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Urteil

33 O 43/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0525.33O43.20.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Verbrauchern sie Verträge über fondsgebundene Rentenversicherungen als Altersvorsorgeverträge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (sog. „Riester-Verträge“) abgeschlossen hatte oder weiterhin abgeschlossen hat,

a.  in welche die nachfolgend aufgelisteten (oder inhaltsgleiche) Versicherungsbedingungen einbezogen wurden (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die H1

Teil A:               Leistungsbeschreibung

§ 5              Überschussbeteiligung

III. Zuteilung von Überschüssen vor Rentenbeginn

(1)              (...) durch die Sofortüberschüsse finanzieren wir die sonstigen Kosten (Kostenanteil) nur entsprechend unserem tatsächlichen Bedarf. (...) Die Höchstgrenze für die Kosten entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsunterlagen (Produktinformationsblatt).

§ 6              Ihre Fondsauswahl

I. Fondsanlage

(1)               (...) Die Beitragsteile, die nicht für die Finanzierung der garantierten Mindestrente und für Kosten verbraucht werden, investieren wir in den von Ihnen gewählten Garantiefonds (...) .

§ 9              Kosten

I. Abschluss- und Vertriebskosten

(2)              Vor Rentenbeginn belasten wir Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form

-               eines monatlichen Prozentsatzes des gebildeten Kapitals

              und

-               eines Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme einschließlich Zulagen (...) und Zuzahlungen. Die Abschlusskosten in Prozent der vereinbarten Beitragssumme verteilen wir in gleichmäßigen Monatsbeträgen über einen Zeitraum von 5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Rentenzahlungsbeginn. Von Zulagen und Zuzahlungen ziehen wir die Kosten jeweils einmalig zum Zeitpunkt des Zuflusses ab.

(3)              Wir wenden das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) an. (...) Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.

(4)              (...) Nähere Informationen zu den Rückkaufswerten und den beitragsfreien Rentenleistungen sowie ihren jeweiligen Höhen können Sie der Garantiewerttabelle in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen.

III. Höhe der Kosten

Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten (...) können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen.

§ 10 Rückkaufswert – Kündigung

(1)              Vor Rentenbeginn können Sie den Vertrag jederzeit zum nächsten Monatsersten kündigen.

(2)              Im Falle einer Kündigung zahlen wir

-               den Rückkaufswert (vgl. Absatz 3)

-               vermindert um einen Abzug, dessen absoluten Wert Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen können (vgl. Absatz 4).

(3)               Der Rückkaufswert setzt sich nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz aus dem Zeitwert des Fondsvermögens und dem Wert des konventionellen Guthabens zusammen. Für laufende Beiträge entspricht er jedoch mindestens dem Zeitwert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt.

(4)              Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug vor. (...) Nähere Informationen zur Höhe des vorgesehenen Abzugs können sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen  Garantiewerttabelle entnehmen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.

(9)              Eine Kündigung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten (...) zunächst nur ein geringes Vertragsguthaben und damit auch ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Auch in den Folgejahren erreicht der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten Leistung bei Kündigung können Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen.

§ 11 Beitragsänderung – Ruhen Ihres Vertrages

(1)              Sie können die mit uns vereinbarte Beitragshöhe jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum nächsten Monatsersten ändern. Insbesondere können Sie die Beitragszahlung auch einstellen. In diesem Fall wandeln wir Ihren Vertrag in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter garantierter Mindestrente um. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten beitragsfreien Mindestrente können Sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen.

(2)              Falls Sie die Beitragshöhe reduzieren, muss der verbleibende Beitrag mindestens 180,00 Euro pro Jahr betragen.

(4)              Eine reduzierte oder eingestellte Beitragszahlung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. Es steht zur Verrentung bei Rentenbeginn ein entsprechend geringeres Vertragsguthaben zur Verfügung und auch die garantierten Leistungen verringern sich entsprechend. In der Anfangszeit Ihres Vertrages sind wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten ... zunächst nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden.

b)              dem Kläger ferner Auskunft darüber zu erteilen,

              mit welchen Verbrauchern die Beklagte Verträge der vorstehend unter lit. a) genannten Art abgeschlossen hatte oder weiterhin abgeschlossen hat, für welche zuvor mit Muster-Produktinformationsblättern und/oder individuellen Produktinformationsblättern (12 Jahre)  geworben wurde, in denen in der Rubrik „Effektivkosten“ der in „Prozentpunkten“ ausgewiesene Wert nicht der „beispielhaften Wertentwicklung“ gem. § 10 Abs. 1 AltvPIBV nach Abzug der ausgewiesenen „renditemindernden Größen“ entspricht, wenn dies geschehen ist wie folgt:

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c)      Die Auskünfte gem. lit. a) und b) haben in Form einer Auflistung der betroffenen Verbraucher zu erfolgen, die

              nach Postleitzahlen - und innerhalb dieser Postleitzahlen

              nach Straßennamen - und innerhalb dieser Straßennamen

              nach Hausnummern - und innerhalb dieser Hausnummern

              nach Nachnamen - und innerhalb dieser Nachnamen

              nach Vornamen

              sortiert ist.

d)              Die Auskunft hat nach Wahl der Beklagten gegenüber dem Kläger selbst oder gegenüber einem/einer Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe (Vertrauensperson) zu erfolgen, die im Fall der Nichteinigung von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln bestimmt wird.

2.       Die Beklagte erstellt für die Empfänger der Erstmitteilungen gem.Nr. 1 a) und b) binnen eines Monats nach Erteilung der Auskunft gem. Nr. 1. c) und d) Berichtigungsschreiben mit den nachfolgend aufgeführten Eigenschaften:

a.       Die Empfänger werden darüber aufgeklärt, dass die ihnen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags übermittelten „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die H1“ hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten fett gedruckten Klauselbestandteile unwirksam und daher entgegen der Darstellung im Versicherungsschein nicht Vertragsbestandteil geworden sind, weshalb sich die Beklagte bei der Abwicklung des Versicherungsvertrags nicht auf diese Klauselbestandteile berufen darf:

„Allgemeine Versicherungsbedingungen für H1

Teil A:               Leistungsbeschreibung

§ 5              Überschussbeteiligung

III.               Zuteilung von Überschüssen vor Rentenbeginn

              (1)               (...) durch die Sofortüberschüsse finanzieren wir die sonstigen Kosten (Kostenanteil) nur entsprechend unserem tatsächlichen Bedarf. (...) Die Höchstgrenze für die Kosten entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsunterlagen (Produktinformationsblatt).

§ 6              Ihre Fondsauswahl

I. Fondsanlage

              (1)               (...) Die Beitragsteile, die nicht für die Finanzierung der garantierten Mindestrente und für Kosten verbraucht werden, investieren wir in den von Ihnen gewählten Garantiefonds (...) .

§ 9              Kosten

I. Abschluss- und Vertriebskosten

(2)              Vor Rentenbeginn belasten wir Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form

  •               eines monatlichen Prozentsatzes des gebildeten Kapitals und
  •               eines Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme einschließlich Zulagen (...) und Zuzahlungen. Die Abschlusskosten in Prozent der vereinbarten Beitragssumme verteilen wir in gleichmäßigen Monatsbeträgen über einen Zeitraum von 5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Rentenzahlungsbeginn. Von Zulagen und Zuzahlungen ziehen wir die Kosten jeweils einmalig zum Zeitpunkt des Zuflusses ab.

(3)              Wir wenden das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) an. (...) Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.

(4)              (...) Nähere Informationen zu den Rückkaufswerten und den beitragsfreien Rentenleistungen sowie ihren jeweiligen Höhen können Sie der Garantiewerttabelle in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen.

III. Höhe der Kosten

Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten (...) können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen.

§ 10               Rückkaufswert – Kündigung

(1)              Vor Rentenbeginn können Sie den Vertrag jederzeit zum nächsten Monatsersten kündigen.

(2)              Im Falle einer Kündigung zahlen wir

  •               den Rückkaufswert (vgl. Absatz 3)

  •               vermindert um einen Abzug, dessen absoluten Wert Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen können (vgl. Absatz 4).

(3)               Der Rückkaufswert setzt sich nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz aus dem Zeitwert des Fondsvermögens und dem Wert des konventionellen Guthabens zusammen. Für laufende Beiträge entspricht er jedoch mindestens dem Zeitwert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt.

(4)              Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug vor. (...) Nähere Informationen zur Höhe des vorgesehenen Abzugs können sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen  Garantiewerttabelle entnehmen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.

(9)              Eine Kündigung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten (...) zunächst nur ein geringes Vertragsguthaben und damit auch ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Auch in den Folgejahren erreicht der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten Leistung bei Kündigung können Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen.

§ 11 Beitragsänderung – Ruhen Ihres Vertrages

(1)              Sie können die mit uns vereinbarte Beitragshöhe jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum nächsten Monatsersten ändern. Insbesondere können Sie die Beitragszahlung auch einstellen. In diesem Fall wandeln wir Ihren Vertrag in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter garantierter Mindestrente um. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten beitragsfreien Mindestrente können Sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen.

(2)              Falls Sie die Beitragshöhe reduzieren, muss der verbleibende Beitrag mindestens 180,00 Euro pro Jahr betragen.

(4)              Eine reduzierte oder eingestellte Beitragszahlung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. Es steht zur Verrentung bei Rentenbeginn ein entsprechend geringeres Vertragsguthaben zur Verfügung und auch die garantierten Leistungen verringern sich entsprechend. In der Anfangszeit Ihres Vertrages sind wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten ... zunächst nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden.“

b.      Die Empfänger werden ferner darüber aufgeklärt, dass die ihnen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags übermittelten Produktinformationsblätter (12 Jahre) an der nachfolgend aufgeführten Stellen fehlerhaft sind und daher entgegen der Darstellung im Versicherungsschein nicht Vertragsbestandteil geworden sind, weshalb sich die Beklagte bei der Abwicklung des Versicherungsvertrags nicht auf diese Aussagen in den Produktinformationsblättern berufen darf:

in der Rubrik „Effektivkosten“ entspricht der in „Prozentpunkten“ ausgewiesene Wert nicht der „beispielhaften Wertentwicklung“ gem. § 10 Abs. 1 AltvPIBV nach Abzug der ausgewiesenen „renditemindernden Größen“.

3.       Die mit der Auskunftserteilung, der Herstellung von Berichtigungsschreiben und dem Versand der Berichtigungsschreiben verbundenen Kosten trägt die Beklagte.

4.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, und zwar hinsichtlich des Antrags I. 2. c. bb als unzulässig.

5.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25% und die Beklagte zu 75%.

