Urteil
10 O 400/19
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2020:1120.10O400.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72.612,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72.612,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt mit der der Beklagten am 19.12.2020 (Bl. 31 d.A.) zugestellten Klage von dieser die Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe der Klageforderung. Die Parteien schlossen am 04.05.2016 drei grundpfandrechtlich besicherte Immobiliar-Darlehensverträge über einen Nennbetrag in Höhe von insgesamt 1.200.000,00 €, die unter den Nummern x (Nennbetrag 300.000,00 €), x (Nennbetrag 600.000,00 €) und x (Nennbetrag 300.000,00 €) (Anlage K 1) geführt wurden. Die Darlehen hatten Laufzeiten von 39 Jahren, 39 Jahren und 8 Monaten, 39 Jahren und einem Monat sowie anfängliche Zinsbindungen von 8 Jahren, 10 Jahren und 12 Jahren. Sondertilgungsrechte waren nicht vereinbart. Die Bedingungen für Baufinanzierungen der Beklagten (Anlage K 1) (nachfolgend: Baufinanzierungsbedingungen) waren allen Verträgen beigefügt. Zwischen den Parteien ist streitig geblieben, ob die Beklagte dem Kläger zudem auch das als Anlage B 1 zu der Akte gereichte Europäische Standardisierte Merkblatt (nachfolgend: ESIS-Merkblatt) aushändigte. Der Kläger erhielt die Darlehen ausgezahlt. Er veräußerte schließlich die den Darlehen als Sicherheit dienende Immobilie und ließ dies der Beklagten am 06.05.2019 durch den in den Verkauf eingebundenen Notar xx anzeigen. Die Beklagte bestätigte dem Notar mit Schreiben vom 13.05.2019 die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen zum 31.07.2019. Ferner teilte sie mit, dass die Vorfälligkeitsentschädigungen erst rund 6 Wochen vorher ermittelt würden. Am 10.07.2019 schrieb der Kläger die Beklagte an und erklärte, dass die Zahlung einer eventuell von dieser geforderten Vorfälligkeitsentschädigung unter dem Vorbehalt der Rückforderung und der Überprüfung der Berechtigung der Forderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erfolge. Am 16.07.2019 (Anlage K 2-2) übermittelte die Beklagte die Berechnungen der Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 72.612,89 €, bestehend aus den Einzel-Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 14.450,65 € (Darlehen mit den Endziffern -011), in Höhe von 36.408,50 € (Darlehen mit den Endziffern -020) und in Höhe von 21.439,43 € (Darlehen mit den Endziffern -039) jeweils zzgl. Bearbeitungsgebühren in Höhe von 74,77 €. In der Folge führte der Kläger die Darlehen nebst der Vorfälligkeitsentschädigungen zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.07.2019 (Anlage K 3) forderte der Kläger die Beklagte auf, die Rückführung der Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu akzeptieren. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 01.08.2019 ab. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung gegenüber der Beklagten zu. Denn die Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs sei nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Weder der Vertrag noch die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten enthielten die erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung und zu den Kündigungsrechten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 72.612,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2019, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.054,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe die Darlehen konkludent gekündigt, indem der von ihm beauftragte Notar ihr gegenüber mit Schreiben vom 06.05.2019 die vorzeitige Ablösung angezeigt habe. Ferner ist sie der Ansicht, dem Darlehensnehmer müsse es aufgrund der von ihm vorgetragenen Offenkundigkeit der Auslassung in den Baufinanzierungsbedingungen nach § 242 BGB verwehrt bleiben, sich auf die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu berufen, da er diese Auslassung nicht bei Vertragsschluss gegenüber der Beklagten moniert habe. Ferner sei es dem Kläger bedingt durch die Aushändigung des ESIS-Merkblatts ohne weiteres möglich gewesen, die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung zu vervollständigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist überwiegend begründet. 1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen in einer Gesamthöhe von 72.612,89 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen (auf dessen Kosten) etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigungen, die der Kläger an die Beklagte leistete, erfüllt. Denn der Kläger hat die Vorfälligkeitsentschädigung für die von ihm abgelösten Darlehensverträge ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. a) Der Beklagten stand kein Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung gegenüber dem Kläger zu. Der Darlehensgeber kann nach § 502 Abs. 1 S. 1 BGB im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar aus der vorzeitigen Rückzahlung resultierenden Schaden geltend machen, wenn der Darlehensnehmer – wie hier – zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Dieser Anspruch ist jedoch nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, wenn im Vertrag u.a. die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Die Regelung der Vorfälligkeitsentschädigung beansprucht grundsätzlich für alle Verbraucherdarlehensverträge i.S.v § 491 Abs. 1 S. 2 BGB direkte Anwendung (vgl. MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Auflage 2019, § 502 Rn. 5). Hierunter fallen ausdrücklich auch Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (491 Abs. 1 S. 2 BGB). aa) Es kann dahinstehen, ob – wie die Beklagte meint – § 502 BGB wegen des Vorrangs des § 490 Abs. 2 S. 3 BGB nicht anwendbar ist (so Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Auflage 2019, § 502 Rn. 6). Denn der Kläger hat durch das Schreiben des Notars vom 06.05.2019 die Darlehensverträgen nicht konkludent gekündigt. Die entsprechende Anfrage des Notars kann nicht als eine (konkludente) Kündigungserklärung ausgelegt werden. Denn das (von den Parteien nicht zu der Akte gereichte) Schreiben des Notars enthielt – nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien – lediglich die Mitteilung des Veräußerungswunsches durch den Kläger und den hieraus resultierenden vorzeitigen Darlehensablösungswunsch. Aus diesen Mitteilungen kann jedoch nicht (zwingend) der Rückschluss gezogen werden, dass der Kläger damit, vertreten durch den Notar, auch eine Kündigungserklärung gegenüber der Beklagten abgeben wollte. Denn die vorzeitige Ablösung und die damit bedingte Beendigung des Darlehensvertrags setzen nicht zwingend die Ausübung eines (außerordentlichen) Kündigungsrechts des Darlehensnehmers voraus. Vielmehr kann und wird dieses Ziel in der Praxis vielmals durch eine einvernehmliche Vertragsaufhebungsvereinbarung der Darlehensparteien erreicht. Die Mitteilung des Notars vom 06.05.2019 konnte vor diesem Hintergrund daher gleichermaßen als Angebot zur Vertragsaufhebung gegenüber der Beklagten verstanden werden. bb) Die Beklagte ist den Anforderungen des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht gerecht geworden. Denn die von ihr erteilten Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung (Artikel 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 EGBGB) sind nicht hinreichend klar und verständlich. Maßgeblich ist die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019, XI ZR 44/18, Rn. 14). (1) Ein solcher Verbraucher ist jedoch nicht in der Lage, den Angaben in den Baufinanzierungsbedingungen zu entnehmen, wie die Beklagte im Falle der vorzeitigen Rückzahlung die Vorfälligkeitsentschädigung berechnen würde. Zwar hat die Beklagte die vorzunehmenden Rechenschritte im Einzelnen dargestellt. Diese Darstellung ist jedoch in Bezug auf den zweiten Rechenschritt nicht vollständig und damit nicht verständlich. Diese Unverständlichkeit ergibt sich aus dem Passus „In einem weiteren Schritt ermittelt die Bank, welchen Betrag sie zum vorgesehenen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung anlegen muss, damit der Bank der vereinbarte Betrag zum vorgesehenen vertraglichen Fälligkeitstermin der jeweiligen ausstehenden Rate zur Verfügung stehen würde. Dabei differenziert die Bank wie folgt : Soweit Pfandbriefe mit entsprechenden fristenkongruenten Laufzeiten vorhanden sind, legt die Bank für die Verzinsung des vorzeitig zurückgezahlten Darlehenskapitals die Zinssätze der entsprechenden am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenpfandbriefe zugrunde. Die Summe der so ermittelten Anlagebeträge abzüglich des noch nicht zurückgezahlten Darlehensbetrages stellt die Ausgangssumme der Vorfälligkeitsentschädigung dar.