Urteil
6 U 190/17
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0115.6U190.17.00
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Leitsätze
Eine Information über das Widerrufsrecht im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrages ist nicht deshalb unvollständig oder unklar, weil die nach dem Gesetz erforderlichen Pflichtangaben nicht vollständig aufgezählt, sondern unter Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB lediglich beispielhaft benannt sind. Diese Information genügt den gesetzlichen Anforderungen.(Rn.23)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.5.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger sind berechtigt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
_______________________________________
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Information über das Widerrufsrecht im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrages ist nicht deshalb unvollständig oder unklar, weil die nach dem Gesetz erforderlichen Pflichtangaben nicht vollständig aufgezählt, sondern unter Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB lediglich beispielhaft benannt sind. Diese Information genügt den gesetzlichen Anforderungen.(Rn.23) 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.5.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger sind berechtigt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. _______________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40.000 € I. Die Kläger nehmen die beklagte Bank aufgrund des am 3.12.2015 erklärten Widerrufs des laufenden, vom 18.7./4.8.2011 datierenden Immobiliardarlehensvertrages über 75.000 € in Anspruch. Mit Schreiben vom 12.1.2017 haben die Kläger den Vertrag zudem hilfsweise gekündigt. Ihre Klage haben sie in erster Instanz zuletzt auf die Feststellung gerichtet, dass sie der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis zum 12.12.2015 nur noch 50.129,80 € schulden, hilfsweise, dass sie nicht mehr zur Zahlung der vertraglichen Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet sind, und auf die weitere Feststellung, dass die Beklagte zur Rückgewähr sämtlicher Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verpflichtet ist, die zwischen dem 13.12.2015 und der Rechtskraft des Urteils geleistet wurden. Schließlich haben sie ebenfalls im Wege der Feststellungklage einen Anspruch auf Ersatz des Schadens verfolgt, der aus der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Herausgabe einer löschungsfähigen Quittung, hilfsweise aus der verweigerten Anerkennung der Wirksamkeit des Widerrufs entstehen werde. Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger in erster Instanz vorgebracht, die ihnen erteilte Widerrufsinformation genüge nicht dem Gesetz, weil sie in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist angesichts der nur beispielhaften Nennung der erforderlichen Pflichtangaben nicht klar und prägnant sei. Die Hinweise zur Nachholung von Pflichtangaben seien nicht gesetzeskonform. Hinsichtlich der Widerrufsfolgen sei der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag überhöht angegeben, weil die Beklagte nicht taggenau auf der Basis von 365, sondern 360 Tagen pro Jahr gerechnet habe. Überflüssig und verwirrend sei die Information, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber Aufwendungen zu ersetzen habe, die dieser an öffentliche Stellen erbracht habe, da die Beklagte keine solche Aufwendungen gemacht habe. Zudem seien die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben im Vertrag nicht vollständig erteilt. Die gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB erforderlichen Angaben zu sonstigen Kosten und den Bedingungen ihrer Anpassung seien nicht vollständig. Die Möglichkeit des Widerrufs folge zudem aus § 497 Abs. 7 S. 2 BGB, wonach die Widerrufsfrist abweichend von § 495 BGB erst mit Aushändigung der Abschrift des Vertrages beginne, wenn gemäß § 494 Abs. 2 bis 6 EGBGB wegen fehlender Angaben im Vertrag eine Änderung der Vertragsbedingungen eintrete. Das sei hier der Fall, weil der Vertrag keine Angaben zum Verfahren bei Kündigung enthalte. Es genüge nicht, wenn hierüber in den AGB informiert werde. Deshalb sei auch die erklärte Kündigung wirksam. Die Beklagte meint, die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist seien gegeben gewesen, weshalb der Widerruf unwirksam sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage für zulässig aber unbegründet gehalten. Die den Klägern erteilte Widerrufsinformation sei nicht zu beanstanden. Auch die Rüge der Kläger, die Pflichtangaben seien teilweise nicht erfolgt, sei nicht begründet. Die Kündigung sei unwirksam, weil der Vertrag die notwendigen Angaben zum Kündigungsrecht enthalte. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Unter Bezugnahme auf die Begründung der Klage machen sie weiter geltend, die Klausel in Nr. 26 der AGB der Beklagten, mit der die Regelung des § 193 BGB zur Fristberechnung abbedungen werden solle, verunklare die Angaben zur Widerrufsfrist in der Widerrufsinformation. Die Angaben im Vertrag zu den sonstigen Kosten müssten umfassend sein und müssten insbesondere auch die Notar- und Gerichtsgebühren für die Eintragung von Grundpfandrechten, die Kosten eines Schuldanerkenntnisses und die Kosten für die Freigabe der Sicherheiten beziffern, zumal die Beklagte für die Freigabe ein Bearbeitungsentgelt verlange. Die Beklagte habe den effektiven Jahreszins unzutreffend angegeben, weil sie diesen entgegen § 6 PAngV auf der Basis von 30/360 Tagen berechnet habe. Die Berechnung berücksichtige auch nicht, dass nach der PAngV der gesamte Kredit als sofort in voller Höhe in Anspruch genommen gelte, wenn der Kreditnehmer - wie hier - bestimmen könne, zu welchem Zeitpunkt er den Kredit in Anspruch nehmen wolle. Schließlich habe die Beklagte die Vorgaben der PAngV nicht berücksichtigt, die für den Fall gelten, dass nach Ablauf der Zinsfestschreibung ein veränderlicher Zinssatz gilt, der nach einem vereinbarten Referenzzinssatz anzupassen ist. Die Angaben zum Kündigungsrecht in den AGB der Beklagten seien nicht ausreichend, weil die aus der Schriftform folgende Notwendigkeit der Unterzeichnung des Vertrages für alle Elemente - also auch beigefügte Anlagen - gelte. Die Kläger beantragen: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.05.2017 - 12 0 430/16 - wird aufgehoben und 1. a) es wird festgestellt, dass die Kläger aus dem Rückgewährschuld-verhältnis, das aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehens-vertrag vom 18.7./4.8.2011 über 75.000,00 EUR (Konto Nr. ...) entstanden ist, vorbehaltlich des Antrags zu 2. (Stand: 12.12.2015) nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von 50.129,80 EUR schulden; b) hilfsweise hinsichtlich des Klageantrags zu 1. a): es wird festgestellt, dass die Kläger aus dem unter 1. a) genannten Darlehensvertrag aufgrund des erklärten Widerrufs seit dem 12.12.2015 [hilfsweise: aufgrund der erklärten Kündigung seit dem 18.1.2017] nicht mehr zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 3,92 % p.a. und zur Erbringung von Tilgungsleistungen in Höhe von monatlich insgesamt 540,00 EUR verpflichtet sind; 2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten [hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten] über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Kläger zwischen dem 13.12.2015 und der Rechtskraft dieses Urteils auf den unter 1. genannten Darlehensvertrag geleistet haben; 3. a) es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der den Klägern daraus entstehen wird, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Herausgabe einer löschungsfähigen Quittung hinsichtlich der auf dem Grundstück der Kläger, W., lastenden Grundschuld in dem Zeitraum vom 7.3.2016 bis zum 18.4.2016 nicht erfüllt hat; b) hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der