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Urteil

2 O 277/22

LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGRAVEN:2022:0321.2O277.22.00
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Leitsätze
1. Der Verbraucher hat ein jederzeitiges außerordentliches Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 BGB, wenn er im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag auf dieses außerordentliche Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht hingewiesen worden ist.(Rn.25) 2. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt bei der Kündigung nach § 494 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht an.(Rn.36) 3. Wenn die Parteien gerade um die Wirksamkeit der Kündigung streiten, ist die Berufung auf § 489 Abs. 3 BGB ein widersprüchliches Verhalten und damit treuwidrig i.S. von § 242 BGB (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 272/16, DWW 2017, 254).(Rn.40)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.922,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.09.2021 sowie 1.054,10 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: 10.992,-- €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verbraucher hat ein jederzeitiges außerordentliches Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 BGB, wenn er im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag auf dieses außerordentliche Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht hingewiesen worden ist.(Rn.25) 2. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt bei der Kündigung nach § 494 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht an.(Rn.36) 3. Wenn die Parteien gerade um die Wirksamkeit der Kündigung streiten, ist die Berufung auf § 489 Abs. 3 BGB ein widersprüchliches Verhalten und damit treuwidrig i.S. von § 242 BGB (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 272/16, DWW 2017, 254).(Rn.40) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.922,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.09.2021 sowie 1.054,10 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: 10.992,-- € Die Klage ist begründet. Aufgrund der wirksamen Kündigung hat der Kläger einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung, da die Beklagte eine solche Entschädigung nicht beanspruchen konnte. Die geleistete Entschädigung beträgt jedoch nur 10.922,40 € und nicht, wie der Kläger zunächst vorgetragen hat, 10.992,-- €. Der Kläger hat in seiner Replik den dahingehenden qualifizierten Vortrag der Beklagten in der Klagerwiderung nicht bestritten. I. 1. Der Kläger hat den Vertrag allerdings nicht wirksam gem. §§ 355 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB widerrufen. Der am 08.09.2021 vorsorglich erklärte Widerruf ist verfristet. Die Rechtsprechung des EuGH zur fehlenden Klarheit und Verständlichkeit bei dem sog. Kaskadenverweis (Urteil des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 - JC gegen Kreissparkasse Saarlouis) in der Widerrufsinformation ist bei Immobiliardarlehen nicht anwendbar. Der BGH lehnt die Übernahme der Rechtsprechung des EuGH bei nicht unter die Verbraucherkreditrichtlinie RL 2008/48/EG fallenden grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen ab (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 581/18 -, juris), auch wenn der Wortlaut des Kaskadenverweises in der Widerrufsinformation identisch mit der dem EuGH-Urteil zugrunde liegenden Widerrufsinformation ist. Es kommt infolge dieser BGH-Rechtsprechung zu einer unterschiedlichen (gespaltenen) Auslegung für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge einerseits und unter die RL 2008/48/EG fallende Verbraucherdarlehensverträge andererseits. Auch sind die Angaben in der Widerrufsinformation zum Tageszinsbetrag von 9,17 € bei einem Sollzins von 2,2 % und einer Darlehenssumme von 150.000 € korrekt, wenn man die Deutsche Zinsmethode (30/360) anwendet (150.000 € x 0,022 /360 ergibt gerundet 9,17 €). Der Anlauf der Widerrufsfrist wurde schließlich nicht dadurch gehindert, dass der Vertrag keine Informationen zum Kündigungsrecht gem. § 494 Abs. 6 Abs. 1 Alt. 2 BGB enthielt. Bei Immobiliardarlehensverträgen ist die Angabe zu den Kündigungsrechten aufgrund der Ausnahmeregelung des Art. 247 § 9 Satz 1 EGBGB a.F. keine Pflichtangabe. 