6.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs einschließlich der entsprechenden Kostentragungspflicht der Beklagte 25.000 Euro und hinsichtlich des Auskunftsanspruchs einschließlich der entsprechenden Kostentragungspflicht 1.250 Euro.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Verbrauchern sie Verträge über fondsgebundene Rentenversicherungen als Altersvorsorgeverträge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (sog. „Riester-Verträge“) abgeschlossen hatte oder weiterhin abgeschlossen hat, a. in welche die nachfolgend aufgelisteten (oder inhaltsgleiche) Versicherungsbedingungen einbezogen wurden (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck): Allgemeine Versicherungsbedingungen für die H1 Teil A: Leistungsbeschreibung § 5 Überschussbeteiligung III. Zuteilung von Überschüssen vor Rentenbeginn (1) (...) durch die Sofortüberschüsse finanzieren wir die sonstigen Kosten (Kostenanteil) nur entsprechend unserem tatsächlichen Bedarf. (...) Die Höchstgrenze für die Kosten entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsunterlagen (Produktinformationsblatt). § 6 Ihre Fondsauswahl I. Fondsanlage (1) (...) Die Beitragsteile, die nicht für die Finanzierung der garantierten Mindestrente und für Kosten verbraucht werden, investieren wir in den von Ihnen gewählten Garantiefonds (...) . § 9 Kosten I. Abschluss- und Vertriebskosten (2) Vor Rentenbeginn belasten wir Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form - eines monatlichen Prozentsatzes des gebildeten Kapitals und - eines Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme einschließlich Zulagen (...) und Zuzahlungen. Die Abschlusskosten in Prozent der vereinbarten Beitragssumme verteilen wir in gleichmäßigen Monatsbeträgen über einen Zeitraum von 5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Rentenzahlungsbeginn. Von Zulagen und Zuzahlungen ziehen wir die Kosten jeweils einmalig zum Zeitpunkt des Zuflusses ab. (3) Wir wenden das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) an. (...) Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. (4) (...) Nähere Informationen zu den Rückkaufswerten und den beitragsfreien Rentenleistungen sowie ihren jeweiligen Höhen können Sie der Garantiewerttabelle in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen. III. Höhe der Kosten Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten (...) können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. § 10 Rückkaufswert – Kündigung (1) Vor Rentenbeginn können Sie den Vertrag jederzeit zum nächsten Monatsersten kündigen. (2) Im Falle einer Kündigung zahlen wir - den Rückkaufswert (vgl. Absatz 3) - vermindert um einen Abzug, dessen absoluten Wert Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen können (vgl. Absatz 4). (3) Der Rückkaufswert setzt sich nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz aus dem Zeitwert des Fondsvermögens und dem Wert des konventionellen Guthabens zusammen. Für laufende Beiträge entspricht er jedoch mindestens dem Zeitwert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. (4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug vor. (...) Nähere Informationen zur Höhe des vorgesehenen Abzugs können sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. (9) Eine Kündigung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten (...) zunächst nur ein geringes Vertragsguthaben und damit auch ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Auch in den Folgejahren erreicht der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten Leistung bei Kündigung können Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. § 11 Beitragsänderung – Ruhen Ihres Vertrages (1) Sie können die mit uns vereinbarte Beitragshöhe jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum nächsten Monatsersten ändern. Insbesondere können Sie die Beitragszahlung auch einstellen. In diesem Fall wandeln wir Ihren Vertrag in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter garantierter Mindestrente um. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten beitragsfreien Mindestrente können Sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. (2) Falls Sie die Beitragshöhe reduzieren, muss der verbleibende Beitrag mindestens 180,00 Euro pro Jahr betragen. (4) Eine reduzierte oder eingestellte Beitragszahlung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. Es steht zur Verrentung bei Rentenbeginn ein entsprechend geringeres Vertragsguthaben zur Verfügung und auch die garantierten Leistungen verringern sich entsprechend. In der Anfangszeit Ihres Vertrages sind wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten ... zunächst nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden. b) dem Kläger ferner Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Verbrauchern die Beklagte Verträge der vorstehend unter lit. a) genannten Art abgeschlossen hatte oder weiterhin abgeschlossen hat, für welche zuvor mit Muster-Produktinformationsblättern und/oder individuellen Produktinformationsblättern (12 Jahre) geworben wurde, in denen in der Rubrik „ Effektivkosten “ der in „Prozentpunkten“ ausgewiesene Wert nicht der „ beispielhaften Wertentwicklung “ gem. § 10 Abs. 1 AltvPIBV nach Abzug der ausgewiesenen „ renditemindernden Größen “ entspricht, wenn dies geschehen ist wie folgt: Bilddatei entfernt c) Die Auskünfte gem. lit. a) und b) haben in Form einer Auflistung der betroffenen Verbraucher zu erfolgen, die nach Postleitzahlen - und innerhalb dieser Postleitzahlen nach Straßennamen - und innerhalb dieser Straßennamen nach Hausnummern - und innerhalb dieser Hausnummern nach Nachnamen - und innerhalb dieser Nachnamen nach Vornamen sortiert ist. d) Die Auskunft hat nach Wahl der Beklagten gegenüber dem Kläger selbst oder gegenüber einem/einer Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe (Vertrauensperson) zu erfolgen, die im Fall der Nichteinigung von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln bestimmt wird. 2. Die Beklagte erstellt für die Empfänger der Erstmitteilungen gem.Nr. 1 a) und b) binnen eines Monats nach Erteilung der Auskunft gem. Nr. 1. c) und d) Berichtigungsschreiben mit den nachfolgend aufgeführten Eigenschaften: a. Die Empfänger werden darüber aufgeklärt, dass die ihnen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags übermittelten „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die H1“ hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten fett gedruckten Klauselbestandteile unwirksam und daher entgegen der Darstellung im Versicherungsschein nicht Vertragsbestandteil geworden sind, weshalb sich die Beklagte bei der Abwicklung des Versicherungsvertrags nicht auf diese Klauselbestandteile berufen darf: „Allgemeine Versicherungsbedingungen für H1 Teil A: Leistungsbeschreibung § 5 Überschussbeteiligung III. Zuteilung von Überschüssen vor Rentenbeginn (1) (...) durch die Sofortüberschüsse finanzieren wir die sonstigen Kosten (Kostenanteil) nur entsprechend unserem tatsächlichen Bedarf. (...) Die Höchstgrenze für die Kosten entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsunterlagen (Produktinformationsblatt). § 6 Ihre Fondsauswahl I. Fondsanlage (1) (...) Die Beitragsteile, die nicht für die Finanzierung der garantierten Mindestrente und für Kosten verbraucht werden, investieren wir in den von Ihnen gewählten Garantiefonds (...) . § 9 Kosten I. Abschluss- und Vertriebskosten (2) Vor Rentenbeginn belasten wir Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form eines monatlichen Prozentsatzes des gebildeten Kapitals und eines Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme einschließlich Zulagen (...) und Zuzahlungen. Die Abschlusskosten in Prozent der vereinbarten Beitragssumme verteilen wir in gleichmäßigen Monatsbeträgen über einen Zeitraum von 5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Rentenzahlungsbeginn. Von Zulagen und Zuzahlungen ziehen wir die Kosten jeweils einmalig zum Zeitpunkt des Zuflusses ab. (3) Wir wenden das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) an. (...) Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. (4) (...) Nähere Informationen zu den Rückkaufswerten und den beitragsfreien Rentenleistungen sowie ihren jeweiligen Höhen können Sie der Garantiewerttabelle in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen. III. Höhe der Kosten Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten (...) können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. § 10 Rückkaufswert – Kündigung (1) Vor Rentenbeginn können Sie den Vertrag jederzeit zum nächsten Monatsersten kündigen. (2) Im Falle einer Kündigung zahlen wir den Rückkaufswert (vgl. Absatz 3) vermindert um einen Abzug, dessen absoluten Wert Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen können (vgl. Absatz 4). (3) Der Rückkaufswert setzt sich nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz aus dem Zeitwert des Fondsvermögens und dem Wert des konventionellen Guthabens zusammen. Für laufende Beiträge entspricht er jedoch mindestens dem Zeitwert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. (4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug vor. (...) Nähere Informationen zur Höhe des vorgesehenen Abzugs können sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. (9) Eine Kündigung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten (...) zunächst nur ein geringes Vertragsguthaben und damit auch ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Auch in den Folgejahren erreicht der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten Leistung bei Kündigung können Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. § 11 Beitragsänderung – Ruhen Ihres Vertrages (1) Sie können die mit uns vereinbarte Beitragshöhe jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum nächsten Monatsersten ändern. Insbesondere können Sie die Beitragszahlung auch einstellen. In diesem Fall wandeln wir Ihren Vertrag in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter garantierter Mindestrente um. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten beitragsfreien Mindestrente können Sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. (2) Falls Sie die Beitragshöhe reduzieren, muss der verbleibende Beitrag mindestens 180,00 Euro pro Jahr betragen. (4) Eine reduzierte oder eingestellte Beitragszahlung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. Es steht zur Verrentung bei Rentenbeginn ein entsprechend geringeres Vertragsguthaben zur Verfügung und auch die garantierten Leistungen verringern sich entsprechend. In der Anfangszeit Ihres Vertrages sind wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten ... zunächst nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden.“ b. Die Empfänger werden ferner darüber aufgeklärt, dass die ihnen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags übermittelten Produktinformationsblätter (12 Jahre) an der nachfolgend aufgeführten Stellen fehlerhaft sind und daher entgegen der Darstellung im Versicherungsschein nicht Vertragsbestandteil geworden sind, weshalb sich die Beklagte bei der Abwicklung des Versicherungsvertrags nicht auf diese Aussagen in den Produktinformationsblättern berufen darf: in der Rubrik „Effektivkosten“ entspricht der in „Prozentpunkten“ ausgewiesene Wert nicht der „beispielhaften Wertentwicklung“ gem. § 10 Abs. 1 AltvPIBV nach Abzug der ausgewiesenen „renditemindernden Größen“. 3. Die mit der Auskunftserteilung, der Herstellung von Berichtigungsschreiben und dem Versand der Berichtigungsschreiben verbundenen Kosten trägt die Beklagte. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, und zwar hinsichtlich des Antrags I. 2. c. bb als unzulässig. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25% und die Beklagte zu 75%. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs einschließlich der entsprechenden Kostentragungspflicht der Beklagte 25.000 Euro und hinsichtlich des Auskunftsanspruchs einschließlich der entsprechenden Kostentragungspflicht 1.250 Euro. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte, bei der es sich um eine Versicherungsgesellschaft handelt, Folgenbeseitigungsansprüche und Annexansprüche wegen der Verwendung von seiner Ansicht nach unzulässigen allgemeinen Geschäftsbedingungen und von seiner Ansicht nach mit unzulässigen Angaben versehenen Produktionsinformationsblättern geltend. Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKLaG eingetragener gemeinnütziger Verein. Sein satzungsmäßiger Zweck ist die Wahrnehmung der Interessen von Versicherten als Verbraucher-Schutzverein, insbesondere durch das Erteilen von Informationen und die Durchführung von Beratungen sowie durch Überprüfung und Herstellung der Übereinstimmung des Versicherungswesens mit der Rechtsordnung. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen und nutzte jedenfalls seit 2016 für Verträge über staatlich geförderte, fondsgebundene Rentenversicherungen als Altersvorsorgeverträge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz („Riesterverträge“) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AVB), hinsichtlich deren Inhalts im Einzelnen auf die Angaben im Antrag I. 1 a und auf die Anlage K5a zur Klageschrift vom 30.04.2020 Bezug genommen wird (Bl. 211 ff. d.A.). Ferner machte die Beklagte in ihren Musterproduktinformationsblättern (Muster-PIB) die aus der Anlage K 5b (Bl. 218 ff. d.A.) ersichtlichen Angaben. Die AVB und PIB waren unter anderem im Internet auf der Homepage der Beklagten veröffentlicht. Die PIB existierten außer als Muster auch individualisiert für die einzelnen Kunden, das heißt mit deren Daten versehen. Das Landgericht Köln verurteilte die Beklagte durch Teilanerkenntnisurteil und Urteil vom 11.04.2019 (26 U 6/18) zur Unterlassung einer Verwendung der aus den Anträgen ersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der betreffenden Angaben in Produktionsinformationsblättern, hinsichtlich der im hiesigen Antrag I. b aa sowie bb (1) bis (3) widergegebenen Angaben jedoch nur, soweit sie Gegenstand von Muster-PIB waren. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Beklagte ihre Berufung im November 2019 zurückgenommen hat. Jedenfalls bis zum 08.12.2019 waren die streitgegenständlichen AGB der Beklagten im Internet veröffentlicht. Nach Ansicht der 26. Zivilkammer verstießen § 9. I. (2) und (3) AVB und infolgedessen auch die hierauf Bezug nehmenden oder zu den Regelungen in einem engen unauflösbaren inneren Zusammenhang stehenden Klauseln in §§ 5 III. (1), 6. I (1), 9 I. (4), III, 10 (2), (3), (4), (9), 11 (1) und (4) AVB gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. § 9. I. (2) und (3) AVB verstießen gegen wesentliche Grundgedanken des § 169 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG, weil sie innerhalb der ersten fünf Vertragsjahre die Berechnung von Abschlusskosten ermöglichten, die insgesamt über dem Zillmerungshöchstbetrag von 2,5 % lägen. § 11 (2) AVB verstieße gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), weil die Klausel den falschen Eindruck erwecke, dass nur bei Beitragszahlungen von mindestens 180 € eine staatliche Förderung möglich sei. Hinsichtlich der Angaben aus Muster-PIB und individuellen PIB wie sie Gegenstand der hiesigen Anträge I.1 b bb (4) und (5), I.1. b dd (1) und (2) sind, sah die 26. Zivilkammer Verstöße gegen § 2 UKlaG iVm § 169 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG und das AltZertG. Hierzu hieß es bezogen auf die hiesigen Angaben aus den Anträgen I. 1 b bb (4) und (5), dass die in der Rubrik „Daten des Musterkunden“ ausgewiesenen Beiträge in ihrer konkreten Berechnung insbesondere gegen § 169 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG verstießen, weil die Berechnung wegen Aufbaus auf der unwirksamen Kostenverrechnungsklausel fehlerhafte Angaben zu den eingezahlten Beträge enthielte. Zu den Angaben aus den hiesigen Anträgen I.1. b dd (1) und (2) hieß es, dass der darin angegebene Gesamtbetrag der Abschluss- und Vertriebskosten wegen der zugrundeliegenden unwirksamen Kostenverrechnungsklausel rechtswidrig in entsprechender Höhe angegeben worden sei. Hinsichtlich der Angaben, wie sie Gegenstand der hiesigen Anträge I b aa sowie bb (1) bis (3) sind, sah die 26. Zivilkammer keine Rechtsverstöße, soweit individuelle PIB betroffen waren. Zwar habe die von der Beklagten in dem Muster-PIB vorgenommenen Beispielsrechnung auf einem monatlichen Betrag von 87,17 € und nicht wie von § 14 Abs. 1 AltPIBV vorgesehen von 87 € aufgebaut. Ebenso sei dies der Fall für die angegebenen Daten eines Musterkunden Das gelte aber nicht für die individuellen PIB. Bezüglich der entsprechenden Angaben in Muster-PIB beruhte das Urteil auf einem Teilanerkenntnis der Beklagten. Auf einem Teilanerkenntnis – soweit Muster-PIB betroffen waren – beruhte das Urteil auch hinsichtlich der Angaben, die Gegenstand des hiesigen Antrags I. 1. b cc sind. Bezüglich entsprechender Angaben in individuellen PIB führte die 26. Zivilkammer aus, dass sich fehlerhafte Angaben zu Effektivkosten außer in den Muster-PIB auch in den individuellen PIB fänden. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (vgl. Anl. K1, Bl. 116 ff. d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.02.2020 (Anl. K 6, Bl. 222 ff. d.A.) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die nunmehr eingeklagten Ansprüche unter Fristsetzung auf den 09.03.2021 geltend. Folgenbeseitigung und Auskunft verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom 09.03.2020 (Anl. K 7, Bl. 229 ff. d.A.) unter anderem mit der Begründung, dass sie betroffenen Kunden eine Wertstandsmitteilung habe zukommen lassen, in der über die Folgen der Unwirksamkeit informiert würde. In der betreffenden mehrseitigen Mitteilung hieß es nach dem Vorbringen der Beklagten unter anderem: „Sehr geehrte Frau [geschwärzt], heute erhalten Sie die „jährliche Mitteilung“ ihrer geförderten Altersvorsorge.[….]“ Auf Seite 6 des Schreibens heißt es unter der Überschrift „tatsächliche Kosten“ unter anderem: „Das Landgericht Köln hat die Entnahme laufender Abschluss-und Vertriebskosten beanstandet. Wir haben daher sämtliche laufenden Abschluss-und Vertriebskosten seit Vertragsabschluss erstattet und ihrem Vertrag gutgeschrieben. Für den weiteren Vertragsverlauf erheben wir keine laufenden Abschluss- und Vertriebskosten mehr. [….] Die laufenden Abschluss-und Vertriebskosten betragen null Euro.“ Hinsichtlich von Inhalt und Gestaltung des von der Beklagten nach den Angaben in ihrer Abmahnungserwiderung versandten Schreibens wird auf den entsprechenden Teil der Anlage K 7 Bezug genommen (Bl. 230 ff. d.A.). Die betreffenden Mitteilungen wurden unstreitig nicht an Personen versandt, deren Verträge bereits gekündigt waren. Ob darüber hinausgehend ein Versand stattgefunden hat, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm als Folgenbeseitigungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3,3a UWG sowie 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 7 UWG und gemäß § 2 UKlaG i.V.m. den vorgenannten Vorschriften des UWG ein Anspruch auf Auskunft und Versand von Beseitigungsschreiben durch die Beklagte wie beantragt zustehe, wobei insbesondere das Gericht einen bestimmten Inhalt des Berichtigungsschreibens vorgeben dürfe. Insoweit gelten seiner Ansicht nach die im Recht der Wort-und Bildberichterstattung anerkannten Grundsätze. Eine Irreführung nach § 5 UWG läge vor, weil die Beklagte vorgespiegelt habe, dass alle Vertragsbestandteile wirksam seien. Auch ein Fall von § 5a UWG sei gegeben, weil die Beklagte die rechtlichen Regelungen hätte nennen müssen, die zur Unwirksamkeit der AGB geführt hätten. Soweit der Kläger seinen Folgenbeseitigungsanspruch auf Marktverhaltensregelungen oder Verbraucherschutzvorschriften stützt (§§ 3a UWG, 2 UKlaG), verweist er auf die im Urteil der 26. Zivilkammer genannten Normen. Ein fortdauernder rechtswidriger Störungszustand liegt seiner Ansicht nach vor, weil Versicherungsnehmer von der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der AVB und PIB ausgehen würden und infolgedessen überhöhte Prämienbelastungen oder untersetzte Versicherungsleistungen akzeptierten. Außerdem hätten Versicherungsnehmer wegen der falschen Angaben in den PIB ihre Entscheidung für den Abschluss eines Versicherungsvertrags mit der Beklagten auf falscher Grundlage gefällt und hätten schließlich – was die Angabe von monatlichen Beitragszahlungen in Höhe von 87,17 € statt von 87,00 € anbelange - Angebote entgegen dem Zweck von § 14 AltvPIBV nicht sachgerecht vergleichen können. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte allen ihren Versicherungsnehmern, die bei ihr vor Ende Dezember 2019 Riester-Versicherungen mit den streitgegenständlichen AVB und PIB abgeschlossen hatten, die Musterschreiben übersandt habe, die sie dem Kläger unter dem 9.3.2020 als Anlage hat zukommen lassen (Anl. K 7, Bl. 230 ff. d.A). Er bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass es die in dem Schreiben genannten Erstattungen gegeben habe und dass künftig die Kosten nicht mehr erhoben würden. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass das Schreiben ohnehin keine geeignete Folgenbeseitigung wäre. So werde nicht darüber aufgeklärt, dass in dem Versicherungsvertrag unwirksame Regelungen und unzutreffende Produktbeschreibungen enthalten gewesen seien und welche dies waren. Der in der jährlichen Mitteilung auf Seite 2 unter der Überschrift „tatsächliche Kosten“ enthaltene Hinweis darauf, dass das Landgericht Köln die Entnahme laufender Abschluss-und Vertriebskosten beanstandet habe, sei inhaltlich nicht ausreichend, weil nicht mitgeteilt werde, wann, wo und wie das Gericht entsprechendes beanstandet habe. Außerdem werde nicht deutlich und auffällig, z.B. in einem vorangestellten Inhaltsverzeichnis oder in einer Überschrift auf die vorangegangenen Verstöße hingewiesen. Auch die Mitteilung, dass sämtliche Abschluss-und Vertriebskosten erstattet und dem Vertrag gutgeschrieben worden seien und dass für den weiteren Vertragsverlauf keine laufenden Abschluss- und Vertriebskosten mehr erhoben würden, sei nicht ausreichend. Im Urteil der 26. Zivilkammer sei von laufenden Abschluss-und Vertriebskosten keine Rede, was auch Sinn ergäbe, da Abschluss-und Vertriebskosten typischerweise beim Vertrieb und dem Vertragsabschluss anfielen, nicht aber laufend. Auch in § 2a AltZertG, der einen abschließenden Katalog von auf Versicherungsnehmer abwälzbare Kosten enthalte, sei von laufenden Kosten nicht die Rede, ebenso wenig in der AltvPIBV. Das Schreiben sei insofern auch untauglich, weil es den ursprünglichen Verstoß durch einen neuen Verstoß ersetze. Der Kläger beantragt – hinsichtlich des Antrags I. 2 c im Wege der Klageerweiterung und hinsichtlich des Antrags I.1.b nach Präzisierung dahingehend, dass in dem Antrag auf die Anlage K 5b Bezug genommen werden solle – I. die Beklagte zu verurteilen, 1. [Auskunfterteilung] a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Verbrauchern die Beklagte Verträge über fondsgebundene Rentenversicherungen als Altersvorsorgeverträge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (sog. „Riester-Verträge“) abgeschlossen hatte oder weiterhin abgeschlossen hat, in welche die nachfolgend aufgelisteten (oder inhaltsgleiche) Versicherungsbedingungen einbezogen wurden ( unzulässige Bestimmungen im Fettdruck ): Allgemeine Versicherungsbedingungen für die H1 Teil A: Leistungsbeschreibung § 5 Überschussbeteiligung III. Zuteilung von Überschüssen vor Rentenbeginn (1) (...) durch die Sofortüberschüsse finanzieren wir die sonstigen Kosten (Kostenanteil) nur entsprechend unserem tatsächlichen Bedarf. (...) Die Höchstgrenze für die Kosten entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsunterlagen (Produktinformationsblatt). § 6 Ihre Fondsauswahl I. Fondsanlage (1) (...) Die Beitragsteile, die nicht für die Finanzierung der garantierten Mindestrente und für Kosten verbraucht werden, investieren wir in den von Ihnen gewählten Garantiefonds (...) . § 9 Kosten I. Abschluss- und Vertriebskosten (2) Vor Rentenbeginn belasten wir Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form - eines monatlichen Prozentsatzes des gebildeten Kapitals und - eines Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme einschließlich Zulagen (...) und Zuzahlungen. Die Abschlusskosten in Prozent der vereinbarten Beitragssumme verteilen wir in gleichmäßigen Monatsbeträgen über einen Zeitraum von 5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Rentenzahlungsbeginn. Von Zulagen und Zuzahlungen ziehen wir die Kosten jeweils einmalig zum Zeitpunkt des Zuflusses ab. (3) Wir wenden das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) an. (...) Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. (4) (...) Nähere Informationen zu den Rückkaufswerten und den beitragsfreien Rentenleistungen sowie ihren jeweiligen Höhen können Sie der Garantiewerttabelle in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen. III. Höhe der Kosten Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten (...) können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. § 10 Rückkaufswert – Kündigung (1) Vor Rentenbeginn können Sie den Vertrag jederzeit zum nächsten Monatsersten kündigen. (2) Im Falle einer Kündigung zahlen wir - den Rückkaufswert (vgl. Absatz 3) - vermindert um einen Abzug, dessen absoluten Wert Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen können (vgl. Absatz 4). (3) Der Rückkaufswert setzt sich nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz aus dem Zeitwert des Fondsvermögens und dem Wert des konventionellen Guthabens zusammen. Für laufende Beiträge entspricht er jedoch mindestens dem Zeitwert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. (4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug vor. (...) Nähere Informationen zur Höhe des vorgesehenen Abzugs können sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. (9) Eine Kündigung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten (...) zunächst nur ein geringes Vertragsguthaben und damit auch ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Auch in den Folgejahren erreicht der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten Leistung bei Kündigung können Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. § 11 Beitragsänderung – Ruhen Ihres Vertrages (1) Sie können die mit uns vereinbarte Beitragshöhe jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum nächsten Monatsersten ändern. Insbesondere können Sie die Beitragszahlung auch einstellen. In diesem Fall wandeln wir Ihren Vertrag in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter garantierter Mindestrente um. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten beitragsfreien Mindestrente können Sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. (2) Falls Sie die Beitragshöhe reduzieren, muss der verbleibende Beitrag mindestens 180,00 Euro pro Jahr betragen. (4) Eine reduzierte oder eingestellte Beitragszahlung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. Es steht zur Verrentung bei Rentenbeginn ein entsprechend geringeres Vertragsguthaben zur Verfügung und auch die garantierten Leistungen verringern sich entsprechend. In der Anfangszeit Ihres Vertrages sind wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten ... zunächst nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden. b) dem Kläger ferner Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Verbrauchern die Beklagte Verträge der vorstehend unter lit. a) genannten Art abgeschlossen hatte oder weiterhin abgeschlossen hat, für welche zuvor mit Muster-Produktinformationsblättern und/oder individuellen Produktinformationsblättern geworben wurde, in denen aa) in der Rubrik „Beispielsrechnung“ neben den dort genannten „ Beispielhaften Wertentwicklungen pro Jahr“ Beträge des „ Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase “ und der „ Monatlichen Altersleistung “ ausgewiesen werden, (1) die auf monatlichen Prämienzahlungen beruhen, deren Höhe nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV entspricht und/oder (2) die entgegen § 3 Abs. 3 AltvPIBV nicht der in der Rubrik „ Produktbeschreibung “ versprochenen „ Garantie in Höhe der bis zum Rentenbeginn eingezahlten Beiträgen und Zulagen“ entsprechen und/oder bb) in der Rubrik „ Daten des Musterkunden “ (1) ein „ monatlicher Beitrag “ ausgewiesen wird, dessen Höhe nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV entspricht und/oder (2) die Summe der ausgewiesenen „ eingezahlten Beiträge “ nicht dem „ monatlichen Beitrag “ gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV, multipliziert mit der Zahl der in die „ Einzahlungsdauer “ fallenden Monate, entspricht und/oder (3) die Summe der ausgewiesenen „ staatlichen Zulagen “ entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 a.E. AltvPIBV auch solche Zulagenbeträge berücksichtigt, die dem Versicherungsnehmer erst nach dem Beginn der Auszahlungsphase zufließen und/oder (4) das ausgewiesene „eingezahlte Kapital “ entgegen § 3Abs. 3 AltvPIBV und der „ Produktbeschreibung “ nicht der Summe der tatsächlich „ eingezahlten Beiträge “ gem. Nr. (2) und der „ staatlichen Zulagen“ gem. Nr. (3) entspricht und/oder (5) das „ Garantierte Kapital “ entgegen § 3 Abs. 3 AltvPIBV und der „ Produktbeschreibung “ nicht der Summe der tatsächlich „ eingezahlten Beiträge “ gem. Nr. (2) und der „ staatlichen Zulagen“ gem. Nr. (3) entspricht und/oder cc) in der Rubrik „ Effektivkosten “ der in „Prozentpunkten“ ausgewiesene Wert nicht der „ beispielhaften Wertentwicklung “ gem. § 10 Abs. 1 AltvPIBV nach Abzug der ausgewiesenen „ renditemindernden Größen “ entspricht und/oder dd) in der Rubrik „ Einzelne Kosten “ (1) der ausgewiesene Gesamtbetrag („ insgesamt “) der „ Abschluss- und Vertriebskosten “ die gem. § 169 Abs. 3 Satz 1 a.E. VVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 DeckRV höchstmögliche Kostenbelastung von 25 Promille der Summe aller Prämien übersteigt und/oder (2) die ausgewiesenen „Abschluss - und Vertriebskosten“ mit der Nebeneinander-Anwendung zweier Kosten( bemessungs )-Formen begründet werden, von denen eine ( „Prozentsatz des gebildeten Kapitals pro Monat“ ) für einen Vertrag mit Anspruch auf Überschussbeteiligung aus einem „ konventionellen Guthaben “ und einem „ Fondsvermögen “ ungeeignet ist und die andere („ Prozentsatz der bis zum Beginn der Auflösungsphase vereinbarten Beiträge “) in § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG gesetzlich nicht vorgesehen ist. jeweils wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 5b ersichtlich c) Die Auskünfte gem. lit. a) und b) haben in Form einer Auflistung der betroffenen Verbraucher zu erfolgen, die nach Postleitzahlen - und innerhalb dieser Postleitzahlen nach Straßennamen - und innerhalb dieser Straßennamen nach Hausnummern - und innerhalb dieser Hausnummern nach Nachnamen - und innerhalb dieser Nachnamen nach Vornamen sortiert ist. d) Die Auskunft hat nach Wahl der H gegenüber dem C selbst oder gegenüber einem/einer Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe (Vertrauensperson) zu erfolgen, die im Fall der Nichteinigung von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln bestimmt wird. 2. [Herstellung von Berichtigungsschreiben] Die Beklagte erstellt für die Empfänger der Erstmitteilungen gem. Nr. 1 a) und b) binnen eines Monats nach Erteilung der Auskunft gem. Nr. 1 c) und d) individualisierte Berichtigungsschreiben mit folgendem Wortlaut: a) Hauptantrag: „Sehr geehrte/r Frau/Herr … , Sie hatten oder haben gemäß Versicherungsschein Nr. ... vom ... eine fondsgebundene Rentenversicherung als Altersvorsorgeversicherung bei uns abgeschlossen (sog. „Riester-Vertrag“). Diese Versicherung besteht fort / hat am TT.MM.JJJJ geendet. Wir sind verpflichtet, Sie darüber zu informieren, dass einige in Ihren Versicherungsvertrag einbezogene Allgemeine Versicherungsbedingungen unwirksam sind und dass die Ihnen überlassenen Produktinformationsblätter einige unzutreffende Aussagen enthalten. Dies kann zur Folge haben, dass Sie Anspruch auf eine Neuberechnung der Versicherungsleistungen haben. Bitte lassen Sie sich im Zweifel fachkundig beraten. 