diesen aus der Erklärung der Beklagten vom 18.4.2016, dass das unter 1. genannte Darlehen nicht mehr wirksam widerrufen werden könne und sie einer Rückabwicklung dieses Darlehens nicht zustimme, entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Insbesondere bestreitet sie Fehler bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses. Die Berechnung sei Ergebnis eines Computerprogramms. Dabei werde nicht auf der Basis 360/30-Tage gerechnet. Die Behauptung der Kläger, sie verlange für die Freigabe der Sicherheiten ein Bearbeitungsentgelt, hat die Beklagte bestritten. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob für die Feststellungsanträge das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 41 m.w.N.). Die Klage ist unbegründet, weil die Kläger ihr Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB erst nach Ablauf der dafür geltenden Frist (§§ 495 Abs. 2, 355 Abs. 2 und 3 BGB) ausgeübt haben. 1. Die für den Beginn der Widerrufsfrist gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB notwendige Widerrufsinformation ist gesetzeskonform. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen kann. Wie von Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB gefordert, hat die Beklagte klar und verständlich über das Widerrufsrecht informiert. a) Eine Widerrufsinformation ist nicht deshalb unvollständig oder unklar, weil die nach dem Gesetz erforderlichen Pflichtangaben, an deren Erhalt der Gesetzgeber den Beginn der Widerrufsfrist geknüpft hat, nicht vollständig aufgezählt, sondern unter Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB lediglich beispielhaft benannt sind (Senat v. 24.5.2016 - 6 U 222/15; v. 11.10.2016 - 6 U 78/16). Diese Information genügt den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB (BGH, Beschlüsse vom 17.1.2017 - XI ZR 170/16 und vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16, Rn. 7). Es besteht keine Veranlassung, wegen dieser Frage den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Ein einzelstaatliches Gericht, gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben ist, ist gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorlage verpflichtet, wenn in einem gerichtlichen Verfahren die Auslegung des Unionsrechts entscheidungserheblich ist, es sei denn, die betreffende unionsrechtliche Bestimmung wurde bereits vom Gerichtshof ausgelegt oder die richtige Anwendung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-160/14). Eine Vorlage ist danach hier schon deshalb nicht zwingend geboten, weil den Klägern das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zur Verfügung steht. Unabhängig davon wäre eine Vorlage auch nicht opportun. Da die Richtlinie für Verbraucherkreditverträge vom 23.4.2008 für Immobiliardarlehen nicht gilt (Art. 2 Abs. 2 a VerbrKrRL), könnte die Auslegung dieser Richtlinie nur dann entscheidungserheblich sein, wenn sie vom deutschen Gesetzgeber überschießend auch für Immobiliardarlehen umgesetzt worden wäre. Ob dies geschehen ist, ist eine Frage der Auslegung des nationalen Rechts. Selbst wenn ein Instanzgericht von einer überschießenden Umsetzung ausgehen würde, wäre eine auf diese Beurteilung gründende Vorlage an den EuGH nicht angezeigt, solange diese Vorfrage nicht durch den Bundesgerichtshof letztinstanzlich geklärt wäre, denn die veranlasste Vorlage könnte sich im Nachhinein als überflüssig herausstellen. Zudem hat der Bundesgerichtshof als letztinstanzliches Gericht eine Widerrufsinformation wie die vorliegende bereits geprüft und für wirksam gehalten, sodass über die Relevanz des Unionsrechts in diesem Zusammenhang bereits dahin entschieden ist, dass sich die Frage nach der Auslegung des Unionsrechts entweder gar nicht stellt, weil der deutschen Gesetzgeber die Richtlinie insoweit nicht überschießend umgesetzt hat, oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. b) Die von den Klägern beanstandete Passage