Beschluss
7 U 417/23
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0925.7U417.23.00
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Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 08.09.2023, Az. 4 O 150/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis 19.000,00 € festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11.10.2024.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 08.09.2023, Az. 4 O 150/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis 19.000,00 € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11.10.2024. I. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger mit dem angefochtenen Urteil den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer Beschädigung des Wohnanhängers versagt und die Klage abgewiesen. Das landgerichtliche Urteil ist nach Überprüfung des gesamten erstinstanzlichen Vortrages der Parteien nicht zu beanstanden und hält auch den Angriffen in der Berufungsbegründung stand. Die Berufung ist daher zurückzuweisen. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte weder aus Vertrag noch aus Delikt zu. 1. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V. mit § 278 BGB scheitert bereits daran, dass die beiden Transportunternehmen B. D. (D.) und H. B. B.V. bzw. deren handelnde Mitarbeiter - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - keine Erfüllungsgehilfen der Beklagten i.S. des § 278 BGB waren und ihr Verhalten der Beklagten mithin nicht zugerechnet werden kann. a) Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verpflichtung als seine Hilfsperson tätig wird (BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 – VIII ZR 249/15 –, Rn. 43, juris; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 – VIII ZR 64/09 –, Rn. 29, juris); im Gegensatz zum Verrichtungsgehilfen i.S. von § 831 BGB kommt es hierbei nicht auf die Bindung an Weisungen des Schuldners an (BGH, Urteil vom 23. September 2010 – III ZR 246/09 –, Rn. 18, juris). Der Grund dafür, dass der Schuldner für das Verschulden eines Dritten einzustehen hat, liegt in der Erweiterung seines Geschäfts- und Risikobereichs; die Hilfsperson übernimmt eine Aufgabe, die im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt (BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 – VIII ZR 249/15 –, Rn. 43, juris; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 – VIII ZR 64/09 –, Rn. 29, juris). Hilfspersonen eines Erfüllungsgehilfen sind dann Erfüllungsgehilfen des Schuldners, wenn dieser mit ihrer Tätigkeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden war oder mit ihr rechnen musste (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 – II ZR 69/12 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 3. November 1982 – IVa ZR 125/81 –, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1951 – III ZR 138/50 –, NJW 1952, 217, 217 f.). b) Danach waren die beiden Transportunternehmen B. D. (D.) und H. B. B.V. bzw. deren handelnde Mitarbeiter keine Erfüllungsgehilfen der Beklagten, weil die Beklagte im Verhältnis zum Kläger nicht den Transport des Wohnanhängers schuldete, sondern lediglich die Vermittlung und die Übernahme der Kosten des Transports. aa) Ein Abschlepp- oder Transportunternehmen ist regelmäßig kein Erfüllungsgehilfe des Autoschutzbriefversicherers (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – I-20 U 152/13 –, Rn. 4 ff., juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 2. März 2005 – 5 U 530/04 –, Rn. 21, juris; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, AKB 2015 A.3.11 Rn. 2; Stadler, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung: AKB, 19. Aufl. 2017, AKB 2015 A.3 Rn. 9; Kreuter/Schwab, in: Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, 3. Aufl. 2022, AKB 2015 A.3.5 Rn. 170). Nach Ziff. 1.6 Abs. 6 Teil A ... (Auto...) der in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wirksam einbezogenen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) KRB... (im Folgenden „KRB...“; Anlage K 1, Bl. 22 ff. Anlagenheft Kläger LG-eAkte) schuldet die Beklagte im Falle einer Panne des versicherten Fahrzeugs ab 50 km Entfernung vom Wohnsitz unter anderem folgende Leistung: „(6) Fahrzeugtransport Wenn das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall, ohne dass ein Totalschaden vorliegt, nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden kann, vermitteln und bezahlen wir den Fahrzeugrücktransport, um die berechtigten Insassen zusammen mit dem Fahrzeug zu dem im Versicherungsschein genannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers zurückzubringen (Pick-UpService).“ Zusätzlich schuldet die Beklagte bei einer - hier vorliegenden - Auslandsreise nach Ziff. 1.8 Abs. 1 lit. b) Teil A ... (Auto...) KRB... im Wesentlichen entsprechend der Regelung in A.3.8.1 lit. b der unverbindlichen Muster-AVB des GDV folgende Leistung: „b) Fahrzeugtransport Wir sorgen für den Rücktransport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt an Ihrem im Versicherungsschein genannten Wohnsitz oder den Weitertransport bis zum Zielort, sofern eine Reparatur am Zielort möglich ist, und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz, wenn • das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden kann und • die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug.“ Diese Regelungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 – IV ZR 23/17 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 13. September 2017 – IV ZR 302/16 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 6. Juli 2016 – IV ZR 44/15 –, Rn. 17, juris). Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Regelungen so verstehen muss, dass die Beklagte lediglich die Vermittlung des Transports und Kostenersatz schuldet, nicht jedoch den Transport selbst (vgl. für eine ähnliche Regelung OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – I-20 U 152/13 –, Rn. 6 f., juris). Hinsichtlich Ziff. 1.6 Abs. 6 Teil A ... (Auto...) KRB... ergibt sich dies bereits aus dem klaren Wortlaut der Regelung („vermitteln und bezahlen wir“). Aber auch die in Ziff. 1.8 Abs. 1 lit. b) Teil A ... (Auto...) KRB... verwendete Formulierung „sorgen“ versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer i.S. von „organisieren“ oder „vermitteln“ (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 2. März 2005 – 5 U 530/04 –, Rn. 21, juris; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, AKB 2015 A.3.11 Rn. 2). Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist überdies erkennbar, dass ein Versicherer mit den Regelungen nicht bezweckt, selbst Transportunternehmer oder Spediteur zu werden, sondern lediglich - für einen Versicherer typisch - unterstützend tätig werden und die Kosten übernehmen will. bb) Ziff. 1.6 Abs. 6 und Ziff. 1.8 Abs. 1 lit. b) Teil A ... (Auto...) KRB... verstoßen auch nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. (1) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich ist. Aus § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB folgt, dass das Transparenzgebot auch für das Hauptleistungsversprechen und das Preis-/Leistungsverhältnis gilt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2023 – III ZR 216/22 –, Rn. 21, juris; BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 – III ZR 38/18 –, Rn. 21, juris; BGH, Urteil vom 15. Februar 2017 – IV ZR 91/16 –, Rn. 15, juris). Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein. Erforderlich ist ferner, dass zusammengehörende Regelungen im Zusammenhang aufgeführt werden oder dieser in anderer Weise, zum Beispiel durch Bezugnahme auf konkrete Klauseln, deutlich gemacht wird. Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen gefordert werden kann. Der Vertragspartner des Verwenders muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“. Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung in die Irre zu führen, verstößt gegen das Transparenzgebot (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2023 – III ZR 216/22 –, Rn. 22, juris; BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 – III ZR 38/18 –, Rn. 22, juris). Die Transparenzanforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Weder bedarf es eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können. Sogar eine unnötige Wirrnis im Klauseltext ist unschädlich, wenn sich der Klauseltext mit der gebotenen Aufmerksamkeit erschließen lässt. Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen, sondern den aufmerksamen und sorgfältigen Betrachter abzustellen. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäfts- bzw. Versicherungsbedingungen zu beachten ist (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2023 – III ZR 216/22 –, Rn. 23, juris; BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 – III ZR 38/18 –, Rn. 23 f., juris). (2) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Ziff. 1.6 Abs. 6 und Ziff. 1.8 Abs. 1 lit. b) Teil A ... (Auto...) KRB... nicht intransparent sind. Bei aufmerksamer Lektüre der Versicherungsbedingungen wird aufgrund der Verwendung der Begriffe „vermitteln“ und „sorgen“ hinreichend deutlich, dass die Beklagte die Transportleistung selbst nicht schulden möchte. Anderenfalls wäre eine Regelung zur Kostenübernahme - worauf das Landgericht zutreffend hinweist - überdies überflüssig. Aber auch ein Vergleich mit den weiteren nach Ziff. 1.6 und Ziff. 1.8 Teil A ... (Auto...) KRB... geschuldeten Leistungen der Beklagten macht für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass nur Vermittlungstätigkeiten geschuldet sind. So „hilft“ die Beklagte nach Ziff. 1.6 Abs. 2 Teil A ... (Auto...) KRB... bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit oder nach Ziff. 1.6 Abs. 3 Teil A ... (Auto...) KRB... bei der Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Nach Ziff. 1.8 Abs. 3 Teil A ... (Auto...) KRB... „sorgt“ die Beklagte im Todesfall nach Abstimmung mit den Angehörigen für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung nach Deutschland, ohne dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dies dahingehend verstehen würde, dass sich der Versicherer als Bestatter betätigt. 2. Das Landgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung von Beratungs- oder Hinweispflichten nicht in Betracht kommt. Bis zu dem Zeitpunkt, als der Kläger Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, bestand für diese kein Anlass, anzunehmen, dass der Kläger die Versicherungsbedingungen falsch verstanden haben könnte. Als dies der Beklagten bekannt wurde, hat sie den Irrtum aufgeklärt und den Kläger mit E-Mail vom 04.09.2022 darauf hingewiesen, dass sie nicht Schuldnerin der Transportleistungen gewesen ist. 3. Mit dem Landgericht ist ferner festzustellen, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch auch nicht auf § 831 BGB stützen kann, da die Transportunternehmen und deren handelnde Mitarbeiter keine Verrichtungsgehilfen der Beklagten im Sinne dieser Vorschrift waren. a) Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB ist, wer von den Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das Weisungsrecht des Geschäftsherrn braucht zwar nicht ins Einzelne zu gehen. Entscheidend ist aber, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird und der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – VI ZR 534/12 –, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 6. November 2012 – VI ZR 174/11 –, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 10. März 2009 – VI ZR 39/08 –, Rn. 11, juris). Die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe setzt mithin Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – VI ZR 534/12 –, Rn. 12, juris). b) Eine solche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit der selbständigen Transportunternehmen und ihrer Mitarbeiter von der Beklagten ist nicht vorgetragen und wäre überdies fernliegend. 4. Mangels Bestehens eines Schadensersatzanspruchs ist auch der als Feststellungsantrag auszulegende Berufungsantrag zu Ziff. 2 unbegründet. Zudem haben mangels Bestehens eines Anspruchs in der Hauptsache die weiteren Begehren des Klägers im Hinblick auf Prozesszinsen und Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen keinen Erfolg. II. Nachdem die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat die Berufungsrücknahme nahe. Im Falle der Zurücknahme der Berufung ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 KV-GKG).