1. Hintergrund dieses Informationsschreibens Auf eine Klage des C hat das Landgericht Köln durch Urteil vom 20. Februar 2019 (Az. 26 O 6/18) mehrere Klauseln der in Ihren Versicherungsvertrag einbezogenen „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die H1“ (AVB) für unwirksam erklärt. Wir dürfen diese Klauseln nicht mehr in neue Versicherungsverträge einbeziehen und uns bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Versicherungsverträge nicht mehr darauf berufen. Ebenso hat das Gericht uns verboten, Muster-Produktinformationsblätter (Muster-PIB) und individuelle Produktinformationsblätter (PIB) mit bestimmten Inhalten zu verwenden und/oder uns bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Versicherungsverträge auf diese zu berufen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Eine Fotokopie dieses Urteils kann bei uns (H, Abteilung ..., B 00, 00000 L) oder beim C., D-straße 00 – I 0, 00000 I) angefordert werden. Die nachfolgend aufgeführten, vom Gericht beanstandeten Fehler in unseren damals verwendeten AVB und PIB, insbesondere die Belastung der Versicherungsverträge mit überhöhten Kosten, hatten und haben Einfluss auf Ihre vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche aus Ihrer eingangs genannten Versicherung. 2. Unwirksame Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die wir beim Abschluss Ihrer Versicherung in den Vertrag einbezogen haben Das Landgericht Köln hat entschieden, dass eine Lebensversicherungsgesellschaft ihre Versicherungsnehmer während der ersten fünf Vertragsjahre nur mit Vertriebs- und Abschlusskosten in Höhe von höchstens 2,5% der für die gesamte Vertragslaufzeit kalkulierten Versicherungsprämien belasten darf (§ 169 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes i.V.m. § 4 Abs. 1 der Deckungsrückstellungsverordnung). Mit etwa darüber hinausgehenden Vertriebs- und Abschlusskosten dürfen die Versicherungsnehmer allenfalls während der nach Ablauf der ersten fünf Vertragsjahre verbleibenden Restlaufzeit des Vertrages belastet werden. Das Gericht hat daher § 9 Nr. I Abs. 2 u. 3 unserer AVB wegen Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) für unwirksam erklärt, weil diese während der ersten fünf Vertragsjahre eine Belastung der Versicherungsnehmer mit mehr als 2,5% der Summe aller kalkulierten Prämienzahlungen vorgesehen haben. Aus diesem Grund hat das Landgericht auch § 5 Nr. III. Abs. 1 AVB (Verweisung auf ein PIB mit überhöhten Kostenangaben), § 6 Nr. I. Abs. 1 AVB (Hinweis auf die für Kosten verbrauchten Beitragsteile), § 9 Nr. I. Abs. 4 AVB (Hinweise auf Rückkaufswerte, beitragsfreie Rentenleistungen und Garantiewerte, die wegen Belastung mit überhöhten Vertriebs- und Abschlusskosten untersetzt waren), § 9 Nr. III. AVB (Hinweis auf einkalkulierte Abschluss- und Vertriebskosten gemäß Produktinformationsblatt, die ebenfalls überhöht waren), § 10 Abs. 2, 4 u. 9 sowie § 11 Abs. 1 AVB (Hinweis auf die Garantiewerttabelle, deren Werte wegen überhöhter Kostenbelastung untersetzt waren) für unwirksam erklärt. Auch § 10 Abs. 3 AVB wurde für unwirksam erklärt, soweit dort auf „ angesetzte “ (überhöhte) Abschluss- und Vertriebskosten abgestellt wird. § 10 Abs. 9 und § 11 Abs. 4 AVB wurden überdies verboten, weil dort ein nicht vorhandener Zusammenhang zwischen einer Kündigung oder Prämienfreistellung des Vertrages und geringen Rückkaufswerten und prämienfreien Versicherungssummen behauptet wurde. § 11 Abs. 2 AVB wurde für unwirksam erklärt, soweit darin der falsche Eindruck erweckt wird, dass die Prämienhöhe bei mindestens € 180,00 pro Jahr liegen muss, um eine staatliche Förderung zu ermöglichen. 3. Unrichtige Aussagen in den Muster-Produktinformationsblättern (Muster-PIB) und individuellen Produktinformationsblättern (PIB), die wir Ihnen vor und bei dem Abschluss Ihrer Versicherung vorgelegt und auf die wir in unseren AVB Bezug genommen haben Die dortige „Beispielsrechnung“ war zumindest in unseren damals verwendeten Muster-PIB fehlerhaft, weil die dort genannten „ Beispielhaften Wertentwicklungen pro Jahr“, das „ Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase “ und die „ Monatliche Altersleistung “ auf einer Prämienzahlung von € 87,11 (statt, wie durch eine Verordnung vorgeschrieben, € 87,00) beruhten; ferner waren die vorgenannten Leistungsdaten sowohl in unseren damals verwendeten Muster-PIB also auch unseren individuellen PIB fehlerhaft, weil sie nicht der in der Rubrik „ Produktbeschreibung “ versprochenen „ Garantie in Höhe der bis zum Rentenbeginn eingezahlten Beiträge und Zulagen “ entsprachen. Die „ Daten des Musterkunden “ waren zumindest in unseren damals verwendeten Muster-PIB fehlerhaft, weil dort ein falscher Muster-Beitrag ausgewiesen wurde und (deshalb) auch eine falsche Summe der „ eingezahlten Beiträge “, waren sowohl in unseren damals verwendeten Muster-PIB also auch unseren individuellen PIB die Summen der ausgewiesenen „ eingezahlten Beiträge“ fehlerhaft, weil sie nicht der in der Rubrik „ Produktbeschreibung “ versprochenen „ Garantie in Höhe der bis zum Rentenbeginn eingezahlten Beiträge und Zulagen “ entsprachen, waren sowohl in unseren damals verwendeten Muster-PIB also auch unseren individuellen PIB die dort ausgewiesenen Summen der „ staatlichen Zulagen “ überhöht, weil sie entgegen einer einschlägigen Verordnung auch solche Zulagen einschlossen, die erst nach dem Beginn der Auszahlungsphase zufließen sollten, waren sowohl in unseren damals verwendeten Muster-PIB also auch unseren individuellen PIB die dort genannten Beträge des „ eingezahlten Kapitals “ und des „ garantierten Kapitals “ unrichtig, weil sie nicht der Summe der tatsächlich „ eingezahlten Beiträge “ und der „ staatlichen Zulagen “ entsprachen. In der Rubrik „Effektivkosten“ waren zumindest in unseren damals verwendeten Muster-PIB die ausgewiesenen „ Effektivrenditen “ unrichtig, weil sie die dort genannte „ beispielhafte Wertentwicklung “ und die ihr gegenüberstehenden „ renditemindernden Größen“ nicht richtig berücksichtigt haben. In der Rubrik „Einzelne Kosten“ war sowohl in unseren damals verwendeten Muster-PIB als auch den individuellen PIB die ausgewiesenen Gesamtbeträge („ insgesamt “) überhöht, weil sie die höchstzulässige Kostenbelastung (2,5% der Summe aller Prämien) überschritten hatten und waren die ausgewiesenen „ Abschluss- und Vertriebskosten“ überdies mit einer Nebeneinander-Anwendung von zwei Kosten(bemessungs)formen begründet worden, von denen eine („ Prozentsatz des gebildeten Kapitals pro Monat “) für eine Versicherung mit Anspruch auf Überschussbeteiligung aus einem „ konventionellen Guthaben “ und einem Fondsvermögen ungeeignet und die andere („ Prozentsatz der bis zum Beginn der Auszahlungsphase vereinbarten Beiträge “) gesetzlich nicht vorgesehen war und ist. 4. Auswirkungen Sofern Ihre Versicherung noch besteht, müssen deren aktuelle und zu erwartenden Werte (angespartes Kapital und Rentenleistung) neu berechnet werden. Sofern Ihre Versicherung beitragsfrei gestellt wurde, müssen die beitragsfreien Leistungen neu berechnet werden. Auch wenn Ihre Versicherung bereits geendet hat, kommt eine Anpassung der Versicherungsleistungen in Betracht. Bitte nehmen Sie deshalb mit uns Kontakt auf. Wir werden Ihnen dann auch erläutern, ob und mit welchen Auswirkungen wir die erforderlichen Korrekturen bereits vorgenommen haben. Doch können Sie sich selbstverständlich auch anderswo fachkundig beraten lassen. Mit freundlichen Grüßen Ihre H b) Hilfsantrag: „Sehr geehrte/r Frau/Herr … , Sie hatten oder haben gemäß Versicherungsschein Nr. ... vom ... eine fondsgebundene Rentenversicherung als Altersvorsorgeversicherung bei uns abgeschlossen (sog. „Riester-Vertrag“). Diese Versicherung besteht fort / hat am TT.MM.JJJJ geendet. Wir sind verpflichtet, Sie wie folgt zu informieren: 1. Die in den Versicherungsvertrag einbezogenen „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die H1 enthalten u.a. folgende Regelungen: „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die H1 Teil A: Leistungsbeschreibung § 5 Überschussbeteiligung III. Zuteilung von Überschüssen vor Rentenbeginn (1) (...) durch die Sofortüberschüsse finanzieren wir die sonstigen Kosten (Kostenanteil) nur entsprechend unserem tatsächlichen Bedarf. (...) Die Höchstgrenze für die Kosten entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsunterlagen (Produktinformationsblatt). § 6 Ihre Fondsauswahl I. Fondsanlage (1) (...) Die Beitragsteile, die nicht für die Finanzierung der garantierten Mindestrente und für Kosten verbraucht werden, investieren wir in den von Ihnen gewählten Garantiefonds (...) . § 9 Kosten I. Abschluss- und Vertriebskosten (2) Vor Rentenbeginn belasten wir Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form eines monatlichen Prozentsatzes des gebildeten Kapitals und eines Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme einschließlich Zulagen (...) und Zuzahlungen. Die Abschlusskosten in Prozent der vereinbarten Beitragssumme verteilen wir in gleichmäßigen Monatsbeträgen über einen Zeitraum von 5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Rentenzahlungsbeginn. Von Zulagen und Zuzahlungen ziehen wir die Kosten jeweils einmalig zum Zeitpunkt des Zuflusses ab. (3) Wir wenden das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) an. (...) Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. (4) (...) Nähere Informationen zu den Rückkaufswerten und den beitragsfreien Rentenleistungen sowie ihren jeweiligen Höhen können Sie der Garantiewerttabelle in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen. III. Höhe der Kosten Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten (...) können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. § 10 Rückkaufswert – Kündigung (1) Vor Rentenbeginn können Sie den Vertrag jederzeit zum nächsten Monatsersten kündigen. (2) Im Falle einer Kündigung zahlen wir den Rückkaufswert (vgl. Absatz 3) vermindert um einen Abzug, dessen absoluten Wert Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen können (vgl. Absatz 4). (3) Der Rückkaufswert setzt sich nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz aus dem Zeitwert des Fondsvermögens und dem Wert des konventionellen Guthabens zusammen. Für laufende Beiträge entspricht er jedoch mindestens dem Zeitwert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. (4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug vor. (...) Nähere Informationen zur Höhe des vorgesehenen Abzugs können sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. (9) Eine Kündigung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten (...) zunächst nur ein geringes Vertragsguthaben und damit auch ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Auch in den Folgejahren erreicht der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten Leistung bei Kündigung können Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. § 11 Beitragsänderung – Ruhen Ihres Vertrages (1) Sie können die mit uns vereinbarte Beitragshöhe jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum nächsten Monatsersten ändern. Insbesondere können Sie die Beitragszahlung auch einstellen. In diesem Fall wandeln wir Ihren Vertrag in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter garantierter Mindestrente um. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten beitragsfreien Mindestrente können Sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. (2) Falls Sie die Beitragshöhe reduzieren, muss der verbleibende Beitrag mindestens 180,00 Euro pro Jahr betragen. (4) Eine reduzierte oder eingestellte Beitragszahlung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. Es steht zur Verrentung bei Rentenbeginn ein entsprechend geringeres Vertragsguthaben zur Verfügung und auch die garantierten Leistungen verringern sich entsprechend. In der Anfangszeit Ihres Vertrages sind wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten ... zunächst nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden. Diese Regelungen sind, soweit sie vorstehend fett gedruckt wurden , gemäß rechtskräftig gewordenem Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Februar 2019 (Az. 26 O 6/18) unwirksam. Wir dürfen uns bei der Abwicklung Ihres Vertrages nicht auf diese Regelungen berufen. 2. Ferner haben wir vor und beim Abschluss Ihres Versicherungsvertrages Muster-Produktinformationsblätter und individuelle Produktinformationsblätter verwendet, in denen a) in der Rubrik „ Beispielsrechnung“ neben den dort genannten „Beispielhaften Wertentwicklungen pro Jahr“ Beträge des „Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase“ und der „Monatlichen Alterleistung“ ausgewiesen werden, (1) die auf monatlichen Prämienzahlungen beruhen, deren Höhe nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV entspricht und/oder (2) die entgegen § 3 Abs. 3 AltvPIBV nicht der in der Rubrik „ Produktbeschreibung “ versprochenen „ Garantie in Höhe der bis zum Rentenbeginn eingezahlten Beiträgen und Zulagen“ entsprechen und/oder b) in der Rubrik „ Daten des Musterkunden “ (1) ein „ monatlicher Beitrag “ ausgewiesen wird, dessen Höhe nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV entspricht und/oder (2) die Summe der ausgewiesenen „ eingezahlten Beiträge “ nicht dem „ monatlichen Beitrag “ gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV, multipliziert mit der Zahl der in die „ Einzahlungsdauer “ fallenden Monate, entspricht und/oder (3) die Summe der ausgewiesenen „ staatlichen Zulagen “ entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 a.E. AltvPIBV auch solche Zulagenbeträge berücksichtigt, die dem Versicherungsnehmer erst nach dem Beginn der Auszahlungsphase zufließen und/oder (4) das ausgewiesene „ eingezahlte Kapital “ entgegen § 3 Abs. 3 AltvPIBV und der „ Produktbeschreibung “ nicht der Summe der tatsächlich „ eingezahlten Beiträge “ gem. Nr. (2) und der „ staatlichen Zulagen“ gem. Nr. (3) entspricht und/oder (5) das „ Garantierte Kapital “ entgegen § 3 Abs. 3 AltvPIBV und der „ Produktbeschreibung “ nicht der Summe der tatsächlich „ eingezahlten Beiträge “ gem. Nr. (2) und der „ staatlichen Zulagen“ gem. Nr. (3) entspricht und/oder c) in der Rubrik „ Effektivkosten “ der in „Prozentpunkten“ ausgewiesene Wert nicht der „ beispielhaften Wertentwicklung “ gem. § 10 Abs. 1 AltvPIBV nach Abzug der ausgewiesenen „ renditemindernden Größen “ entspricht und/oder d) in der Rubrik „ Einzelne Kosten “ (1) der ausgewiesene Gesamtbetrag („ insgesamt “) der „ Abschluss- und Vertriebskosten “ die gem. § 169 Abs. 3 Satz 1 a.E. VVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 DeckRV höchstmögliche Kostenbelastung von 25 Promille der Summe aller Prämien übersteigt und/oder (2) die ausgewiesenen „ Abschluss- und Vertriebskosten“ mit der Nebeneinander-Anwendung zweier Kosten( bemessungs )-formen begründet werden, von denen eine ( „Prozentsatz des gebildeten Kapitals pro Monat“ ) für einen Vertrag mit Anspruch auf Überschussbeteiligung aus einem „ konventionellen Guthaben “ und einem „ Fondsvermögen “ ungeeignet ist und die andere („ Prozentsatz der bis zum Beginn der Auflösungsphase vereinbarten Beiträge “) in § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dies vorstehend aufgeführten Angaben sind unrichtig. Wir dürfen uns bei der Abwicklung Ihres Vertrages nicht auf diese Angaben berufen. 