar gewesen, dass die Frist von zwei Wochen gelte. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufes sei schon nicht geboten gewesen. Weiterhin lebe bei einem Widerruf dieser „Prolongationsvereinbarung“ der vorausgegangene Vertrag wieder auf. Dem Widerruf stehe der Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauches entgegen. Eine Verwirkung des Widerrufsrechts komme, wie der Bundesgerichtshof entschieden habe, gerade bei bereits abgewickelten Verträgen in Betracht. So liege es auch hier. Der Widerruf erfolge zudem aus Gründen, die mit dem Schutzzweck des Widerrufsrechts nichts zu tun hätten. Die Höhe der geltend gemachten Forderung werde bestritten. Es gelte die Vereinbarung aus dem Jahr 2002 bei wirksamem Widerruf. Zudem sei dem Wertersatz der Vertragszins zu Grunde zu legen, da dieser zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme marktüblich gewesen sei. Für den Nutzungsersatzanspruch seien allenfalls 2,5 %-Punkte über dem Basiszinssatz anzusetzen. Mit Urteil vom 13.10.2016, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der von den Klägern erklärte Widerruf sei unwirksam. Für den Darlehensvertrag vom ... habe schon kein gesetzliches Widerrufsrecht bestanden, da dieser grundpfandrechtlich besichert gewesen sei (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG). Die dennoch erteilte Information stelle allenfalls die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts dar, das jedoch nicht an den gesetzlichen Vorgaben zu messen sei. Dessen Frist sei längst abgelaufen gewesen. Bei der Vereinbarung vom .... könne offenbleiben, ob es sich um einen Fall der unechten Abschnittsfinanzierung gehandelt habe. Denn die Widerrufsbelehrung habe jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Zwar sei es durchaus so dass die Belehrung zum Beginn und zur Länge der Widerrufsfrist in ihrer Deutlichkeit fraglich sei. Da der Vertrag jedoch hier im Präsenzgeschäft abgeschlossen worden sei, sei eindeutig gewesen, wann der Vertrag geschlossen worden sei und wann folglich die maßgebliche Frist von zwei Wochen begonnen habe. Eine Belehrung über die Widerrufsfolgen sei ohnehin nicht vorgeschrieben gewesen. Die Rubrik über finanzierte Geschäfte sei für die Kläger ersichtlich belanglos gewesen, da ein solches Geschäft unstreitig nicht vorgelegen habe. Zudem sei ein etwaiges Widerrufsrecht auch verwirkt gewesen. Das Umstandsmoment ergebe sich daraus, dass der Vertrag zum Zeitpunkt des Widerrufes seit mehr als zwei Jahren vollständig abgewickelt gewesen sei. Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klagebegehren in der Hauptsache weiterverfolgen. Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und sind insbesondere der Ansicht, auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung könne sich die Beklagte bezüglich der beim Vertrag vom ... verwendeten Belehrung nicht berufen, da die Belehrung inhaltlich nicht dem Muster entsprochen habe. Auch den gesetzlichen Anforderungen habe die Belehrung aus den erstinstanzlich bereits dargestellten Gründen nicht genügt. Die Rubrik über finanzierte Geschäfte sei unnötig und damit verwirrend gewesen. Zudem seien fehlerhaft beide Definitionssätze zum verbundenen Geschäft verwendet worden anstatt nur der passende von beiden. Der Fristbeginn sei aus den erstinstanzlich dargestellten Gründen nicht hinreichend deutlich dargestellt worden. Zu Unrecht habe das Landgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts angenommen. Die Voraussetzungen dafür lägen nicht vor. Allein laufendes vertragstreues Verhalten genüge nicht. Zudem habe die Beklagte die Möglichkeit der Nachbelehrung nicht genutzt. Die „Ansprüche“ seien daher bis zum Widerruf nicht fällig gewesen und könnten damit auch nicht verwirkt worden seien. Letztlich sei auch zu sehen, dass die Beklagte durch die Verwendung der fehlerhaften Belehrung den späten Widerruf selbst verursacht habe. Auch ein Rechtsmissbrauch liege nicht vor. Das Motiv für den Widerruf sei unbeachtlich. Auf der Basis des vom Senat am 6.03.2018 erteilten Hinweises machen die Kläger nur noch einen Saldo aus dem Rückabwicklungsverhältnis in Höhe von 16.486,14 € geltend. Diesen hatten sie wie folgt berechnet: Die Beklagte habe Anspruch auf Zahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 102.622,74 €. Hinzu komme ein Wertersatzanspruch für die jeweils noch erfolgte Überlassung der Darlehensvaluta in Höhe von - berechnet auf der Basis des vertraglich vereinbarten Zinssatzes - 41.838,77 € (im Einzelnen Bl. 381 ff. d.A.). Demgegenüber hätten die Kläger Anspruch auf Erstattung aller geleisteten Zahlungen in Höhe von 145.123,34 € sowie auf Nutzungsersatz für diese Zahlungen in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dies ergebe 15.824,31 € (im Einzelnen Bl. 384 ff. d.A.). Nach bereits in der Klageschrift erfolgter Aufrechnung der Kläger ergebe sich somit der nunmehr noch geltend gemachte Betrag. Dieser beschränke sich faktisch auf die Nutzungsersatzansprüche der Kläger. Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Darlehensvaluta sowie auf Wertersatz in Höhe des vertraglich vereinbarten Zinses decke sich notwendig mit den in den Ratenzahlungen enthaltenen Zinsanteilen (Wertersatzanspruch) und den in den Raten enthaltenen Tilgungsanteilen zzgl. der geleisteten Ablösezahlung (Darlehensvaluta). Diese wechselseitigen Ansprüche würden sich im Ergebnis infolge der Aufrechnung gegenseitig aufheben, sodass der Nutzungsersatzanspruch der Kläger verbleibe (Bl. 445 d.A.). Die Kläger haben zunächst beantragt, unter Abänderung des am 13.10.2016 verkündeten und am 18.10.2016 zugestellten Urteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) (Az: 7 O 111/16) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 24.258,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Kläger beantragen nunmehr unter Teilrücknahme der Berufung im Übrigen, das am 13.10.2016 verkündete und am 18.10.2016 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) (Az: 7 O 111/16) mit der Maßgabe abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger 16.486,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil nach Maßgabe von dessen Entscheidungsgründen und ihrem erstinstanzlichen Vorbringen und ist insbesondere der Ansicht, für die Prolongationsvereinbarung vom ... habe kein Widerrufsrecht bestanden, da jedenfalls in Höhe von 96.056,47 € kein neues Kapitalnutzungsrecht vereinbart worden sei. Dies habe nunmehr auch der Bundesgerichtshof so entschieden. Jedenfalls habe die erteilte Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung komme es somit nicht an. Der Fristbeginn sei mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde eindeutig bezeichnet, da der Abschluss des Vertrages im Präsenzgeschäft erfolgt sei. Auch die Länge der Widerrufsfrist sei gesetzeskonform bezeichnet worden. Aufgrund des Abschlusses im Präsenzgeschäft sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses klar erkennbar gewesen. Zudem seien die Kläger auch mündlich darüber belehrt worden, dass die Frist von zwei Wochen gelte. Ein etwaig noch bestehendes Widerrufsrecht sei zum Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt gewesen. Das Umstandsmoment sei erfüllt, da der Vertrag zu diesem Zeitpunkt seit mehr als zwei Jahren vollständig abgewickelt gewesen sei. Die Beklagte habe sich hierauf auch eingerichtet, indem sie die Darlehenskonten geschlossen, den Vorgang abgelegt und die bestellten Sicherheiten freigegeben habe. Weiterhin habe sie keine Risikorückstellungen für den Fall des Darlehensausfalles mehr gebildet. Die Höhe der geltend gemachten Forderung werde weiterhin bestritten. Jedenfalls in Höhe eines Teilbetrages von 96.056,47 € lebe infolge des Widerrufes der Prolongationsvereinbarung die Vorgängervereinbarung wieder auf. Schon deshalb sei die Berechnung fehlerhaft. Auch die neue Berechnung der Kläger sei unzutreffend. Selbst bei Annahme vollständiger Rückabwicklung habe die Beklagte Anspruch auf die volle Darlehensvaluta in Höhe von 102.622,74 €. Der geschuldete, mit dem Vertragszins zu berechnende Wertersatzanspruch belaufe sich auf 43.561,46 € (im Einzelnen Bl. 421 ff. d.A.). Die Differenz beruhe darauf, dass die Berechnungen der Kläger nicht auf dem Tag der tatsächlichen Auszahlung beruhen würden. Die Kläger hätten demgegenüber Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlungen in Höhe von 145.123,34 € sowie auf Zahlung von Nutzungsersatz. Dieser belaufe sich aber lediglich auf 10.164,60 € (Bl. 426 ff. d.A.). Nutzungsersatz sei nämlich lediglich bis zur vorzeitigen Vertragsbeendigung zu zahlen, nicht aber für den danach folgenden Zeitraum bis zum Widerruf, da es die Kläger ansonsten in der Hand hätten, durch einen möglichst späten Widerruf bei bereits abgewickelten Verträgen ihren Anspruch „hochzuschrauben“. Somit ergebe sich höchstens ein saldierter Anspruch von 9.103,74 €. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf die von den Parteien zur Verfahrensakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.04.2018 im erklärten Einverständnis beider Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO den Übergang in das schriftliche Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 23.05.2018 bestimmt (Bl. 432 d.A.). II. Die zulässige Berufung der Kläger ist mit dem nach der Teilberufungsrücknahme verbliebenen Antrag überwiegend begründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 15.736,57 € aus §§ 491, 495 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 355, 357 BGB i.V.m. §§ 346 ff. BGB nebst den ausgeurteilten Zinsen zu. Die weitergehende Berufung ist, soweit sie nicht ohnehin zurückgenommen wurde, unbegründet. 1. Soweit sich der von den Klägern erklärte Widerruf auch auf ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom ...… gerichteten Willenserklärungen beziehen sollte, bleibt dieser Widerruf allerdings, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, wirkungslos. 1.1. Für diesen Darlehensvertrag bestand schon kein gesetzliches Widerrufsrecht. Das folgt allerdings entgegen der Annahme des Landgerichts nicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Zwar trifft es zu, dass das in § 7 VerbrKrG (i.d.F. bis 31.12.2001) für Verbraucherdarlehensverträge grundsätzlich vorgesehene Widerrufsrecht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (i.d.F. bis 31.12.2001) nicht für grundpfandrechtlich besicherte Darlehensverträge zu für solche Verträge üblichen Konditionen galt. Jedoch traten die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes mit Ablauf des 31.12.2001 im Rahmen der Schuldrechtsreform außer Kraft und fanden auf – wie hier – nach dem 01.01.2002 abgeschlossene Verträge keine Anwendung mehr (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB). Allerdings änderte sich insoweit durch die Schuldrechtsreform nichts. An die Stelle von § 7 VerbrKrG a.F. trat § 495 Abs. 1 BGB (i.d.F. vom 01.01.2002 – 31. 07.2002), der ein identisches Widerrufsrecht vorsah. Die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F. wurde – jedenfalls für den hier in Rede stehenden Zeitpunkt – inhaltsgleich in § 491 Abs. 3 erster Spiegelstrich BGB (i.d.F. v. 01.01.2002 – 31.07.2002) übernommen. Da das Darlehen hier unstreitig durch eine Grundschuld gesichert war und zu für solche Darlehen üblichen Konditionen gewährt wurde, bestand kein gesetzliches Widerrufsrecht. 1.2. Es kann – wie das Landgericht mit Recht entschieden hat - offenbleiben, ob in der (objektiv unnötigen) Information durch die Beklagte über ein tatsächlich nicht bestehendes Widerrufsrecht die konkludente Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts liegt. Schon das erscheint hier allerdings alles andere als zweifelsfrei. Zwar kann in der Belehrung über ein tatsächlich nicht bestehendes Widerrufsrecht je nach den Umständen das konkludente Angebot zur Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts liegen, das der Verbraucher durch die Unterzeichnung des Vertrages annimmt (vgl. BGH NJW 2012, 1066, 1067 f.; NJW 2013, 155, 157 ; bejahend etwa OLG Köln, Urt. v. 22.07.2009, 27 U 5/09 = BeckRS 2009, 86422; OLG Frankfurt, Urt. v. 25.05.2011, 9 U 43/10, juris-Rdnr. 38 f.; ablehnend hingegen OLG München, Urt. v. 28.06.2001, 24 U 129/00, juris-Rdnr. 47 f.). Hier erscheint das aber schon im Hinblick auf die verwendete Fußnote, wonach diese Information bei – hier gegebener - grundpfandrechtlicher Besicherung des Darlehens entfallen könne, zweifelhaft. Das kann aber letztlich auf sich beruhen. Selbst bei Annahme eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts könnten die Kläger den am 13.10.2015 erklärten Widerruf hierauf nicht mehr stützen, da die eingeräumte Widerrufsfrist von zwei Wochen längst abgelaufen war. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die erteilte Belehrung den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht muss sich an den gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung grundsätzlich nicht messen lassen. Das folgt schon daraus, dass die Situationen, auf die die gesetzlichen Belehrungen abstellen, nicht vorliegen, und es im Übrigen mangels Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts keine gesetzlichen Vorgaben gibt, an denen sich die Belehrung inhaltlich messen lassen müsste. Die „Belehrung“ ist in solchen Fällen keine Belehrung, sondern das Angebot auf Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts. Dieses kann der Anbietende allerdings so ausgestalten, wie er es möchte, sodass sich das vereinbarte Widerrufsrecht auf den Inhalt der konkreten „Belehrung“ beschränkt und grundsätzlich nicht an den gesetzlichen Vorgaben zu messen ist (BGH NJW 2013, 155, 157; OLG Nürnberg BKR 2012, 72, 73). Anders liegt es nur dann, wenn sich der Vereinbarung im Auslegungswege entnehmen lässt, dass die Bank dem