in der Widerrufsinformation zu dem Fall der Nachholung von nicht in den Vertragstext aufgenommener Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB, entspricht dem Gesetz. Mit der gleichlautenden Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der erteilte Hinweis über die Regelung des § 492 Abs. 6 BGB ausreichend informiert. Eine in jeder Hinsicht vollständige Information über die Rechtslage verlangt das Gesetz nicht. Der Bundesgerichtshof hat diese Passage, über die er bereits zu befinden hatte, auch nicht beanstandet. c) Soweit gemäß Art 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB in der Widerrufsinformation der Zinsbetrag anzugeben ist, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs zu zahlen hat, entspricht die erteilte Information den gesetzlichen Vorgaben. Es ist gesetzeskonform, wenn der Darlehensgeber den Zinsbetrag auf der Grundlage einer Tageszählmethode angegeben hat, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB macht für die Umrechnung von Jahreszinsen keine Vorgaben. Der Darlehensgeber darf daher diese in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche Methode anwenden (BGH, Urteil vom 04. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 23, juris). d) Eine Widerrufsinformation, die den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB genügt, verliert ihre Klarheit und Verständlichkeit nicht dadurch, dass durch die AGB des Darlehensgebers § 193 BGB abgedungen werden sollte (BGH, Beschluss vom 03. Juli 2018 - XI ZR 758/17; Senat, Beschluss vom 15. Juni 2018 - 6 U 245/17 -, Rn. 10, juris). 2. Ohne Erfolg greifen die Kläger die Feststellung des Landgerichts an, dass auch die Voraussetzung des Fristbeginns gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2b BGB erfüllt war, weil die weiteren Informationen erteilt wurden, die gemäß § 492 Abs. 2 BGB in dem unstreitig hier vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag gemäß Art. 247 § 9 EGBGB enthalten sein mussten. a) Dabei kann der Darlehensgeber die vertraglichen Pflichtangaben auch in den Allgemeinen Kreditbedingungen erteilen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 - Rn. 25, juris). Das gilt jedenfalls dann, wenn die AGB mit dem Vertrag fest verbunden sind, was hier in Form der Ösung der Vertragsunterlagen gegeben war. Entgegen der Auffassung der Kläger folgt aus dem Schriftformerfordernis (§§ 492 Abs. 1, 126 BGB) in diesem Fall auch nicht, dass nicht nur der Vertrag selbst, sondern die als Anlage beigefügten AGB von den Vertragsparteien unterzeichnet werden mussten. Sind in Bezug genommene Anlagen mit einem unterzeichneten Vertrag fest verbunden, ist die Schriftform auch dann gewahrt, wenn die in Bezug genommenen Unterlagen nicht unterzeichnet sind (BGH, Urteil vom 13. November 1963 - V ZR 8/62 -, BGHZ 40, 255-265; Einsele in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 126 Rn. 9). Die Beurteilung dieser Frage richtet sich nach nationalem Recht (EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-42/15 Rn. 45). b) Entgegen der Rüge der Kläger enthält der Vertrag unter Nr. 3.2 Angaben zu den Kosten des Vertrages (Art. 247 § 9 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB). Die Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen enthalten unter Nr. 5 auch eine Regelung zur Anpassung von Entgelten. Soweit die Kläger geltend machen, es fehlten Angaben zu Notar- und Gerichtsgebühren für die Eintragung von Grundpfandrechten sowie zu Kosten eines abgegebenen Schuldanerkenntnisses, verhilft das der Berufung nicht zum Erfolg. Der Vertrag gibt an, dass Grundbuchkosten und Notarkasten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen anfallen. Dabei kann offenbleiben, inwieweit Kosten, die nicht unmittelbar aufgrund des Darlehensvertrages selbst, sondern aufgrund weiterer Verträge entstehen, gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBG anzugeben sind. Eine Informationspflicht über die Höhe der Kosten des Kredits setzt jedenfalls voraus, dass dem Darlehensgeber diese bekannt ist. Bereits die begriffliche Bestimmung der „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art. 3 g der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG erfasst nur Kosten, die dem Darlehensgeber bekannt sind. Danach sind Angaben zur Höhe der Notarkosten nicht notwendig. Auch soweit das Gesetz an anderer Stelle Angaben zu anfallenden Notarkosten verlangt, bedarf es keiner Bezifferung. Gemäß Art. 247 § 7 Nr. 1 EGBGB ist der Verbraucher darauf hinzuweisen, dass er Notarkosten zu tragen hat, wenn dies für den Vertrag bedeutsam ist. Es kann dahinstehen, ob aus dem Umstand, dass diese Informationspflicht bei einem Immobiliardarlehensvertrag gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S.1 EGBGB gerade nicht besteht, zu schließen ist, dass es auch nach Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBG keines Hinweises auf Notarkosten bedarf. Jedenfalls folgt aus Art. 247 § 7 Nr. 1 EGBG, der gleich auszulegen ist wie die Regelung der vorvertraglichen Information in Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, dass der Darlehensgeber nicht ermitteln und angeben muss, wie hoch die Notarkosten voraussichtlich sein werden. Vielmehr ist der Hinweis ausreichend, dass überhaupt Notarkosten anfallen. Eine Angabe zur Höhe fordert der Gesetzgeber gerade nicht (BT-Drucks. 16/11643, 126; Schürnbrand in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 492 Rn. 31; Kessal-Wulf in: Staudinger, BGB -2012-, § 492, Rn. 72). Auch einer Bezifferung sonstiger Gebühren, deren Höhe bei Abschluss des Vertrages noch nicht bekannt ist, bedarf es danach nicht. Die Behauptung der Kläger, die Beklagte erhebe für die Freigabe von Sicherheiten ein im Vertrag nicht genanntes Bearbeitungsentgelt, kann gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden. Legt der Darlehensnehmer erst in einer höheren Instanz dar, inwiefern nach seiner Auffassung Pflichtangaben im Vertrag fehlen, handelt es sich um neues Vorbringen im Rechtsmittelverfahren (BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21). Ein Grund, dieses von der Beklagten bestrittene Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, ist nicht dargetan. c) Die Rügen der Kläger im Zusammenhang mit der Berechnung des effektiven Jahreszinses sind nicht begründet. aa) Soweit mit der Berufungsbegründung geltend gemacht wird, die Beklagte habe der Berechnung des effektiven Jahreszinses 360 Tage für ein Jahr und 30 Tage für einen Monat zugrunde gelegt, handelt es sich ebenfalls um neues Vorbringen, für das kein Zulassungsgrund gemäß § 531 Abs. 2 ZPO besteht. Die Behauptung, der effektive Jahreszins sei mit der 360/30-Methode berechnet, ist von den Klägern erstmals in zweiter Instanz aufgestellt worden. Es trifft auch nicht zu, dass die Beklagte vor dem Landgericht selbst vorgetragen habe, den effektiven Jahreszins auf der Basis von 360 Tagen berechnet zu haben. Der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten, eine Zinsberechnung auf der Basis von 360 Tagen pro Jahr und 30 Tagen pro Monat sei banküblich, betraf die Angabe des Tageszinses in der Widerrufsinformation und darf nicht dahin verallgemeinert werden, die Beklagte habe behauptet, diese Methode ausnahmslos anzuwenden, also auch in Fällen, in denen anderslautende Vorgaben bestehen, wie für die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach § 6 PAngV i.V.m. mit Anlage 6 zu § 6 PAngV. bb) Die Beklagte durfte der Berechnung des effektiven Jahreszinses eine Auszahlung des Darlehens zum 30.12.2011 zugrunde legen. Gemäß II. c) der Anlage zu § 6 PAnGV gilt der gesamte Kredit als zu dem frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt in Anspruch genommen, wenn der Kreditnehmer zwar bestimmen kann, zu welchem Zeitpunkt er den Kredit in Anspruch nehmen will, der Vertrag aber Beschränkungen in Bezug auf den Zeitraum vorsieht. Den Klägern war nach Nr. 1 des Vertrages erlaubt, das Darlehen bis spätestens 5.7.2013 abzunehmen. Der Verwendungszweck ist in Nr. 2 aber dahin festgelegt, dass das Darlehen der „Ablösung des L. Darlehens per 30.12.2011“ dient. Entsprechend war die erste Zins- und Tilgungsrate zum 30.1.2012 fällig. Im Hinblick auf diesen vertraglich festgelegten Verwendungszweck durfte die Beklagte den Termin der Ablösung als den frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens annehmen und der Berechnung des effektiven Jahreszinses zugrunde legen. cc) Der weitere Einwand der Kläger, die Beklagte habe die Vorgaben der PAngV nicht berücksichtigt, die für den Fall gelten, dass nach Ablauf der Zinsfestschreibung ein veränderlicher Zinssatz gilt, ist nicht schlüssig. Nach der Regelung in II. j) der Anlage zu § 6 PAnGV wird bei Verträgen, bei denen die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und nach deren Ende ein neuer, veränderlicher Sollzinssatz vereinbart wird, der in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten Index oder Referenzzinssatz angepasst wird, angenommen, dass der Sollzinssatz nach Ablauf der Sollzinsbindung dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indexes oder Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt. Nach dem vorliegenden Vertrag ist die Beklagte nach Ablauf der Zinsbindung berechtigt bzw. verpflichtet, den Zins zu erhöhen und zu senken, wobei sie sich die Anpassung an einer Veränderung des vereinbarten Referenzzinssatzes, dem in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Durchschnittssatz des EURIBOR-Dreimonatsgeldes, zu orientieren hat. Der daraus abgeleitete Einwand der Kläger, der effektive Jahreszins könne von der Beklagten nicht anhand der Vorgaben der PAnGV berechnet sein, da der Referenzzinssatz im Monat vor dem Vertragsschluss nur 1,60 % betragen habe, ist nicht nachvollziehbar. Der Sollzins nach Ende der Zinsbindung richtet sich nicht unmittelbar nach dem vereinbarten Referenzzinssatz. Lediglich die Änderung des Referenzzinssatzes im weiteren Verlauf gibt den Maßstab für eine Anpassung des vereinbarten Sollzinssatzes. Aus der absoluten Höhe des Referenzzinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kann also nicht abgeleitet werden, dass nach Ende der Zinsbindung mit einem geänderten Zins zu rechnen wäre. 3. Die Hilfsbegründung, der Vertrag sei gemäß § 494 Abs. 6 BGB wirksam gekündigt, verfängt nicht. Der Wirksamkeit einer Kündigung steht bereits entgegen, dass die Kläger das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückbezahlt haben (§ 489 Abs. 3 BGB). Diese Vorschrift gilt auch für eine Kündigung gemäß § 494 Abs. 6 BGB (Weidenkaff in: Palandt, BGB, 78. Aufl., § 494 Rn. 10). Unabhängig davon enthalten der Vertrag und die damit fest verbundenen Kreditbedingungen die notwendigen Angaben zur Laufzeit und zu den Kündigungsmöglichkeiten. Ob in diesem Zusammenhang auch ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund notwendig ist, kann offenbleiben, denn auch darüber wird in Nr. 8 der Kreditbedingungen klar und verständlich informiert. Die Abweichungen vom Wortlaut des Textes des § 314 Abs. 1 BGB berühren das Verständnis dieser Information nicht und sind deshalb unschädlich. Aus dem von den Klägern zitierten Urteil des OLG Frankfurt vom 11.4.2017 - 25 U 110/16 - lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, denn dort hatte der Darlehensgeber nicht vorgetragen, welchen Inhalt die Informationen zum Kündigungsrecht hatten. Da die Angaben ausreichend sind, stellt sich auch nicht die Frage, ob die Beklagte gemäß § 494 Abs. 7 BGB zur Aushändigung einer Vertragsabschrift verpflichtet war, aus der sich ein jederzeitiges Kündigungsrecht ergeben würde, und ob dies den Neubeginn der Widerrufsfrist zur Folge hätte. 4. Angesichts der Unwirksamkeit des Widerrufs sind auch die weiteren Anträge unbegründet. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.