3. Aus den vorstehend geschilderten Gründen haben Sie sowohl im Fall eines noch bestehenden Versicherungsvertrags als auch im Fall eines bereits beendeten Versicherungsvertrags Anspruch auf Neuberechnung der Versicherungsleistungen unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Fehler in unseren Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Produktinformationsblätter. Bitte lassen Sie sich im Zweifel fachkundig beraten. Mit freundlichen Grüßen Ihre H“ c) 2. Hilfsantrag: Die Beklagte erstellt für die Empfänger der Erstmitteilungen gem. Nr. 1 a) und b) binnen eines Monats nach Erteilung der Auskunft gem. Nr. 1. c) und d) Berichtigungsschreiben mit den nachfolgend aufgeführten Eigenschaften: aa) Inhalte (1) Die Empfänger werden darüber aufgeklärt, dass die ihnen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags übermittelten „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die H1“ aufgrund eines rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts Köln vom20. Februar 2019 (Az. 26 O 6/18) hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten fett gedruckten Klauselbestandteile unwirksam und daher entgegen der Darstellung im Versicherungsschein nicht Vertragsbestandteil geworden sind, weshalb sich die Beklagte bei der Abwicklung des Versicherungsvertrags nicht auf diese Klauselbestandteile berufen darf: „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die H1 Teil A: Leistungsbeschreibung § 5 Überschussbeteiligung III. Zuteilung von Überschüssen vor Rentenbeginn (1) (...) durch die Sofortüberschüsse finanzieren wir die sonstigen Kosten (Kostenanteil) nur entsprechend unserem tatsächlichen Bedarf. (...) Die Höchstgrenze für die Kosten entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsunterlagen (Produktinformationsblatt). § 6 Ihre Fondsauswahl I. Fondsanlage (1) (...) Die Beitragsteile, die nicht für die Finanzierung der garantierten Mindestrente und für Kosten verbraucht werden, investieren wir in den von Ihnen gewählten Garantiefonds (...) . § 9 Kosten I. Abschluss- und Vertriebskosten (2) Vor Rentenbeginn belasten wir Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form eines monatlichen Prozentsatzes des gebildeten Kapitals und eines Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme einschließlich Zulagen (...) und Zuzahlungen. Die Abschlusskosten in Prozent der vereinbarten Beitragssumme verteilen wir in gleichmäßigen Monatsbeträgen über einen Zeitraum von 5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Rentenzahlungsbeginn. Von Zulagen und Zuzahlungen ziehen wir die Kosten jeweils einmalig zum Zeitpunkt des Zuflusses ab. (3) Wir wenden das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) an. (...) Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. (4) (...) Nähere Informationen zu den Rückkaufswerten und den beitragsfreien Rentenleistungen sowie ihren jeweiligen Höhen können Sie der Garantiewerttabelle in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen. III. Höhe der Kosten Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten (...) können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. § 10 Rückkaufswert – Kündigung (1) Vor Rentenbeginn können Sie den Vertrag jederzeit zum nächsten Monatsersten kündigen. (2) Im Falle einer Kündigung zahlen wir den Rückkaufswert (vgl. Absatz 3) vermindert um einen Abzug, dessen absoluten Wert Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen können (vgl. Absatz 4). (3) Der Rückkaufswert setzt sich nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz aus dem Zeitwert des Fondsvermögens und dem Wert des konventionellen Guthabens zusammen. Für laufende Beiträge entspricht er jedoch mindestens dem Zeitwert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. (4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug vor. (...) Nähere Informationen zur Höhe des vorgesehenen Abzugs können sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. (9) Eine Kündigung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten (...) zunächst nur ein geringes Vertragsguthaben und damit auch ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Auch in den Folgejahren erreicht der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten Leistung bei Kündigung können Sie der in Ihren Vertragsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. § 11 Beitragsänderung – Ruhen Ihres Vertrages (1) Sie können die mit uns vereinbarte Beitragshöhe jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum nächsten Monatsersten ändern. Insbesondere können Sie die Beitragszahlung auch einstellen. In diesem Fall wandeln wir Ihren Vertrag in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter garantierter Mindestrente um. Nähere Informationen zur Höhe der garantierten beitragsfreien Mindestrente können Sie der in Ihren Versicherungsunterlagen enthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen. (2) Falls Sie die Beitragshöhe reduzieren, muss der verbleibende Beitrag mindestens 180,00 Euro pro Jahr betragen. (4) Eine reduzierte oder eingestellte Beitragszahlung kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. Es steht zur Verrentung bei Rentenbeginn ein entsprechend geringeres Vertragsguthaben zur Verfügung und auch die garantierten Leistungen verringern sich entsprechend. In der Anfangszeit Ihres Vertrages sind wegen der Verrechnung der Abschluss- und Vermittlungskosten ... zunächst nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden.“ (2) Die Empfänger werden ferner darüber aufgeklärt, dass die ihnen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags übermittelten Produktinformationsblätter aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts Köln vom 20. Februar 2019 (Az. 26 O 6/18) an den nachfolgend aufgeführten Stellen fehlerhaft sind und daher entgegen der Darstellung im Versicherungsschein nicht Vertragsbestandteil geworden sind, weshalb sich die Beklagte bei der Abwicklung des Versicherungsvertrags nicht auf diese Aussagen in den Produktinformationsblättern berufen darf: (a) in der Rubrik „ Beispielsrechnung“ neben den dort genannten „Beispielhaften Wertentwicklungen pro Jahr“ Beträge des „Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase“ und der „Monatlichen Altersleistung“ ausgewiesen werden, (1) die auf monatlichen Prämienzahlungen beruhen, deren Höhe nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV entspricht und/oder (2) die entgegen § 3 Abs. 3 AltvPIBV nicht der in der Rubrik „ Produktbeschreibung “ versprochenen „ Garantie in Höhe der bis zum Rentenbeginn eingezahlten Beiträgen und Zulagen“ entsprechen und/oder (b) in der Rubrik „ Daten des Musterkunden “ (1) ein „ monatlicher Beitrag “ ausgewiesen wird, dessen Höhe nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV entspricht und/oder (2) die Summe der ausgewiesenen „ eingezahlten Beiträge “ nicht dem „ monatlichen Beitrag “ gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 AltvPIBV, multipliziert mit der Zahl der in die „ Einzahlungsdauer “ fallenden Monate, entspricht und/oder (3) die Summe der ausgewiesenen „ staatlichen Zulagen “ entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 a.E. AltvPIBV auch solche Zulagenbeträge berücksichtigt, die dem Versicherungsnehmer erst nach dem Beginn der Auszahlungsphase zufließen und/oder (4) das ausgewiesene „ eingezahlte Kapital “ entgegen § 3 Abs. 3 AltvPIBV und der „ Produktbeschreibung “ nicht der Summe der tatsächlich „ eingezahlten Beiträge “ gem. Nr. (2) und der „ staatlichen Zulagen“ gem. Nr. (3) entspricht und/oder (5) das „ Garantierte Kapital “ entgegen § 3 Abs. 3 AltvPIBV und der „ Produktbeschreibung “ nicht der Summe der tatsächlich „ eingezahlten Beiträge “ gem. Nr. (2) und der „ staatlichen Zulagen“ gem. Nr. (3) entspricht und/oder (c) in der Rubrik „ Effektivkosten “ der in „Prozentpunkten“ ausgewiesene Wert nicht der „ beispielhaften Wertentwicklung “ gem. § 10 Abs. 1 AltvPIBV nach Abzug der ausgewiesenen „ renditemindernden Größen “ entspricht und/oder (d) in der Rubrik „ Einzelne Kosten “ (1) der ausgewiesene Gesamtbetrag („ insgesamt “) der „ Abschluss- und Vertriebskosten “ die gem. § 169 Abs. 3 Satz 1 a.E. VVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 DeckRV höchstmögliche Kostenbelastung von 25 Promille der Summe aller Prämien übersteigt und/oder (2) die ausgewiesenen „ Abschluss- und Vertriebskosten“ mit der Nebeneinander-Anwendung zweier Kosten( bemessungs )-formen begründet werden, von denen eine ( „Prozentsatz des gebildeten Kapitals pro Monat“ ) für einen Vertrag mit Anspruch auf Überschussbeteiligung aus einem „ konventionellen Guthaben “ und einem „ Fondsvermögen “ ungeeignet ist und die andere („ Prozentsatz der bis zum Beginn der Auflösungsphase vereinbarten Beiträge “) in § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG gesetzlich nicht vorgesehen ist. (3) Die Empfänger werden schließlich darüber aufgeklärt, dass sie aufgrund der vorerwähnten unwirksamen Versicherungsbedingungen und fehlerhaften Produktinformationsblätter einen Anspruch auf Neuberechnung der Versicherungsleistungen haben, dies sowohl im Fall eines noch bestehenden Versicherungsvertrags als auch im Fall eines bereits beendeten Versicherungsvertrags. bb) Form (1) Die gem. lit. aa) Nrn. (1) bis (3) von der Beklagten zu leistende Aufklärung der Versicherungsnehmer hat unentgeltlich durch gesonderte schriftliche Erklärung auf Papier zu erfolgen, dies in auffälliger, klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlicher Weise (analog § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 VVG, § 6 Abs. 3, § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 VVG). Erfolgt die geschuldete Aufklärung in Schreiben, die nicht nur dieser Aufklärung, sondern auch anderen Zwecken dienen, hat die Aufklärung in unübersehbarer und textlich hervorgehobener Weise zu erfolgen. Bildet die Aufklärung nicht den ersten Gegenstand dieser Schreiben (so dass sie bereits auf Seite 1 beginnt), ist auf Seite 1 des Schriftstücks in hervorgehobener Weise auf den Gegenstand und die Fundstelle der Aufklärung hinzuweisen. (2) Im Übrigen haben die Aufmachung und die Gestaltung der Aufklärungsschreiben den bei Vertragsbeginn zur Verfügung gestellten Informationen gem. § 1 VVG-InfoV zu entsprechen (analog § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 2 Abs. 1 VVG-InfoV). Die Schriftgröße hat mindestens derjenigen zu entsprechen, die in den bei Abschluss der Versicherungsverträge überlassenen Unterlagen verwendet wurde. 3. [Versendung der Berichtigungsschreiben gem. Nr. 2] Die Beklagte führt die Versendung der Berichtigungsschreiben gem. Nr. 2 an die Empfänger gem. Nr. 1 wie folgt durch: a) Die Beklagte erstellt vorbereitete Berichtigungsschreiben gem. vorstehend Nr. 2 für alle Empfänger gem. vorstehend Nr. 1, wobei die Berichtigungsschreiben nach Postleitzahlen - und innerhalb dieser Postleitzahlen nach Straßennamen - und innerhalb dieser Straßennamen nach Hausnummern - und innerhalb dieser Hausnummern nach Nachnamen - und innerhalb dieser Nachnamen nach Vornamen sortiert werden. b) Der Kläger (oder die Auskunftsperson gem. Nr. 1 d) erhält Gelegenheit, anhand von bis zu 100 Stichproben zu überprüfen, ob für alle Empfänger gem. Nr. 1 ein Berichtigungsschreiben gem. Nr. 2 erstellt wurde. c) Führt die Überprüfung gem. lit. b) zu keiner Beanstandung, werden die vorbereiteten Berichtigungsschreiben von einem Vertreter des Klägers (oder der Auskunftsperson gem. Nr. 1 d) und einem Vertreter der Beklagten gemeinsam zu einer Niederlassung der Deutschen Post gebracht, die zur Entgegennahme von Schreiben der vorliegenden Art und Menge in der Lage und bereit ist. Dort werden die Berichtigungsschreiben unwiderruflich in den Postgang gegeben. 4. [Kostentragung] Die mit der Auskunfterteilung, der Herstellung von Berichtigungsschreiben und dem Versand der Berichtigungsschreiben verbundenen Kosten trägt die H2. II. die Beklagte zu verurteilen, 2.019,34 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins ab 10. März 2020 an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Klage wegen des Bestehens eines rechtskräftigen Unterlassungstitels in Form des Urteils der 26. Zivilkammer vom 20.02.2019 unzulässig sei, weil daraus vollstreckt werden könne. Die Beklagte erhebt des Weiteren hinsichtlich der geltend gemachten Folgenbeseitigungsansprüche die Einrede der Verjährung. Hierzu behauptet sie, dass sie ihre Produktinformationsblätter im Umfang des unter dem 29.08.2019 erklärten Teilanerkenntnisses (Angaben aus hiesigen Anträgen I. 1. b, aa), bb (1) bis (3) und cc), soweit auf Muster-PIB bezogen) bereits seither entsprechend geändert habe und alle weiteren Änderungen im Verlaufe des Jahres 2019 durchgeführt worden seien. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das UKlaG hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche nicht greife, weil § 2 auf allgemeine Geschäftsbedingungen nicht anwendbar sei und § 1 UKlaG keinen Beseitigungsanspruch gewähre. Ein Folgenbeseitigungsanspruch könne sich demnach lediglich aus § 8 Abs. 1 UWG ergeben. Die nach dem Urteil des LG Köln unwirksamen Klauseln seien indes nicht dazu geeignet, das Verbraucherverhalten wesentlich im Sinne von § 3 UWG zu beeinflussen. Insoweit verweist die Beklagte auf aus ihrer Sicht in diesem Sinne ungeeignete Angaben aus den Produktinformationsblättern, außerdem auf § 11 (2) AVB und § 10 (2) bis (4) AVB. Bezüglich §11 (2) fehle es an einer Regelungslücke, über die aufzuklären sei. Entweder sei die entstandene Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, wie es auch das Landgericht angedeutet habe, oder es komme über § 306 Abs. 2 BGB zur Anwendung des § 86 EStG. Die laut Urteil des Landgerichts unwirksamen Stornoabzugsklauseln des §§ 10 (2) bis (4) seien ebenfalls von keiner Steuerungsrelevanz, weil sich Abzüge im Durchschnitt lediglich zwischen 50 und 150 Euro bewegten und außerdem im Falle der Kündigung Nachteile in Form der Rückzahlung von Zulagen und Steuerermäßigungen erfolgten. Die Produktinformationsblätter seien insgesamt nicht geeignet gewesen, eine Entscheidung von Versicherungsnehmern wesentlich zu steuern. Hinsichtlich des begehrten Versands von Informationsschreiben vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der Kläger ihr den Inhalt eines solchen nicht vorgeben dürfe. Unabhängig davon sei ein Beseitigungsanspruch durch Erfüllung erloschen. Bezüglich der Produktinformationsblätter gelte dies schon wegen der existierenden neuen Versionen. Insgesamt sei zudem ein etwaiger Störungszustand durch den in der Abmahnungserwiderung erwähnten Versand der Wertstandsmitteilungen an die Kunden beseitigt worden. Solche seien im Zeitraum vom 28.01.2020 bis zum 13.02.2020 in 13 Tranchen an die rund 130.000 betroffenen Versicherungsnehmer per Post versandt worden. Anders als die unklaren und wegen der umfangreichen Zitierungen der fraglichen Klauseln unübersichtlichen Formulierungsvorschläge der Klägerin seien die Informationen der Beklagten klar und verständlich gewesen. Den Nachregulierungsbetrag habe die Beklagte zudem noch vor der Rechtskraft des Urteils den Versicherten gutgeschrieben, womit gleichfalls eine Störungsbeseitigung gegeben sei. Die Beklagte sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung berechtigt gewesen, die Verträge nach § 169 Abs. 3, 4 VVG mit einmaligen Abschlusskosten zu belasten, dies gleichmäßig verteilt auf die ersten fünf Jahre und gedeckelt auf den Höchstzillmersatz von 2,5 % der Beitragssumme. Unschädlich sei, dass der Versand nicht an Altkunden erfolgt sei bzw. es keine entsprechenden Rückerstattungen gegeben habe. Die Verurteilung zu entsprechenden Beseitigungshandlungen wäre jedenfalls unverhältnismäßig, weil Ansprüche der Altkunden verjährt seien und die Beklagte oftmals nicht über die aktuellen Adressen verfüge. Die Klageschrift vom 30.04.2020 ist am 05.05.2020 gemeinsam mit einem Verrechnungsscheck betreffend die Gerichtskosten bei Gericht eingegangen. Nach Zurückweisung des Schecks und Aufforderung zur anderweitigen Zahlung unter dem 130.5.2020 (Bl. 236 d.A:) ging der von dem Kläger angewiesene Gerichtskostenvorschuss am 18.05.2020 bei der Gerichtskasse ein. Am 03.07.2020 hat die Kammer die Zustellung der Klageschrift verfügt. Diese erfolgte in zwei Teilen am 08.07.2020 sowie am 09.07.2020 (Bl. 245 ff. d.A.). Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Die Akte 26 O 6/18 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist überwiegend zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. A. Die Klage ist hinsichtlich der Hauptanträge zulässig. Hinsichtlich des Hilfsantrags I. 2 c., über den wie nachstehend dargelegt zu entscheiden war, ist die Klage hingegen teilweise (Antrag I. 2. c bb) unzulässig. I. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 14 Abs. 1 UWG und § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG, da der Sitz der Beklagten in Köln liegt. Der Kläger ist gemäß § 3 Nr. 1 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG prozessführungsbefugt. II. Der Klage steht die Rechtskraft des am 20.02.2019 verkündeten Urteils der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln (26 O 6/18) nicht entgegen, weil die Streitgegenstände von Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsklagen nicht identisch sind (vgl. BGHZ 74, 99, 101 – Brünova; NJW-RR 94, 1404, 1405; Löffler, in: Teplitzky, Wettbewerbsrectliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., 22. Kap., Rn. 7; Ohly/Sosnitza/Ohly, 7. Aufl. 2016, UWG § 8 Rn. 82, jeweils m.w.N.). Dem Kläger fehlt es mit Blick auf das Unterlassungsurteil der 26. Zivilkammer auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dabei kann dahinstehen, ob es dem Kläger grundsätzlich möglich wäre, aus dem Unterlassungstitel zu vollstrecken und auf diese Weise die begehrte Beseitigung herbeizuführen. Denn für eine dennoch erhobene Klage auf Folgenbeseitigung besteht schon deshalb stets ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beseitigungstitel auf andere Weise als der Unterlassungstitel vollstreckt wird, und zwar anstatt durch die Verhängung von Ordnungsmittel (§ 890 ZPO) durch Ersatzvornahme (§ 887 ZPO), die sich für den Kläger als effektiver darstellen kann (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 39. Aufl. 2021, UWG § 8 Rn. 1.102-1.103) (Ohly/Sosnitza/Ohly, 7. Aufl. 2016, UWG § 8 Rn. 82). III. Die Geltendmachung des Hilfsantrags I.2. c im Wege der Klageerweiterung war nach § 267 ZPO grundsätzlich zulässig, weil sich die Beklagte auf die geänderte Klage in der mündlichen Verhandlung ohne Widerspruch eingelassen hat. Allerdings ist der Hilfsantrag I.2.c.bb – über den, wie nachstehend dargelegt werden wird, zu entscheiden war – mangels hinreichender Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers. nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nach der letztgenannten Voraussetzung nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH NJW 2016, 708 Rn. 8, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die in dem Antrag I.2. c. bb enthaltenen Formvorgaben nicht. 1. So sind zunächst die in dem Antrag enthaltenen Voraussetzungen einer Aufklärung der Versicherungsnehmer in „auffälliger, klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlichen Weise“ ebenso auslegungsbedürftig wie das Erfordernis einer Aufklärung in „unübersehbarer Weise“ (vgl. jeweils Antrag I.2.c.bb (1); zur Unbestimmtheit des Begriffs der Unübersehbarkeit vgl. etwa BGH NJW 2008, 1384, zu Unterlassungsanträgen). Die Bestimmung des Inhalts des klägerischen Anspruchs würde daher bei einer entsprechenden Tenorierung in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Daran ändert der Hinweis in dem Antrag darauf, dass sich die auffällige, klare etc. Darstellung in analoger Anwendung bestimmter Vorschriften des VVG bestimmen solle, nichts. Bereits Anträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, sind im Regelfall als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen. Nichts anderes gilt daher im Ausgangspunkt für Anträge, mit denen für bestimmte Voraussetzungen auf Gesetzesvorschriften verwiesen wird. Abweichendes kann lediglich gelten, wenn der jeweilige Gesetzestatbestand eindeutig und konkret gefasst ist oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist. Die Bestimmtheit des Antrags setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit über die Auslegung des fraglichen Tatbestandsmerkmals besteht. Die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts in der Antragsformulierung ist weiter auch dann unschädlich, wenn sich das mit dem nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt. Außerdem kann eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (vgl. zum Vorstehenden BGH GRUR 2017, 422 Rn. 18 – ARD-Buffet; GRUR 2011, 433 Rn. 10 – Verbotsantrag bei Telefonwerbung; GRUR 2012, 407 Rn. 15 – Delan; jeweils in Bezug auf Unterlassungsanträge und m.w.N.). Die dargelegten Voraussetzungen, unter denen der Verweis auf gesetzliche Vorschriften mit dem Bestimmtheitsgebot im Einklang stünde, sind hier nicht erfüllt. Was der Kläger mit einer für den Versicherungsnehmer verständlichen oder einer „klaren“ Weise der Aufklärung etc. meint, lässt sich zunächst nicht seinem Vorbringen entnehmen. Auch sind die in Bezug genommenen gesetzlichen Vorschriften ihrerseits nicht eindeutiger gefasst, als der Klageantrag als solcher; vielmehr verwenden sie teilweise dieselben Begrifflichkeiten und tragen daher zu einer Bestimmbarkeit des Antrags nicht bei (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 2 VVG: klare, genaue und für den Versicherungsnehmer verständliche Weise der Aufklärung; 7 Abs. 1 S. 2 VVG: „klar und verständlich“). Die Voraussetzungen des Gesetzes sind insoweit auch nicht durch die Rechtsprechung in eindeutiger Weise bestimmt worden (vgl. etwa Langheid/Rixecker/Langheid, 6. Aufl. 2019, VVG § 6a Rn. 8, zu § 6a Abs. 1 Nr. 2 VVG; zu den unterschiedlichen in Betracht kommenden Auslegungsgrundsätzen bei § 7 Abs. 1 S. 2 VVG, namentlich der Frage, ob die Grundsätze aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gelten oder höhere Anforderungen zu stellen sind Prölss/Martin/Rudy, 31. Aufl. 2021, VVG § 7 Rn. 34). Die auslegungsbedürftige Antragsformulierung ist auch nicht zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen. Der Kläger hätte die von ihm erwünschten Formvorgaben teils näher konkretisieren können, so etwa die Voraussetzung einer „auffälligen“ Aufklärung durch die Angabe einer Mindestschriftgröße. Im Übrigen ist er zur Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs auf Folgenbeseitigung jedenfalls nicht darauf angewiesen – und im weiten Umfang auch nicht dazu berechtigt (vgl. hierzu BGH GRUR 2018, 423 Rn. 70 und unten unter B. I. 1) – der Beklagten Vorgaben zur Form des Berichtigungsschreibens zu machen. Für eine ausreichende Antragsbestimmtheit sind derartige Vorgaben nicht erforderlich (s. zu Tenorierungen ohne Formvorgaben etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 21. März 2019 – 6 U 190/17 –, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2019 – I-20 U 111/18 – juris; OLG Koblenz, Urteil vom 20. Januar 2021 – 9 U 964/20 –, juris). 2. Hinsichtlich der weiteren Normen, die der Kläger in seinem Antrag zur Erläuterung der auffälligen, klaren etc. Aufklärung nennt, scheidet eine hierdurch bewirkte hinreichende Bestimmtheit der auslegungsbedürftigen Begriffe bereits deshalb aus, weil die jeweiligen Vorschriften zur Klarheit etc. einer Aufklärung keine Vorgaben enthalten oder zu dem Antrag des Klägers gar in Widerspruch stehen. So befasst sich § 5 Abs. 2 VVG mit einer Einwilligungsfiktion bei Abweichungen im Versicherungsschein; § 6 Abs. 3 VVG bestimmt, welche Folgen ein Verzicht von Versicherungsnehmern auf die Erfüllung von Beratungspflichten von Seiten des Versicherungsunternehmens hat; § 8 Abs. 2 VVG betrifft die für den Widerruf eines Versicherungsvertrags geltende Widerrufsfrist. Der Verweis auf § 3 Abs. 1 VVG schließlich steht zu dem restlichen Antragsinhalt in Widerspruch, weil diese Norm eine Aufklärung in Textform und damit beispielsweise auch per E-Mail genügen lässt (vgl. § 126b BGB und hierzu bspw. Prölss/Martin/Rudy, 31. Aufl. 2021, VVG § 3 Rn. 3), wohingegen in dem Antrag selbst eine schriftliche Aufklärung auf Papier gefordert wird. 3. Unbestimmt ist der Antrag auch insoweit, als das Beseitigungsschreiben danach in einer Schriftgröße abgefasst sein soll, die mindestens derjenigen entsprechen soll, die die Beklagte in den bei Abschluss des Vertrags überlassenen Unterlagen verwendet hat (Antrag I. 2 c bb (2)). Denn welche dies ist, teilt der Kläger nicht mit. Zu dem Verweis auf § 1 VVG-InfoV gelten die Ausführungen unter Ziff. 1 entsprechend. Auch insoweit wäre dem Kläger eine weitere Konkretisierung möglich gewesen und enthält das Gesetz auslegungsbedürftige Begriffe. B. Die Klage hat teilweisen Erfolg. I. Beseitigungsansprüche Soweit der Kläger von der Beklagten mit seinen unter I. 2 gestellten Anträgen Beseitigung verlangt, dringt er lediglich mit seinem zweiten Hilfsantrag durch (I.2.c), dies indes auch im Umfang der Zulässigkeit des Antrags (I.2.c.aa, s.o.) nur teilweise. 1. Der Hauptantrag I.2 a ist ebenso unbegründet wie der erste Hilfsantrag des Klägers (Antrag I. 2. b). Ein Beseitigungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3a UWG i.V.m. § 307 BGB und – soweit sich der Beseitigungsanspruch nicht auf die vorangegangene Verwendung von AGB, sondern auf diejenige von PIB bezieht – aus § 2 UKlaG i.V.m. § 169 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG sowie § 10 Abs. 1 AltvPIBV scheitert jedenfalls daran, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, der Beklagten den Inhalt eines als Folgenbeseitigung etwaig geschuldeten aufklärenden Schreibens vorzugeben. Insoweit schließt sich die Kammer den nachfolgenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs an (vgl. BGH GRUR 2018, 423 Rn. 70 – Klauselersetzung): „Das BerGer. wird im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens prüfen müssen, ob die Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs gemäß dem Antrag zu II 2 und eines diesen Anspruch vorbereitenden Auskunftsanspruchs gemäß dem Antrag zu II 1 vorliegen. Dabei wird sich das BerGer. mit der Frage beschäftigen müssen, ob der unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit der verlangten Beseitigungshandlung (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, § 8 Rn. 1104 mwN) stehende Beseitigungsanspruch die Versendung eines im Wortlaut vorgegebenen Berichtigungsschreibens gemäß dem Klageantrag zu II 2 umfasst. Das LG hat dies verneint und angenommen, zur Erfüllung des Anspruchs der Kl. auf Folgenbeseitigung sei die Bekl. lediglich verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die beanstandeten Klauseln unwirksam seien. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Folgenbeseitigungsanspruch sei nicht auf eine bestimmte Handlung gerichtet, sein Inhalt hänge vielmehr von der Art und dem Umfang der Beeinträchtigung ab. Könne der Störungszustand auf unterschiedliche Art und Weise beseitigt werden, gelte für den Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB der Grundsatz, dass es dem Schuldner überlassen bleiben müsse, wie er den Störungszustand beseitige. Nichts anderes könne für den wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch gem. § 8 I UWG gelten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, NJW 1960, 2335; BGHZ 67, 252 [253] = NJW 1977, 146; BGHZ 121, 249 [251] NJW 1993, 1656; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, § 8 Rn. 1.97 ff.).“ Einen Anspruch darauf, den Inhalt eines als Folgenbeseitigung geschuldeten Aufklärungsschreibens vorzugeben, hätte der Kläger danach nur dann, wenn lediglich mit diesem Inhalt eine Folgenbeseitigung herbeigeführt werden könnte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da verschiedene Formulierungen denkbar sind, mit denen Versicherungsnehmer über unwirksame Vertragsbestandteile aufgeklärt werden können. Auch die Kammer ist danach entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht berechtigt, der Beklagten – gegebenenfalls unter Abwandlung der Anträge des Klägers – den Inhalt eines Berichtigungsschreibens vorzugeben. Dies ergibt sich außer aus den eingangs unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genannten Gründe auch aus § 308 Abs. 1 ZPO. Danach ist die Kammer nicht befugt, das Rechtsschutzziel des Klägers auszutauschen (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urt. v. 26.09.2019, 2 U 107/14, S. 16 f., Anl. BLD 2, Bl. 328 ff., 343 f. d.A.). Eine Parallele zum Folgenberichtigungsanspruch wegen unzutreffender Tatsachenbehauptungen, bei dem das Gericht vorgeben kann, wem gegenüber, wann und wie zu widerrufen ist (vgl. BeckOK UWG/Haertel, 11. Ed. 1.2.2021, UWG § 8 Rn. 41), ist nicht geboten. Bei der Darstellung von Vertragsklauseln handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen. In dem Abdruck von Vertragsklauseln liegt vielmehr einerseits ein rechtsgestaltender Akt, andererseits eine rechtliche Bewertung dahingehend, dass die Klausen wirksamer Vertragsbestandteil sind. Rechtliche Bewertungen liegen auch in Erläuterungen zum (vermeintlichen) Vertragsinhalt, wie sie Inhalt der Produktinformationsblätter der Beklagten waren. 2. Dagegen hat der Kläger mit seinem zweiten Hilfsantrag im Umfang von dessen Zulässigkeit (I.2.c.aa, s.o unter A) teilweisen Erfolg. Der Kläger kann verlangen, dass die Beklagte an betroffene Versicherungsnehmer Schreiben versendet, mit denen sie über die Unwirksamkeit der aus dem Antrag ersichtlichen AVB und die Rechtswidrigkeit ihrer Angaben zu Effektivkosten in Produktinformationsblättern informiert (vgl. B. I. 2. A, b). Dabei kann der Kläger jedoch entgegen seinem Antrag nicht verlangen, dass die Beklagte hierbei auf das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln hinweist; ebenso wenig kann er verlangen, dass die Beklagte Versicherungsnehmer auf einen Anspruch auf Neuberechnung ihrer Versicherungsleistungen hinweist (Antrag I. 2. c (aa) (3)). Unbegründet ist sein Antrag außerdem hinsichtlich der Angaben aus PIB, die nicht die Effektivkosten betreffen (vgl. B. I. 2. c). a. Der Kläger kann verlangen, dass die Beklagte betroffene Versicherungsnehmer über die Unwirksamkeit der aus ihren Anträgen ersichtlichen AVB aufklärt. Ein entsprechender Folgenbeseitigungsanspruch ergibt sich bezüglich §§ 5 III (1), § 6 I (1), 9 I (2) – (4), 9 III, 10 (2)-(4), (9), 11 (1) und (4) AVB aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. 