Vertragspartner nicht nur ein vertragliches Widerrufsrecht in dem durch die verwendete Belehrung festgelegten Umfang einräumen wollte, sondern sich darüber hinaus verpflichten wollte, ihm gegenüber alle im Fall eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden Belehrungspflichten zu erfüllen und im Fall eines Verstoßes dagegen ein grundsätzlich unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen (BGH a.a.O.). Hierfür bedarf es allerdings konkreter Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen, die sich allein aus der Verwendung der gesetzlichen Formulierungen oder auch des Musters gemäß Anlage zu § 14 BGB-InfoV nicht ergeben (BGH a.a.O.). Solche Anhaltspunkte fehlen hier zur Gänze. Die Annahme eines entsprechenden Willens der Beklagten liegt vielmehr gänzlich fern. 2. Die Kläger haben jedoch ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages vom …... gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen. Dieser Darlehensvertrag hat sich damit in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt (§§ 491, 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB). 2.1. Den Klägern stand auch bei diesem Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht aus §§ 491, 495 Abs. 1, 355, 357 BGB a.F. zu. Es handelte sich bei dem Vertrag vom ...……. insgesamt um einen neuen Verbraucherdarlehensvertrag. Eine sog. unechte Abschnittsfinanzierung lag entgegen der Ansicht der Beklagten ebenso wenig vor wie eine Prolongation. Die unechte Abschnittsfinanzierung ist dadurch gekennzeichnet, dass bei einem langfristigen Darlehensvertrag die Zinskonditionen für eine kürzere Laufzeit als die Darlehensvertragslaufzeit fest vereinbart sind und daher nach Ablauf der Zinsbindungszeit nur für die weitere, von Anfang an gegebene Darlehenslaufzeit die Zinsen neu vereinbart und sodann auf der Basis des fortgeltenden ursprünglichen Vertrages vollzogen werden. Solche Vereinbarungen sind, da durch sie kein neues, im Ausgangsvertrag weder begründetes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht vereinbart wird, weder Verbraucherdarlehensverträge, noch besteht für solche Vereinbarungen ein Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. (BGHZ 159, 270, 273; BGH BKR 2013, 326, 328 f. m.w.N.; B. v. 07.06.2016, XI ZR 385/15 = BeckRS 2016, 11941; WM 2018, 664, 666). Anders liegt es hingegen bei der sog. echten Abschnittsfinanzierung, bei der das Altdarlehen zur Rückzahlung fällig wird, bei der Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit sowie in den Fällen der Novation; hier handelt es sich jeweils um die Begründung eines neuen Kapitalnutzungsrechts und damit um (neue) Darlehensverträge (BGH BKR 2013, 326, 329 m.w.N.). Eine Prolongation lag ersichtlich schon deshalb nicht vor, weil weder die Laufzeit des Darlehensvertrages aus dem Jahr ... abgelaufen war – dieses lief vielmehr noch weitere 30 Jahre -, noch auch nur die in diesem Vertrag vereinbarte Zinsbindungsfrist, die ihrerseits noch 8 Jahre lief, abgelaufen war. Es lag auch keine unechte Abschnittsfinanzierung vor. Zu einer solchen bestand, da die Zinsbindungsfrist noch lange nicht abgelaufen war, zu diesem Zeitpunkt schon kein Anlass, auch nicht im Sinne einer „forward“-Vereinbarung. Sie wurde auch nicht vereinbart. Vielmehr wurde ein einheitlicher neuer Darlehensvertrag über eine erhöhte Gesamtvaluta geschlossen, in den die Restvaluta aus dem Darlehensvertrag aus dem Jahr ... im Wege der Novation unter Aufhebung des „alten“ Darlehensvertrages einbezogen und durch den neuen Darlehensvertrag ersetzt wurde. Ein solches - soweit es hier die Restvaluta aus dem Ausgangsvertrag betrifft - Vereinbarungsdarlehen unterfällt §§ 491, 495 Abs. 1 BGB a.F. (BGH BKR 2013, 326, 329; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Auflage, § 495 Rdnr. 7). Dadurch wird zwar - soweit es die Restvaluta des Altvertrages betrifft - kein erstmaliges, aber ein neues und gegenüber dem früheren selbständiges, da auf einem anderen Schuldgrund (neuer Vertrag) beruhendes Kapitalnutzungsrecht begründet (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 491 Rdnr. 51). Schon die Bezeichnungen und Formulierungen im Vertragstext legen diesen Abschluss eines Neuvertrages mehr als nur nahe. Die Vertragsurkunde ist mit „Darlehensvertrag / Verbraucherdarlehensvertrag“ überschrieben, im weiteren Text ist ausdrücklich formuliert, dass die „Bank dem Darlehensnehmer ein Darlehen zur Verfügung“ stellt „in Höhe von 102.622,74,- €“. Diese Erfassung einer neuen (Gesamt-) Darlehenssumme ist neben den Formulierungen ein zusätzliches Indiz für einen Neuvertrag. Zugleich wurde für diese neue Gesamtdarlehenssumme eine einheitliche, neue Zinsregelung getroffen. Alles das deutet klar auf den Abschluss eines insgesamt neuen Darlehensvertrages hin, wozu denn auch die von der Beklagten selbst erteilte Belehrung über das insgesamt – und eben nicht beschränkt auf den Aufstockungsbetrag – bestehende gesetzliche Widerrufsrecht passt. Fälle unechter Abschnittsfinanzierungen oder auch von Prolongationen – die nach Ablauf des Ausgangsdarlehens im Übrigen ohnehin ein neues Kapitalnutzungsrecht begründen und damit dem gesetzlichen Widerrufsrecht unterliegen - sehen bei Banken, wie dem Senat aus zahlreichen anderen Widerrufsverfahren bekannt ist, anders aus. Den Banken sind die entsprechenden Unterschiede zudem bekannt. Diese finden sich in den verwendeten Formularen auch wieder. Hierzu passt denn auch, dass unechte Abschnittsfinanzierungen definitionsgemäß auf der Grundlage der fortbestehenden Ausgangsdarlehensverträge vollzogen werden, woran es hier ebenfalls fehlt. Vielmehr fiel der Vorgängervertrag insgesamt weg und wurde durch den neuen, einheitlichen Darlehensvertrag ersetzt. Allein die Beibehaltung der Darlehensnummer und die Verwendung des Begriffes „Aufstockung“ ändern daher am Vorliegen einer Novation bei der gebotenen Gesamtschau der genannten Umstände nichts. Beides ist sowohl im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung als auch im Rahmen einer Novation möglich. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.01.2018 (XI ZR 359/16 = WM 2018, 664, 666) ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nichts Anderes. Ob die im dortigen Fall gegebene Vereinbarung tatsächlich eine unechte Abschnittsfinanzierung darstellte, hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden. Er hat diese Prüfung vielmehr im Zuge der aus anderen Gründen erfolgten Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht diesem überlassen und lediglich für den Fall („träfe dies zu (…)“), dass das Berufungsgericht im Rahmen der primär dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung eine unechte Abschnittsfinanzierung annimmt, zu dem sich dann ergebenden Umfang des gesetzlichen Widerrufsrechts Stellung genommen. Das gibt für die hier zu treffende Entscheidung schon deshalb nichts her, weil der Senat aus den dargestellten Gründen vom Vorliegen einer Novation ausgeht. 