2. Weiterhin lässt sich aus § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht herleiten, dass die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung ohne Rechtsgrund empfangen hat. § 502 BGB war gem. § 503 Abs. 1 BGB in der hier einschlägigen vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 gültigen Fassung auf Immobiliardarlehen nicht anwendbar. II. Die Beendigung des Vertrages ergibt sich jedoch aus der außerordentlichen Kündigung gem. § 494 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 BGB mit der Folge, dass der Kläger keine Vorfälligkeitsentschädigung schuldete und diese nunmehr gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordern kann. 1. Der Kläger hatte ein jederzeitiges außerordentliches Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 BGB, da die Angaben zum Kündigungsrecht des Verbrauchers im Darlehensvertrag nicht vollständig waren. Im streitgegenständlichen Vertrag fehlt nämlich der Hinweis zum jederzeitigen Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 BGB. § 494 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 BGB greift auch bei fehlenden Angaben zum Kündigungsrecht in Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ein. Eine fehlende Angabe liegt vor, wenn vorgeschriebene Angaben gem. § 494 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 und § 9 bis 13 EGBGB fehlen. Bei den Angaben zum Kündigungsrecht gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. handelt es sich um eine auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge vorgeschriebene Angabe (OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 23 ff.; Knops/OGK-BGB; Stand: 15.01.2023, § 494 Rn. 44 f.; a. A. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2019 - 10 U 184/17, juris Rn. 24; Weber/MüKo-BGB, 9. Aufl. 2023, § 494 Rn. 38). a) Aus dem Wortlaut und der gesetzlichen Systematik ergibt sich, dass die Angaben zum Kündigungsrecht gem. § 494 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 BGB vorgeschriebene Angaben sind. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. verlangt ausdrücklich bei Verbraucherdarlehensverträgen - zu denen auch Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gehören - Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages. Dies schließt Angaben zu den Kündigungsmöglichkeiten ein (Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl. 2013, Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 2). Hieran ändert Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a. F. nichts (OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 24). Wenn dort die Rede davon ist, dass für Immobiliardarlehensverträge nur bestimmte Angaben zwingend sind, meint der Gesetzgeber offenbar die notwendigen Angaben für den Beginn der Widerrufsfrist gem. Art. 10 RL 2008/48/EG und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG . In der Überschrift des Art. 10 RL 2008/48/EG werden diese Informationen als „Zwingende Angaben in Kreditverträgen“ bezeichnet. Im nationalen Recht ist für diese Angaben, die die Widerrufsfrist gem. §§ 356b Abs. 2 Satz 1, 492 Abs. 1 BGB; Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in Lauf setzen, der Begriff „Pflichtangaben“ gebräuchlich. Aus dieser Systematik folgt, dass es sich bei den Angaben zum Kündigungsrecht bei Immobiliardarlehensverträgen zwar um vorgeschriebene Angaben handelt, dass sie aber nicht „zwingend“ und damit nicht Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist sind. Ansonsten ergibt diese Systematik keinen Sinn. Es wäre gesetzestechnisch verfehlt und auch unlogisch, zunächst bestimmte Angaben im Vertrag vorzuschreiben, diese Regel aber drei Paragraphen weiter hinten wieder zurückzunehmen. Das Gegenargument, die Formulierung „zwingend“ sei in der deutschen Rechtssprache klar und es könne neben den „zwingenden“ Angaben keine weiteren im nationalen Recht vorgeschriebenen Angaben geben (Feldhusen, NJW 2017, 1905 [1907]) greift zu kurz. Denn der Gesetzgeber hat mit Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. eine EG-Richtlinie umgesetzt und hat mit der Bezeichnung von Angaben als „zwingend“ auf die Terminologie des Richtliniengebers in Art. 10 RL 2008/48/EG zurückgegriffen. Es geht nicht darum, dass eine Rechtsnorm zwingend ist, sondern es geht um zwingende Angaben. b) Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11643, S. 82) spricht für dieses Ergebnis. Denn bei der Begründung des Gesetzesentwurfs zu 494 Abs. 6 BGB-E wird auf Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 (Angaben zur Laufzeit) und Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB-E (Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags) Bezug genommen, ohne dass auf eine abweichende Rechtslage bei Immobiliarkreditverträgen eingegangen wird. Dagegen könnte zwar die Formulierung in der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB-E (BT-Drucks. 16/11643, S. 130) sprechen, wonach die weiteren im Merkblatt vorgesehenen Angaben (Punkte 12–15 und 18) freiwillig seien. Angesichts der klaren Systematik des Gesetzes ist aber davon auszugehen, dass es sich insoweit um ein Begründungsversehen handelt. Der Gesetzgeber hat die gleiche Systematik auch in der aktuellen Gesetzesfassung in Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EGBGB unverändert beibehalten und damit bekräftigt. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass die Vorgaben für Allgemeindarlehen grundsätzlich auch für Immobiliardarlehensverträge gelten sollten, insoweit aber durch die Sätze 2 und 3 modifiziert würden (BT-Drucks. 18/5922, S. 115). Wenn die Sätze 2 und 3 die in Satz 1 aufgestellte Regel für bestimmte Angaben vollständig wieder aufheben würden, wäre dies keine „Modifikation“, sondern eine teilweise Aufhebung. c) Die Anwendung des § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB auch auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge entspricht außerdem dem Schutzzweck der vertraglichen Information (so auch Maier, VuR 2021, 340 [ 342]). Vertragliche Informationen haben insbesondere auch den Zweck, es dem Verbraucher zu ermöglichen, sich bei dem Auftreten von Problemen über seine Rechte und Pflichten zu informieren (Generalanwalt Hogan, Schlussanträge vom 15.07.2021 in der Rechtssache – C-33/20, C-155/20, C-187/20 - Celex-Nr. 62020CC0155 - UK u.a. gegen Volkswagen Bank GmbH u.a., Rn. 47). Dieser Schutzzweck schließt alle Arten von Verbraucherdarlehensverträgen ein. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist die Information zu den Kündigungsrechten für den Verbraucher wegen der meist langen Zinsbindung und Vertragslaufzeit und der meist sehr hohen Darlehenssummen sogar noch wesentlich wichtiger als bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen. Durch die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge, dass der Darlehensnehmer bei Fehlen von Angaben zum Kündigungsrecht ein jederzeitiges Kündigungsrecht hat, wird abgesichert, dass der Verbraucher tatsächlich alle notwendigen Informationen zum Kündigungsrecht im Vertrag erhält. 2. Die außerordentliche Kündigung durch den Kläger ist als außerordentliche Kündigung gem. § 494 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 BGB auszulegen. Nach der Interessenlage des Klägers ist davon auszugehen, dass er von diesem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen wollte, da dies ihm die Lösung vom Vertrag ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB ermöglicht. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt nach allgemeiner Meinung bei der Kündigung nach § 494 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht an (Knops in: OGK-BGB; Stand: 15.01.2023, § 494 Rn. 45; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 82. Aufl. 2023, § 495 Rn. 10). 3. Der Anspruch des Klägers ist in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.09.2022 zu verzinsen, da er die Beklagte durch Schreiben vom 08.09.2022 (Anl. K 5) mit Fristsetzung zum 22.09.2022 in Verzug gesetzt hat. 4. Offen kann bleiben, ob die Darlehensvaluta binnen zwei Wochen nach dem vom Kläger behaupteten Wirksamwerden der Kündigung zurückgezahlt wurde. Nach § 489 Abs. 3 BGB gilt zwar die Kündigung als nicht erfolgt, wenn der geschuldete Betrag nicht binnen zwei Wochen nach dem Wirksamwerden der Kündigung zurückgezahlt wurde. Mit dem Sinn und Zweck des § 496 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 BGB ist die Anwendung des § 489 Abs. 3 BGB jedoch nicht vereinbar (Knops/OGK-BGB; Stand: 15.01.2023, § 494 Rn. 42). Darüber hinaus steht die Anwendung des § 489 Abs. 3 BGB jedenfalls mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht im Einklang. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 272/16, juris Rn. 91) ist § 489 Abs. 3 BGB nicht anwendbar, wenn der Kreditgeber einerseits der Wirksamkeit der Kündigung des Darlehens entgegentritt, sich andererseits aber auf die unterbliebene Rückzahlung des Darlehens beruft. Wenn die Parteien gerade um die Wirksamkeit der Kündigung streiten, nimmt der BGH an, dass die Berufung auf § 489 Abs. 3 BGB ein widersprüchliches Verhalten und damit treuwidrig i. S. von § 242 BGB wäre (zustimmend MüKo-BGB/ Berger, 9. Aufl. 2023, § 489 Rn. 16). Das OLG Stuttgart hat zwar in vergleichbaren Fällen (Urteil vom 15.01.2019 - 6 U 190/17, juris Rn. 39; Urteil vom 29.11.2022 - 6 U 78/21, unveröffentlicht) zwar § 489 Abs. 3 BGB angewendet, obwohl die Bank an der Wirksamkeit des Vertrages festgehalten hat. Das OLG geht jedoch in seiner Begründung auf die beschriebene Problematik nicht ein. Hätte das OLG Stuttgart die vorgenannte Entscheidung des BGH berücksichtigt, hätte es jeweils die Revision gegen die beiden genannten Urteile zulassen müssen. III. Die Klägerin hat außerdem Anspruch gem. Klagantrag Ziff. 1 auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Zuzüglich Unkostenpauschale und MwSt. beträgt die 1,3-Geschäftsgebühr wie beantragt 1.054,10 € (aus einem vorgerichtlichen Gegenstandswert von 10.992,-- €). IV. Die Entscheidung zu den Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 91, 709 ZPO. Das Teilunterliegen des Klägers war geringfügig und hat keine Mehrkosten verursacht, so dass es bei der Kostenentscheidung gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO außer Betracht bleibt. Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer nach vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrags von der Beklagten vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung. Der am 27.02.2015 verstorbene und vom Kläger allein beerbte Vater des Klägers schloss am 30.03.2013 mit der Beklagten einen grundpfandrechtlich besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag über einen Darlehensnennbetrag von 150.000,-- € zu einem Sollzins von 2,2 %, einem Effektivzins vom 2,24 %, einer Zinsbindung bis zum 30.09.2019 und einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum 30.09.2066. Am 12.12.2018 schloss der Kläger mit der Beklagten eine Anschlusszinsvereinbarung mit einem Sollzins von 1,52 % und einer Zinsbindung bis 30.11.2029. Im Jahr 2021 verkaufte der Kläger die Immobilie, erklärte die außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages und zahlte das Darlehen vorzeitig zurück. Dabei vereinbarte der Kläger mit dem Käufer, dass ein Teil des Kaufpreises direkt an die Beklagte zur Rückzahlung des Darlehens überwiesen werden sollte. Der restliche Teil sollte dann an den Kläger überwiesen werden. Die Beklagte machte die Freigabe der Grundschuld von dem Erhalt einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 10.922,40 € abhängig. Auf Anweisung des Klägers überwies der Käufer der Immobilie daraufhin den offenen Darlehensbetrag nebst Vorfälligkeitsentschädigung an die Klägerin. In Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung von 10.922,40 € erfolgte die Zahlung jedoch nur unter Vorbehalt der Rückforderung. Mit Anwaltsschreiben vom 08.09.2021 widerrief der Kläger vorsorglich die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und forderte die Vorfälligkeitsentschädigung zurück. Der Kläger meint, die Angaben im Darlehensvertrag über das Widerrufsrecht und die Vorfälligkeitsentschädigung entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen und seien deshalb unzureichend. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, ihm habe ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zugestanden. Die Widerrufsfrist habe mangels vollständiger Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 i. V. m. Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB nicht begonnen. Insbesondere moniert der Kläger den nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 26.03.2020 – C–66/19 -) unzulässigen Kaskadenverweis in der Widerrufsinformation. Außerdem sei der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB a. F. ausgeschlossen. Die Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien unzureichend i.S.v. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB a.F. i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher sei nicht in der Lage, den Angaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen zu entnehmen, wie die Beklagte im Falle der vorzeitigen Rückzahlung die Vorfälligkeitsentschädigung berechnen würde. Außerdem stützt der Kläger seinen Klaganspruch auf die nach seiner Ansicht gem. § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB wirksam erklärte Kündigung. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.992,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.09.2021 sowie 1.054,10 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält den Widerruf für unwirksam und meint, das verwendete Vertragsformular enthalte eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation und alle erforderlichen Pflichtangaben. Die Anforderungen der RL 2008/48/EG seien nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden. Außerdem beruft sich die Beklagte auf den Einwand der Verwirkung. Auch das sogenannte Umstandsmoment hält die Beklagte für erfüllt. Mit Abschluss der der Anschlusszinsvereinbarung habe der Kläger zu erkennen gegeben, an dem Darlehensvertrag festhalten zu wollen. Die Beklagte habe sich hierauf eingerichtet und insbesondere keine Rückstellungen für einen etwaigen Widerruf gebildet. Die Beklagte hält die Kündigung für unwirksam, da bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen auf die Kündigungsrechte und das einzuhaltende Verfahren bei einer Kündigung nicht hingewiesen werden müsse und somit kein jederzeitiges Kündigungsrecht gem. § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB bestanden habe. Wegen des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.