169 Abs. 2 S. 1 VVG. Hinsichtlich von § 11 (2) AVB ergibt sich der Anspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG, 307 Abs. 1 S. 2 BGB. aa. Die von der Beklagten verwandten Regelungen zur Umlegung von Abschluss-und Vertriebskosten (§ 9 I (2), (3)) und die eingangs genannten, hierauf Bezug nehmenden Klauseln sind wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, weil sie mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 169 Abs. 2 S. 1 VVG in Widerspruch standen. Denn § 9 I (2), (3) AVB ermöglichten im Widerspruch zum Grundgedanken von § 169 Abs. 2 S. 1 VVG innerhalb der ersten fünf Vertragsjahre die Berechnung von Abschlusskosten, die insgesamt über den Zillmerungshöchstbetrag von 2,5 % der Prämien hinausgehen. Auf die Ausführungen der 26. Zivilkammer in dem Urteil vom 20.03.2019 (26 O 6/18) wird Bezug genommen (S. 20 ff. des Urteils, Bl. 120 Rs. ff. d.A.). Dass die Beklagte zur Unterlassung einer Verwendung der AVB verpflichtet ist, steht aufgrund der Rechtskraft des Urteils, das insoweit präjudizierende Wirkung hat (vgl. zur Präjudizialität des Unterlassungsurteils für ein nachfolgendes Beseitigungsverfahren Lindacher, GRUR 1985, 423,428), fest. Desgleichen steht aufgrund des Urteils fest, dass die Beklagte verpflichtet war, eine Verwendung von § 11 (2) AVB zu unterlassen. Die Regelung verstieß wegen Intransparenz gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, weil sie den falschen Eindruck erweckte, dass eine staatliche Förderung der Versicherung erst bei monatlichen Beitragszahlungen von mindestens 180 Euro in Betracht käme. Auch insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen der 26. Zivilkammer in ihrem Urteil vom 20.02.2019 (S. 23 des Urteils, Bl. 127 d.A.). bb. Bei § 307 BGB handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, UWG § 3a Rn. 1.288, m.w.N.), deren Verletzung der nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierte Kläger zur Durchsetzung eines entsprechenden Folgenbeseitigungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG geltend machen kann. Die Verstöße gegen § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB sind auch als spürbar im Sinne von § 3a UWG anzusehen. Denn § 3a UWG ist bei der hier in Frage stehenden Verwendung von AGB gegenüber Verbrauchern richtlinienkonform am Maßstab der Klauselrichtlinie (93/13/EWG) dahingehend auszulegen, dass es auf die Auswirkungen auf den Verbraucher nicht ankommt, die Spürbarkeit also immer zu bejahen ist und letztlich ein Per-se-Verbot besteht (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, UWG § 3a Rn. 1.289). Die Ausführungen der Beklagten zu der aus ihrer Sicht fehlenden Eignung bestimmter der hier gegenständlichen AGB-Verstöße, Verbraucherentscheidungen wesentlich zu beeinflussen, sind nicht erheblich, weil § 3a UWG eine entsprechende Einschränkung nicht enthält, sondern sich diese lediglich in § 3 Abs. 2 UWG findet. cc. Infolge der Verwendung der eingangs genannten, unwirksamen AVB ist ein rechtswidriger Störungszustand eingetreten. Die Versicherungsnehmer werden zunächst fälschlich davon ausgehen, dass die von der Beklagten verwandten Regelungen zur Umlegung von Abschluss-und Vertriebskosten (§ 9 I (2), (3)) und die hierauf Bezug nehmenden Klauseln wirksam waren, was indes nicht der Fall war, weil die Klauseln im Widerspruch zum Grundgedanken von § 169 Abs. 2 S. 1 VVG innerhalb der ersten fünf Vertragsjahre die Berechnung von Abschlusskosten ermöglichten, die insgesamt über den Zillmerungshöchstbetrag von 2,5 % der Prämien hinausgehen. Infolgedessen könnten die Versicherungsnehmer davon absehen, Rückzahlungsansprüche hinsichtlich überhöht gezahlter Abschlusskosten gegen die Beklagte geltend zu machen. Auch hinsichtlich von § 11 (2) AVB ist ein rechtswidriger Störungszustand eingetreten. Verbraucher können Verträge geschlossen und hierbei Beitragszahlungen von mindestens 180 Euro vereinbart haben, weil sie aufgrund der intransparenten Klausel fälschlich annahmen, dass sie ansonsten eine staatliche Förderung nicht erhalten würden. Sie können davon absehen, Ansprüche im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Klausel geltend zu machen; etwa Ansprüche auf Rückzahlung der Beitragszahlungen infolge eines dem Grunde nach denkbaren Schadensersatzanspruchs aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, weil bei der gebotenen Formulierung der AVB in transparenter Weise geringere Zahlungen vereinbart worden wären. Auf die Frage, ob an die Stelle des unwirksamen § 11 (2) dispositives Gesetzesrechts getreten ist, kommt es demnach nicht an. Das Fortbestehen eines Störungszustands würde hierdurch nicht beseitigt. dd. Die Störungszustände sind nicht entfallen, wobei dahinstehen kann, ob und inwieweit die Beklagte die Mitteilungen über den Vertragsstand mit den darin enthaltenen Ausführungen zu den „Beanstandungen“ des Landgerichts Köln versandt hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Beklagte wie behauptet Rückerstattungen geleistet hat, soweit hiervon Beträge erfasst sind, die nicht auf die ersten fünf Vertragsjahre entfallen und den Zillmerungshöchstbetrag von 2,5% der Prämienzahlungen nicht überschreiten. Denn die entsprechenden Verhaltensweisen hätten zu einer Störungsbeseitigung – die ohnehin allenfalls die Klauseln zur Abschlusskostenverrechnung betroffen hätte – nicht geführt. (1) Das etwaig versandte Schreiben war bereits seiner Form nach nicht dazu geeignet, die eingetretene Störung zu beseitigen, nämlich die Versicherungsnehmer über die Unwirksamkeit der infrage stehenden AGB zu informieren. Denn das Schreiben bot keine ausreichende Gewähr dafür, dass Versicherungsnehmer die in der Mitteilung erst auf Seite 6 enthaltene Bemerkung über „Beanstandungen“ des Landgerichts Köln hinsichtlich der Abschlusskosten überhaupt zur Kenntnis nehmen würden. So war die als teilweise Beseitigungshandlung in Betracht kommende Bemerkung in einer „jährlichen Mitteilung“ enthalten, die nach den Angaben in dem dazu gehörigen Anschreiben zum Stand der geförderten Altersvorsorge und zu zukünftigen Wertentwicklungen erfolgte. Mit Informationen über die teilweise Änderung der rechtlichen Grundlagen des Vertrags musste ein durchschnittlich aufmerksamer Versicherungsnehmer in Anbetracht dessen bei Erhalt der Mitteilung nicht rechnen. Vielmehr ließen die Angaben über den Inhalt der Mitteilung darauf schließen, dass mit dieser lediglich über tatsächliche und regelmäßig zu erwartende Entwicklungen informiert wird, die den Vertrag betreffen. Insbesondere die Bezeichnung als „jährliche Mitteilung“ suggerierte den Versicherungsnehmern mangels gegenteiliger Hinweise in dem Anschreiben, dass es sich um eine standardmäßig (nämlich alljährlich) und daher nicht durch besondere Vorkommnisse veranlasste Benachrichtigung handelte. Dass Versicherungsnehmer eine mehrseitige „Jährliche Mitteilung“ ihrer Versicherung vollumfänglich studieren werden, wenn sie davon ausgehen können, dass es sich um eine lediglich standardmäßig versandte Mitteilung handelt, erscheint jedoch nicht gewährleistet. Die hier interessierende Angabe war auch nicht etwa drucktechnisch hervorgehoben, sodass sie möglicherweise – was bei fehlendem Hinweis im Anschreiben indes fernliegt – aus diesem Grund die Aufmerksamkeit der Versicherungsnehmer mit erhöhter Wahrscheinlichkeit hätte erregen können. Vielmehr befand sie sich hinter einem von mehreren Spiegelstrichen unterhalb einer von mehreren in der Mitteilung enthaltenen Überschriften. Auch die Überschrift als solche („tatsächliche Kosten“) machte Versicherungsnehmer dabei nicht darauf aufmerksam, dass in dem betreffenden Abschnitt unter anderem auch über die teilweise Unwirksamkeit des Vertrags informiert wurde. Im Ergebnis verhält es sich hier demnach anders als in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 26.09. 2019,2 U 107/14, Anlage BLD 1, Bl. 328 ff. der Akte), auf das sich die Beklagte für ihre Annahme einer bereits erfolgten Folgenbeseitigung unter anderem beruft. Zwar waren in dem dortigen Verfahren die aus Sicht des Gerichts ausreichenden Informationen über die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln gleichfalls lediglich in einer jährlichen Mitteilung enthalten, jedoch hatte das Versicherungsunternehmen auf die Bedeutung im Anschreibens „gesondert, inhaltlich gut verständlich und drucktechnisch klar hervorgehoben“ hingewiesen (Seite 11 ff. des Urteils, Bl. 338 ff. der Akte). An einem entsprechenden Hinweis fehlt es dagegen im vorliegenden Fall. Darauf, dass die Informationen auch in Bezug auf die Abschlusskostenverrechnung zudem inhaltlich unzulänglich waren, weil ihnen die Annahme einer ergänzenden Vertragsauslegung zugrunde lag, die die Beklagte indes nicht wirksam vorgenommen hat (s. sogleich unter (2)) kommt es demnach nicht an. (2) Auch durch die von der Beklagten behaupteten Rückzahlungen wäre eine Störungsbeseitigung nicht eingetreten, sodass es einer dahingehenden Beweisaufnahme nicht bedurfte. Zwar soll eine Beseitigung auch ohne Information über die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln durch schlichte Rückzahlung von Beträgen erfolgen können, die in der falschen Annahme einer Wirksamkeit der Klauseln geleistet worden sind (vgl. KG, Urt. v. 27.3.2013 – 5 U 112/11, BeckRS 2013, 9271, beck-online). Vorliegend sind Rückzahlungen jedoch auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht im ausreichenden Umfang geleistet worden. Denn Rückzahlungen hat sie nach ihren Angaben lediglich insoweit geleistet, als sie Abschlusskosten vereinnahmt hat, die außerhalb der ersten fünf Jahre erhoben waren oder zwar innerhalb der ersten fünf Jahre, jedoch den Höchstzillmersatz überschritten. Die Regelungen in ihrem Vertrag über die Erhebung von Abschlusskosten und deren Umlegung waren jedoch insgesamt unwirksam. Eine dennoch bestehende Möglichkeit der Beklagten, Abschlusskosten innerhalb der ersten fünf Jahre und begrenzt auf den Zillmerungshöchstbetrag zu verlangen, kann mangels entsprechender gesetzlicher Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB) daher nur auf ergänzender Vertragsauslegung beruhen, wovon auch die Beklagte selbst ausgeht. Zwar mag es sein, dass die Beklagte im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine entsprechende Vereinbarung ihren Versicherungsverträgen zugrunde legen dürfte (vgl. zum Umgang mit unwirksamen Klauseln über die Umlage von Abschlussklauseln BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 – IV ZR 162/03 –, BGHZ 164, 297-324, Rn. 41 ff.; Urteil vom 11. September 2013 – IV ZR 17/13 –, BGHZ 198, 195-205, Rn. 15). Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt jedoch eine rechtsgestaltende Erklärung des Versicherers voraus, die dem Versicherungsnehmer zugehen muss (vgl. Langheid/Rixecker/Grote, 6. Aufl. 2019, VVG, § 164 Rn. 27). Eine solche hat es hier indes nicht gegeben. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass die Ausführungen in der Jahresmitteilung bereits ihrer Form nach nicht geeignet waren, Versicherungsnehmer über eine Änderung der rechtlichen Grundlagen des Vertrags zu informieren (s.o.). Sie waren dies auch inhaltlich nicht. Denn aus den Ausführungen der Beklagten in der Mitteilung geht nicht hervor, dass sie rechtsgestaltend tätig werden möchte. Das Schreiben liest sich vielmehr, als werde ausschließlich einer „Beanstandung“ des Landgerichts Köln Rechnung getragen, also dessen Vorgaben umgesetzt. Dies ist indes nicht der Fall, weil nach den Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts Köln die Klauseln über die Erhebung von Abschlusskosten schlicht insgesamt unwirksam waren. ee. Eine Verpflichtung zum Versand von aufklärenden Schreiben ist – außer hinsichtlich des verlangten Hinweises auf die Verurteilung durch die 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln und auf einen Anspruch der Versicherungsnehmer auf Neuberechnung der Versicherungsleistung (3) – auch verhältnismäßig (1), (2). (1) Die im Ausgangspunkt zur Störungsbeseitigung geeignete, erforderliche und der Beklagten zumutbare Beseitigungsverpflichtung wird zunächst nicht dadurch unwirksam, dass sie auch ausgeschiedene Versicherungsnehmer erfasst. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Unverhältnismäßigkeit des grundsätzlich bestehenden Beseitigungsanspruchs liegt bei der Beklagten, weil es sich um eine Einwendung handelt. Hinsichtlich einer etwaigen Verjährung von Rückforderungsansprüchen, die sich auf die durch Versicherungsnehmer gezahlten Abschlusskosten beziehen, hat die Beklagte ihrer Darlegungslast schon nicht genügt, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Es ist nichts dazu vorgetragen, wann Abschlusskosten jeweils entrichtet worden sind und damit eine Verjährungsfrist für dahingehende Rückforderungsansprüche jeweils frühestens beginnen konnte (§ 199 Abs. 1 BGB). Davon abgesehen hält die Kammer eine teilweise Verjährung von Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüchen für nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit zu begründen, da es sich bei der Verjährung um eine Einrede handelt, die die Beklagte nicht zwingend erheben müsste (a.A. OLG Stuttgart, Urt. v. 26.09.2019, 2 U 107/14, S. 15 des Urteils, Bl. 328 ff., 342 d.A.). Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass die Beklagte „oftmals“ nicht über aktuelle Adressen verfüge, um ehemalige Kunden anschreiben zu können, führt auch dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Die Durchführung von Maßnahmen der Adressermittlung ist der Beklagten nicht grundsätzlich unzumutbar. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den Umständen des Einzelfalls. Wieviele ausgeschiedene Versicherungsnehmer von der Beseitigungspflicht betroffen sind, hat die Beklagte nicht vorgetragen; auch hat sie nicht vorgetragen, welche Kosten Adressermittlungen verursachen würden. Ihrem Vortrag ist außerdem zu entnehmen, dass ihr auch hinsichtlich ausgeschiedener Versicherungsnehmer die Adressen aus dem Zeitraum der Vertragsdauer durchaus bekannt sind. Da sie nichts dazu vorträgt, seit wann sie die streitgegenständlichen AGB verwandt hat – vorgelegt sind sie in einer Version aus Dezember 2016 (vgl. Anl. K 5a) – bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass davon auszugehen ist, dass in hoher Anzahl die Anschriften der Versicherungsnehmer nicht mehr aktuell sind. (2) Es war des Weiteren nicht erforderlich, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Tenor eine Abwendungsklausel dergestalt vorzusehen, dass die Beklagte anstelle des Versands von Berichtigungsschreibens – soweit nicht auf § 11 (2) AVB bezogen – sämtliche bislang geleisteten Abschlusskosten zurückzahlen kann (vgl. zur Aufnahme einer Abwendungsklausel etwa KG, Urt. v. 27.3.2013 – 5 U 112/11, BeckRS 2013, 9271). Die Beklagte hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie von der Wirksamkeit ihrer ergänzenden Vertragsauslegung ausgeht und daher der Auffassung ist, die Abschlusskosten nicht vollständig zurückerstatten zu müssen. Davon dass sie ein Interesse an einer solchen Rückerstattung hätte und sich diese für sie als weniger belastend darstellen würde, kann danach nicht ausgegangen werden. (3) Unverhältnismäßig wäre es demgegenüber, von der Beklagten – wie dies der Kläger beantragt – zu verlangen, dass sie auf ihre rechtskräftige Verurteilung durch die 26. Zivilkammer hinweist. Diese Information ist zur Störungsbeseitigung nicht erforderlich, weil Versicherungsnehmer auch ohne Kenntnis von den Ursachen, aus denen die Beklagte von einer Unwirksamkeit der Klausel ausgeht, ihre Rechte geltend machen können. Der Hinweis auf eine rechtskräftige Verurteilung ist darüber hinaus auch unverhältnismäßig im engeren Sinne, weil er geeignet ist, die Beklagte vor ihren Kunden bloßzustellen. Der begehrte Hinweis darauf, dass Versicherungsnehmer Anspruch auf Neuberechnung ihrer Versicherungsleistungen hätten (Antrag I. 2. c. aa. (3)) ist gleichfalls zur Störungsbeseitigung nicht erforderlich. Dies folgt für Versicherungsnehmer hinreichend deutlich bereits aus dem Hinweis auf die Unwirksamkeit der Klauseln. ff. Der Beklagten steht das geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht aus § 214 BGB nicht zu, weil der Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers nicht verjährt ist. Nach § 11 Abs. 1 UWG verjährt unter anderem der Anspruch