“ [Hervorhebung durch die Kammer]. Durch die Wahl der Formulierung „Dabei differenziert die Bank wie folgt“ und die sodann folgende Einleitung „Soweit ….“ wird bei dem Verbraucher die Erwartung geweckt, dass eine weitere Beschreibung dieser differenzierten Vorgehensweise bei der Ermittlung der Anlagebeträge noch folgen wird. Eine solche Beschreibung bleibt dann jedoch aus. Denn es folgt lediglich die Erklärung, dass die Bank für die Verzinsung des vorzeitig zurückgezahlten Darlehenskapitals die Zinssätze der entsprechenden am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenbriefe zugrunde lege, „soweit Pfandbriefe mit entsprechenden fristenkongruenten Laufzeiten vorhanden sind“. Zu dem Fall, dass solche Hypothekenbriefe nicht vorhanden sind (etwa bei unterjährigen Laufzeiten), schweigt sich die Information der Beklagten hingegen trotz vorheriger Ankündigung einer entsprechenden Differenzierung aus (vgl. vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2020, 17 U 810/19, juris Rn. 64). Die avisierte Differenzierung findet sich erst in dem Merkblatt „Vorfälligkeitsentschädigung“, in dem es im ersten Absatz auf Seite 2 heißt, dass bei Laufzeiten bis zu einem Jahr bei der Berechnung Geldmarktpapiere und bei Laufzeiten über einem Jahr Hypothekenpfandbriefe herangezogen werden. Dieses Merkblatt ist dem Kläger jedoch erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 16.07.2019 (Anlage K2-1), mithin nach Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt worden. (2) Entgegen der Annahme der Beklagten handelt es sich bei der Auslassung auch nicht um ein vernachlässigbares offensichtliches Schreibversehen, welches der Klarheit und Verständlichkeit der Angaben nicht entgegensteht. Anders als in dem Fall des von der Beklagten zitierten Urteils (BGH, Urteil vom 16.10.2018, XI ZR 370/17, Rn. 8) betraf dieses Schreibversehen nicht ein einzelnes Wort (statt des Begriffs "Widerrufsrecht" wurde in dem vom BGH entschiedenen Fall der Begriff "Widerspruchsrecht" verwendet), sondern vielmehr eine vollständige Alternative der zuvor avisierten Differenzierung. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass auch für den Darlehensnehmer als Verbraucher anhand der gewählten Formulierungen erkennbar ist, dass eine (versehentliche) Auslassung an dieser Stelle besteht. Jedoch kann der Darlehensnehmer diese erkennbare Lücke nicht selbst für sich schließen, weil er nicht über die hierfür erforderlichen Informationen dazu verfügt, auf welcher Grundlage die Beklagte ihre Berechnungen für den Fall, dass keine Hypothekenpfandbriefe vorliegen, anstellen wird (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2020, 17 U 810/19, Rn. 64). (3) Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es grundsätzlich zur Erfüllung der Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 44 f. m. w. N.). Hierauf hat sich die Beklagte jedoch im vorliegenden Fall nicht beschränkt, sondern vielmehr in einzelnen Rechenschritten ihre Berechnungsmethode dargelegt. Hinsichtlich der Angabe von Pflichtangaben und etwaiger in diesem Zusammenhang getätigter überobligatorischer (fehlerhafter) Informationen gilt grundsätzlich, dass der Beginn der Widerrufsfrist nicht dadurch gehemmt wird, dass der Darlehensgeber im Zusammenhang mit Pflichtangaben überobligatorisch zusätzliche Informationen fehlerhaft erteilt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2020, I-6 U 79/19, n. v.; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 39). Diese Rechtsprechung bleibt jedoch für die vorliegend zu beurteilende Konstellation ohne Relevanz. Denn hier hat die Beklagte nicht über die Pflichtangabe der Benennung der für die Berechnung wesentlichen Parameter in groben Zügen hinaus noch weitere (fehlerhafte) Angaben getätigt, sondern vielmehr angekündigt, ihre Berechnungsschritte im Einzelnen darzulegen, was dann aber lediglich unvollständig und damit für den Verbraucher unverständlich erfolgte. (4) Ein anderes Ergebnis ergäbe sich auch nicht, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt werden würde, dass dem Kläger vor Vertragsschluss mit den Vertragsunterlagen das sog. ESIS-Merkblatt ausgehändigt worden ist. Zwar ergibt sich bei der Lektüre von Seite 6 des Merkblatts, welche Zinssätze die Beklagte für den Fall, dass keine fristenkongruenten Hypothekenbriefe vorhanden sind, heranzieht. Unabhängig davon, dass es damit dem Verbraucher zugemutet werden würde, sich aus den zahlreichen ihm vor Vertragsschluss übergebenden Unterlagen die ggf. richtige Passage zur Vervollständigung einer (unzureichend) erteilten Pflichtangabe herauszusuchen, ist im vorliegenden Fall folgendes zu berücksichtigen: Zum einen handelt es sich bei dem Merkblatt lediglich um eine rein vorvertragliche Information, die in den Vorbemerkungen ausdrücklich als unverbindlich für die Gewährung eines Kredits erklärt wird und zudem auch nur Gültigkeit bis zum 03.05.2016, mithin nicht einmal bis zum Vertragsschluss beansprucht. Zum anderen ist weder von der Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die Regelungen des Merkblatts (anders als etwa die Baufinanzierungsbedingungen) überhaupt in die Darlehensverträge einbezogen wurden. cc) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die weiteren – vom Kläger monierten – Angaben der Beklagten zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung und zum Kündigungsrecht im Hinblick auf den hier vorliegenden Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erforderlich waren bzw. den Anforderungen des § 502 Abs. 2 N. 2 BGB genügten. dd) Der Beklagten kann nicht darin zugestimmt werden, dass es dem Darlehensnehmer bei Annahme der von ihm gerügten Offenkundigkeit der Auslassung und fehlender Rüge dieser im Zeitpunkt des Vertragsschluss nach § 242 BGB verwehrt bleiben müsse, sich auf die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu berufen. Denn ist weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass eine Pflicht des Darlehensnehmers dahingehend besteht, den Darlehensgeber auf fehlerhaft bzw. unvollständige Pflichtangaben hinzuweisen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung üblicherweise erst dann von dem Darlehensnehmer zur Kenntnis genommen werden, wenn sich tatsächlich bei ihm der Wunsch einer vorzeitigen Darlehensablösung stellt. Dies kann aus der Natur der Sache erst nach dem Vertragsschluss der Fall sein. 2. Der Kläger hat ferner auch einen Anspruch auf Zinszahlung aus § 286 Abs. 1 S. 2, § 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ab Rechtshängigkeit, mithin ab dem 20.12.2019. II. Die weitergehende Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit, mithin seit dem 13.08.2019, aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Denn wie der Kläger selbst unter Verweis auf das als Anlage K 3 zur Akte gereichte Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.07.2019 vorträgt, forderte er die Beklagte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung bis zum 12.08.2019 lediglich dazu auf, schriftlich zu bestätigen, dass er ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus den Darlehensverträgen entlassen werde. Dies konnte jedoch noch keine Zahlungsaufforderung im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht von dem Kläger an die Beklagte geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen darstellen. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte. Soweit er diesen Anspruch auf § 286 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB stützt, liegen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Denn die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Beauftragung und des Tätigwerdens des klägerischen Prozessbevollmächtigten noch nicht in Verzug. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer II. 1. verwiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 72.612,89 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Dr. Hüser Dr. Schmitz Bühler