2.2. Die zwischenzeitig erfolgte Abwicklung des Darlehensvertrages vom …... hindert den Widerruf als solche nicht. Auch bei einem bereits abgewickelten Vertrag kann grundsätzlich ein Widerruf erfolgen, solange sich die Parteien nicht im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung auch über ein etwaiges Widerrufsrecht geeinigt haben (BGH WM 2016, 2295, 2300; WM 2017, 806, 808; Urt. v. 10.10.2017, XI ZR 455/16, Rdnr. 20). Letzteres ist hier weder dargetan noch sonst ersichtlich. 2.3. Das Widerrufsrecht der Kläger war zum Zeitpunkt seiner Ausübung mangels ausreichender Belehrung über das Widerrufsrecht nicht durch Fristablauf erloschen (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F.). 2.3.1. Die Beklagte kann sich nicht auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. (hier: Fassung vom 01.09.2002 – 07.12.2004) berufen, da sie die Musterbelehrung nicht vollständig übernommen, sondern inhaltliche Bearbeitungen vorgenommen hat, die die Schutzwirkung entfallen lassen (vgl. zu diesem Maßstab BGH NJW 2010, 989, 991; NJW 2011, 1061, 1062; NJW-RR 2011, 785, 787; NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2012, 3298, 3299; NJW 2014, 2022, 2023; WM 2016, 1930, 1932 f.; Urt. v. 14.03.2017, XI ZR 442/16 Rdnr. 24 u.Ö.). Diese inhaltliche Bearbeitung ergibt sich schon daraus, dass die Musterbelehrung für den Fristbeginn noch die „frühestens“-Formulierung vorsah, die die Beklagte ersichtlich einer vollständigen inhaltlichen Abänderung unterzogen hat. Weiterhin sah die Musterbelehrung in der genannten Fassung die Angabe beider Fristen nicht kumulativ, sondern nur alternativ vor (der zugehörige Hinweis 1 „wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz “ war ein Bearbeitungshinweis). Weiterhin stellt auch die Verwendung beider Definitionssätze zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts anstatt, wie in der Musterbelehrung in Bearbeitungshinweis 8 vorgesehen, nur des Passenden davon unabhängig vom Vorliegen eines finanzierten Geschäftes eine inhaltliche Bearbeitung dar, die die Schutzwirkung entfallen lässt (BGH, Urt. v. 25.04.2017, XI ZR 314/16; BGH WM 2017, 2251, 2252; WM 2017, 2259, 2260). Ob diese inhaltlichen Bearbeitungen gesetzeskonform sind oder nicht, ist für das Entfallen der Schutzwirkung bedeutungslos. 2.3.2. Die verwendete Belehrung entsprach bei der Länge der Widerrufsfrist und damit in einem entscheidenden Punkt nicht den gesetzlichen Anforderungen. (1) Die Formulierung zum Fristbeginn, wonach die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch eine Ausfertigung der Vertragsurkunde ausgehändigt wurde, entspricht zwar als solche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie schiebt aber im Sinne einer vertraglichen Vereinbarung den Beginn der Widerrufsfrist auf den nach der Gesetzeslage spätesten Beginn hinaus. Dies ist dem Verbraucher günstig und damit zulässig. Die Formulierung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 355 Abs. 2 S. 1+3 BGB a.F.) begann die Widerrufsfrist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen nicht erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher sowohl die Widerrufsbelehrung in Textform als auch die Ausfertigung der Vertragsurkunde – also des von beiden Seiten unterzeichneten Vertragstextes – erhalten hatte, sondern unter Umständen schon früher, nämlich bereits mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform und der Abgabe seines eigenen Vertragsangebotes in Schriftform. Dies gibt die Belehrung nicht hinreichend wieder, sondern erweckt den Eindruck, die Widerrufsfrist beginne stets erst mit Erhalt der Vertragsausfertigung und der Widerrufsbelehrung, obwohl sie tatsächlich bereits früher beginnen konnte. Dies ist geeignet, den Verbraucher von einem wirksamen Widerruf abzuhalten, da dieser unter Umständen zu spät erklärt werden würde. Entgegen der Ansicht des Landgerichts gilt für die Verwendung im Präsenzgeschäft nichts anderes. Die konkrete Verwendungssituation ist, da dies letztlich nichts anderes als den nicht erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Belehrungsfehler und ausgebliebenem Widerruf betrifft, unerheblich (BGH WM 2017, 1258, 1260; Senat, Urt. v. 23.11.2016, 7 U 119/15 und 7 U 62/16, juris). Die Formulierung ist aber dennoch zulässig und damit im Ergebnis unschädlich, da sie ein generelles vertragliches Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist auf den nach der Gesetzeslage spätesten Zeitpunkt enthält und damit dem Verbraucher günstig ist. Widerrufsbelehrungen sind als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers anzusehen. Weichen sie zu Gunsten des Verbrauchers – im Sinne einer Verlängerung der gesetzlichen Widerrufsfrist oder im Sinne eines Abhängigmachens ihres Beginns von zusätzlichen Voraussetzungen – von der gesetzlichen Regelung ab, so liegt hierin regelmäßig ein Angebot auf vertragliche Abänderung der Widerrufsfrist oder ihres Beginns, das der Verbraucher durch Unterzeichnung des Darlehensvertrages annimmt. Das ist zulässig und wirksam, solange es sich um eine dem Verbraucher gegenüber der Gesetzeslage günstige Änderung handelt (BGH NJOZ 2009, 2520, 2522 f.; WM 2014, 1146, 1150; OLG Hamm, Urt. v. 16.12. 2016, 19 U 82/16, juris-Rdnr. 28 ff.). (2) Die Belehrungsteile über die Widerrufsfolgen und zu finanzierten Geschäften sind insgesamt gesetzeskonform. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen war nach der damaligen Gesetzeslage ohnehin nicht geboten. Die nur teilweise Aufnahme der Widerrufsfolgen ist daher unschädlich, da die beiderseitige Pflicht zur Erstattung empfangener Leistungen dargestellt und zutreffend ist. Eines zusätzlichen Hinweises auf die Rückzahlungspflichten binnen 30 Tagen bedurfte es schon deshalb nicht, weil dieser Teil auch ganz hätte weggelassen werden können (vgl. zur Gesetzeskonformität von Belehrungen über Widerrufsfolgen BGH WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1903; WM 2018, 50, 51). Der Abschnitt über Finanzierte Geschäfte ist insgesamt als Sammelbelehrung auch dann zulässig und gesetzeskonform, wenn - wie hier – kein verbundenes Geschäft vorliegt (BGH WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1902). Insoweit müssen Widerrufsbelehrungen für verschiedene Fallgestaltungen offen sein, solange sie dadurch nicht unverständlich oder verwirrend werden. Letzteres ist hier nicht der Fall. Durch die angegebenen und auch für einen Verbraucher verständlichen Definitionen darüber, wann ein verbundenes Geschäft vorliegt, kann der Verbraucher erkennen, ob dieser Teil der Widerrufsinformation für ihn relevant ist oder nicht. Die Verwendung beider Definitionssätze zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts entspricht zwar nicht der Musterbelehrung, die nur die Verwendung des jeweils passenden davon vorsah, ist aber dennoch gesetzeskonform (BGH WM 2017, 370, 371; WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1902). Durch den Verbindungssatz „bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstückes (…) ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn (…)“ ist für den Verbraucher klar und verständlich dargestellt, in welchen Fällen welche der beiden Definitionen eingreift. (3) Die Belehrung über die Länge der Widerrufsfrist ist jedoch fehlerhaft. Die Beklagte hat diese nicht nur mit zwei Wochen angegeben, sondern alternativ für den Fall, dass die Belehrung „nicht taggleich mit dem Vertragsschluss“ erfolgt, mit einem Monat. Das entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zwar ist dem Grunde nach gegen diese alternative Fristangabe nichts einzuwenden. Sie ist als Sammelbelehrung, die den Fall des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. mit einbeziehen soll, grundsätzlich zulässig. Das Abgrenzungsmerkmal des Vertragsschlusses ist verständlich und wird im Übrigen auch vom Gesetz verwendet (vgl. zum Ganzen BGH WM 2017, 849, 851; WM 2018, 50, 51). Die Belehrung ist aber deshalb fehlerhaft, weil sie nicht der damaligen Gesetzeslage entspricht. Die Länge der Widerrufsfrist betrug nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F., der lediglich Nachbelehrungen erfasste, nur dann einen Monat, wenn die Belehrung erst nach Vertragsschluss erteilt wurde. Hier gibt die Belehrung durch die Formulierung "nicht taggleich mit dem Vertragsschluss" aber diese Fristdauer von einem Monat nicht nur für den Fall der Belehrung nach Vertragsschluss, sondern auch für den Fall der Belehrung vor dem Vertragsschluss an (ebenso OLG Hamm, a.a.O., juris-Rdnr. 41 f.). Das entspricht nicht der Gesetzeslage. Es tritt noch erschwerend hinzu, dass die Formulierung „nicht taggleich“ auch solche Fälle der Frist von zwei Wochen unterstellt, in denen die Widerrufsbelehrung zwar am selben Tag erfolgte, aber dennoch erst nach dem Vertragsschluss (etwa wenn der Vertragsschluss vormittags erfolgt, die vergessene Belehrung aber erst nachmittags durch Nachsenden nachgeholt wird o.Ä.). Auch das gibt somit die Gesetzeslage nicht zutreffend wieder, da nach der gesetzlichen Regelung der letztgenannte Fall der einmonatigen Widerrufsfrist unterfiel. Die konkrete Verwendungssituation („Präsenzgeschäft“) ist aus den dargestellten Gründen auch hier unerheblich. Dieser Belehrungsfehler lässt sich anders als der genannte Fehler beim Fristbeginn auch nicht über die Annahme einer vertraglichen Verlängerung der Widerrufsfrist als wirksam ansehen. Darauf, dass die Widerrufsfrist hier aufgrund der vertraglichen Vereinbarung (s.o.) erst mit der Aushändigung der Vertragsausfertigung begann, kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, da es hier nicht um den Beginn der Frist, sondern um ihre Länge geht. Der Beginn der Frist erst mit (zusätzlicher) Aushändigung der Abschrift der Vertragsurkunde schließt eine Aushändigung der Widerrufsbelehrung vor dem Tag des Vertragsschlusses oder auch zwar am Tag des Vertragsschlusses, aber zeitlich nach diesem, nicht aus. Eine zulässige Verlängerung der Widerrufsfrist läge daher nur in dem Fall vor, dass die Belehrung vor Vertragsschluss im Zusammenhang mit der Abgabe des schriftlichen Vertragsangebotes des Verbrauchers erfolgte. Anders liegt es aber schon in dem Fall, in dem die Aushändigung der Belehrung – was hier vom Wortlaut dieses Belehrungsteils erfasst wäre – isoliert vor der Abgabe selbst dieser Antragserklärung des Verbrauchers erfolgen würde und die Belehrung aus diesem Grund – da nicht im Zusammenhang mit Vertragsangebot oder Vertragsschluss erfolgt – unwirksam wäre. In diesem Fall gölte eben nicht die hier von der Belehrung angegebene Frist von einem Monat. Erst recht liegt eine Verlängerung der Widerrufsfrist im Fall der zwar am selben Tag, aber erst nach dem Vertragsschluss erfolgten Belehrung (s.o.) nicht vor, sondern im Gegenteil eine Verkürzung, da die Belehrung diesen Fall der Frist von zwei Wochen zuordnet. Die Belehrung ist somit nach Auffassung des Senats fehlerhaft und nicht gesetzeskonform. Soweit das Oberlandesgericht Hamm (a.a.O., Rdnr. 43, zu einer identischen Belehrung) auch diesen Belehrungsteil wegen der dortigen Verwendung der Belehrung im Präsenzgeschäft als wirksam angesehen hat, kann dem aus den dargestellten Gründen nicht gefolgt werden. Das Oberlandesgericht Stuttgart (B. v. 10.11.2014, 9 U 119/14, juris) hat sich mit diesem Belehrungsteil nur insoweit befasst, als es wegen diesem ein Entfallen der Schutzwirkung der Musterbelehrung angenommen hat. Den gesetzlichen Anforderungen entsprach die dortige Belehrung schon wegen der zum Fristbeginn noch verwendeten „frühestens“-Formulierung nicht. Daraus ergibt sich somit für den hier gegebenen Fall ebenso wenig wie aus der Zurückweisung der gegen diese Entscheidung eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof (B. v. 30.05.2017, XI ZR 77/15). Das Oberlandesgericht Frankfurt (B. v. 09.08.2016, 23 U 46/16, juris) hat sich mit der Wirksamkeit einer inhaltsgleichen Belehrung, die von der Vorinstanz verneint worden war, nicht befasst, weil es der Meinung war, es fehle an ausreichenden Darlegungen der Berufung zur Wirksamkeit der Belehrung. Soweit die Oberlandesgerichte Köln (B. v. 04.03.2016, 13 U 252/25, juris) und Düsseldorf (Urt. v. 09.02.2017, 6 U 80/16, juris) inhaltsgleiche Belehrungen auch hinsichtlich der Fristdauer letztlich als gesetzeskonform angesehen, weil sie der Auffassung waren, die Formulierung „nicht taggleich“ sei aufgrund der vorausgegangenen Definition des Fristbeginns (erst mit Erhalt von Vertragsurkunde und Belehrung) für den Verbraucher erkennbar dahin zu verstehen, dass damit nur „nach“ Vertragsschluss gemeint sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dem Wortverständnis nach bedeutet „nicht taggleich“ eben nicht nur, sondern allenfalls auch „nach Vertragsschluss“. Das wird am Sonderfall der am selben Tag, aber dennoch nach Vertragsschluss nachgeholten Belehrung deutlich. Die Formulierung zum Fristbeginn lässt aus den bereits dargestellten Gründen auf die Fristdauer bei der gebotenen objektiven Auslegung keinen tauglichen Schluss zu. Der Einwand der Beklagten, die Kläger seien auch mündlich darüber belehrt worden, dass die Fristlänge von zwei Wochen gelten solle, ist unbeachtlich. Die Widerrufsbelehrung muss in Textform erfolgen. Behauptete mündliche Erläuterungen sind daher - auch im Hinblick auf den Schutzzweck der vorgeschriebenen Belehrung in Textform - nicht geeignet, Fehler der schriftlichen Belehrung zu beheben. 2.4. Die Kläger haben ihr Widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt, noch war dieses verwirkt. 2.4.1. Die Kläger haben ihr Widerrufsrecht nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Ein solcher Rechtsmissbrauch ergibt sich nicht allein aus der behaupteten Motivation der Ausübung des Widerrufsrechts. Auf diese Motivation kommt es grundsätzlich nicht an, da das Widerrufsrecht dem Verbraucher gerade ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einseitiges Recht zur Loslösung vom Vertrag geben soll. Die Motive für die Ausübung dieses Widerrufsrechtes sind daher – ebenso wie die Frage, ob diese Motive im Zusammenhang mit dem „Schutzzweck“ des Widerrufsrechts stehen – vom hier weder dargelegten noch sonst ersichtlichen Fall der Arglist oder der Schikane abgesehen, für sich allein genommen nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu tragen (BGH WM 2016, 1103, 1104; WM 2016, 1835, 1838; WM 2016, 1930, 1935; je m.w.N.). Der Umstand, dass die Kläger den Vertrag jahrelang ohne Beanstandung bedient habe, trägt einen Rechtsmissbrauch ebenso wenig. Gleiches gilt für das (etwaige) Ziel, günstigere Zinsen oder eine Ablösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu erhalten sowie für die allgemeine Belastung der Kreditwirtschaft mit den Folgen gehäuft erklärter Widerrufe (vgl. BGH WM 2016, 1930, 1936). Die genannten Ziele halten sich im Rahmen der durch das Widerrufsrecht eingeräumten Möglichkeiten. 2.4.2. Das Widerrufsrecht war auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt – mit der Folge, dass seine Ausübung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt -, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts durch den Berechtigten längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231; r+s 2014, 340, 344; je m.N.). Daneben kann eine solche Art der Rechtsausübung auch ein widersprüchliches und damit nach Treu und Glauben unzulässiges Verhalten darstellen, wenn das vorausgegangene Verhalten des Berechtigten mit seinem nunmehrigen Verhalten unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH NJW-RR 2013, 757, 759; r+s 2014, 340, 344). Diese Voraussetzungen, die auch auf gesetzliche Widerrufsrechte wie das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. Anwendung finden (BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 1930, 1934; WM 2016, 2295, 2299 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2018, 614, 616), sind hier für das Umstandsmoment nicht erfüllt. Allein der zwischen der Abgabe der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und dem Widerruf liegende Zeitraum von mehr als 11 Jahren trägt weder die Annahme einer Verwirkung noch den Schluss auf eine unzulässige Rechtsausübung (vgl. BGH NJW-RR 2005, 180, 182). Dieser Zeitraum allein trägt hier zwar das Zeitmoment der Verwirkung, für sich genommen aber noch nicht das Umstandsmoment. Dieses Umstandsmoment, nach dem sich der Verpflichtete im berechtigten Vertrauen auf die Nichtausübung des Rechts so eingerichtet hat, dass ihm durch diese Ausübung ein unzumutbarer Nachteil entsteht, ist hier nicht gegeben. Für die Feststellung des Umstandsmomentes müssen zu dem Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob dieses Umstandsmoment gegeben ist, ist aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden. Beim Widerruf noch laufender Darlehensverträge kommt ein gerechtfertigtes Vertrauen in der Regel nicht in Betracht, während es gerade bei zum Zeitpunkt des Widerrufes bereits vollständig abgewickelten Verträgen in Betracht kommt, da hier anders als bei noch laufenden Verträgen die Möglichkeit der Nachbelehrung keinen Sinn mehr macht und deshalb ein berechtigtes Vertrauen des Unternehmers vorliegen kann. Auch in diesen Fällen ist aber eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, allein der Zeitablauf zwischen Vertragsschluss und Widerruf oder vollständiger Abwicklung und Widerruf genügt auch hier für sich genommen – von Extremfällen abgesehen - noch nicht (zum Ganzen BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 2295, 2296 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2017, 2247/2248; WM 2018, 614, 616 f.). Hier sind die Voraussetzungen des Umstandsmomentes bei der gebotenen Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles nicht gegeben. Ausgangspunkt bleibt auch bei zum Zeitpunkt des Widerrufes bereits abgewickelten Verträgen, dass der Unternehmer für den Beginn der Widerrufsfrist eine hinreichende Belehrung schuldet. Unterlässt er diese oder nimmt er sie fehlerhaft vor, ist dies zunächst sein Risiko, die Folgen dieser unterlassenen hinreichenden Widerrufsbelehrung gehen grundsätzlich zu seinen Lasten (BGH NJW-RR 2005, 180, 182). Einem das Umstandsmoment der Verwirkung tragenden schutzwürdigen Vertrauen darauf, dass ein Widerruf nach Jahren nicht mehr erfolgt, steht deshalb zunächst einmal entgegen, dass der Unternehmer den Umstand, auf den dieser späte Widerruf zurückgeht, selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH r+s 2014, 340, 344 ). Das gilt im Ausgangspunkt auch beim Widerruf bereits abgewickelter Verträge, steht jedoch bei diesen einem aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles dennoch berechtigten Vertrauen des Unternehmers und damit der Annahme einer Verwirkung aus den dargestellten Gründen nicht von vornherein entgegen (vgl. BGH WM 2017, 2259, 2260; WM 2018, 614, 616). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang allerdings die zunächst erfolgte vereinbarungsgemäße Bedienung des Darlehensvertrages, da der Unternehmer allein aus dem laufenden vertragstreuen Verhalten des Verbrauchers kein Vertrauen darauf ableiten kann, ein Widerruf werde nicht mehr erfolgen. Der Gesichtspunkt der Überlassung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung trägt ein gerechtfertigtes Vertrauen darauf, ein Widerruf werde nach Jahren nicht mehr erfolgen, schon als solches nicht (BGH WM 2016, 1930, 1933 f.). Die Motivation für die Widerrufsrechtsausübung ist für die Verwirkung bereits deshalb belanglos, weil sie erst mit der Ausübung des Widerrufsrechts zu Tage treten kann und daher vorher schon als solches nicht geeignet ist, ein berechtigtes Vertrauen des Darlehensgebers zu begründen. Somit spricht für eine Verwirkung hier neben dem Zeitabstand zwischen Vertragsschluss und Widerruf allein die zwei Jahre vor dem Widerruf erfolgte Abwicklung des Darlehensvertrages. Diese Abwicklung ist zwar ein gewichtiger Gesichtspunkt für das Umstandsmoment; denn ein entsprechendes Vertrauen kommt, wie dargestellt, gerade bei abgewickelten Verträgen und hier in besonderem Maße dann, wenn die vorzeitige Abwicklung auf den Wunsch des Verbrauchers zurückgeht oder die Parteien den Vertrag in sonstiger Weise einvernehmlich beendet haben, in Betracht (vgl. BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 2295, 2296 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2017, 2247/2248; WM 2018, 614, 616). Dass es sich hier nicht um eine vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages handelte, sondern die Kläger das Darlehen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist – und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem dies von Anfang an als Möglichkeit vereinbart war – zurückgeführt haben, ändert an dem zentralen Punkt, nämlich der vollständigen Ablösung des Darlehens, nichts Wesentliches. Allerdings genügen dieser Gesichtspunkt und der zeitliche Abstand zwischen Widerruf und Vertragsschluss allein in der gebotenen Gesamtschau mit den dargestellten, gegen ein entsprechendes Vertrauen sprechenden Umständen hier nicht, da der zeitliche Abstand zwischen Abwicklung und Widerruf mit zwei Jahren noch überschaubar war. Zwar ist für die Verwirkung im Rahmen des Zeitmomentes der Zeitabstand zwischen Vertragsschluss und Widerruf maßgeblich. Auch gibt es kein Mindestzeitmoment analog den Verjährungsvorschriften, das zwischen der Abwicklung und dem Widerruf für die Annahme des Umstandsmoments erfüllt sein müsste (BGH WM 2017, 2247/2248; WM 2018, 614, 616). Für den Grad des berechtigten Vertrauens im Rahmen des Umstandsmoments ist aber auch der Zeitabstand zwischen vorzeitiger Abwicklung und Widerruf in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen (vgl. BGH WM 2018, 614, 616; Senat, Urt. v. 13.07.2017, 7 U 83/16; B. v. 13.07.2017, 7 U 153/16; B. v. 28.08.2017, 7 U 175/16 u.Ö.). Der hier gegebene Abstand genügt auch unter Einbeziehung des Zeitabstandes zum Vertragsschluss bei der gebotenen Gesamtschau aller genannten Umstände für die Annahme des Umstandsmomentes noch nicht. Sonstige besondere Umstände, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen würden, weist der Sachverhalt nicht auf. Zwar kann die von der Beklagten angeführte Freigabe der bestellten Sicherheiten ebenfalls im Rahmen des Umstandsmomentes berücksichtigt werden, da diese Sicherheiten regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückabwicklungsverhältnis sichern (BGH WM 2018, 614, 617). Dieser Gesichtspunkt ist indes nicht zu gewichtig zu bewerten. Die Sicherheiten benötigt die Beklagte schon deshalb im Ergebnis nicht, da sie gegen die Ansprüche der Kläger aus dem Rückabwicklungsverhältnis die Aufrechnung mit ihren eigenen Ansprüchen erklären kann und damit in Höhe ihrer eigenen Ansprüche hinreichend „gesichert“ ist. Ein zu sichernder Saldo ergibt sich in der Konstellation bereits abgewickelter Verträge regelmäßig – so auch hier - nur zu Gunsten des Verbrauchers. Die Aufrechnungsmöglichkeit verschafft der Beklagten damit nicht nur eine gleich sichere, sondern auch eine durch bloße Willenserklärung realisierbare und damit sogar wesentlich einfachere Möglichkeit als die ursprünglich bestellten Sicherheiten, ihre Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis zu „erfüllen“. Im Übrigen würde das Umstandsmoment auch voraussetzen, dass sich die Beklagte im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231). Zwar müssen dieses Einrichten sowie die unzumutbaren Nachteile in ihrer Intensität umso geringer sein, je deutlicher das Zeitmoment und die sonstigen, das Umstandsmoment prägenden Umstände ausfallen (vgl. BGH WM 2017, 2247, 2248; WM 2018, 614, 615/617). Das von der Beklagten vorgebrachte Schließen und Weglegen des Vorganges ist allerdings ersichtlich unzureichend. Ob allein die Freigabe der Sicherheiten und die unterlassene Bildung von Rückstellungen angesichts der gegebenen Aufrechnungsmöglichkeit ausreichen, kann hier dahinstehen, da es bereits aus den dargestellten Umständen am Umstandsmoment fehlt. Demnach liegt auch eine sonstige unzulässige Rechtsausübung in Form eines widersprüchlichen Verhaltens der Kläger nicht vor. Es lässt sich nach Vorgesagtem nicht feststellen, dass die Interessen der Beklagten vorrangig schutzwürdig wären. 3. Die Klage – und damit die Berufung – hat damit einen überwiegenden Erfolg, soweit es den nach der von den Klägern auf Hinweis des Senats vorgenommenen Neuberechnung und der Teilberufungsrücknahme im Übrigen noch verbleibenden Teil der Klageforderung von 16.486,14 € betrifft. Den Klägern steht gegen die Beklagte nach Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen aus dem Rückabwicklungsverhältnis ein Anspruch auf Zahlung von 15.736,57 € zu. Die in erster Instanz noch - unzutreffend, vgl. BGH WM 2017, 2251, 2253 - erstrebte Verurteilung zur Zahlung an die Kläger als „Gesamtgläubiger“ verfolgen diese mit den Berufungsanträgen, mit denen sie nur noch Zahlung „an die Kläger“ begehren, nicht mehr weiter. Die Verurteilung erfolgt daher im Sinne einer Mitgläubigerschaft (§ 432 BGB). 3.1. Unzutreffend ist der Standpunkt der Beklagten, bei einem wirksamen Widerruf gölte wieder die Vereinbarung aus dem Jahr .... Das träfe allenfalls bei Vorliegen einer reinen Zins- oder Bedingungsprolongation oder einer unechten Abschnittsfinanzierung zu. Beides ist hier – wie dargestellt – nicht der Fall, da ein insgesamt neuer Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Der Widerruf wandelt diesen in ein Rückabwicklungsverhältnis um, führt aber nicht dazu, dass der „alte“, abgelöste Vertrag wiederauflebt. 3.2. Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta ohne Berücksichtigung erfolgter Tilgungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB). Des Weiteren schuldet er Wertersatz für die Gebrauchsvorteile aus der überlassenen Darlehensvaluta für den Zeitraum der tatsächlichen Überlassung (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB). Umgekehrt schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Herausgabe aller erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB) sowie Nutzungsersatz für die widerleglich vermutete Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufes erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB; vgl. zum Ganzen BGH NJW 2009, 3572, 3574; NJW 2015, 3441/3442; WM 2017, 1705, 1706). 3.2.1. Hieraus ergeben sich zunächst Ansprüche der Beklagten aus dem Rückabwicklungsverhältnis in Höhe von insgesamt 145.123,34 €. Die Darlehensvaluta ist mit 102.622,74 € unstreitig. Für den von den Klägern zu zahlenden Wertersatz ist durchgängig der vereinbarte Vertragszins maßgeblich und nicht, wie von den Klägern ursprünglich zu Grunde gelegt, der monatlich wechselnde marktübliche Zins. Auszugehen ist vom Vertragszins (§ 346 Abs. 2 Hs 2 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast für einen geringeren Nutzungswert, der hier nur in einem geringeren marktüblichen Zins für vergleichbare Darlehen liegen kann, trifft die Kläger. Hierfür ist aber jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein Darlehen mit Zinsbindung aufgenommen wurde, allein der für solche Darlehen zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme nach der Statistik der Deutschen Bundesbank marktüblich gewesene Zins maßgeblich. Dessen weitere Entwicklung nach diesem Zeitpunkt bleibt jedenfalls bis zu dem hier aufgrund der dann erfolgten Ablösung nicht mehr relevanten Zeitpunkt einer vereinbarten Zinsanpassung außer Betracht (BGH WM 2017, 2146, 2147 f.). Der für Darlehen mit identischer Zinsbindung zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme im Februar 2004 marktübliche Zins betrug nach der Statistik der Deutschen Bundesbank aber 5,06 % und lag damit über dem hier vereinbarten Zins von 4,75 %. Letzterer bleibt damit maßgeblich. Der sich daraus ergebende Wertersatzanspruch der Beklagten beträgt 42.500,60 €. Die Berechnung der Beklagten, die zu einem Betrag von 43.561,46 € kommt (Bl. 421 ff. d.A.), ist unzutreffend, soweit sie über den genannten Betrag hinausgeht. Dies geht allein darauf zurück, dass die Beklagte ihrer Wertersatzberechnung für einen Betrag von 96.056,47 € - die Restvaluta aus dem Vorgängervertrag - einen Wertersatzbeginn zum 30.10.2003 zu Grunde gelegt hat (Bl. 421 d.A.). Das ist nicht zutreffend. Die Kläger schulden Wertersatz allein für die aufgrund des widerrufenen Vertrages erfolgte Kapitalüberlassung. Die aufgrund dieses Vertrages erfolgte Kapitalüberlassung begann infolge der mit ihm vorgenommenen Novation erst mit Abschluss dieses Vertrages am 13.02.2004. Soweit die Kläger den Wertersatzanspruch auf 41.838,77 € beziffern (Bl. 381 ff. d.A.), ist auch das nicht richtig. Wie die Kläger selbst ausführen (Bl. 445 d.A.), müssen sich in der hier gegebenen Konstellation der Maßgeblichkeit des Vertragszinses für die Höhe des Wertersatzes die bis zur Ablösung geleisteten Zinsanteile der Ratenzahlungen und der Wertersatzanspruch entsprechen. Gleiches gilt für die Summe der in den Raten enthaltenen Tilgungsanteile und der Ablösezahlung im Vergleich zur Darlehensvaluta. Daraus folgt aber, dass die Höhe des Wertersatzes 42.500,60 € beträgt. Dies entspricht der dem Wertersatzanspruch entsprechenden Differenz zwischen den genannten Ansprüchen der Kläger auf Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen (145.123,34 €) und der Summe aus den Ansprüchen der Beklagten auf Zahlung der Darlehensvaluta (102.622,74 €). Dass diese Ansprüche sich im Ergebnis entsprechen - und damit der Wertersatzanspruch 42.500,60 € betragen muss -, sehen die Kläger, wie dargelegt, selbst so. Dies ergibt sich aus ihrem Vorbringen, von diesen Ansprüchen verbleibe nach der erklärten Aufrechnung nichts mehr, da sie sich im Ergebnis decken würden, sodass zu Gunsten der Kläger lediglich noch deren Nutzungsersatzansprüche verblieben (Bl. 445 d.A.). 3.2.2. Dem standen Ansprüche der Kläger in Höhe von insgesamt 160.859,91 € gegenüber. Die von den Klägern geleisteten Zahlungen sind mit 145.123,34 € ebenfalls unstreitig. Den Nutzungsersatzanspruch haben die Kläger zunächst mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu hoch berechnet.Es handelte sich unstreitig um ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen zu für solche Darlehen üblichen Konditionen (Vertragszins: 4,75 %; Marktzins: 5,06 %). Die Kläger haben damit lediglich Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe vermutet gezogener Nutzungen von 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (BGH WM 2016, 2295, 2300; WM 2017, 1004, 1005; WM 2017, 1705, 1706). Eine konkrete abweichende Nutzungsziehung haben die Parteien nicht schlüssig dargetan, sodass es bei der Vermutung sein Bewenden hat. Auch das ist zwischen den Parteien inzwischen nicht mehr im Streit. Dass sich hieraus bis zum Zeitpunkt der Ablösung des Darlehens ein Nutzungsersatzanspruch von 10.164,60 € ergibt, ist inzwischen unstreitig. Die Kläger haben die Berechnung der Beklagten in dieser Höhe bis zum genannten Zeitpunkt unstreitig gestellt (Bl. 444 d.A.). Hinzu kommt jedoch ein weiterer Nutzungsersatzanspruch der Kläger für den Zeitraum nach der Ablösung des Darlehens bis zum Widerruf in Höhe von weiteren 5.571,97 €. Das rechnerische Zutreffen der diesbezüglichen Berechnung der Kläger (Bl. 384 ff. d.A.) stellt die Beklagte nicht konkret in Abrede. Sie ist lediglich der Auffassung, für diesen Zeitraum bestünden keine Nutzungsersatzansprüche, da es die Verbraucher ansonsten bei abgewickelten Verträgen in der Hand hätten, ihre Nutzungsersatzansprüche durch einen möglichst späten Widerruf zu erhöhen. Das ist ungeachtet der diesbezüglich von der Beklagten zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle nicht richtig. Die Beklagte hat die Geldbeträge auch in dieser Zeitspanne gehabt und daher auch dafür Nutzungsersatz in Höhe der genannten Vermutung zu leisten, solange sie - wie hier - eine geringere Nutzungsziehung nicht nachweist. Dass Verbraucher damit bei abgelösten Verträgen durch Verzögern des Widerrufes diese Ansprüche erhöhen können, mag durchaus sein, ändert aber nichts. Das Gleiche gilt umgekehrt in den Fällen, in denen die Banken durch Nichtanerkennen wirksamer Widerrufe die auch nach Widerruf der Bank geschuldeten Wertersatzansprüche für die Überlassung der Darlehensvaluta ggfs. über Jahre erhöhen können. Entscheidend für die Dauer des Nutzungsersatzanspruches ist allein das „Haben“ der Beträge und die damit gegebene Nutzungsmöglichkeit sowie die - vermutet - tatsächlich erfolgte Nutzungsziehung. Die behauptete Zäsur ab der Ablösung des Darlehens ergibt sich aus den Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufes auch bei abgewickelten Verträgen nicht. 3.2.3. Nach der von den Klägern bereits in der Klageschrift erklärten Aufrechnung verbleiben somit noch Ansprüche zu ihren Gunsten in Höhe von 15.736,57 €. Zumindest der inzwischen erfolgten Erklärung der Kläger, wonach sich die Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen einerseits sowie auf Zahlung der Valuta und auf Wertersatz andererseits entsprechen und somit lediglich die Nutzungsersatzansprüche verbleiben (Bl. 445 d.A.), lässt sich entnehmen, dass die Kläger mit ihren Ansprüchen auf Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen gegen die Ansprüche der Beklagten auf Zahlung der Valuta und auf Zahlung von Wertersatz aufrechnen. Die Rückwirkung der Aufrechnung (§ 389 BGB) erstreckt sich lediglich auf den Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung, da die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis erst zu diesem Zeitpunkt entstanden und sich daher erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Auf die dargestellten wechselseitigen Ansprüche hat diese Rückwirkung damit außer dem wechselseitigen Erlöschen keine weiteren Auswirkungen. 3.2.4. Die beantragte Verzinsung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 4. Die Klageabweisung bezüglich der Rechtsanwaltskosten greifen die Kläger nicht an. Dieser Anspruch bestünde allerdings ohnehin nicht. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu, da er bei seiner Beurteilung der Gesetzeskonformität der hier verwendeten Widerrufsbelehrung von den zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf abweicht. Aufgrund der somit gegebenen Divergenz ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt: - bis zum 02.04.2018 auf 24.258,24 €, - ab dem 03.04.2018 (Teilberufungsrücknahme) auf 16.486,14 €.