aus § 8 UWG in sechs Monaten. Gemäß § 11 Abs. 2 UWG beginnt dabei die Verjährungsfrist, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der Beseitigungsanspruch entsteht mit dem Eintritt einer in seinen Anwendungsbereich fallenden Beeinträchtigung und beginnt entsprechend zu verjähren, sofern keine Dauerhandlung im Raum steht (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021 Rn. 1.34, UWG § 11 Rn. 1.34). Entstanden ist ein Beseitigungsanspruch bezogen auf die Verwendung der AVB demgemäß mit ihrer Verwendung in Vertragsangeboten, sodann durch daraufhin erfolgende Vertragsabschlüsse. Zudem begann die Verjährungsfrist nicht, solange die AGB auf der Webseite der Beklagten veröffentlicht waren (vgl. zum Verjährungsbeginn in entsprechenden Fällen Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021 Rn. 19, UKlaG § 1 Rn. 19). Das war der Fall jedenfalls bis zum 08.12.2019. Dem entsprechenden Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 06.11.2020 ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Ein Bestreiten war auch nicht ihrem vorangehenden Vorbringen zu entnehmen (§ 138 ABs. 3 ZPO), weil die Angabe, dass Änderungen „Im Laufe des Jahres 2019“ umgesetzt worden seien, mit dem Vortrag des Klägers vereinbar sind. Folglich begann die Verjährungsfrist am 09.12.2019 und wäre im Falle fehlender zwischenzeitlicher Hemmung am 09.06.2020 abgelaufen. Das Anhängigmachen der Klage am 05.05.2020 hat die Verjährung jedoch rechtzeitig gehemmt, weil die Zustellung der Klageschrift in zwei Teilen am 08. und 09.07.2020 demnächst“ erfolgte, §§ 204 Abs.1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO. Eine Zustellung erfolgt „demnächst“, wenn sie innerhalb einer den Umständen nach angemessenen, selbst längeren Frist stattfindet und die Partei alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Eine angemessene Frist muss dabei zwischen dem Ablauf der versäumten Frist (08.06.2020, 24 Uhr) und der verspäteten Zustellung liegen, wohingegen es auf den tatsächlichen Eingang nicht ankommt (Musielak/Voit/Wittschier, 17. Aufl. 2020 Rn. 7, ZPO § 167 Rn. 7). Verzögerungen, die der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind, bleiben außer Betracht; sonstige Verzögerungen der Zustellung sind in jedem Fall angemessen, wenn sie geringfügig bleiben, nämlich drei Wochen nicht überschreiten, und zwar selbst dann, wenn sie verschuldet sind (Musielak/Voit/Wittschier, 17. Aufl. 2020 Rn. 7, ZPO § 167 Rn. 7). Als einzige verschuldete Zustellungsverzögerung kommt hier die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht bereits mit der Klageerhebung, sondern erst nach Aufforderung, am 18. Mai im Betracht. Damit hätte der Kläger jedoch allenfalls eine Verzögerung von 13 Tagen zu verschulden; dies führt nach den vorstehend genannten Maßstäben nicht zum Ausschluss von § 167 ZPO. b. Bezüglich der rechtswidrigen Angaben zu Effektivkosten in Produktinformationsblättern folgt ein Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers aus § 2 UKlaG i.V.m. §§ 10 Abs. 1, 8 Nr. 2 AltvPIBV als Verbraucherschutzgesetz. Allerdings ergibt sich ein Anspruch nur, soweit er sich auf Produktinformationsblätter für eine 12-jährige Einzahlungsdauer bezieht, weil im Übrigen ein andauernder rechtswidriger Störungszustand nicht vorlag. Der in den Musterproduktinformationsblättern für eine 12-jährige Einzahlungsdauer als Effektivrendite genannte Wert entsprach – anders als hinsichtlich der übrigen PIB (vgl. Anl. K 5 b) – nicht der beispielhaften Wertentwicklung gemäß § 10 Abs. 1 AltvPIBV nach Abzug der ausgewiesenen renditemindernden Größen nach § 8 Nr. 3 AltvPIBV, sondern wies eine überhöhte Effektivrendite aus. So hieß es in dem vorgenannten Muster-PIB unter der Überschrift „Effektivkosten 3,06 Prozentpunkte“, dass eine beispielhafte Wertentwicklung von 3,00% durch die renditemindernden Größen von 3,06 Prozentpunkten auf eine Effektivrendite von 0,01% verringert. Bei einer Wertentwicklung von 3,00 % und Effektivkosten von 3,06 Prozentpunkten ergibt sich jedoch ein Wert unter Null und damit keine Rendite. Der Fehler bezog sich außerdem auch auf individuelle Produktinformationsblätter. Dies hat die 26. Zivilkammer in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 20.02.2019 festgestellt (S. 27 f. des Urteils, Bl. 129 d.A. mit RS). Ein fortdauernder rechtswidriger Störungszustand liegt danach hinsichtlich sämtlicher Versicherungsnehmer vor, denen die Beklagte ihre PIB zur Kenntnisgebracht hat, die von einem Einzahlungszeitraum von 12 Jahren ausgingen. Denn Versicherungsnehmer können aufgrund dessen Verträge mit der Beklagten in der Annahme von Renditen abgeschlossen haben, die tatsächlich auch dann nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn sich die in der Beispielsrechnung angenommene Wertentwicklung realisiert hätte. Infolgedessen können ihnen Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zustehen, die sie ohne Kenntnis der falschen Informationen in den PIB nicht geltend machen werden. Insbesondere kann ein Schaden in Gestalt der bislang aufgrund des Vertrags geleisteten Zahlungen entstanden sein, wenn die Versicherungsnehmer den Vertrag ohne die Fehlinformation nicht geschlossen hätten. Der Störungszustand ist durch eine Veröffentlichung von PIB mit den korrekten Angaben im Internet nicht entfallen. Es besteht keine Gewähr, dass Versicherungsnehmer diese zur Kenntnis nehmen werden. Bezüglich der Verhältnismäßigkeit gelten die zu A. I. 2 a ee gemachten Ausführungen entsprechend. Verjährung ist nach den vorstehenden Ausführungen (A. I 2 a ff) vorliegend erst Recht nicht eingetreten, weil die Verjährungsfrist für Ansprüche nach § 2 UKlaG drei Jahre beträgt, § 195 BGB. c. Soweit der Kläger mit seinem Antrag I. 2 c aa den Versand von Beseitigungsschreiben verlangt, mit denen Versicherungsnehmer über die Gesetzeswidrigkeit weiterer Angaben aus PIB informiert werden, ist der Antrag dagegen unbegründet. Ein Anspruch ergibt sich weder aus § 2 UKlaG i.V.m. § 169 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG (bezüglich der Angaben gemäß Antrag I. 2. c. aa. (2): (b) (4) und (5) sowie (d) (1) und (2)), noch aus § 2 UKlaG i.V.m. § 14 Abs. 1 AltvPIBV (hinsichtlich der Angaben gemäß Antrag I. 2. c. aa. (2): (b) (1)- (3) und (a) (1), (2)). Auch aus einer anderweitigen Rechtsgrundlage folgt ein Anspruch nicht, weil das Bestehen eines fortdauernden rechtswidrigen Störungszustands nicht dargelegt ist oder sich die begehrte Maßnahme als unverhältnismäßig erweist. aa. Bezogen auf die Angaben in Muster-PIB und individuellen PIB, die von der Wirksamkeit der unwirksamen Abschlusskostenverrechnungsklausel der Beklagten ausgingen (Angaben gemäß Antrag I. 2. c. aa. (2): (b) (4) und (5) sowie (d) (1) und (2)), wäre der Ausspruch einer Folgenbeseitigungspflicht jedenfalls nicht verhältnismäßig. Denn soweit Versicherungsnehmer aufgrund der Berücksichtigung der unwirksamen Abschlusskostenverrechnungsklausel in den Angaben in den Produktinformationsblättern davon abgehalten werden könnten, ihre Belastung mit Abschlusskosten gemäß der Verrechnungsklausel zu beanstanden, wird dem bereits durch eine Verpflichtung der Beklagten zu einer entsprechenden Aufklärung entgegengewirkt. Das Erfordernis einer zusätzlichen Aufklärung über die Unrichtigkeit entsprechender Angaben in PIB erscheint insoweit weder erforderlich, noch im engeren Sinne verhältnismäßig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Versicherungsnehmern wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung insoweit Schadensersatzansprüche entstanden sein könnten. Ein Vertrag mit der Beklagten kann sich für die Versicherungsnehmer, die von der Wirksamkeit der tatsächlich unwirksamen Klauseln zu den Abschlusskosten ausgingen, lediglich als nachteiliger dargestellt haben, als dies nun infolge der Unwirksamkeit tatsächlich der Fall war, da die Beklagte Abschlusskosten tatsächlich nicht bzw. nach etwaiger wirksamer ergänzenden Vertragsauslegung lediglich im geringeren Umfang beanspruchen kann. bb. Bezogen auf die Angaben, die den Gegenstand der Anträge I. 2. c. aa. (2): (b) (1)- (3) und (a) (1), (2) bilden, ist nicht von einem andauernden Störungszustand auszugehen. Insoweit nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.02.2019. Die Beklagte hat in der Beispielsrechnung lediglich in ihren Muster-PIB im Widerspruch zu § 14 Abs. 1 AltvPIBV Beitragszahlungen von 87,17 € statt 87 € zugrunde gelegt, wohingegen sich der Fehler auf individuelle PIB nicht erstreckte (vgl. S. 28 des Urteils, Bl. 129 Rs. d.A.). Auch bezogen auf Muster-PIB besteht indes ausgehend davon kein rechtswidriger Störungszustand fort. Mit dem Muster-Produktinformationsblatt soll schon im Vorfeld einer konkreten Beratung die Möglichkeit geschaffen werden, dass ein Interessent unterschiedliche Produkte vergleichen kann (Castellvi, in: Bürkle, Compliance in Versicherungsunternehmen, 3. Aufl. 2020, § 10, Rn. 40, beckonline). Dies war vorliegend nicht gewährleistet, weil den Berechnungen in den Muster-PIB der Beklagten um 17 Cent höhere Beiträge zugrunde lagen als denen von konkurrierenden Versicherungsunternehmen, die sich an die Vorgaben des § 14 AltvPIBV hielten. Aus der fehlenden Vergleichbarkeit der jeweiligen Produkte ergibt sich jedoch noch kein fortdauernder rechtswidriger Störungszustand. Die Zugrundelegung eines monatlichen Zahlungsbetrags von 87,17 € war in den Muster-PIB ausdrücklich erwähnt, sodass Versicherungsnehmer erkennen mussten, dass eine etwaig höhere Rendite bei Abschluss eines Vertrags mit der Beklagten im Vergleich zum Abschluss eines Vertrags mit einer anderen Versicherung auf der höheren monatlichen Beitragszahlung beruhen könnte. Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, dass Versicherungsnehmern infolge der hier in Frage stehenden Angaben in den Muster-PIB ein Schaden entstanden sein könnte, dessen Ersatz von der Beklagten sie nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB verlangen könnten und zu dessen Geltendmachung sie auf die von dem Kläger begehrte Aufklärung angewiesen wären. Auch im Übrigen ist das Bestehen eines fortdauernden Störungszustands nicht ersichtlich. II. Auskunftsanspruch Der geltend gemachte Auskunftsanspruch (I.1 a-d) besteht, soweit dem Kläger ein Beseitigungsanspruch zusteht, und folgt als vorbereitender Hilfsanspruch aus § 242 BGB (vgl. dazu BGH GRUR 2018, 423 Rn. 52 – Klauselersetzung). III. Die Pflicht der Beklagten, die Kosten von Auskunft und Beseitigung zu tragen, ist antragsgemäß deklaratorisch in den Tenor aufgenommen worden (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2019 – I-20 U 111/18 –, Rn. 25, juris). IV. Dagegen stehen dem Kläger die weiteren geltend gemachten Ansprüche nicht zu. 1. Der Antrag I.3 (Ermöglichung von Stichproben der Klägerin hinsichtlich der versandten Schreiben, gemeinsamer Versand) ist unbegründet. Er ist weder von einem dem Grunde nach bestehenden Folgenbeseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG bzw. § 2 UKlaG gedeckt, noch ergibt er sich als vorbereitender Hilfsanspruch aus § 242 BGB. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14.12.2017 (BGH GRUR 2018, 423 Rn. 54, 55 – Klauselersetzung) und macht sich diese zu Eigen: „Das LG ist davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Nachweis der Versendung von Berichtigungsschreiben von einem Folgenbeseitigungsanspruch nicht gedeckt sei und auch nicht – wie der Auskunftsanspruch – als vorbereitender Hilfsanspruch gem. § 242 BGB angesehen werden könne. Nach erfolgter Auskunft gemäß dem Antrag zu II 1 sei der Kl. vielmehr bekannt, welche namentlich genannten Kunden das ursprüngliche Schreiben der Bekl. mit den ersetzenden Klauseln erhalten hätten. Außerdem ergebe sich aus dem Urteilstenor zum Antrag zu II 2, welche Informationen die Bekl. den Kunden zur Erfüllung der Folgenbeseitigungsverpflichtung zukommen lassen müsse. Mit diesen Informationen und Vorgaben sei ein der Kl. zustehender Folgenbeseitigungsanspruch vollständig durchsetzbar. Das mit dem Klageantrag zu II 3 geltend gemachte Nachweiserfordernis betreffe dagegen die Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs und sei im sich dem Erkenntnisverfahren gegebenenfalls anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. b) Soweit die Revision geltend macht, der Antrag zu II 3 betreffe die Beteiligung der Kl. an der Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs, bestätigt sie die zutreffende Erwägung des LG, es gehe bei diesem Antrag nicht um den Ausspruch des Inhalts der Folgenbeseitigungspflicht der Bekl., sondern um deren gegebenenfalls im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klärenden Durchsetzung. Entgegen der Ansicht der Revision ändert daran auch nichts, dass die Kl. keine eigenen, sondern fremde Interessen wahrnimmt. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Ein solcher folgt weder aus §§ 683 S. 1, 670, 677 BGB, noch aus einer anderweitigen Rechtsgrundlage. Der Anfall der Aufwendungen lag nicht im Interesse der Beklagten, weil die unmittelbare Beauftragung eines Anwalts nicht erforderlich war, sondern der Kläger selbst hätte tätig werden können. Für qualifizierte Einrichtungen im Sinne von § 4 UKlaG sind die Kosten für die Einschaltung eines Anwalts nur ausnahmsweise, nämlich bei besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit erstattungsfähig, wenn deswegen der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage ist, das Geschehen korrekt zu bewerten. Denn gem. § 4 Abs. 2 S. 1 UKlaG muss eine qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG für ihre Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG unter anderem aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Diese ist nur bei hinreichender personeller und sächlicher Ausstattung des Verbands zu erwarten (BGH GRUR 2018, 423 Rn. 59, 60 – Klauselersetzung; OLG Köln NJOZ 2015, 864 Rn. 52). Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit lag bei Ausspruch der Abmahnung – anders als dies noch in dem Verfahren vor der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln der Fall gewesen ist – nicht vor. Denn nachdem der Kläger bereits das Urteil der 26. Zivilkammer erstritten hatte, konnte er sich hinsichtlich von in Frage stehenden Verstößen, deren Beurteilung versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse voraussetzten, auf die Ausführungen in dem Urteil der 26. Zivilkammer berufen. Dass Beseitigungsansprüche bei der Verwendung unwirksamer Klauseln von Versicherungsunternehmen grundsätzlich bestehen und hierfür der Weg über § 2 UKlaG oder § 8 Abs. 1 UWG offen steht, ist zudem höchstrichterlich bereits geklärt (vgl. BGH GRUR 2018, 423). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Dabei hat die Kammer hinsichtlich des Folgenbeseitigungsanspruchs (Klageantrag II. 2) ein Teilunterliegen des Klägers in Höhe von insgesamt 5.200 Euro angenommen (200 Euro je Klausel/PIB für die Anträge I.2 a und b, die weiter reichten als die unter I. 2c gestellten Anträge; 200 Euro je PIB für die Teilabweisungen hinsichtlich des Antrags I.2 c, weitere 200 Euro hinsichtlich der weiteren den Antrag I.2.c betreffenden Teilabweisungen). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird in Übereinstimmung mit der vorläufigen Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss vom 18.03.2021 und unter Bezugnahme auf die dortige Begründung auf 25.300 Euro festgesetzt (23.000 Euro gemäß § 45 Abs. 1 S. 2, S. 3 GKG für den Antrag I. 2 insgesamt, nämlich 1.000 Euro je Klausel bzw. Angabe; 1.150 Euro für die Anträge I. 1 und I.4 – 50 Euro je zu beauskunftender Klauselverwendung bzw. Verwendung der PIB; 1.150 Euro für den Antrag I. 3). Der Schriftsatz vom 14.05.2021 lag vor und gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung.