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Urteil

12 O 18/22

LG Stuttgart 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0310.12O18.22.00
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Leitsätze
1. Zur richtlinienkonformen Auslegung der deutschen Vorschriften über die im Verbraucherdarlehensvertrag zu erteilenden Pflichtangaben nach dem EuGH-Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20 u.a.) - hier: Der Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung und der hierauf gestützte wirksame Widerruf des Kreditnehmers während des laufenden Darlehens.(Rn.25) 2. Zu den Rechtsfolgen eines erfolgreichen Widerrufs bei verbundenen Verträgen - hier: Derzeit kein Anspruch des widerrufenden Kreditnehmers auf Zahlung nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, weil dem kreditgebenden Kreditinstitut ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die Rückgabe des Fahrzeugs zusteht und es nicht in Annahmeverzug geraten ist.(Rn.33) 3. Zu dem Anspruch des kreditgebenden Kreditinstitut auf Feststellung der Verpflichtung des Kreditnehmers zur Leistung von Wertersatz hinsichtlich des Fahrzeugs.(Rn.47)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass sich der Antrag auf Feststellung, dass die Klagepartei [primär: wegen des erklärten Widerrufs vom 29.01.2021] nicht zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen gemäß Darlehensantrag vom 23.08.2017 (Nettodarlehensbetrag 17.000,00 EUR, Anzahlung 15.000,00 EUR) verpflichtet ist, erledigt hat. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei verpflichtet ist, an die Beklagte hinsichtlich des Kraftfahrzeugs Mercedes Benz, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeuges nicht notwendig war. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei 3/5 und die Beklagte 2/5. 5. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung von 115 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 46.625,21 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur richtlinienkonformen Auslegung der deutschen Vorschriften über die im Verbraucherdarlehensvertrag zu erteilenden Pflichtangaben nach dem EuGH-Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20 u.a.) - hier: Der Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung und der hierauf gestützte wirksame Widerruf des Kreditnehmers während des laufenden Darlehens.(Rn.25) 2. Zu den Rechtsfolgen eines erfolgreichen Widerrufs bei verbundenen Verträgen - hier: Derzeit kein Anspruch des widerrufenden Kreditnehmers auf Zahlung nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, weil dem kreditgebenden Kreditinstitut ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die Rückgabe des Fahrzeugs zusteht und es nicht in Annahmeverzug geraten ist.(Rn.33) 3. Zu dem Anspruch des kreditgebenden Kreditinstitut auf Feststellung der Verpflichtung des Kreditnehmers zur Leistung von Wertersatz hinsichtlich des Fahrzeugs.(Rn.47) 1. Es wird festgestellt, dass sich der Antrag auf Feststellung, dass die Klagepartei [primär: wegen des erklärten Widerrufs vom 29.01.2021] nicht zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen gemäß Darlehensantrag vom 23.08.2017 (Nettodarlehensbetrag 17.000,00 EUR, Anzahlung 15.000,00 EUR) verpflichtet ist, erledigt hat. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei verpflichtet ist, an die Beklagte hinsichtlich des Kraftfahrzeugs Mercedes Benz, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeuges nicht notwendig war. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei 3/5 und die Beklagte 2/5. 5. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung von 115 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 46.625,21 € festgesetzt. I. Antragsgemäß ist festzustellen, dass sich der ursprüngliche Antrag auf Feststellung, wonach die Klagepartei [primär: wegen des erklärten Widerrufs vom 29.01.2021] nicht zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen gemäß Darlehensantrag vom 23.08.2017 (Nettodarlehensbetrag 17.000,00 EUR, Anzahlung 15.000,00 EUR) verpflichtet ist, erledigt hat, weil der Widerruf wirksam ist und mit der vertragsgemäßen Beendigung des Darlehens ein erledigendes Ereignis vorliegt. Insoweit war über den Hilfsantrag der Klagepartei nicht zu entscheiden. Sie hat jedoch derzeit keinen Anspruch auf Zahlung nach Rückgabe des Fahrzeugs, weil sie bisher nicht in annahmeverzugsauslösender Weise das Fahrzeug der Beklagten angeboten hat. 1. Der Widerruf des Darlehensvertrages ist wirksam, weil die Angaben zum Verzugszins nicht ausreichend sind. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag. Auf diesen Vertrag sind die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften des BGB und des EGBGB anzuwenden (Art. 229 § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB). a) Der Verbraucherdarlehensvertrag enthält entgegen § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nr. 11 EGBGB keine ausreichenden Angaben zu Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes, was gemäß § 356 b Abs. 1 BGB zur Folge hat, dass die Frist für den Widerruf nicht begonnen hat. Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB, wonach der Verbraucherdarlehensvertrag den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung enthalten muss, ist richtlinienkonform auszulegen. Diese richtlinienkonforme Auslegung gebietet es, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2022 - 6 U 84/20 und vom 02.11.2021 - 6 U 32/19). Die Beklagte hat es vorliegend versäumt, die Häufigkeit der Änderung des Basiszinssatzes im Vertrag zu beschreiben. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten, folgt aus § 494 Abs. 4 S. 1 BGB nicht, dass dieser Fehler zum Verlust des Anspruchs auf Verzugszinsen führt. Es muss deshalb nicht geklärt werden, ob die Sanktion des § 494 Abs. 4 S. 1 BGB neben die Widerruflichkeit des Vertrages treten oder diese ausschließen würde. Denn Verzugszinsen fallen nicht unter Kosten im Sinne des § 494 Abs. 4 S. 1 BGB (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2022 - 6 U 84/20 und vom 02.11.2021 - 6 U 32/19). c) Die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Widerrufs liegen beim vorliegenden, im Zeitpunkt des Widerrufs noch laufenden Darlehensvertrag nicht vor. Die Klagepartei verhält sich nicht widersprüchlich, weil sie im Widerrufsschreiben alle zukünftigen Zahlungen unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt hat. Die Beklagte dringt nicht mit der Unbilligkeit der Rückabwicklung infolge eines aus ihrer Sicht formalen Fehlers im Zusammenhang mit der Angaben zum Verzugszins durch. Die Wirksamkeit des Widerrufs hängt am Anlaufen der Widerrufsfrist. Die Widerrufsfrist ist hier nicht angelaufen, weil bezüglich des Verzugszinses die Angaben im Darlehensvertrag nicht ausreichend sind. Vorliegend sind die Angaben im Vertrag unvollständig und nicht lediglich marginal fehlerhaft (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2022 - 6 U 84/20 und vom 02.11.2021 - 6 U 32/19). Im Übrigen kommt es auf den Zeitpunkt des Widerrufs an. Zu diesem Zeitpunkt lief das Darlehen noch und die Klagepartei hätte daher mit einer Vertragspflicht in Verzug geraten können. Nachdem der Widerruf wirksam war, hätte die Beklagte bereits mit Zugang des Widerrufs mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages beginnen können. Weil sie das nicht getan hat, darf sie sich jetzt nicht darauf berufen, dass sich die Klagepartei nach Abwicklung des Vertrages auf einen formalen Standpunkt im Hinblick auf den nicht mehr relevanten Fehler bezüglich des Verzugszinses stelle. d) Damit war der ursprüngliche Feststellungantrag im Zeitpunkt der Klageerhebung und auch noch bei vertragsgemäßer Ablösung des Darlehens durch die Klagepartei im August 2021 zulässig und begründet. Mit der Beendigung des Darlehens und der Herausgabe der Sicherheiten ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, weil dadurch das Interesse der Klagepartei an diesem Feststellungsantrag entfallen ist (so auch in einem gleich gelagerten Fall, wobei dort keine Erledigung erklärt wurde: OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2022 - 6 U 84/20). 2. Die Klagepartei hat derzeit keinen Anspruch auf Zahlung nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, weil der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die Rückgabe des Fahrzeugs zusteht und sie nicht in Annahmeverzug geraten ist. Die Klagepartei ist gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 in Verbindung mit § 357 Abs. 4 S. 1 BGB hinsichtlich der Rückgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig. Nach dieser Vorschrift kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, juris, Rn. 23). a) Die Beklagte hat sich auf die Vorleistungspflicht der Klagepartei und ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen. b) Unstreitig hat die Klagepartei das Fahrzeug der Beklagten nicht zurückgegeben. Sie hat nicht vorgetragen, es an sie abgesandt zu haben. Ferner hat die Beklagte nicht ihrerseits angeboten, das Fahrzeug bei der Klagepartei abzuholen. c) Es verhilft der Klagepartei nicht zum Erfolg, dass sie Zahlung „nach“ Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs begehrt. Denn dies setzt in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 14, juris und Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, juris, Rn. 29). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, weil die wörtlichen Angebote, welche die Klagepartei der Beklagten im Hinblick auf die Rückgabe des Fahrzeugs unterbreitet hat, nicht ausreichend sind, um die Beklagte in Annahmeverzug zu versetzen. Zwar genügt nach § 295 BGB ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Dies setzt jedoch voraus, dass das Angebot der geschuldeten Leistung entspricht, der Schuldner leistungsbereit ist und die Annahmeverweigerung zeitlich vor dem Angebot erklärt worden ist (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 295, Rn. 4 mit weiteren Nachweisen). aa) Es fehlt an einer bestimmten und eindeutigen Verweigerung der Annahme des Fahrzeugs durch die Beklagte, weil sie mit den Hilfswiderfeststellungsanträgen in der Klageerwiderung gegenüber der Klagepartei deutlich gemacht, im Fall der Wirksamkeit des Widerrufs zur Entgegennahme des Fahrzeugs und zur Prüfung des dann vorliegenden Verkehrswertes des Fahrzeugs bereit zu sein. bb) Darüber hinaus ist die Klagepartei als Schuldner bisher nicht leistungsbereit, weil sie das Fahrzeug weiterhin selbst nutzt. Sie hat weder angezeigt, das Fahrzeug stillgelegt zu haben noch hat sie, insbesondere nach dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 - C 33-20, das Fahrzeug der Beklagten tatsächlich angeboten. Vielmehr will sie das Fahrzeug solange selbst nutzen, solange die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Trotzdem will sie sich die Vorteile aus dem behaupteten Annahmeverzug sichern. Das ist widersprüchlich. cc) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihren Anspruch auf Wertersatz erst dann ermitteln kann, wenn sie das Fahrzeug „in Händen hat“. Nur in diesem Fall kann sie gegen den Zahlungsanspruch des Klägers mit einem bezifferten Gegenanspruch aufrechnen. Es ist ihr nicht zuzumuten, die Klageforderung - gegebenenfalls abzüglich eines vom Kreditnehmer zugestandenen Wertersatzes - nach Übergabe des Fahrzeugs sofort erfüllen zu müssen. Denn dann würde sie das Risiko der späteren Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit der Klagepartei tragen müssen. Das gilt umso mehr, als die Klagepartei ihrerseits die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs, verbunden mit einem laufenden weiteren Wertverlust, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits behalten will. II. Die Beklagte hat Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Klagepartei zur Leistung von Wertersatz hinsichtlich des Fahrzeugs. 1. Der - zulässig hilfswiderklagend innerprozessual bedingt erhobene - Feststellungsantrag ist begründet. a) Zwar kann nur ein Rechtsverhältnis, nicht die Berechnungsgrundlage eines Anspruchs Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1956 – III ZR 226/55 –, BGHZ 22, 43-51, Rn. 26; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1994 – II ZR 269/93 –, Rn. 7, juris). Darum geht es jedoch vorliegend nicht. Wie die im Lichte ihrer Begründung vorzunehmende Auslegung ihres Feststellungsantrags ergibt, hat die Beklagte zwar der Formulierung nach die Bezugsgrößen des von ihr geltend gemachten Wertersatzanspruchs in den Antrag aufgenommen, begehrt jedoch tatsächlich nicht mehr, als die am Gesetzeswortlaut orientierte Feststellung der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Wertersatz dem Grunde nach (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2020 - 6 U 315/19). Das hinreichende Feststellungsinteresse der Beklagten liegt darin, dass sich die Höhe des Wert- und des Nutzungsersatzanspruchs bis zur Rückgabe des Fahrzeugs noch ändern wird. b) Über die Hilfswiderklage ist zu entscheiden, weil antragsgemäß festzustellen war, dass sich der ursprüngliche Feststellungsantrag erledigt hat, sodass die Klagepartei teilweise erfolgreich war. 2. Die Klagepartei ist der Beklagten nach wirksamem Widerruf des vorliegend mit dem Fahrzeugkaufvertrag i. S. d. § 358 Abs. 3 BGB verbundenen Darlehensvertrages gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB zum Ersatz von Wertverlust verpflichtet. Dabei setzt diese Wertersatzpflicht im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB nicht voraus, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer "nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat". Vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 31 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.09.2021 - 6 U 184/19). Den damit nur zu fordernden Hinweis auf den unter den im Gesetz beschriebenen Umständen bestehenden Wertersatzanspruch enthält die streitgegenständliche Widerrufsinformation, die insoweit die gesetzliche Formulierung nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB übernimmt. III. Beim Streitwert wird die Klage im Hinblick auf den ursprünglichen negativen Feststellungsantrag mit der Nettodarlehensvaluta und der Anzahlung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2019 - 6 W 47/19), also im Ergebnis dem Kaufpreis des Fahrzeugs von 32.000,00 € bewertet. Der Zahlungsantrag ist in dieser Höhe im Feststellungsantrag wirtschaftlich enthalten, und wird daher mit dem darüber hinaus gehenden Betrag von 1.825,21 € berücksichtigt. Der Hilfswiderklageantrag wird nach einer Nutzung des Fahrzeugs durch die Klagepartei von knapp fünf Jahren mit 80 % aus einem geschätzten Wertersatz von 16.000,00 €, also 12.800,00 € berücksichtigt. Dies ergibt insgesamt einen Streitwert von 46.625,21 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist das Teilunterliegen der Klagepartei mit dem Zahlungsantrag im Rahmen eines fiktiven Streitwerts zu berücksichtigen. Dieser bildet sich aus dem Streitwert von 50.384,16 € und den im Zahlungsantrag geforderten 32.000,00 € ohne die bereits berücksichtigten 1.825,21 €. Das ergibt einen fiktiven Streitwert von 78.625,21 €. Nachdem die Klagepartei mit dem Feststellungsantrag und damit in Höhe von 32.000,00 € obsiegt, ist sie im Hinblick auf den fiktiven Streitwert mit 2/5 erfolgreich. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche nach dem Widerruf der auf eine Kfz-Finanzierung gerichteten Erklärung der Klagepartei. Die Parteien schlossen im August 2017 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 17.000,00 € und einem Sollzinssatz von 3,44 % p.a. zur Finanzierung des Kaufs eines gebrauchten Mercedes-Benz mit der Fahrzeugidentifikationsnummer. Die Klagepartei erwarb dieses Fahrzeug bei der den Darlehensvertrag vermittelnden A. für 32.000,00 €. Die Klagepartei leistete dabei eine Anzahlung von 15.000,00 €. Mit Schreiben vom 29.01.2021 widerrief die Klagepartei ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Erklärung. Die Klagepartei löste das Darlehen nach 48 Raten vertragsgemäß im August 2021 durch Zahlung der Schlussrate vollständig ab. Daraufhin gab die Beklagte die Sicherheiten frei. Die Klagepartei ist der Auffassung, die Widerrufsfrist sei infolge fehlerhafter Widerrufsinformation und fehlerhafter Pflichtangaben nicht in Gang gesetzt worden. Die Klagepartei beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 33.825,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges Mercedes-Benz mit der Fahrzeugidentifikationsnummer samt Fahrzeugschlüsseln. 2. Der ursprünglich in der Klageschrift vom 20.04.2021 angekündigte Klageantrag wird für erledigt erklärt. Hilfsweise: festzustellen, dass der ursprüngliche Klageantrag zulässig und begründet war und sich durch die Beendigung des Leistungsaustauschs erledigt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens der Klagepartei beantragt die Beklagte widerklagend festzustellen, dass die Klagepartei verpflichtet ist, an die Beklagte hinsichtlich des in Antrag zu 1 näher bezeichneten Kraftfahrzeugs, Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeuges nicht notwendig war. Die Klagepartei beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Widerrufsinformation entspreche in der Darstellung des Widerrufsrechts den gesetzlichen Anforderungen und sei - wie alle Pflichtangaben - ordnungsgemäß erteilt. Sie könne sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Die Beklagte hat hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens der Klagepartei hilfsweise die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Nutzungsersatz für die Nutzung der Darlehensmittel in Höhe der vereinbarten Sollzinsen als vertraglich bestimmte Gegenleistung, mithin in Höhe von EUR 1.825,21 gegenüber dem mit dem klägerischen Antrag zu Ziffer 1 geltend gemachten Anspruch erklärt. Die Beklagte hat die ursprünglich angekündigten Hilfswiderklageanträge zu 1 und 3 nicht gestellt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze jeweils mit Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2022 verwiesen.